Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, der vom Berufungsgericht herangezogene Tarif sei - wie aus der Überschrift ersichtlich - lediglich für private Krankenanstalten ohne Kassenvertrag anwendbar, nicht aber für Radiologie-Fachärzte. Richtig sei zwar, dass in der Satzung selbst keine Mindestanforderung hinsichtlich der Magnetfeldstärke bestehe. Dies ändere aber nichts daran, dass die entsprechende Bestimmung auf das von Prim. Dr. G***** in seiner Ordination betriebene Gerät mangels Eigenschaft einer privaten Krankenanstalt nicht anwendbar sei. Zudem bestünden laut dem Rahmenvertrag zwischen der Wirtschaftskammer und der Beklagten Qualitätsanforderungen von mindestens 1 Tesla, die das von Prim. Dr. G***** bereitgestellte Gerät nicht erfülle. In den privaten Krankenanstalten kämen Geräte mit einer deutlich höheren Magnetfeldstärke von 1,5 bzw 3 Tesla zum Einsatz. Da zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung keine Kostenzuschussregelung bestanden habe, sei eine Kostenerstattung in der Höhe von 80 % eines vom Aufwand her vergleichbaren Vertragstarifs zu leisten. Infolge des etwa gleich hohen Anschaffungs- und Personalaufwands sei als vergleichbarer Tarif jener für eine Computertomographieuntersuchung heranzuziehen. Das Ersturteil sei daher wiederherzustellen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Für den Bereich medizinisch-technischer Großgeräte sieht § 349 Abs 2b ASVG vor, dass Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband und der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten abzuschließen sind. Für die Gerätegruppen Computertomographie- und Magnetresonanzgeräte hat der Hauptverband Mustervereinbarungen auf Bundesebene abgeschlossen; auf deren Basis bestehen Gesamtverträge in den Bundesländern, die durch Einzelverträge mit den Betreibern der Institute umgesetzt werden. Diese Geräte werden im extramuralen Bereich prioritär in Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 7 KAKuG) angeboten (Kletter in Sonntag, ASVG6 § 349 Rz 17).1.1 Für den Bereich medizinisch-technischer Großgeräte sieht Paragraph 349, Absatz 2 b, ASVG vor, dass Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband und der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten abzuschließen sind. Für die Gerätegruppen Computertomographie- und Magnetresonanzgeräte hat der Hauptverband Mustervereinbarungen auf Bundesebene abgeschlossen; auf deren Basis bestehen Gesamtverträge in den Bundesländern, die durch Einzelverträge mit den Betreibern der Institute umgesetzt werden. Diese Geräte werden im extramuralen Bereich prioritär in Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KAKuG) angeboten (Kletter in Sonntag, ASVG6 Paragraph 349, Rz 17).
1.2 Nach § 338 Abs 2a ASVG dürfen Verträge nur mit den Betreibern von Großgeräten abgeschlossen werden, die im Großgeräteplan enthalten sind. Dem Großgeräteplan widersprechende Gesamtverträge und Einzelverträge sind rechtswidrig und nichtig. Für rechtswidrig erbrachte Leistungen mit Großgeräten gebührt auch keine Kostenerstattung (Mosler in SV-Komm § 349 ASVG Rz 20 mwN, 10 ObS 79/10f, SSV-NF 24/43; 10 ObS 6/99a; 10 ObS 365/98v, SSV-NF 13/58).1.2 Nach Paragraph 338, Absatz 2 a, ASVG dürfen Verträge nur mit den Betreibern von Großgeräten abgeschlossen werden, die im Großgeräteplan enthalten sind. Dem Großgeräteplan widersprechende Gesamtverträge und Einzelverträge sind rechtswidrig und nichtig. Für rechtswidrig erbrachte Leistungen mit Großgeräten gebührt auch keine Kostenerstattung (Mosler in SV-Komm Paragraph 349, ASVG Rz 20 mwN, 10 ObS 79/10f, SSV-NF 24/43; 10 ObS 6/99a; 10 ObS 365/98v, SSV-NF 13/58).
2.1 Bis zum Jahr 2012 galten nur solche Magnetresonanzgeräte als Großgeräte, deren Feldstärke 1 Tesla erreicht bzw übersteigt. Sogenannte „Kleinfeldgeräte“ wurden nicht als Großgeräte eingestuft. Sie können nicht das gesamte Spektrum von Magnetresonanzuntersuchungen abdecken, da mit diesen Geräten nur Untersuchungen bestimmter Körperregionen möglich sind. Einige Krankenversicherungsträger sahen für Leistungen mit Kleinfeldgeräten Vertragspositionen bzw satzungsmäßige Kostenzuschüsse vor; andere Versicherungsträger nicht (Felix, Wann steht ein MRT-Gerät im Großgeräteplan? SozSi 2014, 575 [576]).
