Entscheidungsgründe:
Die am 3.12.1983 geborene Tochter des Klägers war wegen eines chronischen Tubenmittelohrkatarrhs mit entsprechender Hörbeeinträchtigung und einer chronischen Tonsillitis und Adenoidhyperplasie in laufender fachärztlicher Behandlung bei Prim. Dr. B*****. Über dessen Ratschlag wurde sie im Juni 1989 in der Krankenanstalt für Tageschirurgie Dr. P***** operiert. Es wurden ihr die Mandeln und Polypen entfernt und beidseitig eine Paukendrainage mit einer Röhrchenimplantation vorgenommen. Eine Gaumen- und Rachenmandelhyperplasie mit rezidivierenden Infekten und dauernder Behinderung der Nasenatmung sowie Tubenfunktionsstörung mit Flüssigkeitsansammlung in den Mittelohren und der daraus resultierenden Schwerhörigkeit sind bei Kindern dieses Alters eine häufige Erkrankung. Um bleibende Folgen dieser Erkrankung wie eine Sprachentwicklungsstörung, eine chronische Ohrenerkrankung und anderes zu vermeiden, war auch im gegenständlichen Fall die durchgeführte Operation notwendig und auch nicht länger aufschiebbar, da es bei dieser Erkrankung immer wieder zu akuten Infekten kommt und die Operation während eines akuten Infektes wegen des erhöhten Risikos nicht durchgeführt werden kann. Ein Zuwarten auf einen Termin in einem öffentlichen Krankenhaus wäre nicht möglich gewesen, weil in der Zwischenzeit Infekte bzw auch eine Ohreiterung oder auch andere Komplikationen hätten auftreten können. Dies wäre im gegenständlichen Fall anzunehmen gewesen, weil das Kind vorher bereits operiert worden war und die neuerliche Operation nach Vorbehandlung angesetzt wurde. Bei dieser Art des Eingriffes wäre im öffentlichen Krankenhaus auf einen Termin ca zwei bis drei Monate zu warten gewesen. Hätte das Kind in einem öffentlichen Krankenhaus einen Termin wahrgenommen, hätte der stationäre Aufenthalt fünf Tage betragen.
In öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine Tageskliniken. Eine ambulante Chirurgie ist in den öffentlichen Krankenhäusern aber schon möglich und wird auch durchgeführt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine postoperative Überwachung des Patienten nicht erforderlich ist. Wenn eine postoperative Überwachung erforderlich ist, wie im gegenständlichen Fall, kann der Eingriff nicht ambulant durchgeführt werden, da die postoperativen Aufwachräume im Zentral-OP liegen und nur über eine Schleuse passiert werden können. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein kleines Kind handelte, hätten die Mutter und das Kind stationär aufgenommen werden müssen. Das Kind hätte auf der Station die Vorbereitung für die Narkose bekommen, wäre erst dann durch die Schleuse in den Operationsraum gebracht worden und anschließend in den Überwachungsraum gekommen, in dem die Mutter das Kind hätte besuchen können. Ambulante Patienten von der Straße sollen nicht in die Sterilbereiche der Zentral-OPs und entsprechender Überwachungsstationen eingeschleust werden; in den Ambulanzen ist eine ausreichende postoperative Überwachung nicht vorgesehen. Im konkreten Fall bestand noch das spezielle Problem, daß die Mutter schwanger war und man ihr den Aufenthalt im Krankenhaus als Begleitperson oder im Aufwachraum nicht zumuten konnte. Im Vergleich dazu sind die Tageskliniken speziell für Tageschirurgie eingerichtet. Die Mutter hat dort das Kind im Operationsraum selbst auf dem Schoß bis es eingeschlafen ist, dann verläßt sie den Operationsraum und der Operateur führt den Eingriff in Narkose durch. Nach dem Eingriff kommt das Kind kurzfristig in einen Überwachungsraum, wo die Mutter daneben sitzen kann. Wenn das Kind nach der Narkose ausreichend wach ist, können Mutter und Kind die Tagesklinik verlassen. Eine medizinische Indikation für eine stationäre Aufnahme der Tochter des Klägers bestand nicht. Für den Eingriff in der Tagesklinik hatte der Kläger 11.000 S (inklusive 10 % Umsatzsteuer) zu zahlen. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat mit dieser privaten Klinik keine vertragliche Beziehung. Der Kläger übermittelte die Rechnung der Tagesklinik der beklagten Partei mit dem Antrag auf Ersatz der Kosten.
