Die nach § 46 Abs4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens... nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes ..., so hat der Pensionsberechtigte...Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 Abs1 ASVG - die folgenden Paragraphen, bei denen keine Norm genannt ist, sind solche des ASVG). Nettoeinkommen...ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge... (§ 292 Abs3). Bei Anwendung ua. der zitierten Absätze haben außer Betracht zu bleiben:Die nach Paragraph 46, Abs4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens... nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes ..., so hat der Pensionsberechtigte...Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 292, Abs1 ASVG - die folgenden Paragraphen, bei denen keine Norm genannt ist, sind solche des ASVG). Nettoeinkommen...ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge... (Paragraph 292, Abs3). Bei Anwendung ua. der zitierten Absätze haben außer Betracht zu bleiben:
f) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege; g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber... (§ 292 Abs4).f) Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege; g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber... (Paragraph 292, Abs4).
Weil die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht zu lassenden Einkünfte in der letztzitierten Gesetzesstelle - soweit nicht in anderen Gesetzen diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (z.B. § 5 Abs2 des Tapferkeitsmedaillen-ZulagenG 1962, BGBl.146) - abschließend aufgezählt sind, zählen alle darin nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert zum Einkommen (MGA ASVG 46.ErgLfg § 292 FN 5).Weil die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht zu lassenden Einkünfte in der letztzitierten Gesetzesstelle - soweit nicht in anderen Gesetzen diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (z.B. Paragraph 5, Abs2 des Tapferkeitsmedaillen-ZulagenG 1962, BGBl.146) - abschließend aufgezählt sind, zählen alle darin nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert zum Einkommen (MGA ASVG 46.ErgLfg Paragraph 292, FN 5).
Auf Antrag des Magistrates der Stadt
Wien - Magistratsabteilung 7 beschlossen der Gemeinderatsausschuß für Kultur und Sport, der Stadtsenat und der Gemeinderat von Wien der Klägerin in Würdigung ihrer künstlerischen Leistungen als Tänzerin ehrenhalber eine laufende außerordentliche Zuwendung von 4.200 S monatlich (14mal jährlich) zuzüglich Heizbeihilfe laut Gemeinderatsbeschluß vom 10.12.1982, Pr.Z.3501, gegen jederzeitigen Widerruf mit Wirksamkeit vom 1.1.1986 zu verleihen. Die Bedeckung der Kosten erfolgt zu Lasten des Ansatzes 1/3819/768/000/001. Daß es sich bei dieser außerordentlichen Zuwendung um keine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers im Sinne des § 292 Abs4 lit.g handelt, liegt auf der Hand.Wien - Magistratsabteilung 7 beschlossen der Gemeinderatsausschuß für Kultur und Sport, der Stadtsenat und der Gemeinderat von Wien der Klägerin in Würdigung ihrer künstlerischen Leistungen als Tänzerin ehrenhalber eine laufende außerordentliche Zuwendung von 4.200 S monatlich (14mal jährlich) zuzüglich Heizbeihilfe laut Gemeinderatsbeschluß vom 10.12.1982, Pr.Ziffer 3501,, gegen jederzeitigen Widerruf mit Wirksamkeit vom 1.1.1986 zu verleihen. Die Bedeckung der Kosten erfolgt zu Lasten des Ansatzes 1/3819/768/000/001. Daß es sich bei dieser außerordentlichen Zuwendung um keine Gnadenpension eines privaten Dienstgebers im Sinne des Paragraph 292, Abs4 Litera g, handelt, liegt auf der Hand.
Es war daher nur zu prüfen, ob diese außerordentliche Zuwendung ein Bezug aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der lit.f der bezogenen Gesetzesstelle ist. Dies wurde vom Oberlandesgericht Wien als bis 31.12.1986 einzigem Rechtsmittelgericht für Leistungsstreitsachen in ständigerEs war daher nur zu prüfen, ob diese außerordentliche Zuwendung ein Bezug aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Litera f, der bezogenen Gesetzesstelle ist. Dies wurde vom Oberlandesgericht Wien als bis 31.12.1986 einzigem Rechtsmittelgericht für Leistungsstreitsachen in ständiger
Rechtsprechung verneint (SV-Slg 16.957, 16.959, 22.123 = SSV 13/30,
31.758 = SSV 26/26).
