Die von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist zur Klarstellung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In seiner auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn gerichteten Revision macht der Kläger zusammengefasst geltend, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation eine konkrete Einzelfallprüfung unerlässlich sei, ob der Kläger nach der Umschulung im dadurch erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden werde. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seien nur solche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar, nach deren Absolvierung eine realistische Chance bestehe, nach der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden. Unrichtigerweise gehe das Berufungsgericht davon aus, dass das Fehlen einer realistischen Chance nur auf fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache und Qualifikationsmängel zurückzuführen sei. Ebenso sei unrichtig, dass die beklagte Partei wirksam eine berufliche Rehabilitation angeboten habe, weil sie immer davon ausgegangen sei, dass der Kläger im Rahmen seines Berufsschutzes verweisbar sei. Außerdem reiche das Angebot zur Absolvierung eines Computerführerscheins nicht aus, dass der Kläger als Bauproduktefachberater tätig werden könne. In eventu werde das Klagebegehren auf Gewährung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation umgestellt.
Dazu ist auszuführen:
1. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 1. Juli 2013. Der 1963 geborene Kläger hat am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für ihn (auch) die mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehobene Bestimmung des § 253e ASVG idF BGBl I 2010/111 (§ 669 Abs 2 ASVG) gemäß § 669 Abs 5 ASVG weiterhin anwendbar bleibt.1. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 1. Juli 2013. Der 1963 geborene Kläger hat am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für ihn (auch) die mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 253 e, ASVG in der Fassung BGBl I 2010/111 (Paragraph 669, Absatz 2, ASVG) gemäß Paragraph 669, Absatz 5, ASVG weiterhin anwendbar bleibt.
2. Der Kläger genießt Berufsschutz als Maurer. Von den – ausgehend vom Berufsschutz – in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten ist ihm unter Bedachtnahme auf die verbliebene Leistungsfähigkeit die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung führt der Wechsel eines qualifizierten Arbeiters in eine Angestelltentätigkeit zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (10 ObS 106/09z; RIS-Justiz RS0084541 [T35]). So weist die Angestelltentätigkeit eines Baustofffachmarktberaters in Misch- bzw Kombimärkten eine entsprechende Nahebeziehung zum Lehrberuf eines Maurers auf (10 ObS 101/10s, SSV-NF 25/51 = DRdA 2011/52, 555 [Weissensteiner]; RIS-Justiz RS0084541 [T37]).
3. Nach den Feststellungen fehlt es dem Kläger an den für die Tätigkeit als Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel geforderten User-Kenntnissen am Computer. Allerdings ist „die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens angebotene und für den Kläger kostenlose berufliche Rehabilitationsmaßnahme, nämlich ein Kurs zum Erwerb von EDV-Grundkenntnissen im Ausmaß von einer Woche und einem Tag beim WiFi sowie 113 Unterrichtseinheiten beim BFI zum Erwerb des ECDL Standard (= Europäischer Computerführerschein) inklusive Übung, ... grundsätzlich ausreichend, um die am Arbeitsmarkt geforderten Kenntnisse bzw den fachgerechten Umgang mit dem PC als User (Anwender) zu gewährleisten“.
4. Ist für die Verweisung eines qualifizierten Arbeiters erforderlich, dass er eine Schulungsmaßnahme absolviert, so muss dem Versicherten diese Schulung aus gesundheitlichen Gründen möglich sein und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In zeitlicher Hinsicht differenziert die Rechtsprechung dabei insbesondere zwischen Nachschulung und Umschulung (OGH 10 ObS 172/89, SSV-NF 3/79; 10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24 [dazu Smejkal, Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“, DRdA 2006, 406]; Födermayr in SV-Komm [Stand 1. 12. 2015] § 255 Rz 131 mwN).4. Ist für die Verweisung eines qualifizierten Arbeiters erforderlich, dass er eine Schulungsmaßnahme absolviert, so muss dem Versicherten diese Schulung aus gesundheitlichen Gründen möglich sein und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In zeitlicher Hinsicht differenziert die Rechtsprechung dabei insbesondere zwischen Nachschulung und Umschulung (OGH 10 ObS 172/89, SSV-NF 3/79; 10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24 [dazu Smejkal, Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“, DRdA 2006, 406]; Födermayr in SV-Komm [Stand 1. 12. 2015] Paragraph 255, Rz 131 mwN).
