Nur die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, bei der Unterbringung ihrer Kinder bei den Krisenpflegeeltern habe es sich lediglich um eine vorübergehende Abwesenheit ihrer Kinder gehandelt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Kinder habe sich bei dieser vorübergehenden Unterbringung weiterhin bei ihr befunden und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Nach § 1 Abs 7 MeldeG sei der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Kinder durch die Krisenpflegeeltern sei daher zu Unrecht erfolgt. Erst die Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern habe zu einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts geführt. Ein bloß formelles Abstellen auf die Hauptwohnsitzmeldung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, bei der Unterbringung ihrer Kinder bei den Krisenpflegeeltern habe es sich lediglich um eine vorübergehende Abwesenheit ihrer Kinder gehandelt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Kinder habe sich bei dieser vorübergehenden Unterbringung weiterhin bei ihr befunden und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Nach Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG sei der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Kinder durch die Krisenpflegeeltern sei daher zu Unrecht erfolgt. Erst die Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern habe zu einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts geführt. Ein bloß formelles Abstellen auf die Hauptwohnsitzmeldung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt § 2 KBGG für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem voraus, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Nach den Erläuterungen im Durchführungserlass zum KBGG (abgedruckt in Ehmer ua, KBGG2 281 f) ist unter gemeinsamem Haushalt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wofür eine idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind ein Indiz bildet. Vorübergehende Abwesenheiten vom gemeinsamen Haushalt sind grundsätzlich unschädlich. Als „vorübergehend“ wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falls darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Der gemeinsame Haushalt ist jedenfalls beendet, wenn das Kind einem anderen Haushalt angehört. So besteht beispielsweise bei Pflegeeltern bereits ab dem ersten Tag der Übernahme des Kindes ein gemeinsamer Haushalt.1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt Paragraph 2, KBGG für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem voraus, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG). Nach den Erläuterungen im Durchführungserlass zum KBGG (abgedruckt in Ehmer ua, KBGG2 281 f) ist unter gemeinsamem Haushalt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wofür eine idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind ein Indiz bildet. Vorübergehende Abwesenheiten vom gemeinsamen Haushalt sind grundsätzlich unschädlich. Als „vorübergehend“ wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falls darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Der gemeinsame Haushalt ist jedenfalls beendet, wenn das Kind einem anderen Haushalt angehört. So besteht beispielsweise bei Pflegeeltern bereits ab dem ersten Tag der Übernahme des Kindes ein gemeinsamer Haushalt.
1.1 Mit der KBGG-Nov BGBl I 2009/116 wurde dem § 2 KBGG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2010 ein Abs 6 angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.1.1 Mit der KBGG-Nov BGBl I 2009/116 wurde dem Paragraph 2, KBGG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2010 ein Absatz 6, angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.
1.2 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 340 BlgNR 24. GP 9 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nach dem Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteils und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht. Der gemeinsame Haushalt kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Elternteiles bzw des Kindes aufgelöst sein. Für Zeiträume bis drei Monate ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der gemeinsame Haushalt aufgelöst ist. Ab einer (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Abwesenheit von mehr als drei Monaten ist der Zeitraum von einer derartigen Dauer, dass für die Zeit der Abwesenheit von keinem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Für die Behörden entfallen daher aufwendige Prüftätigkeiten.1.2 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 340, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nach dem Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteils und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht. Der gemeinsame Haushalt kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Elternteiles bzw des Kindes aufgelöst sein. Für Zeiträume bis drei Monate ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der gemeinsame Haushalt aufgelöst ist. Ab einer (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Abwesenheit von mehr als drei Monaten ist der Zeitraum von einer derartigen Dauer, dass für die Zeit der Abwesenheit von keinem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Für die Behörden entfallen daher aufwendige Prüftätigkeiten.
1.3 § 2 Abs 6 KBGG stellt damit klar, dass ein gemeinsamer Haushalt nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (vgl auch 10 ObS 14/13a; 10 ObS 117/12x). Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieses Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt (vgl Rosenmayr, Kinderbetreuungsgeld 2010, ZAS 2010/2, 5).1.3 Paragraph 2, Absatz 6, KBGG stellt damit klar, dass ein gemeinsamer Haushalt nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind vergleiche auch 10 ObS 14/13a; 10 ObS 117/12x). Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieses Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt vergleiche Rosenmayr, Kinderbetreuungsgeld 2010, ZAS 2010/2, 5).