2.2 Mit Beschluss in der 21. Sitzung der damals noch zuständigen Bundesgesundheitskommission vom 29. Juni 2012 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2012 die Anwendbarkeit der Regelung für Großgeräte auf alle Magnetresonanzgeräte, also auch auf solche mit einer kleineren Feldstärke, ausgedehnt. Das bedeutet, dass auch die sogenannten „Kleinfeldgeräte“ nunmehr als Großgeräte im Sinne des Großgeräteplans zu betrachten sind und der Aufnahme in den Soll-Stand des Großgeräteplans bedürfen, um allenfalls erforderliche positive Bedarfsprüfungsgutachten zu erlangen und um sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen zu dürfen.
2.3 Bei der Beschlussfassung wurde aber der Tatsache Rechnung getragen, dass im Juni 2012 bereits eine erhebliche Anzahl von Kleinfeldgeräten in Betrieb war oder davor stand, in Betrieb zu gehen. Die getroffene Übergangsregelung sieht vor, dass Geräte, die vor dem 1. Juli 2012 betrieben wurden bzw für die ein Bewilligungsverfahren anhängig war, von dieser Neuregelung nicht umfasst sind. Der Ist-Stand dieser Geräte ist im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als Fußnote angeführt (Kletter in Sonntag, ASVG6 § 349 Rz 18a).2.3 Bei der Beschlussfassung wurde aber der Tatsache Rechnung getragen, dass im Juni 2012 bereits eine erhebliche Anzahl von Kleinfeldgeräten in Betrieb war oder davor stand, in Betrieb zu gehen. Die getroffene Übergangsregelung sieht vor, dass Geräte, die vor dem 1. Juli 2012 betrieben wurden bzw für die ein Bewilligungsverfahren anhängig war, von dieser Neuregelung nicht umfasst sind. Der Ist-Stand dieser Geräte ist im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als Fußnote angeführt (Kletter in Sonntag, ASVG6 Paragraph 349, Rz 18a).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass der bei der Untersuchung der Klägerin verwendete Magnetresonanztomograph bereits vor dem 1. Juli 2012 errichtet wurde, somit zu den zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 2012 bereits bestehenden Kleinfeldgeräten gehört und im Sinne der erwähnten Übergangsbestimmung im Großgeräteplan (mittels Fußnote) erwähnt ist. Es ist zwischen den Parteien im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr strittig, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung für ihre MRT-Untersuchung hat und ihr daher gemäß § 131 Abs 1 ASVG grundsätzlich ein Ersatz der Kosten für diese Untersuchung in Höhe von 80 % des Betrags zusteht, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartner der beklagten Partei von dieser aufzuwenden gewesen wäre (aA Felix, Wann steht ein MRT-Gerät im Großgeräteplan? SozSi 2014, 575 ff). Strittig ist im Rechtsmittelverfahren nur noch die Höhe der der Klägerin gebührenden Kostenerstattung.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass der bei der Untersuchung der Klägerin verwendete Magnetresonanztomograph bereits vor dem 1. Juli 2012 errichtet wurde, somit zu den zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 2012 bereits bestehenden Kleinfeldgeräten gehört und im Sinne der erwähnten Übergangsbestimmung im Großgeräteplan (mittels Fußnote) erwähnt ist. Es ist zwischen den Parteien im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr strittig, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Kostenerstattung für ihre MRT-Untersuchung hat und ihr daher gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG grundsätzlich ein Ersatz der Kosten für diese Untersuchung in Höhe von 80 % des Betrags zusteht, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartner der beklagten Partei von dieser aufzuwenden gewesen wäre (aA Felix, Wann steht ein MRT-Gerät im Großgeräteplan? SozSi 2014, 575 ff). Strittig ist im Rechtsmittelverfahren nur noch die Höhe der der Klägerin gebührenden Kostenerstattung.
4. Zutreffend macht die beklagte Partei geltend, dass die Klägerin einen Wahlfacharzt für Radiologie aufgesucht hat und bei ihren Vertragsfachärzten für Radiologie eine Magnetresonanztomographie, wie sie bei der Klägerin vorgenommen wurde, vertraglich nicht geregelt ist. Der vom Berufungsgericht nach Anhang 7 der Satzung der beklagten Partei (Stand 28. Juni 2014) herangezogene Vertragstarif bezüglich MRT-Untersuchung bezieht sich auf MRT-Untersuchungen in privaten Krankenanstalten ohne Kassenvertrag, wobei hier - nach den getroffenen Feststellungen - jedoch wesentlich teurere Geräte mit einer Magnetfeldstärke von 1,5 bis 3 Tesla zum Einsatz kommen. Die Anschaffungskosten solcher Geräte liegen bei deutlich über 1 Mio EUR, während das von Prim. Dr. G***** verwendete Gerät 460.000 EUR kostete. Im entsprechenden Rahmenvertrag zwischen der Wirtschaftskammer und der beklagten Partei ist unter anderem eine Gerätfeldstärke von mindestens 1 Tesla vorgesehen. Für die von Prim. Dr. G***** bei der Klägerin durchgeführte Magnetresonanztomographie liegt damit nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei schon deshalb kein entsprechender Vertragspartner bzw Vertragstarif vor, weil sich der im Anhang 7 der Satzung der beklagten Partei vorgesehene durchschnittliche Vertragstarif von 138 EUR bzw der entsprechende Kostenerstattungswert von 110,40 EUR nur auf ärztliche Hilfe in privaten Krankenanstalten ohne Kassenvertrag und nicht auch auf ärztliche Hilfe durch einen Wahlfacharzt für Radiologie bezieht.
