Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Gemäß § 264 Abs 8 ASVG darf die Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs 3 ASVG gebührenden Witwenrente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhalts (Unterhaltsbeitrags) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluss des Vertrags (Vergleichs) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Gemäß § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG setzt der Anspruch einer geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension voraus, dass ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.Gemäß Paragraph 264, Absatz 8, ASVG darf die Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, ASVG gebührenden Witwenrente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhalts (Unterhaltsbeitrags) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluss des Vertrags (Vergleichs) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Gemäß Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG setzt der Anspruch einer geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension voraus, dass ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, muss aus dem Unterhaltstitel die Unterhaltshöhe bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen (RIS-Justiz RS0085196). So wurde vor der EO-Novelle 1991 ein Bruchteilstitel als tauglich qualifiziert (10 ObS 228/89, SSV-NF 3/113). Ferner hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine sich aus einer vereinbarten Wertsicherung ergebende Erhöhung des Unterhaltsanspruchs bei der Entscheidung über die Witwenpension der geschiedenen Gattin unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob im Zeitpunkt des Todes der Unterhalt in der wertgesicherten Höhe gezahlt wurde (10 ObS 276/89 = SSV-NF 3/121). Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen:
Die Klägerin vereinbarte im Unterhaltsvergleich mit ihrem geschiedenen Ehemann, dass sie bis 1. 3. eines jeden Jahres ihre Einkommensnachweise des Vorjahres in Form von Jahreslohnzetteln an die Gegenseite zuzustellen, per 1. 4. eines jeden Jahres die Abrechnung der Unterhaltsverpflichtungen auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre vorgenommen und gegenseitig zugestellt wird, per 1. 5. eines jeden Jahres die Rückverrechnung der Unterhaltszahlung auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre durchgeführt wird und per 1. 6. eines jeden Jahres sich die Unterhaltsverpflichtung auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre ändert.
Dem Vergleich ist somit nicht zu entnehmen, wie eine Erhöhung oder Minderung des bestimmt vereinbarten Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ berechnet wird. Er genügt insoweit nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe (vgl 10 ObS 154/09h mwN).Dem Vergleich ist somit nicht zu entnehmen, wie eine Erhöhung oder Minderung des bestimmt vereinbarten Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ berechnet wird. Er genügt insoweit nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe vergleiche 10 ObS 154/09h mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten der Unterhaltstitel vorhanden, wenn auch diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein (RIS-Justiz RS0119628). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das erst nach dem Tod des Versicherten ergangene Urteil über die Erhöhung des aus dem gerichtlichen Vergleich geschuldeten Unterhaltsbetrags nicht berücksichtigt.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 57/10w (SSV-NF 24/31), auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, betrifft die Frage, ob Abfertigungen für den Zweck der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach § 264 Abs 3 und 4 ASVG als Einkommen im Sinn dieser Bestimmungen (§ 264 Abs 5 ASVG) gilt. Diese Frage wurde verneint. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der Witwe und des verstorbenen Versicherten nach § 264 Abs 3 und 4 ASVG hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie Abfertigungen in die Bemessungsgrundlage eines Unterhaltsanspruchs eines (geschiedenen) Ehegatten einzubeziehen sind. Die Berechnungsgrundlagen dienen nur der Ermittlung des Hundertsatzes der Pension des Versicherten, aus dem sich das Ausmaß der Witwenpension ergibt (§ 264 Abs 1 und 2 ASVG). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind für die Entscheidung nicht erheblich, hat doch die beklagte Partei nach ihrem Vorbringen den höchstmöglichen Prozentsatz von 60 (und die Pension, auf die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, mit 2.293,73 EUR) errechnet. Die Höhe der Witwenpension der Klägerin ist aber nach § 264 Abs 8 ASVG begrenzt.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 57/10w (SSV-NF 24/31), auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, betrifft die Frage, ob Abfertigungen für den Zweck der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG als Einkommen im Sinn dieser Bestimmungen (Paragraph 264, Absatz 5, ASVG) gilt. Diese Frage wurde verneint. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der Witwe und des verstorbenen Versicherten nach Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG hat nichts mit der Frage zu tun, ob und wie Abfertigungen in die Bemessungsgrundlage eines Unterhaltsanspruchs eines (geschiedenen) Ehegatten einzubeziehen sind. Die Berechnungsgrundlagen dienen nur der Ermittlung des Hundertsatzes der Pension des Versicherten, aus dem sich das Ausmaß der Witwenpension ergibt (Paragraph 264, Absatz eins und 2 ASVG). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind für die Entscheidung nicht erheblich, hat doch die beklagte Partei nach ihrem Vorbringen den höchstmöglichen Prozentsatz von 60 (und die Pension, auf die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, mit 2.293,73 EUR) errechnet. Die Höhe der Witwenpension der Klägerin ist aber nach Paragraph 264, Absatz 8, ASVG begrenzt.