2. Im vorliegenden Fall lag zwar nach den Feststellungen eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin mit ihren beiden Kindern bis 6. 2. 2012 vor, der gemeinsame Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit 31. 1. 2012 aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Ab der Übernahme der Pflege der beiden Kinder durch die Krisenpflegeeltern bestand zwischen ihnen auch ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt der Klägerin mit ihren beiden Kindern war damit aufgelöst. Die Klägerin übersiedelte in der Folge zu ihrer Mutter in deren Wohnung und war dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Es hat bei dieser Sachlage bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Unterbringung der Kinder bei den Krisenpflegeeltern nicht auf Dauer vorgesehen war, eine Anmeldung der Kinder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Mutter der Klägerin mangels Erfüllung der in § 1 Abs 7 MeldeG normierten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre. Es bestehen daher in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Umstand, dass vom Gesetzgeber in § 2 Abs 6 KBGG für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts auch auf die hauptwohnsitzliche Meldung abgestellt wird.2. Im vorliegenden Fall lag zwar nach den Feststellungen eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin mit ihren beiden Kindern bis 6. 2. 2012 vor, der gemeinsame Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit 31. 1. 2012 aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Ab der Übernahme der Pflege der beiden Kinder durch die Krisenpflegeeltern bestand zwischen ihnen auch ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt der Klägerin mit ihren beiden Kindern war damit aufgelöst. Die Klägerin übersiedelte in der Folge zu ihrer Mutter in deren Wohnung und war dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Es hat bei dieser Sachlage bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Unterbringung der Kinder bei den Krisenpflegeeltern nicht auf Dauer vorgesehen war, eine Anmeldung der Kinder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Mutter der Klägerin mangels Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG normierten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre. Es bestehen daher in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Umstand, dass vom Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 6, KBGG für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts auch auf die hauptwohnsitzliche Meldung abgestellt wird.
Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
1. Die beklagte Partei vertritt weiterhin - zusammengefasst - die Ansicht, dass die in § 5 Abs 4 KBGG normierte zweimonatige Mindestbezugsdauer für alle Eltern, und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils gelte, und daher auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Es bestehe daher auch kein Anspruch der Klägerin auf das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012.1. Die beklagte Partei vertritt weiterhin - zusammengefasst - die Ansicht, dass die in Paragraph 5, Absatz 4, KBGG normierte zweimonatige Mindestbezugsdauer für alle Eltern, und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils gelte, und daher auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Es bestehe daher auch kein Anspruch der Klägerin auf das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012.
2. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat mittlerweile in den Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h jeweils vom 26. 2. 2013 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, dass auch Krisenpflegeeltern, die ihnen zugewiesene Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate betreuen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben. Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten generell für alle Eltern - und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils - ist im KBGG nicht vorgesehen.2. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat mittlerweile in den Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h jeweils vom 26. 2. 2013 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, dass auch Krisenpflegeeltern, die ihnen zugewiesene Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate betreuen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben. Das in Paragraph 5, Absatz 4, KBGG normierte Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten generell für alle Eltern - und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils - ist im KBGG nicht vorgesehen.
3. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Die Revision der beklagten Partei war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der relevierten Rechtsfrage mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Die Revision der beklagten Partei war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der relevierten Rechtsfrage mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h zwar schon ergangen, aber noch nicht veröffentlicht waren und ihr daher noch nicht bekannt sein konnten (vgl 7 Ob 117/09w mwN). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, da sie darin noch nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hinweisen konnte. Für einen weiteren Kostenzuspruch an die Klägerin für ihre erfolglos gebliebene Revision besteht kein Anlass.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h zwar schon ergangen, aber noch nicht veröffentlicht waren und ihr daher noch nicht bekannt sein konnten vergleiche 7 Ob 117/09w mwN). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, da sie darin noch nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hinweisen konnte. Für einen weiteren Kostenzuspruch an die Klägerin für ihre erfolglos gebliebene Revision besteht kein Anlass.