Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen ua nach dem GSVG, BSVG und FSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Angelegenheiten der Unfallversicherung jener selbständig Erwerbstätigen, die in den persönlichen Geltungsbereich des GSVG, BSVG und FSVG fallen (SSV-NF 1/51 = SZ 60/233; SSV-NF 2/56, 10 ObS 88/88 ua; RIS-Justiz RS0085526; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 3a zu § 12; Kuderna, ASGG2 Erl 5 zu § 12; Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 12. Erg-Lfg 717 bei FN 2, 3 und 4). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO); eine Nichtigkeit ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 1 ASGG heilbar.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen ua nach dem GSVG, BSVG und FSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Angelegenheiten der Unfallversicherung jener selbständig Erwerbstätigen, die in den persönlichen Geltungsbereich des GSVG, BSVG und FSVG fallen (SSV-NF 1/51 = SZ 60/233; SSV-NF 2/56, 10 ObS 88/88 ua; RIS-Justiz RS0085526; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 3a zu Paragraph 12,; Kuderna, ASGG2 Erl 5 zu Paragraph 12,; Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 12. Erg-Lfg 717 bei FN 2, 3 und 4). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung steht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO); eine Nichtigkeit ist allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG heilbar.
Eine solche Heilung einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall eingetreten, da die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren und sie die Möglichkeit hatten, die unrichtige Besetzung vor Einlassung in die mündliche Berufungsverhandlung geltend zu machen (SSV-NF 1/31 ua; RIS-Justiz RS0040259). Ob der Senat des in erster Instanz entscheidenden Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht richtig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren, weshalb auch eine allfällige unrichtige Senatszusammensetzung in erster Instanz nach § 37 Abs 1 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könnte (10 ObS 88/88; 10 ObS 283/98k ua).Eine solche Heilung einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall eingetreten, da die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren und sie die Möglichkeit hatten, die unrichtige Besetzung vor Einlassung in die mündliche Berufungsverhandlung geltend zu machen (SSV-NF 1/31 ua; RIS-Justiz RS0040259). Ob der Senat des in erster Instanz entscheidenden Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht richtig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertreten waren, weshalb auch eine allfällige unrichtige Senatszusammensetzung in erster Instanz nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könnte (10 ObS 88/88; 10 ObS 283/98k ua).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger keine Berufskrankheit im Sinne der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG ("Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen wie zB Motorsägen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen") vorliegt, da es sich bei dem nach dem Vorbringen des Klägers für seine Wirbelsäulenbeschwerden ursächlichen ständig wiederkehrenden An- und Ablegen der Bleischürze um keine den genannten Erschütterungen gleichzustellenden Einwirkungen handelt, steht ebenso im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl dazu beispielsweise SSV-NF 11/39, wonach auch Schäden an der Lendenwirbelsäule, die zu Bandscheibenvorfällen geführt haben und auf die jahrelangen Vibrationsbelastungen beim Fahren auf Panzern und Lastkraftwagen zurückzuführen sind, keine Berufskrankheiten im Sinn der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG sind) wie auch die weitere Beurteilung, wonach die Frage, ob eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 2 ASVG anerkannt werden könnte, als Vorfrage im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden kann (SSV-NF 1/30, 2/36, 2/88 ua; RIS-Justiz RS0084390, 0084386). Die Revisionsausführungen enthalten dazu keine inhaltlichen Argumente und bieten daher keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger keine Berufskrankheit im Sinne der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG ("Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen wie zB Motorsägen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen") vorliegt, da es sich bei dem nach dem Vorbringen des Klägers für seine Wirbelsäulenbeschwerden ursächlichen ständig wiederkehrenden An- und Ablegen der Bleischürze um keine den genannten Erschütterungen gleichzustellenden Einwirkungen handelt, steht ebenso im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates vergleiche dazu beispielsweise SSV-NF 11/39, wonach auch Schäden an der Lendenwirbelsäule, die zu Bandscheibenvorfällen geführt haben und auf die jahrelangen Vibrationsbelastungen beim Fahren auf Panzern und Lastkraftwagen zurückzuführen sind, keine Berufskrankheiten im Sinn der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG sind) wie auch die weitere Beurteilung, wonach die Frage, ob eine nicht im Anhang 1 enthaltene Krankheit dennoch als konkrete Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ASVG anerkannt werden könnte, als Vorfrage im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden kann (SSV-NF 1/30, 2/36, 2/88 ua; RIS-Justiz RS0084390, 0084386). Die Revisionsausführungen enthalten dazu keine inhaltlichen Argumente und bieten daher keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.