Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 157/14g abweicht. Die Revision ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 2 erster Fall KBGG besteht die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt wurden. Dieser Rückforderungstatbestand normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, die nur davon abhängig ist, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht (10 ObS 106/13f, SSV-NF 27/63; 10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102).1. Nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Fall KBGG besteht die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt wurden. Dieser Rückforderungstatbestand normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, die nur davon abhängig ist, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht (10 ObS 106/13f, SSV-NF 27/63; 10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102).
2. Dementsprechend ordnet § 30 Abs 2 KBGG an, dass die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt (10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102).2. Dementsprechend ordnet Paragraph 30, Absatz 2, KBGG an, dass die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt (10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102).
3. Wie in der Revision aufgezeigt bezieht sich dieser Rückforderungstatbestand nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen (siehe 10 ObS 157/14g unter Hinweis auf die Vorgängerbestimmung des § 39 KGG, die sich wiederum an § 25 AlVG 1977 orientierte).3. Wie in der Revision aufgezeigt bezieht sich dieser Rückforderungstatbestand nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen (siehe 10 ObS 157/14g unter Hinweis auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 39, KGG, die sich wiederum an Paragraph 25, AlVG 1977 orientierte).
4. Gerade im Zusammenhang mit den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sieht der Gesetzgeber die Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes jeweils ab einem Zeitpunkt vor, zu dem noch nicht feststeht, ob die Bedingung für eine Reduktion eintreten wird oder nicht, da der Nachweis der Untersuchung in der Regel noch nicht vorliegen wird. Bereits zu den in § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG geregelten Fällen der Überschreitung der Einkommensgrenzen wurde darauf verwiesen, dass dieser von einem Verschulden des Leistungsbeziehers unabhängige Rückforderungstatbestand zeige, dass die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen bzw das Einkommen ihres Ehegatten tatsächlich gebührt, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen erst im Nachhinein derartige Sozialleistungen gewährt werden können, wodurch die mit der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bezweckte finanzielle Absicherung von Familien während der Kinderbetreuung konterkariert werden würde, wird vom Gesetzgeber damit vermieden (10 ObS 4/13f, SSV-NF 27/7). Dieselben Wertungen liegen aber auch der Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld vor dem Zeitpunkt zu Grunde, zu dem feststeht, ob die vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und deren Nachweis erfolgen wird.4. Gerade im Zusammenhang mit den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sieht der Gesetzgeber die Reduktion des Kinderbetreuungsgeldes jeweils ab einem Zeitpunkt vor, zu dem noch nicht feststeht, ob die Bedingung für eine Reduktion eintreten wird oder nicht, da der Nachweis der Untersuchung in der Regel noch nicht vorliegen wird. Bereits zu den in Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG geregelten Fällen der Überschreitung der Einkommensgrenzen wurde darauf verwiesen, dass dieser von einem Verschulden des Leistungsbeziehers unabhängige Rückforderungstatbestand zeige, dass die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an Personen, bei denen erst im Nachhinein feststellbar ist, ob ihnen diese Leistungen mit Rücksicht auf ihr Einkommen bzw das Einkommen ihres Ehegatten tatsächlich gebührt, vorerst nicht endgültig erfolgt. Die Alternative, dass solchen Personen erst im Nachhinein derartige Sozialleistungen gewährt werden können, wodurch die mit der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld bezweckte finanzielle Absicherung von Familien während der Kinderbetreuung konterkariert werden würde, wird vom Gesetzgeber damit vermieden (10 ObS 4/13f, SSV-NF 27/7). Dieselben Wertungen liegen aber auch der Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld vor dem Zeitpunkt zu Grunde, zu dem feststeht, ob die vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und deren Nachweis erfolgen wird.
5. Im Fall einer Nichtdurchführung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung oder eines nicht rechtzeitigen Nachweises einer solchen Untersuchung ist demnach eine Rückforderung im Hinblick auf die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes nach § 24a Abs 4 KBGG zu Unrecht ausgezahlten Betrags nach § 31 Abs 2 erster Satz KBGG zulässig (RIS-Justiz RS0130214). Da dieser Rückforderungstatbestand unabhängig vom Verschulden besteht, kommt es – wie die Revisionswerberin aufzeigt – für die Erfüllung des Rückforderungstatbestands nicht darauf an, ob dem Kläger hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises ein Vorwurf zu machen ist oder nicht.5. Im Fall einer Nichtdurchführung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung oder eines nicht rechtzeitigen Nachweises einer solchen Untersuchung ist demnach eine Rückforderung im Hinblick auf die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 24 a, Absatz 4, KBGG zu Unrecht ausgezahlten Betrags nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz KBGG zulässig (RIS-Justiz RS0130214). Da dieser Rückforderungstatbestand unabhängig vom Verschulden besteht, kommt es – wie die Revisionswerberin aufzeigt – für die Erfüllung des Rückforderungstatbestands nicht darauf an, ob dem Kläger hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises ein Vorwurf zu machen ist oder nicht.