Mit Bescheid vom 10.8.1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung eines Kostenzuschusses unter Berufung auf die §§ 89 und 93 BSVG ab, weil keine unaufschiebbare Behandlung vorgelegen habe und der Kläger gehalten gewesen wäre, seine Tochter in einem öffentlichen Krankenhaus bzw einer nichtöffentlichen Vertragskrankenanstalt unterzubringen.Mit Bescheid vom 10.8.1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung eines Kostenzuschusses unter Berufung auf die Paragraphen 89 und 93 BSVG ab, weil keine unaufschiebbare Behandlung vorgelegen habe und der Kläger gehalten gewesen wäre, seine Tochter in einem öffentlichen Krankenhaus bzw einer nichtöffentlichen Vertragskrankenanstalt unterzubringen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zum Ersatz von Heilbehandlungskosten sowie zu einem Kostenzuschuß für die Anstaltspflege von 7.000 S zu verurteilen. Die beiderseitige Ohroperation sowie die gleichzeitige Entfernung der Rachenmandeln und Polypen sei erforderlich gewesen. Da seine Tochter sehr sensibel sei und Angst vor der Operation in einem öffentlichen Krankenhaus gehabt habe und auch aus familiären Gründen kein Angehöriger das Kind in ein öffentliches Spital hätte begleiten können, habe man sich für die praktischeste Lösung, nämlich die Operation in der Tagesklinik entschieden. Die beklagte Partei sei daher gemäß §§ 93 iVm 83 BSVG zu einem Kostenzuschuß verpflichtet.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zum Ersatz von Heilbehandlungskosten sowie zu einem Kostenzuschuß für die Anstaltspflege von 7.000 S zu verurteilen. Die beiderseitige Ohroperation sowie die gleichzeitige Entfernung der Rachenmandeln und Polypen sei erforderlich gewesen. Da seine Tochter sehr sensibel sei und Angst vor der Operation in einem öffentlichen Krankenhaus gehabt habe und auch aus familiären Gründen kein Angehöriger das Kind in ein öffentliches Spital hätte begleiten können, habe man sich für die praktischeste Lösung, nämlich die Operation in der Tagesklinik entschieden. Die beklagte Partei sei daher gemäß Paragraphen 93, in Verbindung mit 83 BSVG zu einem Kostenzuschuß verpflichtet.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Da für eine ausreichende vertragsärztliche Behandlung der Versicherten durch niedergelassene Ärzte sowie bei notwendiger und unaufschiebbarer Anstaltspflege für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Anstalt vorgesorgt sei, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung des begehrten Kostenzuschusses.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz von Heilbehandlungskosten (unangefochten) gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zurück, gab dem Begehren auf Gewährung eines Kostenzuschusses für Anstaltspflege mit 3.880 S statt und wies das Mehrbegehren ab. Nach § 93 BSVG habe der Versicherte dann einen Anspruch auf Kostenzuschuß, wenn die in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, die mit der beklagten Partei auch kein Vertragsverhältnis habe, erbrachte Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar gewesen sei. Dies sei nach dem festgestellten Sachverhalt zu bejahen, weshalb die beklagte Partei jedenfalls einen Kostenzuschuß zur Anstaltspflege zu leisten habe, und zwar in der Höhe von 80 % jener Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner durch die Tochter des Klägers entstanden wären. Wäre ein öffentliches Krankenhaus in Linz in Anspruch genommen worden, so wäre ein stationärer Aufenthalt von fünf Tagen erforderlich geworden. Auf der Basis des für 1989 geltenden Pflegesatzes von 970 S hätte die beklagte Partei 4.850 S aufwenden müssen; der Kläger habe Anspruch auf Kostenzuschuß in der Höhe von 80 % dieses Betrages. Heilbehandlungskosten seien im Vorverfahren nicht beantragt worden und es sei auch hierüber bescheidmäßig nicht abgesprochen worden, so daß die in § 67 Abs 1 Z 1 ASGG normierten Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung dieses Anspruches fehlten.Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz von Heilbehandlungskosten (unangefochten) gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurück, gab dem Begehren auf Gewährung eines Kostenzuschusses für Anstaltspflege mit 3.880 S statt und wies das Mehrbegehren ab. Nach Paragraph 93, BSVG habe der Versicherte dann einen Anspruch auf Kostenzuschuß, wenn die in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, die mit der beklagten Partei auch kein Vertragsverhältnis habe, erbrachte Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar gewesen sei. Dies sei nach dem festgestellten Sachverhalt zu bejahen, weshalb die beklagte Partei jedenfalls einen Kostenzuschuß zur Anstaltspflege zu leisten habe, und zwar in der Höhe von 80 % jener Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner durch die Tochter des Klägers entstanden wären. Wäre ein öffentliches Krankenhaus in Linz in Anspruch genommen worden, so wäre ein stationärer Aufenthalt von fünf Tagen erforderlich geworden. Auf der Basis des für 1989 geltenden Pflegesatzes von 970 S hätte die beklagte Partei 4.850 S aufwenden müssen; der Kläger habe Anspruch auf Kostenzuschuß in der Höhe von 80 % dieses Betrages. Heilbehandlungskosten seien im Vorverfahren nicht beantragt worden und es sei auch hierüber bescheidmäßig nicht abgesprochen worden, so daß die in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG normierten Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung dieses Anspruches fehlten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Nach § 75 Z 2 BSVG seien als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit die Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87 BSVG), die Hauskrankenpflege (§ 94 BSVG) und erforderlichenfalls eine Anstaltspflege (§§ 89 bis 93 BSVG) zu erbringen. Gemäß § 80 Abs 1 BSVG würden diese Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen (sei es durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse) erbracht. Kostenerstattungen kämen dabei dort in Betracht, wo mit Vertragspartnern sogenannte Tarifverträge bestehen, während Kostenzuschüsse beim Fehlen vertraglicher Regelungen, so insbesondere beim Fehlen von Vereinbarungen zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem behandelnden Arzt zu gewähren seien. Die ärztliche Hilfe werde als Sachleistung in Form von ambulanten Behandlungen in eigenen oder unter Vertrag genommenen Einrichtungen (§ 85 Abs 1 BSVG), durch Vertragsärzte im Wege der Kostenerstattung (§ 80 Abs 2 BSVG und § 22 a der Satzung) oder durch Wahlärzte im Weg des Kostenzuschusses (§ 88 Abs 1 BSVG und § 23 der Satzung) erbracht. Als Wahlarzt werde jener Arzt bezeichnet, der weder unmittelbar bzw mittelbar zum Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehe. Die Kosten der wahlärztlichen Hilfe seien zunächst vom Versicherten zu begleichen, er habe aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger. Dieser Kostenzuschuß gebühre in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Anstaltspflege gewähre der Versicherungsträger in erster Linie als Sachleistung. Dabei ersetze der Versicherungsträger die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührensätze, mit welchen sämtliche Leistungen der Krankenanstalt abgegolten seien. Nehme der Versicherte ohne Einweisung durch die Versicherungsanstalt eine private (also nicht eine öffentliche), in keinem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsträger stehende Krankenanstalt in Anspruch, müsse er, wie bei einem Wahlarzt, zunächst für die Kosten aus eigenem aufkommen, habe jedoch gemäß § 93 Abs 1 BSVG Anspruch auf einen Kostenzuschuß, der gemäß Abs 2 jene Kosten nicht übersteigen dürfe, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären, wenn die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar gewesen sei. Nach dieser Bestimmung käme als Ersatz für die in einer privaten Tagesklinik aufgelaufenen Kosten als Kostenzuschuß nur jener Betrag in Betracht, den der Versicherungsträger in einer gleichartigen Tagesklinikeinrichtung