In der Entscheidung SV-Slg 16.959 führte das Oberlandesgericht Wien ua. aus, unter freier Wohlfahrtspflege, die den Einrichtungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege gegenübergestellt werde, sei nicht die durch eine Gebietskörperschaft betriebene "Wohlfahrtspflege" außerhalb des Fürsorgerechtes zu verstehen.
In der Entscheidung SV-Slg 30.021 = SSV 23/94 wiederholte das Oberlandesgericht Wien, daß unter freier Wohlfahrtspflege im Sinne des § 292 Abs4 lit.f nur Leistungen der Wohlfahrtspflege durch von den Gebietskörperschaften verschiedene Einrichtungen oder die Wohltätigkeiten einzelner Privatpersonen zu verstehen seien, nicht aber die durch eine öffentliche Gebietskörperschaft außerhalb des Fürsorgerechtes betriebene "Wohlfahrtspflege". In der Entscheidung SV-Slg 31.758 = SSV 26/26 wurden diese Überlegungen durch den Hinweis ergänzt, daß keine Leistung der freien Wohlfahrtspflege vorliege, weil sie von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gewährt werde. Diesbezüglich wurde auf Drapalik, Fürsorgeprobleme und Sozialhilfegesetzgebung in Österreich in Krejci, Probleme der Fürsorge und Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat 71 und Macho, Die Rolle der privaten Fürsorge im Wohlfahrtsstaat in Krejci aaO 82 verwiesen.In der Entscheidung SV-Slg 30.021 = SSV 23/94 wiederholte das Oberlandesgericht Wien, daß unter freier Wohlfahrtspflege im Sinne des Paragraph 292, Abs4 Litera f, nur Leistungen der Wohlfahrtspflege durch von den Gebietskörperschaften verschiedene Einrichtungen oder die Wohltätigkeiten einzelner Privatpersonen zu verstehen seien, nicht aber die durch eine öffentliche Gebietskörperschaft außerhalb des Fürsorgerechtes betriebene "Wohlfahrtspflege". In der Entscheidung SV-Slg 31.758 = SSV 26/26 wurden diese Überlegungen durch den Hinweis ergänzt, daß keine Leistung der freien Wohlfahrtspflege vorliege, weil sie von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gewährt werde. Diesbezüglich wurde auf Drapalik, Fürsorgeprobleme und Sozialhilfegesetzgebung in Österreich in Krejci, Probleme der Fürsorge und Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat 71 und Macho, Die Rolle der privaten Fürsorge im Wohlfahrtsstaat in Krejci aaO 82 verwiesen.
Aus § 34 des Wiener Sozialhilfegesetzes, S 60-000, wonach Sozialhilfeträger unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 Wien als Land (Abs1) und Träger der im § 22 Abs2 WrSHG genannten sozialen Dienste Wien als Gemeinde ist (Abs2), und § 40 leg.cit., nach dem die Träger der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden können, ergibt sich die Richtigkeit der dargestellten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, daß unter Leistungen der Sozialhilfe nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen sind.Aus Paragraph 34, des Wiener Sozialhilfegesetzes, S 60-000, wonach Sozialhilfeträger unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 Wien als Land (Abs1) und Träger der im Paragraph 22, Abs2 WrSHG genannten sozialen Dienste Wien als Gemeinde ist (Abs2), und Paragraph 40, leg.cit., nach dem die Träger der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden können, ergibt sich die Richtigkeit der dargestellten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, daß unter Leistungen der Sozialhilfe nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen sind.
Daraus folgt, daß die der Klägerin von der Stadt Wien verliehene außerordentliche Zuwendung, bei der es sich im Gegensatz zu den Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, auf die der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch hat (§ 7 leg.cit.), um eine jederzeit widerrufliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, bei Anwendung der Abs1 bis 3 des § 292 nicht außer Betracht zu bleiben hat und daher zu den Einkünften der Klägerin zählt, die ihr Nettoeinkommen bilden.Daraus folgt, daß die der Klägerin von der Stadt Wien verliehene außerordentliche Zuwendung, bei der es sich im Gegensatz zu den Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, auf die der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch hat (Paragraph 7, leg.cit.), um eine jederzeit widerrufliche Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht, bei Anwendung der Abs1 bis 3 des Paragraph 292, nicht außer Betracht zu bleiben hat und daher zu den Einkünften der Klägerin zählt, die ihr Nettoeinkommen bilden.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.