Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlaß der Revision des Klägers beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 95 Abs 3 BSVG als verfassungswidrig sowie § 25 Abs 3 lit c der Satzung und § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 16. 10. 1992, GZ G 322/91, V 301, 302/91-14, die Anträge auf Aufhebung des § 95 Abs 3 BSVG und § 25 Abs 3 lit c der Satzung zurück und hob § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Partei als gesetzwidrig mit dem Beisatz auf, daß die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Zurückweisung der Anträge begründete er damit, daß § 95 Abs 3 BSVG, der die gesetzliche Grundlage des § 25 Abs 3 lit c der Satzung bilde, für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nur dann präjudiziell wäre, wenn die angegriffene Satzungsbestimmung von ihm anzuwenden wäre. Dies treffe jedoch offenkundig nicht zu, weil § 25 Abs 3 der Satzung nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen der Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen laut Tarif (Vertrag) gewährt wurde. Da zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der beklagten Partei eine vertragliche Regelung nur betreffend konservierende und chirurgische Zahnbehandlung und nicht auch betreffend Prothetik bestehe, könne ein Fall des § 25 Abs 3 der Satzung nicht vorliegen.Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlaß der Revision des Klägers beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 95, Absatz 3, BSVG als verfassungswidrig sowie Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, der Satzung und Paragraph 12, Absatz 3, Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern als gesetzwidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 16. 10. 1992, GZ G 322/91, V 301, 302/91-14, die Anträge auf Aufhebung des Paragraph 95, Absatz 3, BSVG und Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, der Satzung zurück und hob Paragraph 12, Absatz 3, Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Partei als gesetzwidrig mit dem Beisatz auf, daß die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Zurückweisung der Anträge begründete er damit, daß Paragraph 95, Absatz 3, BSVG, der die gesetzliche Grundlage des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, der Satzung bilde, für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nur dann präjudiziell wäre, wenn die angegriffene Satzungsbestimmung von ihm anzuwenden wäre. Dies treffe jedoch offenkundig nicht zu, weil Paragraph 25, Absatz 3, der Satzung nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen der Zahnersatz durch Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen laut Tarif (Vertrag) gewährt wurde. Da zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der beklagten Partei eine vertragliche Regelung nur betreffend konservierende und chirurgische Zahnbehandlung und nicht auch betreffend Prothetik bestehe, könne ein Fall des Paragraph 25, Absatz 3, der Satzung nicht vorliegen.
Gemäß § 95 Abs 3 BSVG sind zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. März 1974, verlautbart in SozSi 1974 (Amtliche Verlautbarung Nummer 94), sind der § 23 (zuletzt geändert mit Beschluß der Hauptversammlung vom 16. 3. 1983) und § 25 (zuletzt geändert mit Beschluß vom 19. 3. 1985); sie lauten in den hier wesentlichen Teilen:Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BSVG sind zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren. Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. März 1974, verlautbart in SozSi 1974 (Amtliche Verlautbarung Nummer 94), sind der Paragraph 23, (zuletzt geändert mit Beschluß der Hauptversammlung vom 16. 3. 1983) und Paragraph 25, (zuletzt geändert mit Beschluß vom 19. 3. 1985); sie lauten in den hier wesentlichen Teilen:
„Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von Nichtvertragspartnern.
§ 23Paragraph 23
Nimmt der Versicherte (Angehörige) nicht die Vertragspartner bzw Vertragseinrichtungen der Anstalt für Leistungen im Sinne des § 74 Abs 1 BSVG in Anspruch, so gebührt ihm - ausgenommen bei Gesundenuntersuchungen - ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner bzw Vertragseinrichtungen unter Bedachtnahme auf § 80 BSVG hätte aufwenden müssen.Nimmt der Versicherte (Angehörige) nicht die Vertragspartner bzw Vertragseinrichtungen der Anstalt für Leistungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BSVG in Anspruch, so gebührt ihm - ausgenommen bei Gesundenuntersuchungen - ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner bzw Vertragseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 80, BSVG hätte aufwenden müssen.
Kieferregulierungen und Zahnersatz.
§ 25Paragraph 25
(1) ........
