Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist in erster Linie festzustellen, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf oder andere Berufstätigkeiten ohne Gefahr der Verschlechterung seines geistigen oder körperlichen Zustandes ausüben kann.
Das Erstgericht ist ausgehend von den erhobenen medizinischen Gutachten und vom berufskundlichen Gutachten zum Ergebnis gelangt, daß die Klägerin in der Lage ist, Sortier- und Verpackungsarbeiten in der Leder- und Galanteriewarenerzeugung sowie der Elektrowaren- und Kunststofferzeugung auszuüben. Es ist davon auszugehen, daß bei Verrichtung aller dieser Tätigkeiten den gesundheitsbedingten Einschränkungen und auch dem Erfordernis der genügenden Bewegungsfreiheit für das rechte Bein Rechnung getragen wurde.
Hat ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter die Invaliditätspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit a ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung im § 255 ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte - diese auf Arbeitertätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des § 273 ASVG zurückzugreifen ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da die Klägerin in ihrem Berufsleben vorwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtete, was letztlich auch zur Begründung der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei führte. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist daher ausgehend von § 255 ASVG zu prüfen. Als Heimhilfe und Hilfsarbeiterin verrichtete die Klägerin weder erlernte noch angelernte Tätigkeiten, sodaß die Invalidität - die Klägerin hat das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet - nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist. Diese Bestimmung normiert, daß ein Versicherter, der nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel,Hat ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so kommen für ihn gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter die Invaliditätspension zu leisten (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung im Paragraph 255, ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte - diese auf Arbeitertätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des Paragraph 273, ASVG zurückzugreifen ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da die Klägerin in ihrem Berufsleben vorwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtete, was letztlich auch zur Begründung der Leistungszuständigkeit der beklagten Partei führte. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist daher ausgehend von Paragraph 255, ASVG zu prüfen. Als Heimhilfe und Hilfsarbeiterin verrichtete die Klägerin weder erlernte noch angelernte Tätigkeiten, sodaß die Invalidität - die Klägerin hat das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet - nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen ist. Diese Bestimmung normiert, daß ein Versicherter, der nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit damit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident (Schrammel,
Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung, ZAS 1984, 83, insbesonders 85). Damit sind jene Berufstätigkeiten auszuscheiden, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechts vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Auf alle anderen Tätigkeiten kann der Versicherte grundsätzlich verwiesen werden (Schrammel aaO 86). § 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (10 Ob S 6/88). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Behauptungen in den letzten 15 Jahren als Kellnerin, Heimhilfe und Verkäuferin tätig war. Die Klägerin kann die festgestellten Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben und ist damit in der Lage, den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen, womit sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (10 Ob S 12/87).Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung, ZAS 1984, 83, insbesonders 85). Damit sind jene Berufstätigkeiten auszuscheiden, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechts vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - auszuüben in der Lage wäre, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen können, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Auf alle anderen Tätigkeiten kann der Versicherte grundsätzlich verwiesen werden (Schrammel aaO 86). Paragraph 255, Absatz 3, ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (10 Ob S 6/88). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Behauptungen in den letzten 15 Jahren als Kellnerin, Heimhilfe und Verkäuferin tätig war. Die Klägerin kann die festgestellten Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben und ist damit in der Lage, den kollektivvertraglichen Lohn zu erzielen, womit sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (10 Ob S 12/87).
Auch Arbeitsplätze in diesen Berufen stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Feststellungen in ausreichender Zahl zur Verfügung; diese Feststellungen des Erstgerichtes widersprechen nicht der bekannten Situation auf dem Arbeitsmarkt. Dafür, daß die herangezogenen Verweisungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausschließlich für Personen reserviert wären, die durch die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes begünstigt sind, bestehen keine Anhaltspunkte.
Im weiteren führt die Klägerin aus, daß sie gegenüber der Krankenkasse erst nach 3 Jahren Anspruch auf eine neue Prothese habe. Wohl habe der Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation zu setzen, doch seien diese Leistungen nicht klagbar und daher für sie nicht durchsetzbar. Ausgehend vom derzeitigen Zustand (schlecht sitzende Prothese), der seit mehr als 6 Monaten bestehe, sei aber davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegeben seien. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Die Bestimmungen des ASVG treffen Vorsorge für die Beistellung von erforderlichen Körperersatzstücken.
