Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass gemäß § 273 Abs 1 IO die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29), mit 1. 7. 2010 in Kraft getreten sind und - soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen - auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) Anwendung zu finden haben, die nach dem 30. 6. 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs 2 IO) werden. Angesichts der eingangs festgehaltenen Verfahrensdaten sind die materiellrechtlichen Änderungen der KO durch das IRÄG 2010 daher noch nicht anzuwenden (8 Ob 126/10b; 8 Ob 64/11m). Trotz der Unanwendbarkeit der materiellrechtlichen Änderungen der Konkursordnung durch das IRÄG 2010 ist jedoch - angesichts des Umstands, dass der hier noch anzuwendende § 51 Abs 1 KO inhaltlich keine Veränderung erfahren hat - (wie in den Entscheidungen der Vorinstanzen und den Rechtsmitteln) die neue Terminologie des § 51 Abs 1 IO zu verwenden, wonach Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger) als Insolvenzforderungen bezeichnet werden.Vorweg ist klarzustellen, dass gemäß Paragraph 273, Absatz eins, IO die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das IRÄG 2010 (BGBl römisch eins 2010/29), mit 1. 7. 2010 in Kraft getreten sind und - soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen - auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) Anwendung zu finden haben, die nach dem 30. 6. 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) werden. Angesichts der eingangs festgehaltenen Verfahrensdaten sind die materiellrechtlichen Änderungen der KO durch das IRÄG 2010 daher noch nicht anzuwenden (8 Ob 126/10b; 8 Ob 64/11m). Trotz der Unanwendbarkeit der materiellrechtlichen Änderungen der Konkursordnung durch das IRÄG 2010 ist jedoch - angesichts des Umstands, dass der hier noch anzuwendende Paragraph 51, Absatz eins, KO inhaltlich keine Veränderung erfahren hat - (wie in den Entscheidungen der Vorinstanzen und den Rechtsmitteln) die neue Terminologie des Paragraph 51, Absatz eins, IO zu verwenden, wonach Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger) als Insolvenzforderungen bezeichnet werden.
Die Rekurswerberin zieht nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung dann erfüllt sind, wenn zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (RIS-Justiz RS0063809). Sie wendet sich jedoch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung des vom Kläger zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes einen solchen für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Bereicherungsanspruch darstelle. Dazu wiederholt die beklagte Partei ihren Standpunkt, dass schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs 2 letzter Satz KBGG ein Rückforderungsanspruch frühestens nach „Übermittlung“ des Gesamtbetrags der Einkünfte des Leistungsbeziehers an die beklagte Partei durch die Abgabenbehörde entstehe. Da die Einkommensdaten des Klägers für das Kalenderjahr 2006 der Rekurswerberin unbestrittenermaßen erst im April 2009 bekannt geworden seien, sei der Rückforderungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Mangels Rückforderungsanspruchs zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 4. 2006 habe die beklagte Partei keine Insolvenzforderung iSd § 51 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren des Klägers anmelden können.Die Rekurswerberin zieht nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung dann erfüllt sind, wenn zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden sind, mag sie auch noch nicht fällig und vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein (RIS-Justiz RS0063809). Sie wendet sich jedoch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung des vom Kläger zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes einen solchen für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Bereicherungsanspruch darstelle. Dazu wiederholt die beklagte Partei ihren Standpunkt, dass schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz KBGG ein Rückforderungsanspruch frühestens nach „Übermittlung“ des Gesamtbetrags der Einkünfte des Leistungsbeziehers an die beklagte Partei durch die Abgabenbehörde entstehe. Da die Einkommensdaten des Klägers für das Kalenderjahr 2006 der Rekurswerberin unbestrittenermaßen erst im April 2009 bekannt geworden seien, sei der Rückforderungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Mangels Rückforderungsanspruchs zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 4. 2006 habe die beklagte Partei keine Insolvenzforderung iSd Paragraph 51, Absatz eins, IO im Insolvenzverfahren des Klägers anmelden können.