(2) Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung werden beim Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten folgenden Kostenzuschüsse gewährt:
e) Zahnbrücken, Einzelkronen und Stiftzähne:
Anfertigung von Zahnbrücken, Einzelkronen (mit Ausnahme der Voll-Metallkronen nach lit c) und Stiftzähnen pro Brückenglied, Krone oder Stiftzahn ..... S 500,--.Anfertigung von Zahnbrücken, Einzelkronen (mit Ausnahme der Voll-Metallkronen nach Litera c,) und Stiftzähnen pro Brückenglied, Krone oder Stiftzahn ..... S 500,--.
Die Kostenzuschüsse dürfen 80 vH der tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen.“
Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß ihm das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht verbietet, § 95 Abs 3 BSVG im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Satzung als deren § 25 Abs 3, also etwa im Zusammenhang mit der im § 25 Abs 2 festgelegten Höhe der beim Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten gebührenden Kostenzuschüsse, anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof diese Frage in seinem Erkenntnis nicht geprüft und daher insoweit die Präjudizialität nicht verneint hat. Zu erwägen war allerdings, ob nicht der Umstand, daß die Präjudizialität unter diesem Gesichtspunkt gegeben sein könnte, es ermöglicht und dazu zwingt, beim Verfassungsgerichtshof neuerlich den Antrag auf Aufhebung des § 95 Abs 3 BSVG zu stellen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch hiezu nicht veranlaßt, weil der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 25. 6. 1992, GZ G 245/91-24, den unter 10 Ob S 63/91 gestellten Antrag auf Aufhebung des § 153 Abs 1 Satz 1 ASVG abgewiesen hat. Er lehnte dabei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß diese Bestimmung eine formalgesetzliche Delegation enthalte, ab. Bei der Zahnbehandlung und dem Zahnersatz handle es sich um ein Konglomerat, bestehend aus dem Versicherungsfall der Gesundheitserhaltung (wenn es bloß um die Untersuchung des Zahnzustandes gehe), dem Versicherungsfall der Krankenbehandlung (wenn die Leistung die Zahnbehandlung zum Gegenstand habe) und dem Versicherungsfall der Hilfe bei körperlichen Gebrechen (wenn Zahnersatz gewährt werde). Es könnten daher die für die Krankenbehandlung im besonderen getroffenen Bestimmungen des 2. Unterabschnittes (insbesondere des § 133 Abs 2 ASVG) für die Bestimmung des Inhalts des § 153 Abs 1 Satz 1 ASVG determinierend herangezogen werden. Die diesem Erkenntnis zugrundelegenden Erwägungen gelten aber für den vergleichbaren § 95 Abs 3 BSVG sinngemäß.Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß ihm das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht verbietet, Paragraph 95, Absatz 3, BSVG im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Satzung als deren Paragraph 25, Absatz 3,, also etwa im Zusammenhang mit der im Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Höhe der beim Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten gebührenden Kostenzuschüsse, anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof diese Frage in seinem Erkenntnis nicht geprüft und daher insoweit die Präjudizialität nicht verneint hat. Zu erwägen war allerdings, ob nicht der Umstand, daß die Präjudizialität unter diesem Gesichtspunkt gegeben sein könnte, es ermöglicht und dazu zwingt, beim Verfassungsgerichtshof neuerlich den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 95, Absatz 3, BSVG zu stellen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch hiezu nicht veranlaßt, weil der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 25. 6. 1992, GZ G 245/91-24, den unter 10 Ob S 63/91 gestellten Antrag auf Aufhebung des Paragraph 153, Absatz eins, Satz 1 ASVG abgewiesen hat. Er lehnte dabei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß diese Bestimmung eine formalgesetzliche Delegation enthalte, ab. Bei der Zahnbehandlung und dem Zahnersatz handle es sich um ein Konglomerat, bestehend aus dem Versicherungsfall der Gesundheitserhaltung (wenn es bloß um die Untersuchung des Zahnzustandes gehe), dem Versicherungsfall der Krankenbehandlung (wenn die Leistung die Zahnbehandlung zum Gegenstand habe) und dem Versicherungsfall der Hilfe bei körperlichen Gebrechen (wenn Zahnersatz gewährt werde). Es könnten daher die für die Krankenbehandlung im besonderen getroffenen Bestimmungen des 2. Unterabschnittes (insbesondere des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) für die Bestimmung des Inhalts des Paragraph 153, Absatz eins, Satz 1 ASVG determinierend herangezogen werden. Die diesem Erkenntnis zugrundelegenden Erwägungen gelten aber für den vergleichbaren Paragraph 95, Absatz 3, BSVG sinngemäß.
