Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. März 1972 bis 31. Dezember 1983 bei der beklagten Partei angestellt. Sein Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst. Der Kläger hatte folgende Vordienstzeiten:
21.11.1939 bis 28.9.1941, Angestellter, Theodor E*** A.G., Wien, 29.9.1941 bis 5.4.1945, Angestellter, Flugmotorenwerke O***, Mödling, 6.4.1945 bis 20.11.1945, Angestellter, Theodor E*** A.G. Wien, 21.11.1945 bis 15.1.1948, Angestellter, U.S. ARMEE, Wien, 15.1.1948 bis 15.8.1949, Werkvertrag, Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, Wien, 1.7.1949 bis 31.3.1952, Werkvertrag, Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, Zentralstelle für Aus- und Einfuhr, Wien, 1.4.1952 bis 31.12.1954, Vertragsbediensteter, Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, Zentralstelle für Aus- und Einfuhr, Wien, 1.1.1955 bis 18.10.1962, Prokurist, W*** Büromaschinen Handelsgesellschaft, Wien, 1.12.1962 bis 30.9.1964, Geschäftsführer, F*** Gesellschaft mbH, Wien, 1.7.1965 bis 31.7.1968, Verkaufsleiter/Geschäftsführer, ICL Deutschland, Düsseldorf, 1.10.1968 bis 31.3.1969, Angestellter, D*** Allgemeine Vers.A.G., Wien, 1.5.1970 bis 28.2.1972, Verkaufsdirektor, H*** A***
Gesellschaft mbH, Wien.
Im Unternehmen der beklagten Partei besteht eine Betriebsvereinbarung gemäß §§ 29 ff ArbVG, mit der Richtlinien unter anderem für die Gewährung einer Alters- und Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Versorgung festgesetzt wurden (im folgenden:Im Unternehmen der beklagten Partei besteht eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraphen 29, ff ArbVG, mit der Richtlinien unter anderem für die Gewährung einer Alters- und Berufsunfähigkeits- (Invaliditäts-)Versorgung festgesetzt wurden (im folgenden:
Pensionsrichtlinien = PRL). Daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Alterspension (§ 1 PRL) erfüllt, ist unbestritten. Strittig ist hingegen, welche seiner Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern für die Bemessung dieser Alterspension zu berücksichtigen sind.Pensionsrichtlinien = PRL). Daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Alterspension (Paragraph eins, PRL) erfüllt, ist unbestritten. Strittig ist hingegen, welche seiner Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern für die Bemessung dieser Alterspension zu berücksichtigen sind.
Dazu enthalten die PRL folgende Bestimmungen:
" § 2" Paragraph 2
Anrechnung von Dienstzeiten
(1) Bei Vorliegen der gemäß § 1 geforderten Voraussetzungen sind weitere bei der Ö***, in deren Konzern bzw. im Rahmen der Verwaltung der verstaatlichten Unternehmungen verbrachte Dienstjahre anzurechnen. Darüber hinaus können anderweitig verbrachte Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegeldes ganz oder zum Teil angerechnet werden, wenn sie mindestens ein Jahr gedauert haben und die dabei erworbenen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig waren.(1) Bei Vorliegen der gemäß Paragraph eins, geforderten Voraussetzungen sind weitere bei der Ö***, in deren Konzern bzw. im Rahmen der Verwaltung der verstaatlichten Unternehmungen verbrachte Dienstjahre anzurechnen. Darüber hinaus können anderweitig verbrachte Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegeldes ganz oder zum Teil angerechnet werden, wenn sie mindestens ein Jahr gedauert haben und die dabei erworbenen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig waren.
(2) Über das Vorliegen der im Absatz 1 geforderten Bedingungen und damit über das Ausmaß der Dienstzeiten entscheidet der Leistungsausschuß.
..........
§ 6
Beginn der Zuschußleistungen
(1) Die Gewährung des Zuschusses an Dienstnehmer oder deren
Hinterbliebene beginnt nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine
gesetzliche oder freiwillige Abfertigung gezahlt wird, frühestens
jedoch mit dem Monat, ab dem ein bescheidmäßig bestimmter Anspruch
auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht.