5. Da somit ein anwendbarer Vertragstarif fehlt, besteht nach § 131b ASVG für den Versicherungsträger die Möglichkeit, in der Satzung Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis bzw auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzulegen. Eine solche Regelung war in der Satzung der beklagten Partei für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Erst mit der mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen 6. Änderung der Satzung 2011 der beklagten Partei wurde in den Anhang 6 eine Kostenzuschussregelung im Sinne des § 131b ASVG dahingehend aufgenommen, dass für eine „Magnetresonanztomographie mit Geräten mit einer Feldstärke von weniger als 1 Tesla“ ein Kostenzuschuss in Höhe von 60 EUR gebührt. Diese Regelung ist aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.5. Da somit ein anwendbarer Vertragstarif fehlt, besteht nach Paragraph 131 b, ASVG für den Versicherungsträger die Möglichkeit, in der Satzung Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis bzw auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzulegen. Eine solche Regelung war in der Satzung der beklagten Partei für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Erst mit der mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen 6. Änderung der Satzung 2011 der beklagten Partei wurde in den Anhang 6 eine Kostenzuschussregelung im Sinne des Paragraph 131 b, ASVG dahingehend aufgenommen, dass für eine „Magnetresonanztomographie mit Geräten mit einer Feldstärke von weniger als 1 Tesla“ ein Kostenzuschuss in Höhe von 60 EUR gebührt. Diese Regelung ist aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
6. Nach ständiger Rechtsprechung haben sich Kostenzuschüsse für Leistungen, hinsichtlich derer ein Tarif mangels Zustandekommens entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nicht vorgesehen ist, an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren. Bei der Beurteilung, welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung oder Untersuchung vergleichbar ist, kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also ihre Methode und ihren Zweck, und andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen. Welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten, tariflich nicht erfassten Leistung vergleichbar ist, ist in erster Linie eine Tatfrage (10 ObS 123/00m, SSV-NF 14/89 = DRdA 2001/18, 247 [R. Resch]; 10 ObS 247/02z, SSV-NF 16/139 = DRdA 2004/3, 41 [G.-P. Reissner] mwN ua).
7. Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der durchschnittliche Vertragstarif für Kosten für die Durchführung von Magnetresonanztomographien von privaten Krankenanstalten in Höhe von 138 EUR (80 % = 110,40 EUR) im vorliegenden Fall nicht als vergleichbarer Vertragstarif herangezogen werden kann, weil bei diesen Geräten der Sachaufwand wesentlich höher ist und die Anschaffungskosten eines solchen Geräts um jedenfalls 600.000 EUR über jenen des MRT-Niederfeldgeräts von Prim. Dr. G***** liegen, das hier verwendete Gerät den vereinbarten Qualitätsanforderungen (Gerätfeldstärke von mindestens 1 Tesla) nicht entspricht und daher auch nur bei Untersuchungen bestimmter Körperregionen einsetzbar ist. Hingegen erscheint die Heranziehung des Vertragstarifs für eine CT-Untersuchung gerechtfertigt, weil insbesondere die Anschaffungskosten annähernd gleich hoch sind. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung bieten keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung dieser Frage. Der entsprechende Vertragstarif für eine CT-Untersuchung beträgt 92 EUR, sodass die der Klägerin gebührende Kostenerstattung im Umfang von 80 % dieses Vertragstarifs (vgl § 131 Abs 1 ASVG) 73,60 EUR beträgt.7. Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der durchschnittliche Vertragstarif für Kosten für die Durchführung von Magnetresonanztomographien von privaten Krankenanstalten in Höhe von 138 EUR (80 % = 110,40 EUR) im vorliegenden Fall nicht als vergleichbarer Vertragstarif herangezogen werden kann, weil bei diesen Geräten der Sachaufwand wesentlich höher ist und die Anschaffungskosten eines solchen Geräts um jedenfalls 600.000 EUR über jenen des MRT-Niederfeldgeräts von Prim. Dr. G***** liegen, das hier verwendete Gerät den vereinbarten Qualitätsanforderungen (Gerätfeldstärke von mindestens 1 Tesla) nicht entspricht und daher auch nur bei Untersuchungen bestimmter Körperregionen einsetzbar ist. Hingegen erscheint die Heranziehung des Vertragstarifs für eine CT-Untersuchung gerechtfertigt, weil insbesondere die Anschaffungskosten annähernd gleich hoch sind. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung bieten keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung dieser Frage. Der entsprechende Vertragstarif für eine CT-Untersuchung beträgt 92 EUR, sodass die der Klägerin gebührende Kostenerstattung im Umfang von 80 % dieses Vertragstarifs vergleiche Paragraph 131, Absatz eins, ASVG) 73,60 EUR beträgt.
Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Abänderung des Berufungsurteils führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung für das Berufungs- und Revisionsverfahren gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Abänderung des Berufungsurteils führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung für das Berufungs- und Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.