Begründung:
[1] Revisionsgegenständlich ist (nur) die Höhe des (von den Vorinstanzen bejahten) Anspruchs des Klägers auf Ersatz der Kosten für die durchgeführte irreversible Elektroporation (IRE bzw „Nanoknife“).
[2] Beim Kläger wurde im August 2017 eine bösartige Erkrankung der Prostata diagnostiziert.
[3] Am 22. November 2017 ließ er daraufhin – nach einem bereits zuvor am 6. Oktober 2017 erfolgten MRT – eine sogenannte multiparametrische Magnetresonanztomographie durchführen. Die zum damaligen Zeitpunkt als experimentelle Methode angebotene IRE stand beim Kläger aufgrund seines Alters und des Gleason-Status zunächst nicht zur Diskussion, vielmehr wurde ein Operationstermin für eine Prostatektomie vereinbart.
[4] In der Folge entschied sich der Kläger jedoch für das IRE-Verfahren, dies vor allem aufgrund der geringeren Nebenwirkungen. Die IRE wurde am 26. Jänner 2018 durchgeführt, womit auch ein Aufenthalt vom 26. auf den 27. Jänner 2018 verbunden war. Nach der Operation erfolgten am 26. April 2018, 30. Juli 2018 und 28. Jänner 2019 weitere multiparametrische Magnetresonanztherapien.
[5] Für die Operation selbst wurden dem Kläger 14.700 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt, die der Kläger auch zahlte.
[6] Bei der IRE handelt es sich zwar um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren, dessen Einsatz in der Primärbehandlung von lokal begrenzten Prostatakarzinomen dessen ungeachtet aber zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund mangelnder Studiendaten noch als experimentell einzustufen ist. Allerdings war die IRE beim Kläger im konkreten Fall erfolgreich.
[7] Da die IRE derzeit noch als experimentell anzusehen ist, ist in der Satzung der Beklagten dafür weder ein Tarif noch ein Zuschuss vorgesehen. Die von der Beklagten mit dem Allgemeinen Krankenhaus Linz (nunmehr: Kepler Universitätsklinikum), den Oberösterreichischen Landeskrankenhäusern und den Ordensspitälern abgeschlossenen Ambulanzverträge sehen sechs OP-Gruppen vor, in die die einzelnen ambulanten Eingriffe je nach Schwierigkeit und Aufwand eingeordnet sind. Die IRE ist darin nicht aufgelistet. Der – höchste – Ambulanztarif für die OP-Gruppe 6 betrug für 2018 wertangepasst 874,97 EUR.
[8] Mit Bescheid vom 16. September 2020 lehnte die beklagte Österreichische Gesundheitskasse den Antrag des Klägers auf Ersatz sämtlicher Kosten ab. Bei der IRE handle es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode; der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass diese im Einzelfall bei ihm erfolgreich gewesen sei.
[9] Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Erstattung sämtlicher, mit 17.253,70 EUR bezifferten Kosten.
[10] Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Selbst wenn ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten im Einzelfall zu bejahen wäre, bestünde dieser keinesfalls in voller Höhe. Vielmehr würde dem Kläger lediglich der Pflegekostenzuschuss für die Dauer des stationären Aufenthalts gebühren bzw allenfalls eine Vergütung im Rahmen des Ambulanzkostenzuschusses.
[11] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 2.062,90 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Da mangels eines in der Satzung der Beklagten festgesetzten Kostenzuschusses für die IRE-Behandlung auch dessen Heranziehung nicht in Betracht komme, sei ein angemessener Betrag zu bestimmen, der sich in erster Linie an ähnlichen Leistungen in der Honorarordnung des Krankenversicherungsträgers zu orientieren habe; eine Erstattung der Kosten nach Markttarifen komme hingegen nicht in Betracht. Die Abrechnung ambulanter Leistungen erfolge auf Grundlage von Ambulanzverträgen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der betroffenen Anstalt. Auch die Beklagte habe mit den nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalten derartige Ambulanzverträge abgeschlossen. Angesichts des für die Behandlung notwendigen technischen Equipments und der Schwierigkeit der Behandlung sei der Tarif für die OP-Gruppe 6 heranzuziehen, was für die durchgeführte Operation einen Betrag von 874,94 EUR ergebe.
[12] Das Berufungsgericht gab der – nur noch einen Kostenersatz in Höhe von (insgesamt) 11.760 EUR für die durchgeführte Operation, nämlich 80 % der dafür gezahlten 14.700 EUR geltend machenden – Berufung nicht Folge. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich des Ausmaßes der Kostenzuschüsse von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. In diesem Sinn bestimme § 42 der Satzung der Beklagten, dass Versicherten, die eine ambulante Krankenbehandlung in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen hätten, die nicht über Landesfonds finanziert werde und mit der keine diesbezügliche vertragliche Regelung bestehe, wenn auch keine vertragliche Regelung mit einer anderen vergleichbaren Krankenanstalt bestehe, ein Ambulanzkostenzuschuss in Höhe von 80 % der zum 31. Dezember 1996 regional anwendbaren Ambulanztarife mit der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt (mindestens jedoch 53,24 EUR pro Versicherungsfall), jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten gebühre. Dieser Kostenzuschuss sei vom Erstgericht nicht nur in Höhe des höchsten Ambulanztarifs für die OP-Gruppe 6, sondern sogar zu 100 % (unbekämpft) zugesprochen worden. Weitere Ansprüche könne der Kläger aber nicht geltend machen. Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Höhe eines allfälligen Kostenersatzes im Zusammenhang mit einer IRE-Operation noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei. [12] Das Berufungsgericht gab der – nur noch einen Kostenersatz in Höhe von (insgesamt) 11.760 EUR für die durchgeführte Operation, nämlich 80 % der dafür gezahlten 14.700 EUR geltend machenden – Berufung nicht Folge. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich des Ausmaßes der Kostenzuschüsse von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. In diesem Sinn bestimme Paragraph 42, der Satzung der Beklagten, dass Versicherten, die eine ambulante Krankenbehandlung in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen hätten, die nicht über Landesfonds finanziert werde und mit der keine diesbezügliche vertragliche Regelung bestehe, wenn auch keine vertragliche Regelung mit einer anderen vergleichbaren Krankenanstalt bestehe, ein Ambulanzkostenzuschuss in Höhe von 80 % der zum 31. Dezember 1996 regional anwendbaren Ambulanztarife mit der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt (mindestens jedoch 53,24 EUR pro Versicherungsfall), jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten gebühre. Dieser Kostenzuschuss sei vom Erstgericht nicht nur in Höhe des höchsten Ambulanztarifs für die OP-Gruppe 6, sondern sogar zu 100 % (unbekämpft) zugesprochen worden. Weitere Ansprüche könne der Kläger aber nicht geltend machen. Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Höhe eines allfälligen Kostenersatzes im Zusammenhang mit einer IRE-Operation noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.
[13] Dagegen richtet sich die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers, mit der er die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Stattgebung der Klage (im Umfang von weiteren 10.825,06 EUR) anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.