Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Unbestritten ist, daß die Klägerin zu den in § 162 Abs 3 ASVG genannten "anderen" weiblichen Versicherten gehört, denen das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen, in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, gebührt. Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen (Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov. 517 BlgNR 9. GP 75); der Gesetzgeber entschied sich dabei aber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt (vgl. Löschnigg, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrzeiten, DrdA 1982, 395 bei FN 22; Binder in Tomandl, SV-System 4. Ergänzungslieferung 256), er nimmt daher in Kauf, daß die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleidet. Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß bei Berechnung des Wochengeldes der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtzahl der Tage zu teilen ist, die in den Beobachtungszeitraum fallen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versicherte an allen Tagen Arbeitsleistungen erbrachte und damit Anspruch auf Entgelt hatte (SSV-NF 1/38). Bei den der Berechnung des Wochengeldes nach dieser Gesetzesstelle zugrundezulegenden letzten drei Kalendermonaten handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof weiter ausgesprochen hat, um die letzten drei vollen Kalendermonate und nicht um einen Zeitraum von 90 Tagen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (SSV-NF 3/5). Lediglich die unter § 11 Abs 3 ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen, bei denen die Pflichtversicherung weiterbesteht, so wie die infolge Krankheit oder Kurzarbeit entgeltmäßig nicht voll abgedeckten Zeiträume sind nicht zu berücksichtigen, d.h. diese Zeiten bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Nach dem hier in Betracht kommenden § 11 Abs 3 lit a ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet, weiter. Diese ausdrückliche zeitliche Beschränkung verbietet die Berücksichtigung des der Klägerin gewährten längeren Urlaubs gegen Entfall der Bezüge vom 8. Jänner 1988 bis 8. Jänner 1989; die Pflichtversicherung erlosch vielmehr in ihrem Fall mit dem Ende des Entgeltanspruchs (vgl. Weclay, Die versicherungsrechtliche Behandlung von unbezahlten Urlauben, SoSi 1963, 193). Die Ausnahmen des § 11 Abs 3 lit b bis d ASVG (Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworener, Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz und dem Tierseuchengesetz, Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) kommen für die Klägerin nicht in Betracht. Soweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, die vom Gesetzgeber in § 162 Abs 3 lit a ASVG gewählte Diktion "Zeiten der in § 11 Abs 3 bezeichneten Art" ließe Analogieschlüsse zu und auch der Ausnahmetatbestand bezüglich Versicherter, deren Lehrverhältnis während des Beobachtungszeitraumes geendet hat, zeige, daß der Gesetzgeber Härtefälle grundsätzlich vermeiden wolle, ist ihr entgegenzuhalten, daß Vorschriften, die gegenüber der generellen Normierung eine Ausnahme und Begünstigung darstellen, im allgemeinen einer extensiven Auslegung nicht zugänglich sind (vgl. SSV-NF 3/44). Um eine Ausnahme, auch der Sache nach, handelt es sich dort, wo das Gesetz eine Regel, der es in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen sucht, für bestimmte, meist eng umgrenzte Fälle durchbrochen hat, weil ihre Durchführung auch in diesen Fällen dem Gesetzgeber als wenig praktikabel oder als unangebracht erschien. Es muß vermieden werden, durch eine allzuweite Auslegung der Ausnahmebestimmung oder durch deren analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil zu verkehren (Larenz, Methodenlehre5 339 f). Wenn der hier anzuwendende § 162 Abs 3 lit a ASVG anordnet, daß Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs 3 lit a ASVG), bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht bleiben, dann steht schon der eindeutige Wortlaut einer Erweiterung des Anwendungsbereiches auf solche Urlaube mit längerer Dauer entgegen, weil richterliche Rechtsfortbildung contra legem ausgeschlossen ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 25 zu § 6; derselbe, Jurist. Methodenlehre und Rechtsbegriff 500) und der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (Larenz aaO 307, 410; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 21). Die Begrenzung des bei der Wochengeldbemessung außer Betracht bleibenden Urlaubes ohne Entgeltzahlung mit einem Monat ist aber deshalb sachgerecht (und daher nicht gleichheitswidrig), weil - wie oben dargelegt - nur bei Nichtüberschreitung dieser Dauer die Pflichtversicherung weiter besteht.Unbestritten ist, daß die Klägerin zu den in Paragraph 162, Absatz 3, ASVG genannten "anderen" weiblichen Versicherten gehört, denen das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen, in den letzten drei Kalendermonaten gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, gebührt. Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen (Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov. 