4.1. Die Notwendigkeit einer Nachschulung kann sich insbesondere auch deswegen ergeben, weil bestimmte, aktuell auf dem Arbeitsmarkt erwartete Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zeitpunkt der Berufsausbildung nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren (10 ObS 155/11h, SSV-NF 26/6; 10 ObS 168/11w, SSV-NF 26/15).
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Notwendigkeit einer innerbetrieblich angebotenen Nachschulung in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu sechs Monaten die Verweisbarkeit nicht (RIS-Justiz RS0050891 [T20]; ausführlich zuletzt 10 ObS 146/14i). Auf der anderen Seite darf dem qualifizierten Arbeiter im Rahmen einer Verweisung nicht zugemutet werden, durch Umschulung
– selbst wenn diese nur einen kurzen Zeitraum benötigt (10 ObS 157/07x, SSV-NF 21/91) – Kenntnisse und Fähigkeiten eines fremden Berufs zu erwerben, da in Fällen einer Umschulung das Verweisungsfeld verlassen werden würde und diese als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (mit den dafür nötigen Voraussetzungen) zu qualifizieren wäre (Födermayr in SV-Komm [Stand 1. 12. 2015] § 255 Rz 131; zur Unterscheidung zwischen Nachschulung und Umschulung siehe etwa 10 ObS 202/01f; RIS-Justiz RS0050900 [T17]).4.2. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Notwendigkeit einer innerbetrieblich angebotenen Nachschulung in einem zeitlichen Ausmaß von bis zu sechs Monaten die Verweisbarkeit nicht (RIS-Justiz RS0050891 [T20]; ausführlich zuletzt 10 ObS 146/14i). Auf der anderen Seite darf dem qualifizierten Arbeiter im Rahmen einer Verweisung nicht zugemutet werden, durch Umschulung, – selbst wenn diese nur einen kurzen Zeitraum benötigt (10 ObS 157/07x, SSV-NF 21/91) – Kenntnisse und Fähigkeiten eines fremden Berufs zu erwerben, da in Fällen einer Umschulung das Verweisungsfeld verlassen werden würde und diese als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (mit den dafür nötigen Voraussetzungen) zu qualifizieren wäre (Födermayr in SV-Komm [Stand 1. 12. 2015] Paragraph 255, Rz 131; zur Unterscheidung zwischen Nachschulung und Umschulung siehe etwa 10 ObS 202/01f; RIS-Justiz RS0050900 [T17]).
4.3. Generell wird vom Versicherten nicht verlangt, sich auf eigene Kosten die benötigten Kenntnisse in externen Ausbildungsmaßnahmen anzueignen; derartige mit Kosten verbundene Ausbildungsmaßnahmen sind dem Versicherten vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen (10 ObS 18/12p, SSV-NF 26/38 mwN).
4.4. Damit der Kläger den mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit vereinbaren Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel ausüben kann, ist nicht eine Umschulung, sondern – weil das Verweisungsfeld nicht verlassen wird (siehe 2.) – eine Nachschulung notwendig. Die hier erforderliche Nachschulungsmaßnahme unterscheidet sich von den meisten der bisher entschiedenen Fälle dadurch, dass sie nicht innerbetrieblich durchgeführt, sondern extern angeboten wird (insofern ebenfalls nicht differenzierend etwa RIS-Justiz RS0050900 [T6]).
4.5. Unabhängig von der Qualifikation als Nachschulungs- oder Umschulungsmaßnahme müssen im Hinblick darauf, dass die Maßnahme nicht betriebsintern angeboten wird, sondern vom Pensionsversicherungsträger zu gewähren ist, die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein (vgl 10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24; 10 ObS 167/04p). Auch die Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung von Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2005, verlautbart in avsv 2011/125) unterscheiden in ihrem § 14 Abs 1 Z 3 hinsichtlich der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zwischen Ein-, Um- und Nachschulung.4.5. Unabhängig von der Qualifikation als Nachschulungs- oder Umschulungsmaßnahme müssen im Hinblick darauf, dass die Maßnahme nicht betriebsintern angeboten wird, sondern vom Pensionsversicherungsträger zu gewähren ist, die von Paragraph 253 e, ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche 10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24; 10 ObS 167/04p). Auch die Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung von Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2005, verlautbart in avsv 2011/125) unterscheiden in ihrem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, hinsichtlich der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zwischen Ein-, Um- und Nachschulung.