6.1 Ungeachtet der in § 24c Abs 1 KBGG genannten Anspruchsvoraussetzungen (Vornahme der Untersuchungen bzw deren Nachweis) besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (ausnahmsweise) auch dann, wenn die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt (Z 1), oder der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird (Z 2).6.1 Ungeachtet der in Paragraph 24 c, Absatz eins, KBGG genannten Anspruchsvoraussetzungen (Vornahme der Untersuchungen bzw deren Nachweis) besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (ausnahmsweise) auch dann, wenn die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt (Ziffer eins,), oder der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird (Ziffer 2,).
6.2 Zu prüfen ist daher, ob der Kläger (als der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil) das Unterbleiben des Nachweises der zehnten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat (§ 24c Abs 2 Z 1 KBGG).6.2 Zu prüfen ist daher, ob der Kläger (als der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil) das Unterbleiben des Nachweises der zehnten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, KBGG).
Im Gesetz wird nicht näher ausgeführt, welcher Gestalt die Gründe sein müssen, die nach § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu einer Nachsicht von der Anspruchskürzung führen. Den Gesetzesmaterialien zu § 24c KBGG ist lediglich zu entnehmen, dass die Nachsicht von der Kürzung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes von denselben Kriterien abhängt wie die bereits in § 7 KBGG vorgesehene Nachsicht von der Kürzung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 19 zu BGBl I 2009/116). Auch in § 7 Abs 4 Z 1 KBGG und in § 8 MuKiPassV werden keine Beispiele für vom beziehenden Elternteil nicht zu vertretende Gründe genannt. Beispiele finden sich in den Gesetzesmaterialien und dem Durchführungserlass zum KBGG (letzterer abgedruckt bei Ehmer ua, KBGG² 278 ff [301]). Als nicht zu vertretende Gründe werden dort zu § 7 KBGG die Fälle der Adoption genannt (in diesem Fall seien nur jene Untersuchungen nachzuweisen, die nach der Übernahme des Kindes stattgefunden haben), weiters derjenige des längerfristigen Auslandsaufenthalts in einem Land, in welchem derartige Untersuchungen nicht möglich sind, oder der Fall, dass der Vater mangels Kontakt mit der Mutter keinen Einfluss auf die Durchführung der Schwangerschaftsuntersuchungen hatte (Ehmer ua, KBGG² 301). Die Fälle des Auslandsaufenhalts und der Adoption sind auch in den Materialien zu § 7 Abs 3 KBGG in der Stammfassung (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 6) und zu § 7 Abs 4 KBGG idF der Novelle BGBl I 2007/76 (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 6) sowie idF BGBl I 2009/116 (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 12) enthalten.Im Gesetz wird nicht näher ausgeführt, welcher Gestalt die Gründe sein müssen, die nach Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, KBGG zu einer Nachsicht von der Anspruchskürzung führen. Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24 c, KBGG ist lediglich zu entnehmen, dass die Nachsicht von der Kürzung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes von denselben Kriterien abhängt wie die bereits in Paragraph 7, KBGG vorgesehene Nachsicht von der Kürzung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19, zu BGBl I 2009/116). Auch in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, KBGG und in Paragraph 8, MuKiPassV werden keine Beispiele für vom beziehenden Elternteil nicht zu vertretende Gründe genannt. Beispiele finden sich in den Gesetzesmaterialien und dem Durchführungserlass zum KBGG (letzterer abgedruckt bei Ehmer ua, KBGG² 278 ff [301]). Als nicht zu vertretende Gründe werden dort zu Paragraph 7, KBGG die Fälle der Adoption genannt (in diesem Fall seien nur jene Untersuchungen nachzuweisen, die nach der Übernahme des Kindes stattgefunden haben), weiters derjenige des längerfristigen Auslandsaufenthalts in einem Land, in welchem derartige Untersuchungen nicht möglich sind, oder der Fall, dass der Vater mangels Kontakt mit der Mutter keinen Einfluss auf die Durchführung der Schwangerschaftsuntersuchungen hatte (Ehmer ua, KBGG² 301). Die Fälle des Auslandsaufenhalts und der Adoption sind auch in den Materialien zu Paragraph 7, Absatz 3, KBGG in der Stammfassung (ErläutRV 229 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6, ) und zu Paragraph 7, Absatz 4, KBGG in der Fassung der Novelle BGBl I 2007/76 (ErläutRV 229 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 6, ) sowie in der Fassung BGBl I 2009/116 (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ) enthalten.
6.3 Die Gründe, die den Nachweis verhindern, können somit sowohl in der Sphäre des beziehenden Elternteils als auch in der des nicht beziehenden Elternteils liegen (Ehmer in Ehmer ua KBGG2 130). Ausschlaggebend ist, dass sie der beziehende Elternteil nicht zu vertreten hat, dass ihm also kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann.
