Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, in § 131 Abs 3 ASVG seien drei verschiedene Fallkonstellationen genannt, die eine Leistungspflicht der Krankenversicherung auslösten, nämlich Unfälle, plötzliche Erkrankungen oder ähnliche Ereignisse. § 131 Abs 4 ASVG sehe hingegen einen Ausschluss der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers für Bergungskosten und Kosten der Beförderung lediglich für Unfälle vor. Im hier zu beurteilenden Fall sei kein Unfall vorgelegen; vielmehr sei eine plötzliche Erkrankung aufgetreten. Auch wenn es während einer Wanderung in den Bergen zu dieser Erkrankung gekommen sei, greife die Leistungsbegrenzung des § 131 Abs 4 ASVG nicht. Die Durchfallerkrankung sei als „Vorschaden“ anzusehen, die in Kombination mit der für einen sportlich durchtrainierten Menschen durchaus alltäglichen Belastung des Wanderns keinen Unfall darstelle. Da es sich nicht um eine Bergung nach einem Unfall, sondern um einen Krankentransport handle, stünden auch noch die restlichen Transportkosten in Höhe von 939, 17 EUR zu.Der Revisionswerber macht geltend, in Paragraph 131, Absatz 3, ASVG seien drei verschiedene Fallkonstellationen genannt, die eine Leistungspflicht der Krankenversicherung auslösten, nämlich Unfälle, plötzliche Erkrankungen oder ähnliche Ereignisse. Paragraph 131, Absatz 4, ASVG sehe hingegen einen Ausschluss der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers für Bergungskosten und Kosten der Beförderung lediglich für Unfälle vor. Im hier zu beurteilenden Fall sei kein Unfall vorgelegen; vielmehr sei eine plötzliche Erkrankung aufgetreten. Auch wenn es während einer Wanderung in den Bergen zu dieser Erkrankung gekommen sei, greife die Leistungsbegrenzung des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG nicht. Die Durchfallerkrankung sei als „Vorschaden“ anzusehen, die in Kombination mit der für einen sportlich durchtrainierten Menschen durchaus alltäglichen Belastung des Wanderns keinen Unfall darstelle. Da es sich nicht um eine Bergung nach einem Unfall, sondern um einen Krankentransport handle, stünden auch noch die restlichen Transportkosten in Höhe von 939, 17 EUR zu.
Dazu ist auszuführen:
1. In § 131 Abs 3 ASVG ist das Recht des Krankenversicherten verankert, bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen den nächsterreichbaren Arzt bzw eine Krankenanstalt in Anspruch zu nehmen, falls ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragsgruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. In solchen Fällen hat der Versicherungsträger ua für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Transportkosten den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik sind Kosten für die Beförderung bis ins Tal jedoch nicht zu ersetzen (§ 131 Abs 4 ASVG).1. In Paragraph 131, Absatz 3, ASVG ist das Recht des Krankenversicherten verankert, bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen den nächsterreichbaren Arzt bzw eine Krankenanstalt in Anspruch zu nehmen, falls ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, eine Vertragsgruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. In solchen Fällen hat der Versicherungsträger ua für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Transportkosten den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik sind Kosten für die Beförderung bis ins Tal jedoch nicht zu ersetzen (Paragraph 131, Absatz 4, ASVG).