Dieser Rechtsstandpunkt entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des sachlich vergleichbaren Rückforderungsanspruchs von Notstandshilfe in der Entscheidung vom 26. 5. 2010 zu Zl 2010/08/0080. Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass es sich bei diesem Rückforderungsanspruch um eine Insolvenzforderung gehandelt hätte, für welche das AMS als Gläubiger gemäß § 197 Abs 1 KO nur Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan auszuzahlende Quote gehabt hätte, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner entspreche.Dieser Rechtsstandpunkt entspreche auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des sachlich vergleichbaren Rückforderungsanspruchs von Notstandshilfe in der Entscheidung vom 26. 5. 2010 zu Zl 2010/08/0080. Auch in diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass es sich bei diesem Rückforderungsanspruch um eine Insolvenzforderung gehandelt hätte, für welche das AMS als Gläubiger gemäß Paragraph 197, Absatz eins, KO nur Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan auszuzahlende Quote gehabt hätte, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers als Gemeinschuldner entspreche.
Die Vergleichbarkeit der Rückforderungsnorm des § 25 AlVG mit § 31 Abs 2 KBGG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die beklagte Partei übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe, sei nach dem Inhalt evident. Die sachliche Identität dieser Rückforderungsbestimmung sei aus der Entstehungsgeschichte des KBGG abzuleiten, welches aus einer Weiterentwicklung des (seinerseits aus dem AlVG entwickelten) KGG entstanden sei. Im zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs 1 AlVG) - eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw den Widerruf der Leistung iSd § 24 Abs 1 oder 2 AlVG voraussetze und erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf - bei Vorliegen der weiteren in § 25 AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch begründe (über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden worden sei).Die Vergleichbarkeit der Rückforderungsnorm des Paragraph 25, AlVG mit Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, wonach der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die beklagte Partei übermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe, sei nach dem Inhalt evident. Die sachliche Identität dieser Rückforderungsbestimmung sei aus der Entstehungsgeschichte des KBGG abzuleiten, welches aus einer Weiterentwicklung des (seinerseits aus dem AlVG entwickelten) KGG entstanden sei. Im zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (Paragraph 47, Absatz eins, AlVG) - eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw den Widerruf der Leistung iSd Paragraph 24, Absatz eins, oder 2 AlVG voraussetze und erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf - bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 25, AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch begründe (über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden worden sei).
Genau wie in diesem Fall sei auch hier der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheids, also weit nach der Konkurseröffnung, entstanden. Ein Vorgehen gemäß § 197 Abs 1 IO sei daher nicht geboten. Da das Berufungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass die Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Kläger nicht unvorhersehbar gewesen sei, sei die beklagte Partei zur Rückforderung des gesamten bezogenen Kinderbetreuungsgeldes berechtigt.Genau wie in diesem Fall sei auch hier der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheids, also weit nach der Konkurseröffnung, entstanden. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 197, Absatz eins, IO sei daher nicht geboten. Da das Berufungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass die Überschreitung der Zuverdienstgrenze für den Kläger nicht unvorhersehbar gewesen sei, sei die beklagte Partei zur Rückforderung des gesamten bezogenen Kinderbetreuungsgeldes berechtigt.
Die Rekursbeantwortung hält dem lediglich entgegen, es werde „aus prozessualer Vorsicht“ auch vorgebracht, dass der von der beklagten Partei erhobene Rekurs verspätet erhoben worden sei. Der Kläger vertrete den Standpunkt, dass „vor Insolvenzeröffnung die Überschreitung der Zuverdienstgrenze für die beklagte Partei erkennbar war und eine Insolvenzforderung darstellt“. Die im Rekurs zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der dortige Antragsteller seine selbständige Erwerbstätigkeit dem AMS nicht bekannt gegeben habe; demgegenüber habe der Kläger mehrfach Kontakt mit der beklagten Partei aufgenommen und dieser „nichts verschwiegen“, sondern immer wieder Rücksprache gehalten.
Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, dass der Beschluss des Berufungsgerichts am 12. 7. 2011 elektronisch an den Beklagtenvertreter zugestellt wurde. Der ebenfalls elektronisch eingebrachte Rekurs der beklagten Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wurde am 8. 8. 2011 (innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO) erhoben und ist daher - entgegen dem in der Rekursbeantwortung vertretenen Standpunkt - nicht verspätet.Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, dass der Beschluss des Berufungsgerichts am 12. 7. 2011 elektronisch an den Beklagtenvertreter zugestellt wurde. Der ebenfalls elektronisch eingebrachte Rekurs der beklagten Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wurde am 8. 8. 2011 (innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO) erhoben und ist daher - entgegen dem in der Rekursbeantwortung vertretenen Standpunkt - nicht verspätet.
