[12] 1. Voranzustellen ist, dass die Anwendung der VO (EG) 883/2004 im Verhältnis zur Schweiz nicht strittig ist. Es kann daher mit dem Hinweis auf Art 1 Abs 1 des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sein Bewenden finden. Der in der VO (EG) 883/2004 verwendete Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst dabei auch die Schweiz (Art 1 Abs 2 des Anhangs II). [12] 1. Voranzustellen ist, dass die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, im Verhältnis zur Schweiz nicht strittig ist. Es kann daher mit dem Hinweis auf Artikel eins, Absatz eins, des Anhangs römisch zwei des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sein Bewenden finden. Der in der VO (EG) 883 aus 2004, verwendete Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst dabei auch die Schweiz (Artikel eins, Absatz 2, des Anhangs römisch zwei).
[13] 2. Soweit sich die Klägerin auf § 3 Abs 2 BPGG beruft, übergeht sie, dass nur jene Personen als Bezieher einer Grundleistung nach § 3 Abs 1 BPGG anzusehen sind, denen eine solche bereits rechtskräftig zuerkannt wurde. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auf § 3 Abs 1 und 2 BPGG kann das Klagebegehren daher nicht gestützt werden, weil die Klägerin weder eine Grundleistung bezieht noch nach § 3 Abs 2 BPGG einer Grundleistungsbezieherin gleichgestellt ist. [13] 2. Soweit sich die Klägerin auf Paragraph 3, Absatz 2, BPGG beruft, übergeht sie, dass nur jene Personen als Bezieher einer Grundleistung nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG anzusehen sind, denen eine solche bereits rechtskräftig zuerkannt wurde. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auf Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG kann das Klagebegehren daher nicht gestützt werden, weil die Klägerin weder eine Grundleistung bezieht noch nach Paragraph 3, Absatz 2, BPGG einer Grundleistungsbezieherin gleichgestellt ist.
[14] 3. Auf den hier zu beurteilenden Anspruch ist nach nationalem Recht ausschließlich § 3a BPGG anwendbar. Unstrittig ist die Klägerin österreichische Staatsbürgerin und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach § 3a Abs 1 BPGG bleibt daher zu prüfen, ob nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig ist, wofür allein die Kollisionsregeln nach deren Art 11 ff heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0131205). [14] 3. Auf den hier zu beurteilenden Anspruch ist nach nationalem Recht ausschließlich Paragraph 3 a, BPGG anwendbar. Unstrittig ist die Klägerin österreichische Staatsbürgerin und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG bleibt daher zu prüfen, ob nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883 aus 2004, für Pflegeleistungen zuständig ist, wofür allein die Kollisionsregeln nach deren Artikel 11, ff heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0131205).
[15] 3.1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass im Anlassfall der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist. Zum einen sind die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 VO (EG) 883/2004 erfüllt. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich und ihrer Schweizer Rente liegt auch ein grenzüberschreitender Bezug vor (10 ObS 2/14p SSV-NF 28/38; Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 2 VO [EG] 883/2004 Rz 17 mwN). Zum anderen ist Pflegegeld nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Leistung bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 anzusehen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 28; 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80 ua). Somit wäre nach der allgemeinen Regelung des Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 Österreich dann als Wohnmitgliedstaat für die Erbringung von Pflegeleistungen an die Klägerin zuständig, sofern dem nicht anders lautende Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen. [15] 3.1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass im Anlassfall der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, eröffnet ist. Zum einen sind die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, erfüllt. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich und ihrer Schweizer Rente liegt auch ein grenzüberschreitender Bezug vor (10 ObS 2/14p SSV-NF 28/38; Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 2, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 17 mwN). Zum anderen ist Pflegegeld nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Leistung bei Krankheit“ iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, anzusehen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 28; 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80 ua). Somit wäre nach der allgemeinen Regelung des Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO (EG) 883 aus 2004, Österreich dann als Wohnmitgliedstaat für die Erbringung von Pflegeleistungen an die Klägerin zuständig, sofern dem nicht anders lautende Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen.