in einer öffentlichen Krankenanstalt zu leisten gehabt hätte. Einer Abrechnung nach diesem Grundsatz stehe jedoch entgegen, daß Tagesklinikeinrichtungen in öffentlichen Krankenanstalten noch nicht bestehen. Insbesondere erschwere der Umstand einen Vergleich, daß der Aufenthalt in der Tagesklinik schon nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes in der Regel nicht länger als 24 Stunden dauern dürfe, während bei Erbringung einer entsprechenden Leistung in einer öffentlichen Krankenanstalt in aller Regel ein mehrtägiger Anstaltsaufenthalt erforderlich sei. Es stelle sich daher die Frage, ob der Kostenzuschuß für Anstaltspflege nach der Anzahl der Tage zu leisten sei, die der Versicherte oder sein Angehöriger in einer privaten Anstalt verbracht hätten oder aber danach, welche Leistungen der Versicherungsträger zu erbringen gehabt hätte, wenn die Leistungen in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer eigenen Einrichtung bzw einer Vertragsanstalt erbracht worden wären. Letztlich könnte auch in Erwägung gezogen werden, die in der Tagesklinik erbrachte Leistung als ambulante Heilbehandlung anzusehen, was eine Abrechnung nicht nach § 93 BSVG, sondern gemäß § 88 BSVG indizieren würde. Jedem Versuch einer differenzierten Betrachtungsweise stehe jedoch § 23 der Satzung der beklagten Partei iVm § 15 Abs 4 der Krankenordnung entgegen:Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Nach Paragraph 75, Ziffer 2, BSVG seien als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit die Krankenbehandlung (Paragraphen 83 bis 87 BSVG), die Hauskrankenpflege (Paragraph 94, BSVG) und erforderlichenfalls eine Anstaltspflege (Paragraphen 89 bis 93 BSVG) zu erbringen. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BSVG würden diese Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen (sei es durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse) erbracht. Kostenerstattungen kämen dabei dort in Betracht, wo mit Vertragspartnern sogenannte Tarifverträge bestehen, während Kostenzuschüsse beim Fehlen vertraglicher Regelungen, so insbesondere beim Fehlen von Vereinbarungen zwischen der Sozialversicherungsanstalt und dem behandelnden Arzt zu gewähren seien. Die ärztliche Hilfe werde als Sachleistung in Form von ambulanten Behandlungen in eigenen oder unter Vertrag genommenen Einrichtungen (Paragraph 85, Absatz eins, BSVG), durch Vertragsärzte im Wege der Kostenerstattung (Paragraph 80, Absatz 2, BSVG und Paragraph 22, a der Satzung) oder durch Wahlärzte im Weg des Kostenzuschusses (Paragraph 88, Absatz eins, BSVG und Paragraph 23, der Satzung) erbracht. Als Wahlarzt werde jener Arzt bezeichnet, der weder unmittelbar bzw mittelbar zum Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehe. Die Kosten der wahlärztlichen Hilfe seien zunächst vom Versicherten zu begleichen, er habe aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger. Dieser Kostenzuschuß gebühre in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre. Anstaltspflege gewähre der Versicherungsträger in erster Linie als Sachleistung. Dabei ersetze der Versicherungsträger die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührensätze, mit welchen sämtliche Leistungen der Krankenanstalt abgegolten seien. Nehme der Versicherte ohne Einweisung durch die Versicherungsanstalt eine private (also nicht eine öffentliche), in keinem Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsträger stehende Krankenanstalt in Anspruch, müsse er, wie bei einem Wahlarzt, zunächst für die Kosten aus eigenem aufkommen, habe jedoch gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BSVG Anspruch auf einen Kostenzuschuß, der gemäß Absatz 2, jene Kosten nicht übersteigen dürfe, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtungen und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären, wenn die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar gewesen sei. Nach dieser Bestimmung käme als Ersatz für die in einer privaten Tagesklinik aufgelaufenen Kosten als Kostenzuschuß