6.4 Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in der Lage ist, den Beweis des Einlangens der mit der Post beförderten Sendung bei der Verwaltungsbehörde (der beklagten Partei) zu erbringen, wofür nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verwaltungsverfahren den Absender die Beweislast trifft und der Beweis der Postaufgabe nicht ausreicht (VwGH 2002/13/0165; VwGH 94/02/0400 ua). Diese Rechtsprechung betrifft aber allein die verfahrensrechtliche Frage der Beweislast für das Einlangen eines Schriftstücks bei der Behörde, während im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ob dem Kläger aus dem Nichteinlangen der nicht eingeschrieben zu Post gegebenen Sendung bei der beklagten Partei ein rechtlich relevanter Vorwurf iSd § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu machen ist.6.4 Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in der Lage ist, den Beweis des Einlangens der mit der Post beförderten Sendung bei der Verwaltungsbehörde (der beklagten Partei) zu erbringen, wofür nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verwaltungsverfahren den Absender die Beweislast trifft und der Beweis der Postaufgabe nicht ausreicht (VwGH 2002/13/0165; VwGH 94/02/0400 ua). Diese Rechtsprechung betrifft aber allein die verfahrensrechtliche Frage der Beweislast für das Einlangen eines Schriftstücks bei der Behörde, während im vorliegenden Fall maßgeblich ist, ob dem Kläger aus dem Nichteinlangen der nicht eingeschrieben zu Post gegebenen Sendung bei der beklagten Partei ein rechtlich relevanter Vorwurf iSd Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, KBGG zu machen ist.
6.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 24c Abs 2 Z 1 KBGG ist der Umstand des bloßen Übersehens der Verpflichtung zur Erbringung eines rechtzeitigen Nachweises einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht ausreichend (10 ObS 157/14g). Ebenso wenig entschuldigt das allgemeine Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Warteraum eines Kinderfacharztes für eine verspätete Vornahme der Untersuchung (10 ObS 45/15p). Hingegen wurden schwere gesundheitliche Probleme der Mutter und der dadurch hervorgerufene Ausnahmezustand ihrer Familie als ausreichend angesehen (10 ObS 140/15h). Die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe RIS-Justiz RS0130213 zur nicht rechtzeitigen Durchführung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung).6.5 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, KBGG ist der Umstand des bloßen Übersehens der Verpflichtung zur Erbringung eines rechtzeitigen Nachweises einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht ausreichend (10 ObS 157/14g). Ebenso wenig entschuldigt das allgemeine Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Warteraum eines Kinderfacharztes für eine verspätete Vornahme der Untersuchung (10 ObS 45/15p). Hingegen wurden schwere gesundheitliche Probleme der Mutter und der dadurch hervorgerufene Ausnahmezustand ihrer Familie als ausreichend angesehen (10 ObS 140/15h). Die Frage, ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil den nicht rechtzeitigen Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zu vertreten hat, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe RIS-Justiz RS0130213 zur nicht rechtzeitigen Durchführung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung).
7. Auch wenn Vorsichts- und Beweisgründe für die Aufgabe von rechtlich bedeutsamen Poststücken als Einschreibsendung sprechen, besteht – wie schon das Erstgericht ausgeführt hat – zur eingeschriebenen Aufgabe des Nachweises einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung weder eine Rechtspflicht noch sind im konkreten Fall Umstände hervorgekommen, die den Kläger oder seine Gattin zu spezifischer Vorsicht im Zusammenhang mit der Übermittlung der Untersuchungsbestätigung an die beklagte Partei im Postweg veranlassen hätten müssen. Mit dem Ersuchen an seine Ehefrau, die Untersuchungsbestätigung eingeschrieben abzusenden, hat der Kläger in ausreichender Weise für die Erfüllung der Nachweisobliegenheit Sorge getragen. Wenn die Absendung infolge eines Versehens der Ehefrau dann nicht eingeschrieben erfolgte und das tatsächliche Einlangen bei der beklagten Partei wegen eines in der Sphäre der Post liegenden Fehlers unterblieb, ist dies nicht vom Kläger zu vertreten. Im Regelfall darf nämlich davon ausgegangen werden, dass die Österreichische Post AG ihre Beförderungs- und Zustellverpflichtung auch dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn eine Sendung nicht eingeschrieben zur Post gegeben wird. Die Beurteilung, der Nachweis der Untersuchung bzw der Nichtzugang der zur Post gegebenen Untersuchungsbestätigung sei aus einem nicht vom Kläger zu vertretenden Grund unterblieben, ist daher zu bestätigen.
8. Dass der 18. Lebensmonat des Kindes im Zeitpunkt der Absendung der Untersuchungsbestätigung an die beklagte Partei bereits vollendet und daher die in § 24c Abs 1 KBGG vorgegebene Vorlagefrist abgelaufen war, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, weil ihm nach § 24c Abs 2 Z 2 KBGG noch die Möglichkeit offen stand, den Nachweis zur Wahrung seines Anspruchs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, somit bis zum 4. 12. 2014, nachzubringen.8. Dass der 18. Lebensmonat des Kindes im Zeitpunkt der Absendung der Untersuchungsbestätigung an die beklagte Partei bereits vollendet und daher die in Paragraph 24 c, Absatz eins, KBGG vorgegebene Vorlagefrist abgelaufen war, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil, weil ihm nach Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, KBGG noch die Möglichkeit offen stand, den Nachweis zur Wahrung seines Anspruchs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, somit bis zum 4. 12. 2014, nachzubringen.
Die Revision bleibt daher im Ergebnis nicht erfolgreich.