2. § 131 Abs 4 ASVG war bereits Gegenstand zweier Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung 10 ObS 2415/96m, SSV-NF 10/125 = ZAS 1997/14, 117 [Pfeffer] wurde ausgesprochen, dass mit dieser Bestimmung auf das mit Sport und Tourisitk verbundene Risiko hingewiesen werden solle. Eine Verfassungswidrigkeit des § 131 Abs 4 ASVG sei zu verneinen, weil es dem Gesetzgeber freistehen müsse, Leistungsbegrenzungen dort einzuführen, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im unwegsamen Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergungskosten auftreten, sei der Ausschluss des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht. Die Entscheidung 10 ObS 247/02z, SSV-NF 16/139 = DRdA 2004/3, 41 [Reissner] = ZAS 2004/25, 149 [Urbanek] SZ 2002/165 befasste sich mit der Frage, ob der Ausschluss des § 131 Abs 4 ASVG auch für Arbeitsunfälle gelte. Dies wurde verneint und ausgeführt, dass zu den Arbeitsunfällen auch solche Unfälle zu zählen seien, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (§ 175 Abs 5 Z 1 ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen sei.2. Paragraph 131, Absatz 4, ASVG war bereits Gegenstand zweier Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung 10 ObS 2415/96m, SSV-NF 10/125 = ZAS 1997/14, 117 [Pfeffer] wurde ausgesprochen, dass mit dieser Bestimmung auf das mit Sport und Tourisitk verbundene Risiko hingewiesen werden solle. Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG sei zu verneinen, weil es dem Gesetzgeber freistehen müsse, Leistungsbegrenzungen dort einzuführen, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint. Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im unwegsamen Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergungskosten auftreten, sei der Ausschluss des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht. Die Entscheidung 10 ObS 247/02z, SSV-NF 16/139 = DRdA 2004/3, 41 [Reissner] = ZAS 2004/25, 149 [Urbanek] SZ 2002/165 befasste sich mit der Frage, ob der Ausschluss des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG auch für Arbeitsunfälle gelte. Dies wurde verneint und ausgeführt, dass zu den Arbeitsunfällen auch solche Unfälle zu zählen seien, die sich unabhängig von der Verpflichtung zur Teilnahme (Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG) bei Schulveranstaltungen wie Schulskikursen und Schullandwochen ereignen, weshalb eine Vorleistungspflicht des Krankenversicherungsträgers anzunehmen sei.
Zum Regelungszweck des § 131 Abs 4 ASVG lässt sich aus beiden Entscheidungen ableiten, dass eine Haftungsbefreiung für Berge- und Transportkosten bei Unfällen erreicht werden sollte, zu denen es kommt, weil sich jemand freiwillig zu Erholungszwecken extremem Gelände und damit den allgemein bekannten Gefahren am Berg aussetzt (vgl auch Schrammel/Walter, Die Kostentragung bei Flugrettungseinsätzen [2007] 32 mwN).Zum Regelungszweck des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG lässt sich aus beiden Entscheidungen ableiten, dass eine Haftungsbefreiung für Berge- und Transportkosten bei Unfällen erreicht werden sollte, zu denen es kommt, weil sich jemand freiwillig zu Erholungszwecken extremem Gelände und damit den allgemein bekannten Gefahren am Berg aussetzt vergleiche auch Schrammel/Walter, Die Kostentragung bei Flugrettungseinsätzen [2007] 32 mwN).
3. Der Leistungsausschluss des § 131 Abs 4 ASVG besteht demnach nur bei („Freizeit“-)Unfällen (in Ausübung von Sport und Touristik), nicht aber bei den in § 131 Abs 3 ASVG genannten plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Tritt daher eine behandlungsbedürftige plötzliche Erkrankung auf, kann allein der Umstand, dass sich der Versicherte zu Erholungszwecken in den Bergen aufhält, den Krankenversicherungsträger nicht von der Leistungspflicht für Transportkosten entbinden.3. Der Leistungsausschluss des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG besteht demnach nur bei („Freizeit“-)Unfällen (in Ausübung von Sport und Touristik), nicht aber bei den in Paragraph 131, Absatz 3, ASVG genannten plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Tritt daher eine behandlungsbedürftige plötzliche Erkrankung auf, kann allein der Umstand, dass sich der Versicherte zu Erholungszwecken in den Bergen aufhält, den Krankenversicherungsträger nicht von der Leistungspflicht für Transportkosten entbinden.
4. Daraus resultiert die Notwendigkeit, eine Abgrenzung des in § 131 Abs 4 ASVG verwendeten Unfallbegriffs von dem Begriff der „plötzlichen Erkrankung“ (bzw einem „ ähnlichen Ereignis“) vorzunehmen.4. Daraus resultiert die Notwendigkeit, eine Abgrenzung des in Paragraph 131, Absatz 4, ASVG verwendeten Unfallbegriffs von dem Begriff der „plötzlichen Erkrankung“ (bzw einem „ ähnlichen Ereignis“) vorzunehmen.