4.6. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 253e ASVG erfüllt. Die von der beklagten Partei angebotene, unter Punkt 3. angeführte zweckmäßige Nachschulung ist dem Kläger möglich und zumutbar.4.6. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 253 e, ASVG erfüllt. Die von der beklagten Partei angebotene, unter Punkt 3. angeführte zweckmäßige Nachschulung ist dem Kläger möglich und zumutbar.
Die Zumutbarkeit einer Ausbildungsmaßnahme ist umso eher anzunehmen, je mehr die Merkmale der bisherigen Berufstätigkeit erhalten bleiben. Selbst die (nun in § 303 Abs 4 ASVG nicht mehr erwähnte) „Neigung“ ist nicht als Freibrief für die Durchsetzung aktueller persönlicher Vorlieben zu sehen, sondern (auch) in einem objektiven Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, weil andernfalls jede Verweisung auf einen bisher nicht ausgeübten Beruf ausgeschlossen werden könnte. Eine Verringerung des Qualifikationsniveaus ist mit einer Tätigkeit als Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel nicht verbunden, weshalb die Tätigkeit zumutbar ist.Die Zumutbarkeit einer Ausbildungsmaßnahme ist umso eher anzunehmen, je mehr die Merkmale der bisherigen Berufstätigkeit erhalten bleiben. Selbst die (nun in Paragraph 303, Absatz 4, ASVG nicht mehr erwähnte) „Neigung“ ist nicht als Freibrief für die Durchsetzung aktueller persönlicher Vorlieben zu sehen, sondern (auch) in einem objektiven Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, weil andernfalls jede Verweisung auf einen bisher nicht ausgeübten Beruf ausgeschlossen werden könnte. Eine Verringerung des Qualifikationsniveaus ist mit einer Tätigkeit als Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel nicht verbunden, weshalb die Tätigkeit zumutbar ist.
4.7. Die angebotene Maßnahme muss geeignet sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherzustellen (§ 253e Abs 2 ASVG). Nach der Rechtsprechung muss auch eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Umgeschulte nach Ende der Schulungsmaßnahme im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet (RIS-Justiz RS0113667 [T1]).4.7. Die angebotene Maßnahme muss geeignet sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherzustellen (Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG). Nach der Rechtsprechung muss auch eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Umgeschulte nach Ende der Schulungsmaßnahme im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet (RIS-Justiz RS0113667 [T1]).
4.8. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist „in der Zusammenschau mit den mangelnden Deutschkenntnissen des Klägers und den sich aus dem Qualifikationstest des Sachverständigen … ergebenden fachlichen Defiziten im arbeitstechnischen und fachtheoretischen Bereich eine Vermittlungschance bzw Wiedereingliederung des Klägers in absehbarer Zeit auf Dauer alleine durch eine positive Absolvierung des ECDL-Computerführerscheins auf den Beruf des Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel als nicht realistisch zu beurteilen“.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass für die Frage der Arbeitsmarktchancen des Klägers eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache (vgl 10 ObS 146/14i; 10 ObS 20/98h, SSV-NF 12/25 ua) ebenso wenig Berücksichtigung finden kann wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse (vgl 10 ObS 271/92, SSV-NF 7/6; 10 ObS 294/88, SSV-NF 2/122 ua).Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits ausgesprochen, dass für die Frage der Arbeitsmarktchancen des Klägers eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache vergleiche 10 ObS 146/14i; 10 ObS 20/98h, SSV-NF 12/25 ua) ebenso wenig Berücksichtigung finden kann wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse vergleiche 10 ObS 271/92, SSV-NF 7/6; 10 ObS 294/88, SSV-NF 2/122 ua).
5. Sind angebotene, von der persönlichen Situation des Betroffenen abstrahierte Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation aber möglich, zweckmäßig und zumutbar, hindert deren Verweigerung das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätspension (10 ObS 107/12a, SSV-NF 27/9 = ZAS 2014/7, 42 [Beck]). Von dieser Rechtsfolge kann sich der Versicherte nicht dadurch lösen, dass er (erst) im Revisionsstadium sein Einverständnis zu Schulungsmaßnahmen erklärt.
Der Umstand, dass die beklagte Partei trotz des Anbots, die Kosten einer externen Nachschulung zu übernehmen, bei ihrem Rechtsstandpunkt verblieb, kann weder dem Kläger zum Vorteil noch der beklagten Partei zum Nachteil gereichen. Es lag in der Entscheidung des Klägers, das Angebot anzunehmen oder auszuschlagen.
6. Ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ist daher zu verneinen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt nicht in Betracht, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.