Gemäß § 300 Abs 1 ASVG treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen einer Knappschaftspension, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Versicherte gelten gemäß Abs 2 dieser Bestimmung als behindert im Sinn des Abs 1, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Die Rehabilitation umfaßt unter anderem medizinische Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Dabei umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 302 Abs 1 Z 2 unter anderem auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.Gemäß Paragraph 300, Absatz eins, ASVG treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen einer Knappschaftspension, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Versicherte gelten gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung als behindert im Sinn des Absatz eins,, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Die Rehabilitation umfaßt unter anderem medizinische Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Dabei umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 2, unter anderem auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
In der Krankenversicherung sieht § 154 ASVG vor, daß die Satzung bei Verstümmelungen, sofern nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Ansprüche (darunter auch ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der Rehabilitation) besteht, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann. Hilfsmittel sind nach dieser Bestimmung unter anderem Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu ersetzen. § 39 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse sieht in diesem Rahmen die Beistellung von Körperersatzstücken bis zu einem Kostenausmaß des 25fachen des Meßbetrages (§ 108 b Abs 2 ASVG) als Pflichtleistung vor, wobei ein Teil der Kosten als Selbstbehalt vom Versicherten zu tragen ist. Die Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sieht wohl zur Z 32 eine bestimmte Gebrauchsdauer vor, bestimmt jedoch in Abs 4 dieser Ziffer auch einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung, wenn das Hilfsmittel schadhaft geworden ist. Ungeachtet der angeordneten Gebrauchsdauer besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung, wenn das Hilfsmittel zum vorgesehenen Gebrauch nicht mehr verwendbar ist.In der Krankenversicherung sieht Paragraph 154, ASVG vor, daß die Satzung bei Verstümmelungen, sofern nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Ansprüche (darunter auch ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der Rehabilitation) besteht, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann. Hilfsmittel sind nach dieser Bestimmung unter anderem Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu ersetzen. Paragraph 39, der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse sieht in diesem Rahmen die Beistellung von Körperersatzstücken bis zu einem Kostenausmaß des 25fachen des Meßbetrages (Paragraph 108, b Absatz 2, ASVG) als Pflichtleistung vor, wobei ein Teil der Kosten als Selbstbehalt vom Versicherten zu tragen ist. Die Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sieht wohl zur Ziffer 32, eine bestimmte Gebrauchsdauer vor, bestimmt jedoch in Absatz 4, dieser Ziffer auch einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung, wenn das Hilfsmittel schadhaft geworden ist. Ungeachtet der angeordneten Gebrauchsdauer besteht daher ein Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung, wenn das Hilfsmittel zum vorgesehenen Gebrauch nicht mehr verwendbar ist.
Die Beistellung einer Prothese erfolgt damit in der Krankenversicherung als Pflichtleistung, wobei allerdings der Versicherte einen Teil der Kosten (20 %) selbst zu tragen hat. In der Pensionsversicherung werden im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel beigestellt, wobei ein Kostenbeitrag des Versicherten vom Gesetz nicht gefordert wird. Primär sind zufolge der Subsidiaritätsbestimmungen des § 154 Abs 1 ASVG bei Vorliegen der Voraussetzungen die Leistungen aus der medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Hinsichtlich des rechtlichen Charakters der medizinischen Leistungen der Rehabilitation ist der Gesetzgeber einen ungewöhnlichen Weg gegangen. Zwar wird der Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er hat jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheides hat daher der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen (Teschner in Tomandl, System, 3.ErgLfg. 413). Daraus kann aber das von der Klägerin vertretene Ergebnis nicht abgeleitet werden.Die Beistellung einer Prothese erfolgt damit in der Krankenversicherung als Pflichtleistung, wobei allerdings der Versicherte einen Teil der Kosten (20 %) selbst zu tragen hat. In der Pensionsversicherung werden im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Hilfsmittel beigestellt, wobei ein Kostenbeitrag des Versicherten vom Gesetz nicht gefordert wird. Primär sind zufolge der Subsidiaritätsbestimmungen des Paragraph 154, Absatz eins, ASVG bei Vorliegen der Voraussetzungen die Leistungen aus der medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Hinsichtlich des rechtlichen Charakters der medizinischen Leistungen der Rehabilitation ist der Gesetzgeber einen ungewöhnlichen Weg gegangen. Zwar wird der Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er hat jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheides hat daher der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen (Teschner in Tomandl, System, 3.ErgLfg. 413). Daraus kann aber das von der Klägerin vertretene Ergebnis nicht abgeleitet werden.
Benötigt ein Versicherter zur Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Arbeitskraft ein Hilfsmittel, so liegt es an ihm, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Beistellung aus der Sozialversicherung zu erreichen. Besteht das Hindernis zur Ausübung eines Berufes nur darin, daß der Versicherte nicht über das erforderliche Hilfsmittel verfügt und unternimmt er nichts, um die Beistellung des Hilfsmittels zu erreichen, so kann er aus der dadurch bedingten Behinderung einen Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht ableiten. Nur dann, wenn über seinen Antrag die Anschaffung des Hilfsmittels verweigert würde oder die Anschaffung seine Leistungsfähigkeit überstiege, könnte ein Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bejaht werden. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß etwa ein Versicherter, der zufolge eintretender Weitsichtigkeit zur Durchführung seiner Tätigkeit eine Brille benötigt, dadurch, daß er keine Schritte zur Beistellung der Brille unternimmt, die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit herstellen könnte.
Daß die Klägerin versucht hätte, die Beistellung einer anderen Prothese aus der Krankenversicherung oder im Rahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung zu erreichen, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß sie mangels einer solchen passenden Prothese die Anmarschwege zum Arbeitsplatz nicht zurückzulegen imstande ist; daß sie aber mit einer passenden Prothese in der Lage ist, die erforderlichen Anmarschwege zu bewältigen, zieht sie nicht in Zweifel.
Es wäre an der Klägerin gelegen, bereits zu dem Zeitpunkt, als die Schwierigkeiten mit der nicht passenden Prothese auftraten, ihren Anspruch auf Beistellung eines passenden Körperersatzstückes geltend zu machen.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klageabweisenden Entscheidung gelangt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.