4.1. Der Gesetzgeber des ASVG setzt den Begriff des Unfalls als bekannt voraus und hat damit der Rechtsprechung und Lehre die Aufgabe zugedacht, eine Definition vorzunehmen (Tomandl in Tomandl, SV-System 11. Erg.-Lfg 269). Im Hinblick darauf, dass auch in der Unfallversicherung der Begriff des Unfalls zur Einengung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gegenüber anderen krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen dient (Tomandl aaO), kann - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - für § 131 Abs 4 ASVG auf den von der Rechtsprechung für die Unfallversicherung entwickelten Unfallbegriff zurückgegriffen werden. Die von der Rechtsprechung zur Definition eines „Unfalls“ entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:4.1. Der Gesetzgeber des ASVG setzt den Begriff des Unfalls als bekannt voraus und hat damit der Rechtsprechung und Lehre die Aufgabe zugedacht, eine Definition vorzunehmen (Tomandl in Tomandl, SV-System 11. Erg.-Lfg 269). Im Hinblick darauf, dass auch in der Unfallversicherung der Begriff des Unfalls zur Einengung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gegenüber anderen krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen dient (Tomandl aaO), kann - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - für Paragraph 131, Absatz 4, ASVG auf den von der Rechtsprechung für die Unfallversicherung entwickelten Unfallbegriff zurückgegriffen werden. Die von der Rechtsprechung zur Definition eines „Unfalls“ entwickelten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
4.2. Unter einem „Unfall“ ist ein zeitlich begrenztes Ereignis - dazu zählen ua: eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten des Tätigen, eine außergewöhnliche Belastung - zu verstehen, welches zu einer Körperschädigung geführt hat (RIS-Justiz RS0084348). Von einem „Unfall“ kann im Allgemeinen nur dann gesprochen werden, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein plötzliches, dh zeitlich abgegrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich“ allerdings nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als „plötzlich“ anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (10 ObS 89/08y mwN ua; RIS-Justiz RS0084348 [T3 und T4]; RS0084089). Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenzung des Ereignisses (RIS-Justiz RS0110320; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG2 § 176 Rz 3). Auch die Häufung kleiner Schädigungen (zB Erfrierungen, Erkältungen, starke Sonneneinstrahlung udgl) innerhalb nur einer Arbeitsschicht stellt einen Unfall dar, wenn hiedurch eine Körperschädigung verursacht worden ist.4.2. Unter einem „Unfall“ ist ein zeitlich begrenztes Ereignis - dazu zählen ua: eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten des Tätigen, eine außergewöhnliche Belastung - zu verstehen, welches zu einer Körperschädigung geführt hat (RIS-Justiz RS0084348). Von einem „Unfall“ kann im Allgemeinen nur dann gesprochen werden, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein plötzliches, dh zeitlich abgegrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich“ allerdings nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als „plötzlich“ anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (10 ObS 89/08y mwN ua; RIS-Justiz RS0084348 [T3 und T4]; RS0084089). Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenzung des Ereignisses (RIS-Justiz RS0110320; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG2 Paragraph 176, Rz 3). Auch die Häufung kleiner Schädigungen (zB Erfrierungen, Erkältungen, starke Sonneneinstrahlung udgl) innerhalb nur einer Arbeitsschicht stellt einen Unfall dar, wenn hiedurch eine Körperschädigung verursacht worden ist.
Die äußere Einwirkung kann auch darin bestehen, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird. Es genügt daher auch zur Annahme eines „Unfalls“, dass durch eine außergewöhnliche Kraftanstrengung (Überanstrengung) ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt (vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, 4. Aufl, 41. Lfg § 8 SGB VII Rz 26a mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage).Die äußere Einwirkung kann auch darin bestehen, dass durch betriebliche Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird. Es genügt daher auch zur Annahme eines „Unfalls“, dass durch eine außergewöhnliche Kraftanstrengung (Überanstrengung) ein Vorgang im Körperinneren ausgelöst wird, der die gesundheitliche Schädigung bewirkt vergleiche Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, 4. Aufl, 41. Lfg Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 26a mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage).
