In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1.1 Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung. Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (Beginn der Schutzfrist) ein (§ 120 Z 3 ASVG). § 122 Abs 1 und 2 ASVG regeln die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer (dem aufrechten Bestand) der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. § 122 Abs 3 ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung. Danach sind - über die Bestimmungen des Abs 2 hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn1.1 Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung. Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (Beginn der Schutzfrist) ein (Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG). Paragraph 122, Absatz eins und 2 ASVG regeln die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer (dem aufrechten Bestand) der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Paragraph 122, Absatz 3, ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung. Danach sind - über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
- der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt,
- der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt und
- die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.
1.2 Der Schutzfristfall des § 122 Abs 3 ASVG eröffnet somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar (ungefähr) bei Eintritt ihrer Schwangerschaft eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden hat, die aber zu Beginn der Schutzfrist nicht mehr pflichtversichert waren. Nach § 122 Abs 4 dritter Satz ASVG werden daher Leistungen nach Abs 2 Z 2 sowie nach Abs 3 und 3a nicht gewährt, sobald die betreffende Person aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist und daher ohnedies aufgrund der allgemeinen Bestimmung des § 122 Abs 1 ASVG anspruchsberechtigt ist (10 ObS 29/10b; SSV-NF 24/70). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 46/04v (= SSV-NF 18/69) in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es eines Schutzes nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG nicht bedarf, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (§ 122 Abs 1 ASVG) besteht.1.2 Der Schutzfristfall des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG eröffnet somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar (ungefähr) bei Eintritt ihrer Schwangerschaft eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden hat, die aber zu Beginn der Schutzfrist nicht mehr pflichtversichert waren. Nach Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz ASVG werden daher Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3 a nicht gewährt, sobald die betreffende Person aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist und daher ohnedies aufgrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, ASVG anspruchsberechtigt ist (10 ObS 29/10b; SSV-NF 24/70). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 46/04v (= SSV-NF 18/69) in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es eines Schutzes nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht bedarf, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 122, Absatz eins, ASVG) besteht.
1.2 In ihrer außerordentlichen Revision stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sie im Zeitpunkt des neuerlichen Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld bei der beklagten Gebietskrankenkasse in der Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert (§ 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG) war, sondern ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem BSVG bestand. Sie meint aber, die Anspruchsvoraussetzung nach § 122 Abs 3 ASVG würde im Fall der Inanspruchnahme des zweijährigen Karenzurlaubs nach § 15 MSchG allein von der gewählten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante (bzw der daraus resultierenden Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes) abhängen. Um eine Ungleichbehandlung von karenzierten Müttern mit „kurzem“ Kinderbetreuungsgeldbezug und karenzierten Müttern mit „langem“ (über zwei Jahre hinausgehenden Kinderbetreuungsgeldbezug) zu gewährleisten, sei § 122 Abs 3 ASVG wegen ansonsten bestehender verfassungswidriger Ungleichbehandlung verfassungskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass der Wochengeldanspruch auch dann gewährt werde, wenn der Beginn der 32. Woche vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht in die Zeit des aufrechten Bestehens der Pflichtversicherung falle.1.2 In ihrer außerordentlichen Revision stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sie im Zeitpunkt des neuerlichen Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld bei der beklagten Gebietskrankenkasse in der Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG) war, sondern ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem BSVG bestand. Sie meint aber, die Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG würde im Fall der Inanspruchnahme des zweijährigen Karenzurlaubs nach Paragraph 15, MSchG allein von der gewählten Kinderbetreuungsgeldbezugsvariante (bzw der daraus resultierenden Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes) abhängen. Um eine Ungleichbehandlung von karenzierten Müttern mit „kurzem“ Kinderbetreuungsgeldbezug und karenzierten Müttern mit „langem“ (über zwei Jahre hinausgehenden Kinderbetreuungsgeldbezug) zu gewährleisten, sei Paragraph 122, Absatz 3, ASVG wegen ansonsten bestehender verfassungswidriger Ungleichbehandlung verfassungskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass der Wochengeldanspruch auch dann gewährt werde, wenn der Beginn der 32. Woche vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht in die Zeit des aufrechten Bestehens der Pflichtversicherung falle.
2.2 Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellen sich diese Fragen im vorliegenden Fall nicht. Besteht ein aufrechtes Pflichtversicherungsverhältnis (hier nach dem BSVG), soll nach § 122 Abs 4 dritter Satz ASVG keine Anspruchsberechtigung als weiter ausstrahlende Auswirkung einer vorangegangenen Versicherung gewährt werden (599 ErläutRV zur Stammfassung des ASVG, 7. GP zu §§ 16 bis 124). Die Anspruchsberechtigung aus der Zeit der Schutzfrist endet somit mit dem Beginn eines neuen Pflichtversicherungsverhältnisses (Windisch-Graetz in SV-Komm § 122 Rz 31). Von diesen Grundsätzen weicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ab.2.2 Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellen sich diese Fragen im vorliegenden Fall nicht. Besteht ein aufrechtes Pflichtversicherungsverhältnis (hier nach dem BSVG), soll nach Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz ASVG keine Anspruchsberechtigung als weiter ausstrahlende Auswirkung einer vorangegangenen Versicherung gewährt werden (599 ErläutRV zur Stammfassung des ASVG, 7. Gesetzgebungsperiode zu Paragraphen 16 bis 124). Die Anspruchsberechtigung aus der Zeit der Schutzfrist endet somit mit dem Beginn eines neuen Pflichtversicherungsverhältnisses (Windisch-Graetz in SV-Komm Paragraph 122, Rz 31). Von diesen Grundsätzen weicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht ab.
3. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz im Hinblick auf den von der beklagten Partei vorgelegten Versicherungsdatenauszug zugestanden, dass sie ab 8. 4. 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert gewesen sei (siehe Beilage /3, nach der eine Pflichtversicherung als selbstständige land-[forst-])wirtschaftliche Betriebsführerin bestand), zugleich aber ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, diesem Umstand komme keine Entscheidungsrelevanz zu. Mit ihren Revisionsausführungen, dennoch hätte sie vom Berufungsgericht zu einem „entsprechenden“ Tatsachenvorbringen (nämlich dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem BSVG aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung) angeleitet werden müssen, weshalb eine „Überraschungsentscheidung“ vorliege, zeigt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Verletzung von Verfahrensgrundsätzen im Sinne einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf.
Die Revision war daher zurückzuweisen.