Den Rekursausführungen der beklagten Partei ist hingegen - wie sich bereits aus 10 ObS 54/10d ergibt - zu folgen.
1. Demnach enthält das KBGG in § 31 nämlich folgende eigene Rückforderungsbestimmungen:1. Demnach enthält das KBGG in Paragraph 31, nämlich folgende eigene Rückforderungsbestimmungen:
1.1. Nach dem ersten Absatz des § 31 KBGG ist der Leistungsbezieher im Fall der Einstellung, der Herabsetzung, des Widerrufs oder der Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.1.1. Nach dem ersten Absatz des Paragraph 31, KBGG ist der Leistungsbezieher im Fall der Einstellung, der Herabsetzung, des Widerrufs oder der Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
1.2. Darüber hinausgehend sieht § 31 Abs 2 KBGG eine Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann vor, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Diese Bestimmung lautet wie folgt:1.2. Darüber hinausgehend sieht Paragraph 31, Absatz 2, KBGG eine Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann vor, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„ Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.“„ Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (Paragraph 8,) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.“
2. Im vorliegenden Fall kommt allein der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 KBGG in Betracht, wobei entscheidende Bedeutung dem Merkmal der „rückwirkenden Feststellung“ von Tatsachen, die einem Anspruch entgegenstehen, zukommt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten verschuldensbezogenen Kriterien des § 31 Abs 1 KBGG (zB unwahre Angaben [„nichts verschwiegen“] bzw Erkennenmüssen des Fehlens eines Leistungsanspruchs) haben für die Auslegung des § 31 Abs 2 KBGG keine Bedeutung (10 ObS 54/10d).2. Im vorliegenden Fall kommt allein der Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG in Betracht, wobei entscheidende Bedeutung dem Merkmal der „rückwirkenden Feststellung“ von Tatsachen, die einem Anspruch entgegenstehen, zukommt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachten verschuldensbezogenen Kriterien des Paragraph 31, Absatz eins, KBGG (zB unwahre Angaben [„nichts verschwiegen“] bzw Erkennenmüssen des Fehlens eines Leistungsanspruchs) haben für die Auslegung des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG keine Bedeutung (10 ObS 54/10d).
3. Wie in der zitierten Entscheidung bereits ausgesprochen wurde, gelten nach der Lehre als „rückwirkend festgestellte Tatsachen“ alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt festgestellt wurden (Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeld² 230). Für diese Ansicht spricht, dass Abs 2 - auch in Abgrenzung zu Abs 1 - eine objektive Rückzahlungsverpflichtung normiert (so bereits RIS-Justiz RS0124064), die nur davon abhängt, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht (10 ObS 54/10d).3. Wie in der zitierten Entscheidung bereits ausgesprochen wurde, gelten nach der Lehre als „rückwirkend festgestellte Tatsachen“ alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt festgestellt wurden (Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeld² 230). Für diese Ansicht spricht, dass Absatz 2, - auch in Abgrenzung zu Absatz eins, - eine objektive Rückzahlungsverpflichtung normiert (so bereits RIS-Justiz RS0124064), die nur davon abhängt, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht (10 ObS 54/10d).
4. Der Umstand, dass es beim Kläger an einer der Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld fehlte, ist unstrittig: hat doch gemäß § 2 Abs 1 Z 3 idF bis 31. 12. 2007 der Elternteil nur dann Anspruch für sein Kind, „sofern die maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 EUR nicht übersteigen“.4. Der Umstand, dass es beim Kläger an einer der Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld fehlte, ist unstrittig: hat doch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung bis 31. 12. 2007 der Elternteil nur dann Anspruch für sein Kind, „sofern die maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 EUR nicht übersteigen“.
5. Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 31 Abs 2 KBGG setzt aber voraus, dass „rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht“. Es besteht daher auch dann kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er (etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung) trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, falls er nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt (RIS-Justiz RS0126122; 10 ObS 54/10d). Hier ist auch auf die Bestimmung des § 30 Abs 2 KBGG zu verweisen (auf den die beklagte Partei im angefochtenen Bescheid den Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes stützt), der diese Frage wie folgt regelt: „Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“5. Die Rückzahlungsverpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, KBGG setzt aber voraus, dass „rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht“. Es besteht daher auch dann kein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 31, Absatz 2, KBGG, wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er (etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung) trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, falls er nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt (RIS-Justiz RS0126122; 10 ObS 54/10d). Hier ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, KBGG zu verweisen (auf den die beklagte Partei im angefochtenen Bescheid den Widerruf der Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes stützt), der diese Frage wie folgt regelt: „Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“
5.1. Der Widerrufsgrund muss sich also, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können - wie bereits zu P 3. ausgeführt -, erst nachträglich herausgestellt haben (RIS-Justiz RS0126122; 10 ObS 54/10d). Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Abs 2 KBGG]), das - unstrittig - erst im Jahr 2009, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat.5.1. Der Widerrufsgrund muss sich also, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können - wie bereits zu P 3. ausgeführt -, erst nachträglich herausgestellt haben (RIS-Justiz RS0126122; 10 ObS 54/10d). Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Absatz 2, KBGG]), das - unstrittig - erst im Jahr 2009, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat.
5.2. Nach diesen Grundsätzen kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, im vorliegenden Fall wären bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (am 26. 4. 2006) sämtliche Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch der beklagten Partei erfüllt gewesen; muss sich doch der Widerrufsgrund, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können, jeweils „nachträglich herausgestellt haben“ (RIS-Justiz RS0126122), was hier zum genannten Zeitpunkt eindeutig noch nicht der Fall war.
5.3. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die von der beklagten Partei zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf der zuerkannten Leistung (hier: Kinderbetreuungsgeld) den Rückforderungsanspruch begründet: handelte es sich doch bei der gegenständlichen Rückforderung schon aus den in P 5. bis 5.2. dargelegten Gründen um keine Insolvenzforderung, weshalb ihre Anmeldung nicht notwendig war.
5.4. Der Rekurs ist mit dem Abänderungsantrag erfolgreich, weil die Anspruchsberechtigung des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld zu verneinen ist und die Ansicht des Berufungsgerichts, selbst eine durch eine (im vorliegenden Fall gar nicht festgestellte) unrichtige Rechtsauskunft der beklagten Partei oder durch eine (dem Kläger nicht vorwerfbare) unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stelle noch keine „unvorhersehbare“ Überschreitung der Zuverdienstgrenze iSd § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung dar, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht (10 ObS 37/11f mwN; vgl auch 10 ObS 66/11w).5.4. Der Rekurs ist mit dem Abänderungsantrag erfolgreich, weil die Anspruchsberechtigung des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld zu verneinen ist und die Ansicht des Berufungsgerichts, selbst eine durch eine (im vorliegenden Fall gar nicht festgestellte) unrichtige Rechtsauskunft der beklagten Partei oder durch eine (dem Kläger nicht vorwerfbare) unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stelle noch keine „unvorhersehbare“ Überschreitung der Zuverdienstgrenze iSd Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung dar, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht (10 ObS 37/11f mwN; vergleiche auch 10 ObS 66/11w).
5.5. Es kann daher zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn (und auch bescheidwiederholend) erkannt werden (10 ObS 11/11g), weil mit der Erhebung des Rekurses die Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof übergegangen ist (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO; 10 ObS 25/11s; 10 ObS 125/08t). Dem Kläger bleibt es unbenommen, im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren gemäß § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) beim Versicherungsträger zu beantragen (vgl RIS-Justiz RS0124750).5.5. Es kann daher zufolge Spruchreife gleich in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn (und auch bescheidwiederholend) erkannt werden (10 ObS 11/11g), weil mit der Erhebung des Rekurses die Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof übergegangen ist (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO; 10 ObS 25/11s; 10 ObS 125/08t). Dem Kläger bleibt es unbenommen, im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) beim Versicherungsträger zu beantragen vergleiche RIS-Justiz RS0124750).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.