[16] 4. Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem BPGG zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Art 19 Abs 1 lit b der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung iSd Art 21 ff VO (EG) 883/2004 anzusehen (10 ObS 96/14m SSV-NF 28/67 ua). [16] 4. Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem BPGG zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung iSd Artikel 21, ff VO (EG) 883 aus 2004, anzusehen (10 ObS 96/14m SSV-NF 28/67 ua).
[17] 4.1. Für die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) enthalten die Art 23 ff VO (EG) 883/2004 Sonderkollisionsnormen (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union8 [2022] Rz 136, 195). Demgemäß liegt die Zuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit für eine Pensionistin (Rentnerin) wie die Klägerin gemäß Art 29 VO (EG) 883/2004 einheitlich beim kollisionsrechtlich primär zuständigen, also bei dem Träger, der die Kosten der im Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen gemäß den Art 23 bis 25 VO (EG) 883/2004 zu tragen hat (10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 29 VO [EG] 883/2004 Rz 1). [17] 4.1. Für die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) enthalten die Artikel 23, ff VO (EG) 883 aus 2004, Sonderkollisionsnormen (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union8 [2022] Rz 136, 195). Demgemäß liegt die Zuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit für eine Pensionistin (Rentnerin) wie die Klägerin gemäß Artikel 29, VO (EG) 883 aus 2004, einheitlich beim kollisionsrechtlich primär zuständigen, also bei dem Träger, der die Kosten der im Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen gemäß den Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883 aus 2004, zu tragen hat (10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 29, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 1).
[18] 5. Bevor auf die hier maßgeblichen Art 23 und 24 VO (EG) 883/2004 eingegangen wird, ist zunächst klarzustellen, dass die Klägerin ungeachtet der von ihr behaupteten Mitversicherung als Angehörige nach dem B-KUVG (zur Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung und freiwilligen Weiterversicherung vgl 10 ObS 131/21v [ErwG 3.3.]) keinen eigenständigen Anspruch auf Sachleistungen im Sinn der VO (EG) 883/2004 hat. [18] 5. Bevor auf die hier maßgeblichen Artikel 23 und 24 VO (EG) 883 aus 2004, eingegangen wird, ist zunächst klarzustellen, dass die Klägerin ungeachtet der von ihr behaupteten Mitversicherung als Angehörige nach dem B-KUVG (zur Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung und freiwilligen Weiterversicherung vergleiche 10 ObS 131/21v [ErwG 3.3.]) keinen eigenständigen Anspruch auf Sachleistungen im Sinn der VO (EG) 883 aus 2004, hat.
[19] 5.1. Der erkennende Senat hat zu 10 ObS 202/21k unlängst ausgesprochen, dass die Mitversicherung als Angehöriger nach den §§ 122, 123 ASVG keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung vermittelt. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall zwar insofern, als die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 55, 56 B-KUVG dem Angehörigen in Österreich einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung – nicht aber auf Pflegegeldleistungen – einräumen (10 ObS 305/99x; vgl auch 10 ObS 131/21v). Das ist aber nicht entscheidend. [19] 5.1. Der erkennende Senat hat zu 10 ObS 202/21k unlängst ausgesprochen, dass die Mitversicherung als Angehöriger nach den Paragraphen 122, 123, ASVG keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung vermittelt. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall zwar insofern, als die hier einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 55, 56, B-KUVG dem Angehörigen in Österreich einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung – nicht aber auf Pflegegeldleistungen – einräumen (10 ObS 305/99x; vergleiche auch 10 ObS 131/21v). Das ist aber nicht entscheidend.
[20] 5.2. In Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit bezeichnet der Begriff „Familienangehöriger“ nach der Legaldefinition des Art 1 lit i Z 1 sublit ii VO (EG) 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird (vgl dazu Leopold in BeckOK Sozialrechted64 [1. 3. 2022] VO [EG] 883/2004 Art 1 Rz 51b). Nach § 56 Abs 2 Z 1 B-KUVG gilt der Ehegatte des Versicherten für die Krankenversicherung als Angehöriger, sodass die Klägerin in der Krankenversicherung auch Familienangehörige im Sinn der VO (EG) 883/2004 ist. [20] 5.2. In Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit bezeichnet der Begriff „Familienangehöriger“ nach der Legaldefinition des Artikel eins, Litera i, Ziffer eins, Sub-Litera, i, i, VO (EG) 883 aus 2004, jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird vergleiche dazu Leopold in BeckOK Sozialrechted64 [1. 3. 2022] VO [EG] 883 aus 2004, Artikel eins, Rz 51b). Nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG gilt der Ehegatte des Versicherten für die Krankenversicherung als Angehöriger, sodass die Klägerin in der Krankenversicherung auch Familienangehörige im Sinn der VO (EG) 883 aus 2004, ist.
