Nach Auffassung des Revisionswerbers, womit auch die Zulässigkeit der Revision begründet wird, hätten die Vorinstanzen seiner Klage deshalb (und zwar im Sinne des gestellten Rechtsmittelantrages vollinhaltlich) stattgeben müssen, weil bei einer Zahnbehandlung (notwendigem Zahnersatz) die Sachleistung der Krankenbehandlung ohne Kostenbeteiligung zum Tragen komme; Gußfüllungen und Keramikinlays zählten zur konservierenden Zahnbehandlung im Sinne des § 153 Abs 1 ASVG und nicht zum Zahnersatz im Sinne des § 153 Abs 2 ASVG. Sollte letzteres dennoch angenommen werden, wäre die Satzung der beklagten Partei, nach der lediglich Zuschüsse gewährt würden, gleich jener der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, welche der Verfassungsgerichtshof insoweit bereits aufgehoben habe, gesetzwidrig.Nach Auffassung des Revisionswerbers, womit auch die Zulässigkeit der Revision begründet wird, hätten die Vorinstanzen seiner Klage deshalb (und zwar im Sinne des gestellten Rechtsmittelantrages vollinhaltlich) stattgeben müssen, weil bei einer Zahnbehandlung (notwendigem Zahnersatz) die Sachleistung der Krankenbehandlung ohne Kostenbeteiligung zum Tragen komme; Gußfüllungen und Keramikinlays zählten zur konservierenden Zahnbehandlung im Sinne des Paragraph 153, Absatz eins, ASVG und nicht zum Zahnersatz im Sinne des Paragraph 153, Absatz 2, ASVG. Sollte letzteres dennoch angenommen werden, wäre die Satzung der beklagten Partei, nach der lediglich Zuschüsse gewährt würden, gleich jener der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, welche der Verfassungsgerichtshof insoweit bereits aufgehoben habe, gesetzwidrig.
Hiezu ist vom Obersten Gerichtshof bereits einleitend die Klarstellung zu treffen, daß es sich bei den bescheid- und damit auch klagegegenständlichen zahnärztlichen Leistungen beim Kläger tatsächlich um solche im Rahmen durchgeführter Zahnbehandlungen (nach § 153 Abs 1 ASVG) und nicht eines Zahnersatzes (nach § 153 Abs 2 ASVG) handelt (vgl hiezu auch Anhang 2, Punkt I. Z 1 der derzeit in Geltung stehenden, zufolge ihres Inkrafttretens am 1.7.1995 hier freilich nicht anzuwendenden Satzung der beklagten Partei Amtliche Verlautbarung Nr.63/1995 in SozSi 1995, 478 ff [491]): Bereits in der Entscheidung SSV-NF 6/114 = JBl 1993, 467 hat der Oberste Gerichtshof (dort übrigens ebenfalls im Zusammenhang mit Keramik-Inlays, dort allerdings aufgrund des festgestelltermaßen medizinischen notwendigen Austausches von Amalgamfüllungen zufolge Auftretens gesundheitlicher Probleme durch erhöhte Quecksilberbelastung, wie dies der Kläger auch hier bereits in seiner Klage unter Hinweis auf medizinische Kontraindikationen behauptet hat) ausgesprochen, daß Zahnbehandlung grundsätzlich eine Pflichtleistung mit Rechtsanspruch ist (so auch SSV-NF 4/163 = SZ 63/222, SSV-NF 9/90 und SozSi 1998,218) und (so wie grundsätzlich jede Krankenbehandlung) ausreichend und zweckmäßig sein muß, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§ 133 Abs 2 ASVG), wobei mangels Regelung in den jeweils geltenden Verträgen mit Zahnbehandlern für diese Inlays der Versicherungsträger mangels anderer Anhaltspunkte nur die üblichen Marktpreise für derartige Leistungen zu ersetzen habe.Hiezu ist vom Obersten Gerichtshof bereits einleitend die Klarstellung zu treffen, daß es sich bei den bescheid- und damit auch klagegegenständlichen zahnärztlichen Leistungen beim Kläger tatsächlich um solche im Rahmen durchgeführter Zahnbehandlungen (nach Paragraph 153, Absatz eins, ASVG) und nicht eines Zahnersatzes (nach Paragraph 153, Absatz 2, ASVG) handelt vergleiche hiezu auch Anhang 2, Punkt römisch eins. Ziffer eins, der derzeit in Geltung stehenden, zufolge ihres Inkrafttretens am 1.7.1995 hier freilich nicht anzuwendenden Satzung der beklagten Partei Amtliche Verlautbarung Nr.63 aus 1995, in SozSi 1995, 478 ff [491]): Bereits in der Entscheidung SSV-NF 6/114 = JBl 1993, 467 hat der Oberste Gerichtshof (dort übrigens ebenfalls im Zusammenhang mit Keramik-Inlays, dort allerdings aufgrund des festgestelltermaßen medizinischen notwendigen Austausches von Amalgamfüllungen zufolge Auftretens gesundheitlicher Probleme durch erhöhte Quecksilberbelastung, wie dies der Kläger auch hier bereits in seiner Klage unter Hinweis auf medizinische Kontraindikationen behauptet hat) ausgesprochen, daß Zahnbehandlung grundsätzlich eine Pflichtleistung mit Rechtsanspruch ist (so auch SSV-NF 4/163 = SZ 63/222, SSV-NF 9/90 und SozSi 1998,218) und (so wie grundsätzlich jede Krankenbehandlung) ausreichend und zweckmäßig sein muß, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG), wobei mangels Regelung in den jeweils geltenden Verträgen mit Zahnbehandlern für diese Inlays der Versicherungsträger mangels anderer Anhaltspunkte nur die üblichen Marktpreise für derartige Leistungen zu ersetzen habe.