nur jener Betrag in Betracht, den der Versicherungsträger in einer gleichartigen Tagesklinikeinrichtung in einer öffentlichen Krankenanstalt zu leisten gehabt hätte. Einer Abrechnung nach diesem Grundsatz stehe jedoch entgegen, daß Tagesklinikeinrichtungen in öffentlichen Krankenanstalten noch nicht bestehen. Insbesondere erschwere der Umstand einen Vergleich, daß der Aufenthalt in der Tagesklinik schon nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes in der Regel nicht länger als 24 Stunden dauern dürfe, während bei Erbringung einer entsprechenden Leistung in einer öffentlichen Krankenanstalt in aller Regel ein mehrtägiger Anstaltsaufenthalt erforderlich sei. Es stelle sich daher die Frage, ob der Kostenzuschuß für Anstaltspflege nach der Anzahl der Tage zu leisten sei, die der Versicherte oder sein Angehöriger in einer privaten Anstalt verbracht hätten oder aber danach, welche Leistungen der Versicherungsträger zu erbringen gehabt hätte, wenn die Leistungen in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer eigenen Einrichtung bzw einer Vertragsanstalt erbracht worden wären. Letztlich könnte auch in Erwägung gezogen werden, die in der Tagesklinik erbrachte Leistung als ambulante Heilbehandlung anzusehen, was eine Abrechnung nicht nach Paragraph 93, BSVG, sondern gemäß Paragraph 88, BSVG indizieren würde. Jedem Versuch einer differenzierten Betrachtungsweise stehe jedoch Paragraph 23, der Satzung der beklagten Partei in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, der Krankenordnung entgegen:
Dadurch, daß sich § 23 der Satzung ausdrücklich auf "Leistungen im Sinne des § 74 Abs 1 BSVG" und auch in seiner Überschrift auf "Nichtvertragspartner" beziehe, werde deutlich, daß in dieser Bestimmung die Kostenzuschußregelungen der §§ 88 und 93 BSVG zusammengefaßt würden und damit der im Vergleich zu § 88 BSVG einschränkenden Bestimmung des § 93 BSVG der Boden entzogen werde. Nehme also der Versicherte einen Nichtvertragspartner in Anspruch, so gebühre ihm in allen Fällen, für die § 74 Abs 1 BSVG Vorsorge treffe (mit Ausnahme der Gesundenuntersuchung), ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden (also nicht unbedingt einer vergleichbaren vertraglichen oder öffentlichen Einrichtung) Vertragspartner oder Vertragseinrichtungen für die Erbringung dieser Leistung mit Bedachtnahme auf § 80 BSVG hätte aufwenden müssen. Auch nach § 15 Abs 4 der Krankenordnung sei Maßstab nicht jener Aufwand, der in einer gleichartigen öffentlichen Anstalt aufgelaufen wäre, sondern jener, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wäre. Es erscheine daher zulässig, die Kosten der Leistung in der privaten Tagesklinik einerseits mit den Kosten für die Erbringung der vergleichbaren Leistung bei einem Anstaltsaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus gegenüberzustellen. Der Kostenaufwand für die entsprechende Leistung im öffentlichen Krankenhaus und nicht die Verweildauer in der privaten Tagesklinik seien für die Höhe des Kostenzuschusses maßgebend. Der Argumentation der beklagten Partei sei somit der Boden entzogen. Auch die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß ein Anspruch auf Kostenzuschuß nicht gebühre, weil ohnedies durch eine ausreichende vertragsärztliche Behandlung oder die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Anstalt ausreichend vorgesorgt sei, sei nicht vertretbar. Dabei werde nämlich vollkommen negiert, daß die Versicherten auch die Wahl haben, Nichtvertragspartner in Anspruch zu nehmen. Habe also die beklagte Partei Ersatz zu leisten, dann in jenem Umfang, wie sie ihn auch zu leisten gehabt hätte, wenn die Tochter des Klägers von Vertragspartnern behandelt worden wäre. Daß die gegenständliche Operation als ambulante ärztliche Behandlung erbracht hätte werden können, sei von der beklagten Partei nicht behauptet worden und sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tochter des Klägers sei auch nicht in der Ordination, sondern in einer Krankenanstalt operiert worden. Eine Abrechnung