Ist aber der Inhalt des § 95 Abs 3 BSVG auch an dem (§ 133 Abs 2 ASVG entsprechenden) § 83 Abs 2 BSVG zu messen, so kommt es darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Aus § 95 Abs 3 BSVG, ergibt sich noch, daß die Anbringung „unentbehrlich“ gewesen sein muß. Dies ist hier allerdings nicht strittig.Ist aber der Inhalt des Paragraph 95, Absatz 3, BSVG auch an dem (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG entsprechenden) Paragraph 83, Absatz 2, BSVG zu messen, so kommt es darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Aus Paragraph 95, Absatz 3, BSVG, ergibt sich noch, daß die Anbringung „unentbehrlich“ gewesen sein muß. Dies ist hier allerdings nicht strittig.
Entscheidend ist daher zunächst, ob die Anbringung des Zahnersatzes beim Kläger dem Erfordernis der Zweckmäßigkeit entsprochen hat. In der Entscheidung SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, es sei zu fordern, daß die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war; nur dann könne sie als notwendig eingestuft werden. Diese Forderung, die im Zusammenhang mit in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthaltenen Heilmethoden oder Heilmitteln aufgestellt wurde, muß allgemein für die Krankenbehandlung und damit auch für den Zahnersatz und muß außerdem auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gelten. Die Anbringung eines Zahnersatzes ist also nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war.
Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. In dem zu entscheidenden Fall ergeben sich aus den bisherigen Verfahrensergebnissen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, daß beim Kläger die Wiederherstellung der Kaufähigkeit verneint werden muß. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann aber entgegen der offenbar von den Vorinstanzen vertretenene Meinung beim Kläger die Anbringung des Zahnersatzes nicht bloß deshalb als unzweckmäßig angesehen werden, weil die zu erwartende Dauer der Haltbarkeit weit unter jener liegt, die bei einem in Österreich angebrachten Zahnersatz anzunehmen wäre. Dies ist allein nicht ausschlaggebend. Es muß vielmehr auch die hier festgestellte Dauer von (seit der Anbringung) zumindest 5 Jahren als ausreichend angesehen werden. Hiezu ist anzumerken, daß in der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 455 Abs 2 ASVG aufgestellten, seit 1. 11. 1982 in Kraft stehenden Mustersatzung 1982 (verlautbart in der SozSi 1982, 425 unter der Nummer 108) im § 36 Abs 3 verbindlich festgelegt wurde, daß die Kosten der Neuherstellung eines Zahnersatzstückes spätestens nach 4 Jahren, bei Metallgerüstprothesen nach 6 Jahren wieder vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen sind, wenn sie dieser schon einmal übernommen hatte. Wenngleich diese Bestimmung für die beklagte Partei nicht unmittelbar gilt, kann doch der darin zum Ausdruck kommende Gedanke auch in den sie betreffenden Fällen für die Lösung der Frage herangezogen werden, ob die Anbringung eines Zahnersatzes erfolgreich und damit zweckmäßig war, weil kein Grund besteht, diese Frage für sie anders als für die von der Mustersatzung betroffenen Versicherungsträger zu behandeln.Erfolgreich und damit zweckmäßig war die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit wiederhergestellt wurde. In dem zu entscheidenden Fall ergeben sich aus den bisherigen Verfahrensergebnissen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, daß beim Kläger die Wiederherstellung der Kaufähigkeit verneint werden muß. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann aber entgegen der offenbar von den Vorinstanzen vertretenene Meinung beim Kläger die Anbringung des Zahnersatzes nicht bloß deshalb als unzweckmäßig angesehen werden, weil die zu erwartende Dauer der Haltbarkeit weit unter jener liegt, die bei einem in Österreich angebrachten Zahnersatz anzunehmen wäre. Dies ist allein nicht ausschlaggebend. Es muß vielmehr auch die hier festgestellte Dauer von (seit der Anbringung) zumindest 5 Jahren als ausreichend angesehen werden. Hiezu ist anzumerken, daß in der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 455, Absatz 2, ASVG aufgestellten, seit 1. 11. 1982 in Kraft stehenden Mustersatzung 1982 (verlautbart in der SozSi 1982, 425 unter der Nummer 108) im Paragraph 36, Absatz 3, verbindlich festgelegt wurde, daß die Kosten der Neuherstellung eines Zahnersatzstückes spätestens nach 4 Jahren, bei Metallgerüstprothesen nach 6 Jahren wieder vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen sind, wenn sie dieser schon einmal übernommen hatte. Wenngleich diese Bestimmung für die beklagte Partei nicht unmittelbar gilt, kann doch der darin zum Ausdruck kommende Gedanke auch in den sie betreffenden Fällen für die Lösung der Frage herangezogen werden, ob die Anbringung eines Zahnersatzes erfolgreich und damit zweckmäßig war, weil kein Grund besteht, diese Frage für sie anders als für die von der Mustersatzung betroffenen Versicherungsträger zu behandeln.