4.3. Nach der Definition in § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ist die Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung von psychischen oder physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist und sei es nur durch entsprechende Äußerungen des Versicherten, die die Notwendigkeit einer Diagnoseerstellung indizieren. Auch der (bloße) Krankheitsverdacht ist dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert, unabhängig, ob sich im Nachhinein der Krankheitsverdacht bewahrheitet oder nicht. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist - stets losgelöst vom Erfolg - ex ante zu beurteilen (RIS-Justiz RS0117777 [T1 und T2]).4.3. Nach der Definition in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht. Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung von psychischen oder physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist und sei es nur durch entsprechende Äußerungen des Versicherten, die die Notwendigkeit einer Diagnoseerstellung indizieren. Auch der (bloße) Krankheitsverdacht ist dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert, unabhängig, ob sich im Nachhinein der Krankheitsverdacht bewahrheitet oder nicht. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist - stets losgelöst vom Erfolg - ex ante zu beurteilen (RIS-Justiz RS0117777 [T1 und T2]).
5. Hyperventilation ist eine über den Bedarf gesteigerte Lungenbelüftung, die mit einer Abnahme des Kohlenstoffdioxid-Partialdrucks (CO2) und einem pH-Anstieg im Blut einhergeht. Zu einer akuten Hyperventilation als Störung der Atemregulation kann es aus psychischen, aber auch körperlichen Ursachen kommen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch262; Springer Lexikon Medizin).
Im vorliegenden Fall war die beim Kläger aufgetretene Hyperventilation, die die bedrohlich wirkenden Krampf- und Lähmungserscheinungen bewirkt hat, durch die mehrstündige körperliche Anstrengung beim Wandern im Gebirge in Kombination mit der bereits bestehenden Durchfallerkrankung bedingt und somit durch die als zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis zu qualifizierende Kraftanstrengung beim Aufstieg im Gebirge wesentlich mitverursacht. Diese Kraftanstrengung muss gerade als vom Risikoausschluss des § 131 Abs 4 ASVG umfasst beurteilt werden, weil sich der Kläger freiwillig und zu Erholungszwecken als Bergtourist in unwegsames Gelände begeben hat. Es liegt daher ein Unfall iSd § 131 Abs 4 ASVG vor.Im vorliegenden Fall war die beim Kläger aufgetretene Hyperventilation, die die bedrohlich wirkenden Krampf- und Lähmungserscheinungen bewirkt hat, durch die mehrstündige körperliche Anstrengung beim Wandern im Gebirge in Kombination mit der bereits bestehenden Durchfallerkrankung bedingt und somit durch die als zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis zu qualifizierende Kraftanstrengung beim Aufstieg im Gebirge wesentlich mitverursacht. Diese Kraftanstrengung muss gerade als vom Risikoausschluss des Paragraph 131, Absatz 4, ASVG umfasst beurteilt werden, weil sich der Kläger freiwillig und zu Erholungszwecken als Bergtourist in unwegsames Gelände begeben hat. Es liegt daher ein Unfall iSd Paragraph 131, Absatz 4, ASVG vor.
Der in § 44 Abs 7 Z 3 der Satzung normierte Ausnahmefall, in dem diese Kosten doch übernommen werden, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte, liegt nach den Feststellungen nicht vor.Der in Paragraph 44, Absatz 7, Ziffer 3, der Satzung normierte Ausnahmefall, in dem diese Kosten doch übernommen werden, sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte, liegt nach den Feststellungen nicht vor.
Daraus folgt, dass die Kosten der Beförderung mittels Hubschrauber ins Tal nicht ersetzt werden. Zu ersetzen sind lediglich die Beförderungskosten vom im Tal erreichbaren Parkplatz zum Diakonissen-Krankenhaus Schladming mittels Rettungswagens. Die Höhe dieser Beförderungskosten bleibt von der Revision unbekämpft.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht.