Dem ist nicht zu folgen:
1. Optionen werden generell als Gestaltungsrecht verstanden, ein im Voraus bestimmtes Schuldverhältnis durch rechtsbegründende Gestaltungserklärung in Geltung zu setzen. (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017078; RS0019140; RS0115633). So wird etwa im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen den Arbeitnehmern der Kauf von Aktien des Unternehmens des Dienstgebers zu einem bestimmten Kaufpreis angeboten. Es wird ihnen das Recht eingeräumt, die Aktien zu im Voraus bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben („stock options“). Steigt der Wert (Kurs) der Aktie(n), kann der Arbeitnehmer die Option ausüben und die Aktie(n) zum vereinbarten Wert mit Gewinn erwerben. Das vom Dienstgeber dabei verfolgte Ziel liegt regelmäßig in der höheren Motivation aber auch in der Bindung an das Unternehmen, indem die Übertragbarkeit an Dritte ausgeschlossen und festgelegt wird, dass die Optionen nur bei aufrechtem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Zeiträume („Ausübungsfenster“) ausgeübt werden können (siehe im vorliegenden Fall Pkt 6.1. und 6.2. der „Optionsbedingungen zum Employee Stock Option Plan 2008“ - Blg ./D).1. Optionen werden generell als Gestaltungsrecht verstanden, ein im Voraus bestimmtes Schuldverhältnis durch rechtsbegründende Gestaltungserklärung in Geltung zu setzen. vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017078; RS0019140; RS0115633). So wird etwa im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen den Arbeitnehmern der Kauf von Aktien des Unternehmens des Dienstgebers zu einem bestimmten Kaufpreis angeboten. Es wird ihnen das Recht eingeräumt, die Aktien zu im Voraus bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben („stock options“). Steigt der Wert (Kurs) der Aktie(n), kann der Arbeitnehmer die Option ausüben und die Aktie(n) zum vereinbarten Wert mit Gewinn erwerben. Das vom Dienstgeber dabei verfolgte Ziel liegt regelmäßig in der höheren Motivation aber auch in der Bindung an das Unternehmen, indem die Übertragbarkeit an Dritte ausgeschlossen und festgelegt wird, dass die Optionen nur bei aufrechtem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Zeiträume („Ausübungsfenster“) ausgeübt werden können (siehe im vorliegenden Fall Pkt 6.1. und 6.2. der „Optionsbedingungen zum Employee Stock Option Plan 2008“ - Blg ./D).
Aktienoptionen gehören nicht zum Kernbereich arbeitsrechtlicher Vergütung. Ansprüche aus Aktienoptionen werden in der Regel auch nicht aus dem Dienstvertrag abgeleitet, sondern beruhen auf einem eigenständigen „Aktienoptionsvertrag“. Der Abschluss des „Optionsvertrages“ ist zwar durch das Arbeitsverhältnis motiviert und steht daher mit diesem in ursächlichen Zusammenhang, ist aber eigenständige Grundlage für den Bezug von Aktien durch den Arbeitnehmer (Talos/Schrank, Aktienoptionen beim Betriebsübergang, ecolex 2006, 591 ff [592]). Da aber im Arbeitsrecht unter „Entgelt“ jede Leistung verstanden wird, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, qualifizierte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 161/02p (= DRdA 2004/17, 303 [Jabornegg]) zugesagte Aktienoptionen als Entgelt im Sinne des weiten Entgeltbegriffs des Arbeitsrechts, weil sie die Qualität der bisher vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten honorieren und ihn andererseits zu einem zukünftigen besonderen Arbeitseinsatz motivieren. Im Hinblick auf § 16 AngG wurde in dieser Entscheidung weiters dargelegt, dass eine klare synallagmatische Beziehung zwischen Aktienoptionen und der Arbeitsleistung nicht bestehe, weil der Zuteilung von Aktienoptionen weder ein bestimmter Arbeitserfolg gegenüber stehe, noch davon ausgegangen werden könne, dass damit die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode mit einem bestimmten oder auch nur bestimmbaren Entgelt abgegolten werden könne.Aktienoptionen gehören nicht zum Kernbereich arbeitsrechtlicher Vergütung. Ansprüche aus Aktienoptionen werden in der Regel auch nicht aus dem Dienstvertrag abgeleitet, sondern beruhen auf einem eigenständigen „Aktienoptionsvertrag“. Der Abschluss des „Optionsvertrages“ ist zwar durch das Arbeitsverhältnis motiviert und steht daher mit diesem in ursächlichen Zusammenhang, ist aber eigenständige Grundlage für den Bezug von Aktien durch den Arbeitnehmer (Talos/Schrank, Aktienoptionen beim Betriebsübergang, ecolex 2006, 591 ff [592]). Da aber im Arbeitsrecht unter „Entgelt“ jede Leistung verstanden wird, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, qualifizierte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObA 161/02p (= DRdA 2004/17, 303 [Jabornegg]) zugesagte Aktienoptionen als Entgelt im Sinne des weiten Entgeltbegriffs des Arbeitsrechts, weil sie die Qualität der bisher vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeiten honorieren und ihn andererseits zu einem zukünftigen besonderen Arbeitseinsatz motivieren. Im Hinblick auf Paragraph 16, AngG wurde in dieser Entscheidung weiters dargelegt, dass eine klare synallagmatische Beziehung zwischen Aktienoptionen und der Arbeitsleistung nicht bestehe, weil der Zuteilung von Aktienoptionen weder ein bestimmter Arbeitserfolg gegenüber stehe, noch davon ausgegangen werden könne, dass damit die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode mit einem bestimmten oder auch nur bestimmbaren Entgelt abgegolten werden könne.
Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) 2001, BGBl I 2001/2, wurde zur Förderung von Mitarbeiterbeteiligungs- und „Stock options“-Programmen eine Steuerbegünstigung für nicht übertragbare „stock options“ eingeführt (vgl Zehetner/Wolf, Die Besteuerung von Stock Options, ecolex 2001, 24 ff). Diese steuerliche Begünstigung wurde allerdings mittlerweile durch das Steuerreformgesetz 2009, BGBl I 2009/26, wieder aufgehoben (vgl Krapinger-Jandl, Steuerliche Begünstigung für Stock Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben, FJ 2009, 230 ua). Mit dem KMOG 2001, BGBl I 2001/2, wurde in § 49 Abs 3 Z 18 lit d ASVG der Vorteil aus der Gewährung von nicht übertragbaren „stock options“ bzw der Vorteil aus der Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen im selben Ausmaß und unter denselben Voraussetzungen wie im Steuerrecht von der Sozialversicherungspflicht befreit (vgl Zehetner/Wolf, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, ecolex 2001, 21 ff).Mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) 2001, BGBl I 2001/2, wurde zur Förderung von Mitarbeiterbeteiligungs- und „Stock options“-Programmen eine Steuerbegünstigung für nicht übertragbare „stock options“ eingeführt vergleiche Zehetner/Wolf, Die Besteuerung von Stock Options, ecolex 2001, 24 ff). Diese steuerliche Begünstigung wurde allerdings mittlerweile durch das Steuerreformgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/26, wieder aufgehoben vergleiche Krapinger-Jandl, Steuerliche Begünstigung für Stock Options durch das Steuerreformgesetz 2009 aufgehoben, FJ 2009, 230 ua). Mit dem KMOG 2001, BGBl römisch eins 2001/2, wurde in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d, ASVG der Vorteil aus der Gewährung von nicht übertragbaren „stock options“ bzw der Vorteil aus der Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen im selben Ausmaß und unter denselben Voraussetzungen wie im Steuerrecht von der Sozialversicherungspflicht befreit vergleiche Zehetner/Wolf, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, ecolex 2001, 21 ff).
2. Nach § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Der Begriff „gebührender Arbeitsverdienst“ ist gesetzlich nicht näher determiniert. Von der Rechtsprechung wird darunter grundsätzlich jeder Geld- und Sachbezug verstanden, der einer voll- oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum, und zwar unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation zustand (RIS-Justiz RS0084112).2. Nach Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Der Begriff „gebührender Arbeitsverdienst“ ist gesetzlich nicht näher determiniert. Von der Rechtsprechung wird darunter grundsätzlich jeder Geld- und Sachbezug verstanden, der einer voll- oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum, und zwar unabhängig von der beitrags- oder einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation zustand (RIS-Justiz RS0084112).
3. Der Gesetzgeber entschied sich somit für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt und nicht für das - zukünftige Entwicklungen in Rechnung stellende - Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0117195; Binder in Tomandl, SV-System 21. Erg.-Lfg 264/32). Maßgebend ist, dass der Arbeitsverdienst aus einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, also einer Tätigkeit entspringen muss, die als solche der Krankenversicherung nach dem ASVG unterliegt (10 ObS 197/03y = SSV-NF 18/53). Eine Höchstgrenze besteht nicht.