Im vorliegenden Fall wurde nun vom Erstgericht bisher nicht nur nicht geprüft, ob das von der Zahnärztin verrechnete Honorar im Lichte dieser Ausführungen angemessen war, sondern auch (und primär) unerhoben gelassen, ob die gegenständliche Zahnbehandlung in der vorgenommenen (und sodann in Rechnung gestellten) Art bzw Umfang medizinisch unbedenklich notwendig war (SSV-NF 6/114). Voraussetzung für einen über die übliche Behandlung hinausgehenden Kostenersatz ist es nämlich, daß dieser jedenfalls medizinisch indiziert war. Dies hat der Kläger auch bereits in Punkt 1 seiner Klage behauptet und es ist daher in erster Linie dieser Umstand einer Überprüfung zu unterziehen. Sollte sich dabei herausstellen, daß tatsächlich - wie behauptet - Amalgamunverträglichkeit bestand, hätte im Sinne der Kriterien der zitierten Vorentscheidung die nächstgünstigste Lösung gewählt werden müssen; ob dies die hier eingesetzten Keramik-Inlays und Gußfüllungen sind, kann derzeit nicht beantwortet werden und ist daher gleichfalls überprüfungsbedürftig. Die übrigen Kosten für Zahn- und Panoramaröntgen sind dabei jedenfalls auf die Höhe der entsprechenden Vertragsarzttarife zu beschränken.
All dies wurde nach der Aktenlage von den Vorinstanzen bisher weder berücksichtigt noch auch mit den Parteien erörtert. Damit stellt sich freilich die vom Kläger in seiner Revision relevierte (und zur Anfechtung angeregte) Frage eines Gesetzesverstoßes (im Sinne des Erkenntnisses V 21,22/92 zur Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) mit (neuerlicher) Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht, weil es hier eben nicht um einen Fall (bloßer) Kostenbeteiligung nach § 153 Abs 2 ASVG (iVm den maßgeblichen Satzungsbestimmungen der beklagten Partei) geht, und diese auch für den vorliegenden Fall damit gar nicht präjudiziell sind.All dies wurde nach der Aktenlage von den Vorinstanzen bisher weder berücksichtigt noch auch mit den Parteien erörtert. Damit stellt sich freilich die vom Kläger in seiner Revision relevierte (und zur Anfechtung angeregte) Frage eines Gesetzesverstoßes (im Sinne des Erkenntnisses römisch fünf 21,22/92 zur Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) mit (neuerlicher) Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht, weil es hier eben nicht um einen Fall (bloßer) Kostenbeteiligung nach Paragraph 153, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit den maßgeblichen Satzungsbestimmungen der beklagten Partei) geht, und diese auch für den vorliegenden Fall damit gar nicht präjudiziell sind.
Schon aus diesem Grunde müssen daher die Urteile der Vorinstanzen insoweit aufgehoben werden, um den Parteien Gelegenheit zu einem der dargestellten Rechtslage entsprechenden Vorbringen und erforderlichenfalls der zum Beweis eines solchen Vorbringens notwendigen Anträge zu geben, sowie um sodann nach entsprechender Beweisaufnahme die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen treffen zu können. Insoweit bedarf es daher jedenfalls auch einer Verhandlung in erster Instanz.
Dabei war allerdings vom Obersten Gerichtshof betreffend die Höhe des streitgegenständlichen Klagebegehrens, welches mit Ausnahme des bereits in der Berufung zurückgezogenen Zinsenbegehrens bezüglich seines Hauptsachenbetrages weiterhin vollumfänglich aufrecht ist, zu beachten, daß jedenfalls die Teilposition S 360 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, zusammen sohin S 432) für "drei Anästhesien bei Vitalexstirpation und Vitalamputation" nicht zu Recht bestehen kann, weil der Kläger selbst in der Streitverhandlung vom 5.6.1997 außer Streit gestellt hat, daß diese Leistungen bei ihm nicht vorgenommen worden sind (AS 59) und auch das Erstgericht in Seite 11 seiner Entscheidung eine entsprechende Feststellung ausdrücklich getroffen hat. Insoweit ist die Klageabweisung des Berufungsgerichtes daher als Teilurteil zu bestätigen und vom Aufhebungsbeschluß damit nicht mehr erfaßt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.