Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG).
Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen sie den Entgeltcharakter der ihr gemäß Art IV Abs 14 KV gewährten Ersatzruhezeiten zu begründen versucht und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behauptet, lassen die entscheidende Tatsache außer Acht, daß die Klägerin durch die Leistung von vier Bereitschaftsdiensten während der Nacht die durch ihre normalen Bezüge abgegoltene regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden (Art IV Abs 2 KV; § 3 Abs 1 AZG) jeweils im dreiwöchigen Durchschnitt nicht überschritten hat. Für die Leistung eines Bereitschaftsdienstes während der Nacht wurde ihr jeweils eine Ersatzruhezeit von 6 Stunden gewährt, während jene Apotheker, die sich Bereitschaftsdienste während der Nacht nicht durch Ersatzruhezeiten (bei Tag) abgelten lassen, sondern den Nachtdienstzuschlag gemäß Art VI Abs 3 lit c KV in Anspruch nehmen, die Bereitschaftsdienste während der Nacht neben dem Volldienst bei Tag in der Dauer von vierzig Stunden wöchentlich (Art IV Abs 2 KV) zu leisten haben. Diese im Gegensatz zur Klägerin gesondert zu entlohnenden Mehrdienstleistungen wirken sich gegebenenfalls auch auf die Bemessungsgrundlage der Abfertigung (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, 125 f) und der Urlaubsentschädigung aus. Die Revisionswerberin mißversteht auch den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, wenn sie der gewährten Ersatzruhezeit Entgeltcharakter beizulegen versucht. "Entgelt" ist jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1152; Migsch, aaO 125; Mayer-Maly, Arbeitsrecht, 78 f; Spielbüchler, Arbeitsrecht 2 I 123; Arb. 9.430, 9.942, 9.579, 9.798 uva). Aus dieser Definition folgt aber, daß die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit (vgl. auch § 2 Abs 1 Z 4 und § 6 Abs 1 ARG) kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft ist. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, mit denen sie den Entgeltcharakter der ihr gemäß Artikel römisch vier, Absatz 14, KV gewährten Ersatzruhezeiten zu begründen versucht und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes behauptet, lassen die entscheidende Tatsache außer Acht, daß die Klägerin durch die Leistung von vier Bereitschaftsdiensten während der Nacht die durch ihre normalen Bezüge abgegoltene regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden (Artikel römisch vier, Absatz 2, KV; Paragraph 3, Absatz eins, AZG) jeweils im dreiwöchigen Durchschnitt nicht überschritten hat. Für die Leistung eines Bereitschaftsdienstes während der Nacht wurde ihr jeweils eine Ersatzruhezeit von 6 Stunden gewährt, während jene Apotheker, die sich Bereitschaftsdienste während der Nacht nicht durch Ersatzruhezeiten (bei Tag) abgelten lassen, sondern den Nachtdienstzuschlag gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 3, Litera c, KV in Anspruch nehmen, die Bereitschaftsdienste während der Nacht neben dem Volldienst bei Tag in der Dauer von vierzig Stunden wöchentlich (Artikel römisch vier, Absatz 2, KV) zu leisten haben. Diese im Gegensatz zur Klägerin gesondert zu entlohnenden Mehrdienstleistungen wirken sich gegebenenfalls auch auf die Bemessungsgrundlage der Abfertigung vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, 125 f) und der Urlaubsentschädigung aus. Die Revisionswerberin mißversteht auch den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, wenn sie der gewährten Ersatzruhezeit Entgeltcharakter beizulegen versucht. "Entgelt" ist jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, daß er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1152,; Migsch, aaO 125; Mayer-Maly, Arbeitsrecht, 78 f; Spielbüchler, Arbeitsrecht 2 römisch eins 123; Arb. 9.430, 9.942, 9.579, 9.798 uva). Aus dieser Definition folgt aber, daß die Gewährung einer - auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden - Ersatzruhezeit vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, ARG) kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft ist. Durch die Gewährung der auf die Normalarbeitszeit angerechneten und damit entlohnten Ersatzruhezeit wird die Mehrdienstleistung während der Nacht ausgeglichen. Es kommt dadurch - im Wege eines Zeitausgleichs - nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.
Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein (vgl etwa zur Problematik des Freizeitausgleiches von Überstunden Grillberger, Arbeitszeitgesetz 84 f und Czerny, Arbeitszeitrecht 97 f). Soweit sich die Rekurswerberin nunmehr gegen die Relation des gewährten Freizeitausgleiches (14:6) wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die in Apotheken zu verrichtenden Bereitschaftsdienste während der Nacht - ähnlich wie der Nachtdienst eines Arztes, der im Spital anwesend sein muß, aber schlafen und sonstige Ruhezeit halten kann, wenn Arbeit nicht vorliegt (Arb 10.059 = RdA 1982/16 = ZAS 1984/13 [Pfeil] - unter den Begriff der sogenannten Arbeitsbereitschaft (Bereitschaftszeit) im Sinne der §§ 5 und 19 a AZG fallen. Es handelt sich bei derartigen Bereitschaftszeiten wohl um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, doch ist die Intensität, mit der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit zur Verfügung steht, regelmäßig geringer, als bei der Verrichtung der eigentlichen vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen (Arb. 10.356), weshalb für Zeiten der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringeres Entgelt als für die vereinbarte Arbeitsleistung vereinbart werden kann (Arb 10.059 = RdA 1982/16 = ZAS 1974/13 [Pfeil]; ZAS 1968/6). Aus diesem Grunde ermächtigt § 19 a AZG die Kollektivvertragsparteien, für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, durch Kollektivvertrag über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit Regelungen zu treffen. Diese Bewertung ist hier mit der Bestimmung des Art IV Abs 14 KV erfolgt. Geht man aber von dieser Relation aus, so hat die Klägerin keine über die Normalarbeitszeit (§ 3 AZG) bzw. die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Art IV Abs 2 KV hinausgehenden Arbeitsleistungen erbracht.Sofern die zunächst erbrachte Mehrleistung und die gewährte Ersatzruhezeit gleichwertige Arbeitszeiten sind, bleibt keine Mehrleistung des Dienstnehmers übrig. Anders kann es bei zeitgleicher Abgeltung ungleichwertiger Arbeitszeiten sein vergleiche etwa zur Problematik des Freizeitausgleiches von Überstunden Grillberger, Arbeitszeitgesetz 84 f und Czerny, Arbeitszeitrecht 97 f). Soweit sich die Rekurswerberin nunmehr gegen die Relation des gewährten Freizeitausgleiches (14:6) wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die in Apotheken zu verrichtenden Bereitschaftsdienste während der Nacht - ähnlich wie der Nachtdienst eines Arztes, der im Spital anwesend sein muß, aber schlafen und sonstige Ruhezeit halten kann, wenn Arbeit nicht vorliegt (Arb 10.059 = RdA 1982/16 = ZAS 1984/13 [Pfeil] - unter den Begriff der sogenannten Arbeitsbereitschaft (Bereitschaftszeit) im Sinne der Paragraphen 5 und 19 a AZG fallen. Es handelt sich bei derartigen Bereitschaftszeiten wohl um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, doch ist die Intensität, mit der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Zeit zur Verfügung steht, regelmäßig geringer, als bei der Verrichtung der eigentlichen vertraglich bedungenen Arbeitsleistungen (Arb. 10.356), weshalb für Zeiten der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringeres Entgelt als für die vereinbarte Arbeitsleistung vereinbart werden kann (Arb 10.059 = RdA 1982/16 = ZAS 1974/13 [Pfeil]; ZAS 1968/6). Aus diesem Grunde ermächtigt Paragraph 19, a AZG die Kollektivvertragsparteien, für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind und deren Arbeitsleistung Bereitschaftszeiten einschließt, durch Kollektivvertrag über die Bewertung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit Regelungen zu treffen. Diese Bewertung ist hier mit der Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 14, KV erfolgt. Geht man aber von dieser Relation aus, so hat die Klägerin keine über die Normalarbeitszeit (Paragraph 3, AZG) bzw. die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz 2, KV hinausgehenden Arbeitsleistungen erbracht.
Auf eine zu niedrige Bewertung oder Entlohnung von Sonntagsarbeit hat die Klägerin das Klagebegehren nicht gestützt.
Auch die Berufung der Revision auf Art IV Abs 13 KV ist verfehlt, weil dort die Ersatzruhezeit für die Leistung von Bereitschaftsdienst am Tage geregelt ist. Die Behauptung aber, die Klägerin habe innerhalb von 3 Wochen durchschnittlich mehr als 4 Nachtdienste geleistet, widerspricht ihrem eigenen Vorbringen (S. 3, 16), der von ihr selbst verfaßten Aufstellung (Beilage C) und der Außerstreitstellung der Parteien (S. 30).Auch die Berufung der Revision auf Artikel römisch vier, Absatz 13, KV ist verfehlt, weil dort die Ersatzruhezeit für die Leistung von Bereitschaftsdienst am Tage geregelt ist. Die Behauptung aber, die Klägerin habe innerhalb von 3 Wochen durchschnittlich mehr als 4 Nachtdienste geleistet, widerspricht ihrem eigenen Vorbringen (S. 3, 16), der von ihr selbst verfaßten Aufstellung (Beilage C) und der Außerstreitstellung der Parteien (S. 30).
Sind aber die Mehrdienstleistungen der Klägerin während der Nacht durch entsprechende Ersatzruhezeiten bei Tag abgegolten worden, so entstand hiefür auch kein Entgeltanspruch, der die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und die Urlaubsabfindung erhöhen könnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.