..........
(3) Der Zuschuß wird monatlich im Nachhinein auf ein vom
Anspruchsberechtigten bekanntzugebendes Konto angewiesen. Der 13.
bzw. 14. Zuschuß ist im Juni bzw. November jedes Jahres fällig.
...........
§ 10 Paragraph 10
Leistungsausschuß
(1) Zur Durchführung der vorliegenden Richtlinien wird ein Leistungsausschuß gebildet, dem insbesondere die Entscheidung über folgende Angelegenheiten obliegt:
1.) Anrechnung von Dienstzeiten 2.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuschußleistungen 3.) Anrechnung im Sinne von § 4 Abs. 21.) Anrechnung von Dienstzeiten 2.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuschußleistungen 3.) Anrechnung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2
.....
5.) Vorliegen eines Einstellungsgrundes gemäß § 75.) Vorliegen eines Einstellungsgrundes gemäß Paragraph 7
(2) Der Leistungsausschuß setzt sich aus vier Personen zusammen, von denen zwei vom Dienstgeber und zwei vom Betriebsrat aus seiner Mitte entsendet werden.
(3) Der Vorsitzende wird von den Dienstgeber-Vertretern und der Stellvertreter von den Betriebsrats-Vertretern gestellt.
(4) Der Leistungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; zum Zustandekommen eines Beschlusses ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so ist innerhalb von drei Wochen eine neuerliche Sitzung zum selben Gegenstand anzuberaumen. Kommt bei dieser wieder keine Einigung zustande, haben die Dienstgebervertreter an den Vorstand und die Betriebsratsvertreter an den Betriebsrat binnen drei Wochen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Vorstand bzw. Betriebsrat hat innerhalb von drei Wochen einen Beschluß zu fassen, worauf in einer neuerlichen binnen drei Wochen einzuberufenden Sitzung des Leistungsausschusses versucht werden soll, auf Basis dieser Beschlüsse eine Einigung zu erzielen.
Wird bei dieser Sitzung keine Einigung erzielt, kann der Betriebsrat den Vorstand um eine Entscheidung ersuchen. In einer zu diesem Zweck binnen 4 Wochen einzuberufenden Sitzung des Vorstandes, an der der Betriebsrat das Recht hat teilzunehmen, trifft der Vorstand nach Anhörung des Betriebsrates eine endgültige Entscheidung.
(6) Der Leistungsausschuß hat über Antrag des Dienstnehmers 3 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zu beschließen, ob und in welchem Ausmaß Vordienstzeiten gemäß § 2 (1) angerechnet werden und dies dem Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.(6) Der Leistungsausschuß hat über Antrag des Dienstnehmers 3 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zu beschließen, ob und in welchem Ausmaß Vordienstzeiten gemäß Paragraph 2, (1) angerechnet werden und dies dem Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Leistungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung." Die Geschäftsordnung enthält ua folgende Bestimmung:
" § 10" Paragraph 10
Dem LA (= Leistungsausschuß) obliegt insbesondere die Entscheidung
über folgende Angelegenheiten:
1.) Anrechnung von Dienstzeiten
Ungeachtet des Erfordernisses einer Mindestdienstzeit (§ 1 Abs 5 d. PRL) kann der LA auch ohne Vorliegen eines Antrages allfällige weitere Dienstzeiten (§ 2 d.PRL) ermitteln. Bei der Anrechnung von Dienstzeiten hat der LA folgende Grundsätze zu beachten:Ungeachtet des Erfordernisses einer Mindestdienstzeit (Paragraph eins, Absatz 5, d. PRL) kann der LA auch ohne Vorliegen eines Antrages allfällige weitere Dienstzeiten (Paragraph 2, d.PRL) ermitteln. Bei der Anrechnung von Dienstzeiten hat der LA folgende Grundsätze zu beachten:
a) Anrechenbar sind nur zusammenhängende Dienstzeiten in der Dauer von mindestens einem Jahr beim selben Dienstgeber. Die Dienstzeiten gelten auch als ununterbrochen, wenn verschiedene Dienstgeber zwar nicht juristisch, aber doch wirtschaftlich als ident anzusehen sind. Eine Doppelanrechnung von Zeitabschnitten ist jedoch unzulässig. Bei Halbtagsbeschäftigten erfolgt die Anrechnung entsprechend der versicherungsmäßigen Wirksamkeit ihrer Dienstzeit.