4. Während bei Gewerbetreibenden und Bauern das Wochengeld als Betriebshilfe zur Bezahlung der die Versicherte entlastenden betriebsfremden Kräfte dient, ist es im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen als Entgeltersatzleistung konstruiert (Tomandl, Grundriss6 Rz 189). Dies ergibt sich für den Bereich des ASVG in eindeutiger Weise aus den Gesetzesmaterialien, nach denen das Wochengeld einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bietet (Initiativantrag zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. GP 75). Es soll auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die im Bemessungszeitraum im Regelfall bestehenden Einkommensverhältnisse der Versicherten aufrechterhalten werden (Tomandl, Grundriss6 Rz 189; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 110. Erg.-Lfg § 162 Anm 8d) Ähnlich wie beim Krankengeld ist der Ersatz des durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlusts bezweckt, um eine finanzielle Absicherung zu schaffen (Binder in Tomandl, SV-System 21. Erg.-Lfg 264/29). Die Rechtsansicht der Klägerin, der Gesetzgeber des ASVG habe mit dem Wochengeld nicht nur einen Ersatz des der Versicherten während des Beschäftigungsverbots entgehenden Entgelts bezweckt, sondern mittels darüber hinausgehender Geldleistungen einen Anreiz schaffen wollen, „Kinder in die Welt zu setzen“, findet einerseits in den Gesetzesmaterialien keine Grundlage, wäre andererseits aber auch nicht geeignet, die von ihr angestrebte Entgeltberechnung zu untermauern. Spricht die Absicht des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verständnis des Gesetzes, so ist jedenfalls dieses maßgebend.4. Während bei Gewerbetreibenden und Bauern das Wochengeld als Betriebshilfe zur Bezahlung der die Versicherte entlastenden betriebsfremden Kräfte dient, ist es im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen als Entgeltersatzleistung konstruiert (Tomandl, Grundriss6 Rz 189). Dies ergibt sich für den Bereich des ASVG in eindeutiger Weise aus den Gesetzesmaterialien, nach denen das Wochengeld einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bietet (Initiativantrag zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 75). Es soll auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls die im Bemessungszeitraum im Regelfall bestehenden Einkommensverhältnisse der Versicherten aufrechterhalten werden (Tomandl, Grundriss6 Rz 189; Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 110. Erg.-Lfg Paragraph 162, Anmerkung 8d) Ähnlich wie beim Krankengeld ist der Ersatz des durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlusts bezweckt, um eine finanzielle Absicherung zu schaffen (Binder in Tomandl, SV-System 21. Erg.-Lfg 264/29). Die Rechtsansicht der Klägerin, der Gesetzgeber des ASVG habe mit dem Wochengeld nicht nur einen Ersatz des der Versicherten während des Beschäftigungsverbots entgehenden Entgelts bezweckt, sondern mittels darüber hinausgehender Geldleistungen einen Anreiz schaffen wollen, „Kinder in die Welt zu setzen“, findet einerseits in den Gesetzesmaterialien keine Grundlage, wäre andererseits aber auch nicht geeignet, die von ihr angestrebte Entgeltberechnung zu untermauern. Spricht die Absicht des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verständnis des Gesetzes, so ist jedenfalls dieses maßgebend.
5. Im Hinblick auf den Charakter des Wochengeldes als Entgeltersatzleistung ist wesentliche Voraussetzung für die Einrechnung eines Geld- oder Sachbezugs in die Bemessungsgrundlage, dass der Versicherten dieser Bezug nicht ohnedies zu Gute gekommen ist. Werden etwa Sachbezüge während der Wochengeldbezugszeit weiter gewährt, haben sie im Hinblick auf den Entgeltersatzcharakter des Wochengeldes unberücksichtigt zu bleiben („Aus der Praxis“, SozSi 1988, 91).
