[12] 1. Den Begriff der „Scheinkarenz“ definiert der Gesetzgeber in § 24 Abs 3 KBGG nicht. Bei einer „Scheinkarenz“ wird nach der Rechtsprechung die vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung nur vorgetäuscht, obwohl realiter von einer Beendigung der Tätigkeit auszugehen ist (10 ObS 130/18t SSV-NF 33/4). Ob eine Täuschung in diesem Sinn vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0014790 [T4]). Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, wenn das Gericht zweiter Instanz von dem von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen abgewichen ist. Das ist hier nicht der Fall. [12] 1. Den Begriff der „Scheinkarenz“ definiert der Gesetzgeber in Paragraph 24, Absatz 3, KBGG nicht. Bei einer „Scheinkarenz“ wird nach der Rechtsprechung die vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung nur vorgetäuscht, obwohl realiter von einer Beendigung der Tätigkeit auszugehen ist (10 ObS 130/18t SSV-NF 33/4). Ob eine Täuschung in diesem Sinn vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RS0014790 [T4]). Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, wenn das Gericht zweiter Instanz von dem von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen abgewichen ist. Das ist hier nicht der Fall.
[13] 2. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass eine Zuständigkeit Österreichs nach der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Auszahlung von Familienleistungen nur besteht, wenn in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, oder eine gleichgestellte Situation im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG vorliegt, und dass eine Scheinkarenz im Sinn des § 24 Abs 3 KBGG keine österreichische Zuständigkeit auslöst, wurde von den Parteien bereits im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Die Revisionswerberin stellt auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer bloßen Scheinkarenz im Sinn des § 24 Abs 3 KBGG nach den allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte trifft (vgl RS0018084), nicht in Frage. [13] 2. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass eine Zuständigkeit Österreichs nach der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Auszahlung von Familienleistungen nur besteht, wenn in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, oder eine gleichgestellte Situation im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG vorliegt, und dass eine Scheinkarenz im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, KBGG keine österreichische Zuständigkeit auslöst, wurde von den Parteien bereits im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Die Revisionswerberin stellt auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer bloßen Scheinkarenz im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, KBGG nach den allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte trifft vergleiche RS0018084), nicht in Frage.
[14] 3.1 Die Revisionswerberin führt aus, dass das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen einer Scheinkarenz der fehlende Rückkehrwille sei. Unter Beachtung sämtlicher – wenn auch teilweise dislozierter – Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich im vorliegenden Fall, dass der Klägerin ein Rückkehrwille von Vornherein gefehlt habe, sodass ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht sei jedoch in mangelhafter, aktenwidriger und rechtswidriger Weise nur von einer Negativfeststellung, nicht aber von sämtlichen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgegangen, sodass es den Rückersatzanspruch der Beklagten zu Unrecht verneint habe.
[15] 3.2 Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beklagte gegen die vom sBerufungsgericht vorgenommene Auslegung der Feststellungen des Erstgerichts. Die Auslegung der in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Feststellungen ist aber jeweils einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0118891 [T4]). Dies betrifft auch die Frage, ob eine einzelne Ausführung in einem Urteil eine Tatsachenfeststellung ist, oder nicht: Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nicht von seinem Aufbau ab (RS0043110). Auch in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (sogenannte „dislozierte Feststellungen“, RS0043110 [T2; T3]). Für die Beurteilung, ob es sich bei außerhalb der Feststellungen vorzufindenden Urteilsausführungen um Tatsachenfeststellungen handelt, kommt es – wiederum im konkreten Einzelfall – auf die Qualität der Aussage in den Entscheidungsgründen eines Urteils an (10 ObS 67/17a mwH).
[16] 3.3 Anders als die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt genannten Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung und in seiner rechtlichen Beurteilung, hat das Erstgericht die oben wiedergegebene Negativfeststellung zum Rückkehrwillen der Klägerin ausdrücklich in seine – als solche auch bezeichneten – Feststellungen aufgenommen. Die Klägerin hat in ihrer Berufung (auch) eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt (§ 468 Abs 2 Satz 2 ZPO). In einem solchen Fall ist der Berufungsgegner nach § 468 Abs 2 ZPO gehalten, bereits in der Berufungsbeantwortung ihm vermeintlich nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und allfällige erstinstanzliche Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen (RS0112020 [T9]). Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsbeantwortung die genannte Negativfeststellung nicht angefochten. [16] 3.3 Anders als die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt genannten Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung und in seiner rechtlichen Beurteilung, hat das Erstgericht die oben wiedergegebene Negativfeststellung zum Rückkehrwillen der Klägerin ausdrücklich in seine – als solche auch bezeichneten – Feststellungen aufgenommen. Die Klägerin hat in ihrer Berufung (auch) eine gesetzmäßige Rechtsrüge ausgeführt (Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO). In einem solchen Fall ist der Berufungsgegner nach Paragraph 468, Absatz 2, ZPO gehalten, bereits in der Berufungsbeantwortung ihm vermeintlich nachteilige Feststellungen zu bekämpfen und allfällige erstinstanzliche Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen (RS0112020 [T9]). Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsbeantwortung die genannte Negativfeststellung nicht angefochten.
[17] 3.4 Die von der Beklagten für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Ausführungen in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts hat das Berufungsgericht nicht übergangen, was schon daraus erkennbar ist, dass es die in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts enthaltenen Ausführungen in seiner Entscheidung wiedergegeben hat. Die Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung sprechen auch nicht mit der geforderten Eindeutigkeit gegen einen Rückkehrwillen der Klägerin, weil das Erstgericht in anderen Passagen seiner Beweiswürdigung auf fehlende oder unrichtige Informationen der Klägerin hinweist, woraus sich aber nicht ein (absichtliches) Vortäuschen einer karenzähnlichen Situation, sondern lediglich ein (irrtümliches) Agieren der Klägerin ergäbe.