b) Für das Ausmaß der Vordienstzeitenanrechnung ist maßgebend, daß das in diesen Dienstzeiten erworbene Wissen und die gewonnene Erfahrung eine wesentliche Voraussetzung für die Einstellung in die Ö*** gewesen sind und die Einarbeitungszeit in der Gesellschaft vermindert und weitere Bildungsmaßnahmen zum Teil erspart haben. Waren solche Spezialkenntnisse oder nachschulische Ausbildungsgänge Grundbedingung für die Einstellung oder für diese vorwiegend entscheidend, ist eine volle Anrechnung dieser Zeiten gerechtfertigt. Eine Doppelanrechnung von Zeitabschnitten ist jedoch unzulässig.
.........".
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 teilte der Leistungsausschuß dem Kläger mit, daß ihm entsprechend § 10 Abs 6 iVm § 1 Abs 5 PRL mit Stichtag 30. September 1982 35 Jahre als Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegeldzuschusses angerechnet werden. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 einschließlich des (anteiligen) 13. und 14. Ruhegeldzuschusses Zahlung von S 195.746,66 brutto sA und weiters die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm "den auf Grund der Ö***- Pensionsrichtlinien zustehenden Ruhegenuß" monatlich in jeweiliger Höhe im Nachhinein zu bezahlen. Er brachte vor, daß die beklagte Partei seit 1. Mai 1984 (Ablauf des Zeitraums, für den eine Abfertigung bezahlt wurde) die Bezahlung fälliger Firmenpensionen in Höhe von S 22.160,-- brutto monatlich verweigere, weil ihr die vom Leistungsausschuß beschlossene Anrechnung von 35 Vordienstjahren zu hoch erscheine. Der Kläger sei von der beklagten Partei angestellt worden, weil man seine berufliche Erfahrung in der Datenverarbeitung geschätzt habe. Für die Einstellung sei die Summe seiner in langjähriger Praxis erworbenen Erfahrungen maßgebend gewesen, wenn er auch in der Folge nicht in seinem eigentlichen Fachgebiet eingesetzt worden sei, weil sich der Vorstand der beklagten Partei über den Einsatz der EDV nicht geeinigt habe. Auch die Zeiten, in denen der Kläger auf Grund eines Werkvertrages für österreichische Bundesministerien gearbeitet habe, seien in Wahrheit Dienstzeiten gewesen. Dir. Dr. Kurt E*** habe dem Kläger vor dem Übertritt in den Ruhestand ausdrücklich zugesichert, daß ihm bei der Bemessung des Ruhegeldzuschusses im Sinne der Mitteilung des Leistungsausschusses 35 Jahre Vordienstzeiten angerechnet würden. Im Vertrauen darauf habe der Kläger der von der beklagten Partei gewünschten einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zugestimmt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Leistungsausschuß bei der Ermittlung der dem Kläger für die Bemessung des Ruhegeldzuschusses anrechenbaren Vordienstzeiten seine Kompetenz eindeutig überschritten habe. Da dies aus den auch dem Kläger bekannten Pensionsrichtlinien hervorgehe, sei die beklagte Partei durch die Entscheidung des Leistungsausschusses in diesem Umfang nicht verpflichtet worden. Der Kläger habe keineswegs in allen ihm angerechneten Vordienstverhältnissen spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig gewesen seien. Die Anrechnung von Zeiten, in denen er auf Grund von Werkverträgen gearbeitet habe, widerspreche den Pensionsrichtlinien. Die Kompetenzüberschreitung durch den Leistungsausschuß sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit dem pensionierten Vorstandsdirektor der beklagten Partei Ing. Kurt F*** befreundet gewesen sei. Dieser habe dem mit der Vorbereitung der Beschlüsse des Leistungsausschusses betrauten Juristen Dr. Hans S*** die Weisung gegeben, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich für den Kläger 35 anrechenbare Dienstjahre ergäben. Das zweite, von der Dienstgeberseite entsendete Mitglied des Leistungsausschusses habe dem Beschluß in der Meinung zugestimmt, daß die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit geprüft worden seien.Mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 teilte der Leistungsausschuß dem Kläger mit, daß ihm entsprechend Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 5, PRL mit Stichtag 30. September 1982 35 Jahre als Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegeldzuschusses angerechnet werden. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 einschließlich des (anteiligen) 13. und 14. Ruhegeldzuschusses Zahlung von S 195.746,66 brutto sA und weiters die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm "den auf Grund der Ö***- Pensionsrichtlinien zustehenden Ruhegenuß" monatlich in jeweiliger Höhe im Nachhinein zu bezahlen. Er brachte vor, daß die beklagte Partei seit 1. Mai 1984 (Ablauf des Zeitraums, für den eine Abfertigung bezahlt wurde) die Bezahlung fälliger Firmenpensionen in Höhe von S 22.160,-- brutto monatlich verweigere, weil ihr die vom Leistungsausschuß beschlossene Anrechnung von 35 Vordienstjahren zu hoch erscheine. Der Kläger sei von der beklagten Partei angestellt worden, weil man seine berufliche Erfahrung in der Datenverarbeitung geschätzt habe. Für die Einstellung sei die Summe seiner in langjähriger Praxis erworbenen Erfahrungen maßgebend gewesen, wenn er auch in der Folge nicht in seinem eigentlichen Fachgebiet eingesetzt worden sei, weil sich der Vorstand der beklagten Partei über den Einsatz der EDV nicht geeinigt habe. Auch die Zeiten, in denen der Kläger auf Grund eines Werkvertrages für österreichische Bundesministerien gearbeitet habe, seien in Wahrheit Dienstzeiten gewesen. Dir. Dr. Kurt E*** habe dem Kläger vor dem Übertritt in den Ruhestand ausdrücklich zugesichert, daß ihm bei der Bemessung des Ruhegeldzuschusses im Sinne der Mitteilung des Leistungsausschusses 35 Jahre Vordienstzeiten angerechnet würden. Im Vertrauen darauf habe der Kläger der von der beklagten Partei gewünschten einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zugestimmt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Leistungsausschuß bei der Ermittlung der dem Kläger für die Bemessung des Ruhegeldzuschusses anrechenbaren Vordienstzeiten seine Kompetenz eindeutig überschritten habe. Da dies aus den auch dem Kläger bekannten Pensionsrichtlinien hervorgehe, sei die beklagte Partei durch die Entscheidung des Leistungsausschusses in diesem Umfang nicht verpflichtet worden. Der Kläger habe keineswegs in allen ihm angerechneten Vordienstverhältnissen spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig gewesen seien. Die Anrechnung von Zeiten, in denen er auf Grund von Werkverträgen gearbeitet habe, widerspreche den Pensionsrichtlinien. Die Kompetenzüberschreitung durch den Leistungsausschuß sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit dem pensionierten Vorstandsdirektor der beklagten Partei Ing. Kurt F*** befreundet gewesen sei. Dieser habe dem mit der Vorbereitung der Beschlüsse des Leistungsausschusses betrauten Juristen Dr. Hans S*** die Weisung gegeben, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich für den Kläger 35 anrechenbare Dienstjahre ergäben. Das zweite, von der Dienstgeberseite entsendete Mitglied des Leistungsausschusses habe dem Beschluß in der Meinung zugestimmt, daß die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit geprüft worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende wesentliche Feststellungen:
Die Einstellung des Klägers bei der beklagten Partei erfolgte vor allem im Hinblick auf seine Kenntnisse auf dem Gebiete der Datenverarbeitung. Zu einer Tätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet kam es jedoch nicht mehr, weil sich die Einführung von EDV-Systemen bei der beklagten Partei bis nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers (also fast 12 Jahre) verzögerte.