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 75); der Gesetzgeber entschied sich dabei aber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt vergleiche Löschnigg, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrzeiten, DrdA 1982, 395 bei FN 22; Binder in Tomandl, SV-System 4. Ergänzungslieferung 256), er nimmt daher in Kauf, daß die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleidet. Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß bei Berechnung des Wochengeldes der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtzahl der Tage zu teilen ist, die in den Beobachtungszeitraum fallen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versicherte an allen Tagen Arbeitsleistungen erbrachte und damit Anspruch auf Entgelt hatte (SSV-NF 1/38). Bei den der Berechnung des Wochengeldes nach dieser Gesetzesstelle zugrundezulegenden letzten drei Kalendermonaten handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof weiter ausgesprochen hat, um die letzten drei vollen Kalendermonate und nicht um einen Zeitraum von 90 Tagen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (SSV-NF 3/5). Lediglich die unter Paragraph 11, Absatz 3, ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen, bei denen die Pflichtversicherung weiterbesteht, so wie die infolge Krankheit oder Kurzarbeit entgeltmäßig nicht voll abgedeckten Zeiträume sind nicht zu berücksichtigen, d.h. diese Zeiten bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht. Nach dem hier in Betracht kommenden Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG besteht die Pflichtversicherung für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet, weiter. Diese ausdrückliche zeitliche Beschränkung verbietet die Berücksichtigung des der Klägerin gewährten längeren Urlaubs gegen Entfall der Bezüge vom 8. Jänner 1988 bis 8. Jänner 1989; die Pflichtversicherung erlosch vielmehr in ihrem Fall mit dem Ende des Entgeltanspruchs vergleiche Weclay, Die versicherungsrechtliche Behandlung von unbezahlten Urlauben, SoSi 1963, 193). Die Ausnahmen des Paragraph 11, Absatz 3, Litera b bis d ASVG (Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworener, Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz und dem Tierseuchengesetz, Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) kommen für die Klägerin nicht in Betracht. Soweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, die vom Gesetzgeber in Paragraph 162, Absatz 3, Litera a, ASVG gewählte Diktion "Zeiten der in Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art" ließe Analogieschlüsse zu und auch der Ausnahmetatbestand bezüglich Versicherter, deren Lehrverhältnis während des Beobachtungszeitraumes geendet hat, zeige, daß der Gesetzgeber Härtefälle grundsätzlich vermeiden wolle, ist ihr entgegenzuhalten, daß Vorschriften, die gegenüber der generellen Normierung eine Ausnahme und Begünstigung darstellen, im allgemeinen einer extensiven Auslegung nicht zugänglich sind vergleiche SSV-NF 3/44). Um eine Ausnahme, auch der Sache nach, handelt es sich dort, wo das Gesetz eine Regel, der es in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen sucht, für bestimmte, meist eng umgrenzte Fälle durchbrochen hat, weil ihre Durchführung auch in diesen Fällen dem Gesetzgeber als wenig praktikabel oder als unangebracht erschien. Es muß vermieden werden, durch eine allzuweite Auslegung der Ausnahmebestimmung oder durch deren analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil zu verkehren (Larenz, Methodenlehre5 339 f). Wenn der hier anzuwendende Paragraph 162, Absatz 3, Litera a, ASVG anordnet, daß Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG), bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht bleiben, dann steht schon der eindeutige Wortlaut einer Erweiterung des Anwendungsbereiches auf solche Urlaube mit längerer Dauer entgegen, weil richterliche Rechtsfortbildung contra legem ausgeschlossen ist (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 6,; derselbe, Jurist. Methodenlehre und Rechtsbegriff 500) und der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (Larenz aaO 307, 410; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch eins 21). Die Begrenzung des bei der Wochengeldbemessung außer Betracht bleibenden Urlaubes ohne Entgeltzahlung mit einem Monat ist aber deshalb sachgerecht (und daher nicht gleichheitswidrig), weil - wie oben dargelegt - nur bei Nichtüberschreitung dieser Dauer die Pflichtversicherung weiter besteht.
In diesem Zusammenhang sei erneut (vgl. SSV-NV 3/5) auf die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. Mai 1973, 26.063/4-10/1972, zitiert nach MGA-ASVGIn diesem Zusammenhang sei erneut vergleiche SSV-NV 3/5) auf die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. Mai 1973, 26.063/4-10/1972, zitiert nach MGA-ASVG
46. Ergänzungslieferung 883 f, vertretenen Meinung hingewiesen, daß Härtefälle durch die gesetzliche Festlegung einer Mindesthöhe des Wochengeldes vermieden werden könnten; zu einer solchen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist es jedoch bisher nicht gekommen. Die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnung des der Klägerin gebührenden Wochengeldes entspricht der dargestellten Rechtslage.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG:Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG:
Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua.).Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua.).