Aus der im Gesetz vorgesehenen Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen ist das Gebot zu Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung (vgl hiezu ausführlich Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, insb 334 ff) und damit auch der Anbringung des Zahnersatzes abzuleiten. Hiefür sind zwar in erster Linie die Kosten entscheidend, die dem Versicherungsträger entstehen. es ist aber auch in diesem Zusammenhang auf die schon erwähnte Bestimmung der Mustersatzung hinzuweisen, aus der auch abzuleiten ist, daß die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vier-jährigen, bei Metallgerüstprothesen sechs-jährigen Haltbarkeitsdauer nicht als unwirtschaftlich im Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden kann. Hier kann überdies nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, den Zahnersatz durch Vertragspartner oder eigene Einrichtugnen der beklagten Partei anbringen zu lassen, weil sie nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall kann aber die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht allein aufgrund der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten beurteilt, sondern es müssen auch die dem Versicherten entstehenden Kosten berücksichtigt werden. In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Wirtschaftlichkeit der Anbringung des Zahnersatzes daher auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß die dem Kläger hiedurch entstandenen Kosten offensichtlich wesentlich niedriger als jene sind, die ihm beim Anbringung des Zahnersatzes durch einen österreichischen Zahnarzt oder Dentisten entstanden wären.Aus der im Gesetz vorgesehenen Beschränkung der Krankenbehandlung auf das Maß des Notwendigen ist das Gebot zu Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung vergleiche hiezu ausführlich Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung, insb 334 ff) und damit auch der Anbringung des Zahnersatzes abzuleiten. Hiefür sind zwar in erster Linie die Kosten entscheidend, die dem Versicherungsträger entstehen. es ist aber auch in diesem Zusammenhang auf die schon erwähnte Bestimmung der Mustersatzung hinzuweisen, aus der auch abzuleiten ist, daß die Anbringung eines Zahnersatzes mit einer vier-jährigen, bei Metallgerüstprothesen sechs-jährigen Haltbarkeitsdauer nicht als unwirtschaftlich im Sinn des Sozialversicherungsrechts angesehen werden kann. Hier kann überdies nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger nicht die Möglichkeit hatte, den Zahnersatz durch Vertragspartner oder eigene Einrichtugnen der beklagten Partei anbringen zu lassen, weil sie nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall kann aber die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht allein aufgrund der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten beurteilt, sondern es müssen auch die dem Versicherten entstehenden Kosten berücksichtigt werden. In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Wirtschaftlichkeit der Anbringung des Zahnersatzes daher auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß die dem Kläger hiedurch entstandenen Kosten offensichtlich wesentlich niedriger als jene sind, die ihm beim Anbringung des Zahnersatzes durch einen österreichischen Zahnarzt oder Dentisten entstanden wären.