Infolge des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers hatte die beklagte Partei den Wunsch, daß er sich pensionieren lasse. Der Leiter der Personalabteilung der beklagten Partei stellte daher die Vordienstzeiten des Klägers aus dem Personalakt zusammen. Daß irgend ein Mitglied des Leistungsausschusses auf diese Zusammenstellung einen Einfluß ausgeübt hätte, ist nicht nachweisbar. Der Obmann des Angestelltenbetriebsrates der beklagten Partei, Alois N***, erhielt von Dr. Hans S*** in allgemeinen Grundzügen Kenntnis von diesen Vordienstzeiten. Alois N*** regte an, jene bei amerikanischen Unternehmen auf ihre Dauer genau zu prüfen. Im übrigen nahm er zur Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers für die Firmenpension nicht Stellung, weil er damals nicht Mitglied des Leistungsausschusses war. Bei einer Sitzung des Leistungsausschusses im Oktober 1984 (richtig wohl: 1982) wurde die Anrechnung der Gesamtdienstzeit des Klägers einschließlich seiner Vordienstzeiten im Ausmaß von 35 Dienstjahren beschlossen und der Kläger mit dem (bereits oben erwähnten) Schreiben vom 13. Oktober 1982 davon verständigt. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers wurde in der Folge dessen Dienstverhältnis über Wunsch der beklagten Partei mit 31. Dezember 1983 einvernehmlich aufgelöst. Dem Kläger wurde von der Pensionsversicherung der Angestellten eine Alterspension zuerkannt.
Die Ö***-Pensionsrichtlinien wurden allen Dienstnehmern durch Ausfolgung entsprechender Broschüren bekanntgemacht. Nicht nachweisbar ist, daß dem Kläger auch die interne Geschäftsordnung des Leistungsausschusses zur Kenntnis gekommen ist. Weder in den Ö***-Pensionsrichtlinien noch in dem vorliegenden Auszug aus der Geschäftsordnung des Leistungsausschusses ist vorgesehen, daß dessen Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten angefochten oder außer Kraft gesetzt werden kann oder daß seine Beschlüsse einer Genehmigung irgend eines anderen Organes der beklagten Partei, insbesondere des Vorstandes, bedürften. Das Erstgericht war der Ansicht, daß zur Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten nach der Betriebsvereinbarung ausschließlich der Leistungsausschuß berufen und eine Anfechtung dieser Entscheidung nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung sei daher bindend und endgültig; weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmer könnten eine Änderung herbeiführen. Damit sei allerdings die Entscheidung einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht zur Gänze entzogen. Mindestens in dem Ausmaße, in dem § 2 PRL dem Leistungsausschuß ein Ermessen einräume, bestimmte Vordienstzeiten anzurechnen, könne sie aber nicht überprüft werden. Einen unüberprüfbaren Ermessensspielraum habe der Leistungsausschuß auch bei der Beurteilung der Frage, welche speziellen Kenntnisse und Erfahrungen für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig seien.Die Ö***-Pensionsrichtlinien wurden allen Dienstnehmern durch Ausfolgung entsprechender Broschüren bekanntgemacht. Nicht nachweisbar ist, daß dem Kläger auch die interne Geschäftsordnung des Leistungsausschusses zur Kenntnis gekommen ist. Weder in den Ö***-Pensionsrichtlinien noch in dem vorliegenden Auszug aus der Geschäftsordnung des Leistungsausschusses ist vorgesehen, daß dessen Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten angefochten oder außer Kraft gesetzt werden kann oder daß seine Beschlüsse einer Genehmigung irgend eines anderen Organes der beklagten Partei, insbesondere des Vorstandes, bedürften. Das Erstgericht war der Ansicht, daß zur Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten nach der Betriebsvereinbarung ausschließlich der Leistungsausschuß berufen und eine Anfechtung dieser Entscheidung nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung sei daher bindend und endgültig; weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmer könnten eine Änderung herbeiführen. Damit sei allerdings die Entscheidung einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht zur Gänze entzogen. Mindestens in dem Ausmaße, in dem Paragraph 2, PRL dem Leistungsausschuß ein Ermessen einräume, bestimmte Vordienstzeiten anzurechnen, könne sie aber nicht überprüft werden. Einen unüberprüfbaren Ermessensspielraum habe der Leistungsausschuß auch bei der Beurteilung der Frage, welche speziellen Kenntnisse und Erfahrungen für die Einstellung und die Tätigkeit in der Ö*** notwendig seien.