im Sinn des § 88 BSVG sei daher nicht indiziert. Es könne nur ein Vergleich mit einer Operation im nächstgelegenen öffentlichen Krankenhaus gezogen werden. Hätte der Kläger seine Tochter im allgemeinen Krankenhaus in Linz operieren lassen, dann wäre der Aufwand entstanden, von dem das Erstgericht ausgegangen sei. Da der Pflegegebührenersatz alle Leistungen der Anstaltspflege decke, seien mit diesem Kostenzuschuß auch alle Leistungen, die die Tagesklinik gegenüber der Tochter des Klägers erbracht und mit 11.000 S verrechnet habe, abgegolten, so daß der derzeit ohnedies aktuell nicht zu behandelnde Antrag des Klägers auf "Heilbehandlungskosten" auch von dem zugesprochenen Betrag mitumfaßt sei.Dadurch, daß sich Paragraph 23, der Satzung ausdrücklich auf "Leistungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BSVG" und auch in seiner Überschrift auf "Nichtvertragspartner" beziehe, werde deutlich, daß in dieser Bestimmung die Kostenzuschußregelungen der Paragraphen 88 und 93 BSVG zusammengefaßt würden und damit der im Vergleich zu Paragraph 88, BSVG einschränkenden Bestimmung des Paragraph 93, BSVG der Boden entzogen werde. Nehme also der Versicherte einen Nichtvertragspartner in Anspruch, so gebühre ihm in allen Fällen, für die Paragraph 74, Absatz eins, BSVG Vorsorge treffe (mit Ausnahme der Gesundenuntersuchung), ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden (also nicht unbedingt einer vergleichbaren vertraglichen oder öffentlichen Einrichtung) Vertragspartner oder Vertragseinrichtungen für die Erbringung dieser Leistung mit Bedachtnahme auf Paragraph 80, BSVG hätte aufwenden müssen. Auch nach Paragraph 15, Absatz 4, der Krankenordnung sei Maßstab nicht jener Aufwand, der in einer gleichartigen öffentlichen Anstalt aufgelaufen wäre, sondern jener, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wäre. Es erscheine daher zulässig, die Kosten der Leistung in der privaten Tagesklinik einerseits mit den Kosten für die Erbringung der vergleichbaren Leistung bei einem Anstaltsaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus gegenüberzustellen. Der Kostenaufwand für die entsprechende Leistung im öffentlichen Krankenhaus und nicht die Verweildauer in der privaten Tagesklinik seien für die Höhe des Kostenzuschusses maßgebend. Der Argumentation der beklagten Partei sei somit der Boden entzogen. Auch die Rechtsansicht der beklagten Partei, daß ein Anspruch auf Kostenzuschuß nicht gebühre, weil ohnedies durch eine ausreichende vertragsärztliche Behandlung oder die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Anstalt ausreichend vorgesorgt sei, sei nicht vertretbar. Dabei werde nämlich vollkommen negiert, daß die Versicherten auch die Wahl haben, Nichtvertragspartner in Anspruch zu nehmen. Habe also die beklagte Partei Ersatz zu leisten, dann in jenem Umfang, wie sie ihn auch zu leisten gehabt hätte, wenn die Tochter des Klägers von Vertragspartnern behandelt worden wäre. Daß die gegenständliche Operation als ambulante ärztliche Behandlung erbracht hätte werden können, sei von der beklagten Partei nicht behauptet worden und sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tochter des Klägers sei auch nicht in der Ordination, sondern in einer Krankenanstalt operiert worden. Eine Abrechnung im Sinn des Paragraph 88, BSVG sei daher nicht indiziert. Es könne nur ein Vergleich mit einer Operation im nächstgelegenen öffentlichen Krankenhaus gezogen werden. Hätte der Kläger seine Tochter im allgemeinen Krankenhaus in Linz operieren lassen, dann wäre der Aufwand entstanden, von dem das Erstgericht ausgegangen sei. Da der Pflegegebührenersatz alle Leistungen der Anstaltspflege decke, seien mit diesem Kostenzuschuß auch alle Leistungen, die die Tagesklinik gegenüber der Tochter des Klägers erbracht und mit 11.000 S verrechnet habe, abgegolten, so daß der derzeit ohnedies aktuell nicht zu behandelnde Antrag des Klägers auf "Heilbehandlungskosten" auch von dem zugesprochenen Betrag mitumfaßt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.