Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 2 Abs 6 KBGG)1. Dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 6, KBGG)
1.1 Nach der jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 17/19a ergibt die systematische und auch die historische Auslegung, dass bei getrennt lebenden Elternteilen eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese (im „Verlängerungszeitraum“) nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Begriff „dauerhaft“ in § 2 Abs 6 KBGG ein unbestimmter Gesetzesbegriff sei, dessen Inhalt im Wege der Auslegung ermittelt werden müsse. Wenngleich die reine Wortinterpretation darauf hindeuten könnte, dass eine bloß zweimonatige Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nur „vorübergehend“ und nicht dauerhaft iSd § 2 Abs 6 idF BGBl I 2016/53 sei, stünde diese Auslegung bei Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhangs in Widerspruch zu § 5 Abs 3 und 4 KBGG sowie zu § 24b KBGG idF BGBl I 2009/116. Das Ziel der KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, durch eine kürzere (zweimonatige) Mindestbezugsdauer die Inanspruchnahme vor allem durch Väter zu erleichtern und eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 4), würde unterlaufen, wenn bei getrennt lebenden Elternteilen ein gemeinsamer Haushalt während der auf zwei Monate reduzierten Mindestbezugsdauer zur Begründung einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nicht ausreichen sollte, wäre es doch getrennt lebenden Elternteilen dann ganz allgemein verwehrt, die Mindestbezugsdauer in Anspruch zu nehmen.1.1 Nach der jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 17/19a ergibt die systematische und auch die historische Auslegung, dass bei getrennt lebenden Elternteilen eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese (im „Verlängerungszeitraum“) nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt. In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Begriff „dauerhaft“ in Paragraph 2, Absatz 6, KBGG ein unbestimmter Gesetzesbegriff sei, dessen Inhalt im Wege der Auslegung ermittelt werden müsse. Wenngleich die reine Wortinterpretation darauf hindeuten könnte, dass eine bloß zweimonatige Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nur „vorübergehend“ und nicht dauerhaft iSd Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung BGBl I 2016/53 sei, stünde diese Auslegung bei Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhangs in Widerspruch zu Paragraph 5, Absatz 3 und 4 KBGG sowie zu Paragraph 24 b, KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116. Das Ziel der KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, durch eine kürzere (zweimonatige) Mindestbezugsdauer die Inanspruchnahme vor allem durch Väter zu erleichtern und eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4, ), würde unterlaufen, wenn bei getrennt lebenden Elternteilen ein gemeinsamer Haushalt während der auf zwei Monate reduzierten Mindestbezugsdauer zur Begründung einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ nicht ausreichen sollte, wäre es doch getrennt lebenden Elternteilen dann ganz allgemein verwehrt, die Mindestbezugsdauer in Anspruch zu nehmen.
1.2 Diese Aussagen treffen in gleicher Weise auf den vorliegenden Sachverhalt zu, sodass die Revisionswerberin mit ihrem Standpunkt, die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht erfüllt, weil der Kläger nur etwa zwei Monate (65 Tage) lang gemeinsam mit dem Kind gewohnt habe, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.1.2 Diese Aussagen treffen in gleicher Weise auf den vorliegenden Sachverhalt zu, sodass die Revisionswerberin mit ihrem Standpunkt, die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht erfüllt, weil der Kläger nur etwa zwei Monate (65 Tage) lang gemeinsam mit dem Kind gewohnt habe, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
2. Obsorge bei getrennt lebenden Eltern (§ 2 Abs 8 KBGG)2. Obsorge bei getrennt lebenden Eltern (Paragraph 2, Absatz 8, KBGG)
2.1 Auch mit dem Revisionsvorbringen, bei Obsorge beider getrennt lebender Elternteile könne nur jener Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes erfüllen, dessen Wohnsitz im anspruchsrelevanten Zeitraum als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes („Heim erster Ordnung“) festgelegt sei, wird keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen.