Entscheidend für die Berechtigung des Anspruches des Klägers sei jedoch, daß der Leistungsausschuß als alleiniges Organ des Dienstgebers mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 die Anrechnung von 35 Dienstjahren verbindlich zugesagt habe. Diese Zusage könne nicht einseitig zurückgenommen werden. Willensmängel habe die beklagte Partei nicht behauptet. Selbst wenn aber ein Geschäftsirrtum vorläge, wäre er von der beklagten Partei nicht rechtzeitig aufgeklärt worden, weil der Kläger auf Grund der Mitteilung des Leistungsausschusses längst rechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen getroffen habe. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung seien nicht gegeben.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es war der Ansicht, daß die Entscheidung des Leistungsausschusses grundsätzlich der Überprüfung durch die Gerichte unterliege. Zumindest könne ohne ausdrückliche Anordnung (in der Betriebsvereinbarung) nicht angenommen werden, daß eine so weittragende Entscheidung in das beliebige Ermessen des Leistungsausschusses gestellt sei. Auch die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) sei im Zweifel nur in den Grenzen billigen Ermessens verbindlich.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es war der Ansicht, daß die Entscheidung des Leistungsausschusses grundsätzlich der Überprüfung durch die Gerichte unterliege. Zumindest könne ohne ausdrückliche Anordnung (in der Betriebsvereinbarung) nicht angenommen werden, daß eine so weittragende Entscheidung in das beliebige Ermessen des Leistungsausschusses gestellt sei. Auch die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) sei im Zweifel nur in den Grenzen billigen Ermessens verbindlich.
Auf diese Frage komme es aber letztlich nicht an, weil die beklagte Partei bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand eine Unwirksamkeit der Entscheidung des Leistungsausschusses über die Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers nicht geltend gemacht und dem Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, daß sie diese Entscheidung nicht als verbindlich betrachte. Das Verhalten der beklagten Partei lasse damit keinen andern Schluß zu, als daß sie die Entscheidung des Leistungsausschusses anerkannt habe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Anrechnungszusage Dispositionen treffen dürfen.
Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Unkenntnis des Beschlusses des Leistungsausschusses berufen, sondern lediglich Irrtum geltend machen, doch liege keiner der drei im § 871 ABGB taxativ aufgezählten Tatbestände vor. Es bedürfe keiner Beweisaufnahme darüber, ob die Anrechnungszusage für die Entscheidung des Klägers, in den Ruhestand zu treten, tatsächlich bestimmend gewesen sei. Es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Umstand eine wichtige Voraussetzung seiner Entscheidung gewesen sei.Die beklagte Partei könne sich nicht auf die Unkenntnis des Beschlusses des Leistungsausschusses berufen, sondern lediglich Irrtum geltend machen, doch liege keiner der drei im Paragraph 871, ABGB taxativ aufgezählten Tatbestände vor. Es bedürfe keiner Beweisaufnahme darüber, ob die Anrechnungszusage für die Entscheidung des Klägers, in den Ruhestand zu treten, tatsächlich bestimmend gewesen sei. Es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Umstand eine wichtige Voraussetzung seiner Entscheidung gewesen sei.