In dem durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 12 Abs 3 Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28. 11. 1975 (kundgemacht in der SozSi 1976 unter der Nummer 52) war vorgesehen, daß der Zahnersatz die medizinisch-funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit soweit als möglich zu gewährleisten hat und daß er in wirtschaftlichem und zweckmäßigem Umfang anzufertigen ist. Da sich dieselben Erfordernisse aus den Bestimmungen des BSVG selbst ableiten lassen, ist es ohne Bedeutung, daß die angeführte Bestimmung der Krankenordnung aufgehoben wurde, zumal dafür maßgebend war, daß ihr Inhalt nicht dem im § 214 BSVG festgelegten Inhalt der Krankenordnung entspricht.In dem durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 12, Absatz 3, Satz 1 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28. 11. 1975 (kundgemacht in der SozSi 1976 unter der Nummer 52) war vorgesehen, daß der Zahnersatz die medizinisch-funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit soweit als möglich zu gewährleisten hat und daß er in wirtschaftlichem und zweckmäßigem Umfang anzufertigen ist. Da sich dieselben Erfordernisse aus den Bestimmungen des BSVG selbst ableiten lassen, ist es ohne Bedeutung, daß die angeführte Bestimmung der Krankenordnung aufgehoben wurde, zumal dafür maßgebend war, daß ihr Inhalt nicht dem im Paragraph 214, BSVG festgelegten Inhalt der Krankenordnung entspricht.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Anbringung des Zahnersatzes beim Kläger nicht nur unentbehrlich, sondern daß sie entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch ausreichend und zweckmäßig war und daß dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Da sie erfolgreich war, muß die in der Revision aufgeworfene, von den Vorinstanzen nicht beachtete Frage, ob der Kläger jedenfalls mit einem Erfolg rechnen durfte, nicht eingegangen werden. Der Kläger hat vielmehr schon wegen des Erfolges der Anbringung des Zahnersatzes Anspruch auf Gewährung des im § 25 Abs 2 der Satzung der beklagten Partei vorgesehenen Zuschusses. Dieser darf aber 80 vH der ihm tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen, weshalb es notwendig ist, diese Kosten festzustellen. Hiefür reichen die bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, weil daraus nur die Höhe des dem Kläger in Forint in Rechnung gestellten Betrages und nicht auch des Betrages hervorgeht, den der Kläger in Schillingen aufzuwenden hatte. Da es auf die tatsächlichen Kosten ankommt, kann dieser Betrag nicht einfach mit jenem gleichgesetzt werden, der sich aus dem zur Zeit der Zahlung in Ungarn geltenden amtlichen Kurs ergibt, sondern es ist jener Betrag entscheidend, den der Kläger tatsächlich aufwendete. Wenn der Kläger dabei devisenrechtliche Vorschriften verletzt hätte, wäre dies insoweit unerheblich. Zur Feststellung des vom Kläger tatsächlich aufgewendeten Schillingbetrages mußten die Urteile der Vorinstanzen daher aufgehoben und die Streitsache gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 1 ZPO an das Erstgericht zurückverwiesen werden, weil es zur Ergänzung des Verfahrens offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf.Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Anbringung des Zahnersatzes beim Kläger nicht nur unentbehrlich, sondern daß sie entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch ausreichend und zweckmäßig war und daß dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Da sie erfolgreich war, muß die in der Revision aufgeworfene, von den Vorinstanzen nicht beachtete Frage, ob der Kläger jedenfalls mit einem Erfolg rechnen durfte, nicht eingegangen werden. Der Kläger hat vielmehr schon wegen des Erfolges der Anbringung des Zahnersatzes Anspruch auf Gewährung des im Paragraph 25, Absatz 2, der Satzung der beklagten Partei vorgesehenen Zuschusses. Dieser darf aber 80 vH der ihm tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen, weshalb es notwendig ist, diese Kosten festzustellen. Hiefür reichen die bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, weil daraus nur die Höhe des dem Kläger in Forint in Rechnung gestellten Betrages und nicht auch des Betrages hervorgeht, den der Kläger in Schillingen aufzuwenden hatte. Da es auf die tatsächlichen Kosten ankommt, kann dieser Betrag nicht einfach mit jenem gleichgesetzt werden, der sich aus dem zur Zeit der Zahlung in Ungarn geltenden amtlichen Kurs ergibt, sondern es ist jener Betrag entscheidend, den der Kläger tatsächlich aufwendete. Wenn der Kläger dabei devisenrechtliche Vorschriften verletzt hätte, wäre dies insoweit unerheblich. Zur Feststellung des vom Kläger tatsächlich aufgewendeten Schillingbetrages mußten die Urteile der Vorinstanzen daher aufgehoben und die Streitsache gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Erstgericht zurückverwiesen werden, weil es zur Ergänzung des Verfahrens offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ASGG.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ASGG.