2.2 Nach § 177 Abs 2 ABGB können Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind (sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist). Gemäß § 177 Abs 3 ABGB können die Eltern weiters dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Elternteile vereinbart werden kann. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (§ 177 Abs 4 ABGB).2.2 Nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB können Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind (sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist). Gemäß Paragraph 177, Absatz 3, ABGB können die Eltern weiters dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Elternteile vereinbart werden kann. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (Paragraph 177, Absatz 4, ABGB).
2.3 Nach § 2 Abs 8 KBGG (idF BGBl I 2016/53) muss bei getrennt lebenden Eltern der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein.2.3 Nach Paragraph 2, Absatz 8, KBGG in der Fassung BGBl I 2016/53) muss bei getrennt lebenden Eltern der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein.
2.4 Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt § 2 Abs 8 KBGG seinem Wortlaut nach allein auf die Obsorgeberechtigung ab, sodass im Fall der Vereinbarung der Obsorge beider Eltern und der Festlegung des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung bei einem Elternteil, auch der andere (nicht als Domizilelternteil fungierende) Elternteil anspruchsberechtigt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sein kann. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist somit die Frage, ob bei getrennt lebenden Elternteilen als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld zur Obsorge beider Eltern auch noch der Wohnsitz des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt sein muss (§ 177 Abs 4 ABGB), dahin zu beantworten, dass dies nicht erforderlich ist.2.4 Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, stellt Paragraph 2, Absatz 8, KBGG seinem Wortlaut nach allein auf die Obsorgeberechtigung ab, sodass im Fall der Vereinbarung der Obsorge beider Eltern und der Festlegung des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung bei einem Elternteil, auch der andere (nicht als Domizilelternteil fungierende) Elternteil anspruchsberechtigt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sein kann. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist somit die Frage, ob bei getrennt lebenden Elternteilen als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld zur Obsorge beider Eltern auch noch der Wohnsitz des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt sein muss (Paragraph 177, Absatz 4, ABGB), dahin zu beantworten, dass dies nicht erforderlich ist.
2.5 Bei „Missbrauchsproblemen“ geht die Intention des Gesetzgebers – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 4) ergibt – in eine andere Richtung. Dort wird darauf verwiesen, dass bei getrennt lebenden Elternteilen zuweilen ein Missbrauchsproblem besteht, wenn das Kind zum Vater umgemeldet wird, damit dieser Kinderbetreuungsgeld bezieht, die Mutter des Kindes aber weiterhin Familienbeihilfe für das Kind oder andere Leistungen beziehen will, die sie nur erhält, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt (wie zB den Kinderzuschlag zum Arbeitslosengeld). Zur Sicherung der Kinderbetreuungsgeldansprüche eines Elternteils und zur Vermeidung von Missbrauch sei in diesen Fällen auf das Obsorgerecht des das Kind tatsächlich betreuenden und Kinderbetreuungsgeld beantragenden Elternteils (alleinige Obsorge oder Obsorge beider Eltern mit hauptsächlichem Aufenthaltsort des Kindes bei diesem Elternteil [„Heim erster Ordnung“]) sowie auf den Anspruch (und Bezug) der Familienbeihilfe durch diesen Elternteil abzustellen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 4).2.5 Bei „Missbrauchsproblemen“ geht die Intention des Gesetzgebers – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4, ) ergibt – in eine andere Richtung. Dort wird darauf verwiesen, dass bei getrennt lebenden Elternteilen zuweilen ein Missbrauchsproblem besteht, wenn das Kind zum Vater umgemeldet wird, damit dieser Kinderbetreuungsgeld bezieht, die Mutter des Kindes aber weiterhin Familienbeihilfe für das Kind oder andere Leistungen beziehen will, die sie nur erhält, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt (wie zB den Kinderzuschlag zum Arbeitslosengeld). Zur Sicherung der Kinderbetreuungsgeldansprüche eines Elternteils und zur Vermeidung von Missbrauch sei in diesen Fällen auf das Obsorgerecht des das Kind tatsächlich betreuenden und Kinderbetreuungsgeld beantragenden Elternteils (alleinige Obsorge oder Obsorge beider Eltern mit hauptsächlichem Aufenthaltsort des Kindes bei diesem Elternteil [„Heim erster Ordnung“]) sowie auf den Anspruch (und Bezug) der Familienbeihilfe durch diesen Elternteil abzustellen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4, ).
2.6.1 Abgesehen davon, dass der auf die Obsorgeberechtigung abstellende Wortlaut für den Standpunkt des Klägers spricht, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruchsberechtigung des Klägers ein „Missbrauch“ entgegenstehen könnte:
2.6.2 Der Kläger befand sich im Anspruchszeitraum in Karenz und bezog Familienbeihilfe für das Kind. Die Mutter des Kindes übte im Anspruchszeitraum eine Vollzeitbeschäftigung aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder die Mutter des Kindes in diesem Zeitraum (missbräuchlich) andere Leistungen beziehen hätten wollen, die man nur erhält, wenn man im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, liegen nicht vor.
3. Lässt sich die relevierte Rechtsfrage somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage von der von § 502 Abs 1 ZPO verlangten Qualität (RS0042656 [T54]).3. Lässt sich die relevierte Rechtsfrage somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage von der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verlangten Qualität (RS0042656 [T54]).
4.1 Die Ansicht der Revisionswerberin, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wäre bei getrennt lebenden Elternteilen ganz generell (also auch wenn kein Missbrauchsproblem vorliegen sollte) nur dann zu bejahen, wenn der antragstellende Elternteil nicht nur obsorgeberechtigt sei, sondern darüber hinaus sein Wohnsitz als Haushalt der hauptsächlichen Betreuung festgelegt sei, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Er lässt sich auch weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 9. 10. 2015, G 152/2015, VfSlg 20018 ableiten. Der Verfassungsgerichtshof hat im Interesse des Kindeswohls (ausnahmsweise) die Vereinbarung bzw Festlegung einer annähernd gleichteiligen Ausübung der Betreuung als zulässig angesehen, aber auch in diesen Fällen daran festgehalten, dass die Festlegung des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung geboten sei, wenn auch nur als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, etwa des Hauptwohnsitzes im Sinn des Melderechts oder der Geltendmachung von Familien- und Wohnbeihilfen (RS0130981). Dieses Erkenntnis lässt sich jedoch nicht dahin interpretieren, dass die in § 2 Abs 6 iVm Abs 8 KBGG geregelten Anspruchsvoraussetzungen auf Kinderbetreuungsgeld (entgegen deren Wortlaut) abgeändert werden sollen, indem zusätzlich zur Obsorgeberechtigung auch der Wohnsitz des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt sein muss.4.1 Die Ansicht der Revisionswerberin, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld wäre bei getrennt lebenden Elternteilen ganz generell (also auch wenn kein Missbrauchsproblem vorliegen sollte) nur dann zu bejahen, wenn der antragstellende Elternteil nicht nur obsorgeberechtigt sei, sondern darüber hinaus sein Wohnsitz als Haushalt der hauptsächlichen Betreuung festgelegt sei, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Er lässt sich auch weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 9. 10. 2015, G 152 aus 2015,, VfSlg 20018 ableiten. Der Verfassungsgerichtshof hat im Interesse des Kindeswohls (ausnahmsweise) die Vereinbarung bzw Festlegung einer annähernd gleichteiligen Ausübung der Betreuung als zulässig angesehen, aber auch in diesen Fällen daran festgehalten, dass die Festlegung des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung geboten sei, wenn auch nur als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, etwa des Hauptwohnsitzes im Sinn des Melderechts oder der Geltendmachung von Familien- und Wohnbeihilfen (RS0130981). Dieses Erkenntnis lässt sich jedoch nicht dahin interpretieren, dass die in Paragraph 2, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 8, KBGG geregelten Anspruchsvoraussetzungen auf Kinderbetreuungsgeld (entgegen deren Wortlaut) abgeändert werden sollen, indem zusätzlich zur Obsorgeberechtigung auch der Wohnsitz des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes festgelegt sein muss.
4. Die außerordentliche Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.