6. Überträgt man das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entgeltersatzleistung auf den vorliegenden Fall, führt dies zu dem Ergebnis, dass die Einberechnung der sich für die Klägerin aus der Zuteilung und Ausübung von „stock options“ ergebenden Vorteile in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld schon deshalb zu unterbleiben hat, weil sie diese Vorteile - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies lukriert hat. Laut den Optionsbedingungen war Voraussetzung für die Ausübung der Optionsrechte lediglich der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses; dieser war im Zeitraum der „Ausübungsfenster“ gegeben und blieb auch durch das nachfolgende Beschäftigungsverbot unberührt. Welche Nachteile der Klägerin infolge des Beschäftigungsverbots bei der Zuteilung der „stock options“ und bei der Ausübung der sich daraus ergebenden Optionsrechte entstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Wie sie selbst vorbringt, konnte sie 2008 (wie auch im Folgejahr 2009) die ihr für diese Jahre zugeteilten Optionsrechte jeweils in maximaler Höhe ausüben; die zu bezahlende Einkommenssteuer erhielt sie von ihrem Dienstgeber in voller Höhe refundiert. Dass das Beschäftigungsverbot zu einer (aliquoten) Kürzung der Vorteile aus den Optionsrechten geführt hätte, wird gar nicht behauptet. Würden demnach die Optionsrechte die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld erhöhen, stünde dies dem Normzweck des § 162 Abs 3 ASVG eindeutig entgegen.6. Überträgt man das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entgeltersatzleistung auf den vorliegenden Fall, führt dies zu dem Ergebnis, dass die Einberechnung der sich für die Klägerin aus der Zuteilung und Ausübung von „stock options“ ergebenden Vorteile in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld schon deshalb zu unterbleiben hat, weil sie diese Vorteile - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies lukriert hat. Laut den Optionsbedingungen war Voraussetzung für die Ausübung der Optionsrechte lediglich der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses; dieser war im Zeitraum der „Ausübungsfenster“ gegeben und blieb auch durch das nachfolgende Beschäftigungsverbot unberührt. Welche Nachteile der Klägerin infolge des Beschäftigungsverbots bei der Zuteilung der „stock options“ und bei der Ausübung der sich daraus ergebenden Optionsrechte entstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Wie sie selbst vorbringt, konnte sie 2008 (wie auch im Folgejahr 2009) die ihr für diese Jahre zugeteilten Optionsrechte jeweils in maximaler Höhe ausüben; die zu bezahlende Einkommenssteuer erhielt sie von ihrem Dienstgeber in voller Höhe refundiert. Dass das Beschäftigungsverbot zu einer (aliquoten) Kürzung der Vorteile aus den Optionsrechten geführt hätte, wird gar nicht behauptet. Würden demnach die Optionsrechte die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld erhöhen, stünde dies dem Normzweck des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG eindeutig entgegen.
7. Klarzustellen bleibt noch, dass der Begriff Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG mit dem auf die Beitragsbemessung zugeschnittenen § 49 ASVG nicht gleichzusetzen ist. Seit der Entscheidung 10 ObS 78/88 (= SSV-NF 2/40 = RIS-Justiz RS0084112) wird unter Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG der im Beobachtungszeitraum zustehende Geld- oder Sachbezug unabhängig von dessen beitragsrechtlicher oder einkommmenssteuerrechtlicher Qualifikation verstanden (siehe oben Pkt 2). In der (zustimmenden) Besprechung dieser Entscheidung führt Firlei (ZAS 1990/4, 31) aus, dass aufgrund des speziellen Kontexts, in den der Begriff Arbeitsverdienst eingebettet ist, für den Zusammenhang Arbeitsverdienst - Versicherungspflicht keine Schlussfolgerungen für die Wochengeldberechnung gezogen werden könnten. Dem stimmt auch Binder (in Tomandl, SV-System, 21. Erg.-Lfg 264/32f FN 12) zu.7. Klarzustellen bleibt noch, dass der Begriff Arbeitsverdienst iSd Paragraph 162, Absatz 3, ASVG mit dem auf die Beitragsbemessung zugeschnittenen Paragraph 49, ASVG nicht gleichzusetzen ist. Seit der Entscheidung 10 ObS 78/88 (= SSV-NF 2/40 = RIS-Justiz RS0084112) wird unter Arbeitsverdienst iSd Paragraph 162, Absatz 3, ASVG der im Beobachtungszeitraum zustehende Geld- oder Sachbezug unabhängig von dessen beitragsrechtlicher oder einkommmenssteuerrechtlicher Qualifikation verstanden (siehe oben Pkt 2). In der (zustimmenden) Besprechung dieser Entscheidung führt Firlei (ZAS 1990/4, 31) aus, dass aufgrund des speziellen Kontexts, in den der Begriff Arbeitsverdienst eingebettet ist, für den Zusammenhang Arbeitsverdienst - Versicherungspflicht keine Schlussfolgerungen für die Wochengeldberechnung gezogen werden könnten. Dem stimmt auch Binder (in Tomandl, SV-System, 21. Erg.-Lfg 264/32f FN 12) zu.
Die Revision der Klägerin muss daher erfolglos bleiben.
Die Klägerin hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.