[21] 5.3. Da es kollisionsrechtlich – für die Anspruchsberechtigung in Österreich – keine Rolle spielt, ob die Klägerin in der Schweiz tatsächlich versichert ist (vgl 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80) oder die Schweiz äquivalente Leistungen gewährt (10 ObS 56/21i mwN), konkurriert hier ein eigenständiger (primärer) Sachleistungsanspruch in der Schweiz mit einem (möglichen) abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige in Österreich. Unter diesen Ansprüchen kommt nach Art 32 Abs 1 erster Satz VO (EG) 883/2004 aber dem eigenständigen Sachleistungsanspruch der Vorrang vor dem (bloß) abgeleiteten Anspruch als Familienangehörige zu. Der abgeleitete Anspruch hat für die kollisionsrechtliche Prüfung daher unberücksichtigt zu bleiben (vgl Schreiber in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004 Art 32 Rz 4). [21] 5.3. Da es kollisionsrechtlich – für die Anspruchsberechtigung in Österreich – keine Rolle spielt, ob die Klägerin in der Schweiz tatsächlich versichert ist vergleiche 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80) oder die Schweiz äquivalente Leistungen gewährt (10 ObS 56/21i mwN), konkurriert hier ein eigenständiger (primärer) Sachleistungsanspruch in der Schweiz mit einem (möglichen) abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige in Österreich. Unter diesen Ansprüchen kommt nach Artikel 32, Absatz eins, erster Satz VO (EG) 883 aus 2004, aber dem eigenständigen Sachleistungsanspruch der Vorrang vor dem (bloß) abgeleiteten Anspruch als Familienangehörige zu. Der abgeleitete Anspruch hat für die kollisionsrechtliche Prüfung daher unberücksichtigt zu bleiben vergleiche Schreiber in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883 aus 2004, Artikel 32, Rz 4).
[22] 6. Ein möglicher eigenständiger Sachleistungsanspruch der Klägerin führt nicht zur Zuständigkeit Österreichs.
[23] 6.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine Anknüpfung an Art 23 VO (EG) 883/2004 aus, weil diese Bestimmung die Zuständigkeit bei Bezug mehrerer (Teil-)Renten regelt (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 23 VO [EG] 883/2004 Rz 3). Der hier normierte Vorrang des Wohnsitzstaats würde voraussetzen, dass nach dem Rentenrecht des Wohnmitgliedstaats eine Rente tatsächlich gewährt wird. Ein Anspruch nur dem Grunde nach genügt hingegen nicht (EuGH C-543/13, ECLI:EU:C:2015:359, Fischer-Lintjens, Rn 42; EuGH C-389/99, ECLI:EU:C:2001:264, Rundgren, Rn 47 f; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Art 23 VO [EG] 883/2004 Rz 4; Schreiber in Schreiber/Wunder/ Dern, VO [EG] 883/2004 Art 23 Rz 4). Die (bloße) Aussicht, dass die Klägerin allenfalls künftig eine Witwenpension nach ihrem Ehegatten beziehen könnte, führt daher nicht zur Zuständigkeit Österreichs nach Art 23 (iVm Art 29 Abs 1) VO (EG) 883/2004. [23] 6.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine Anknüpfung an Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, aus, weil diese Bestimmung die Zuständigkeit bei Bezug mehrerer (Teil-)Renten regelt (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 23, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 3). Der hier normierte Vorrang des Wohnsitzstaats würde voraussetzen, dass nach dem Rentenrecht des Wohnmitgliedstaats eine Rente tatsächlich gewährt wird. Ein Anspruch nur dem Grunde nach genügt hingegen nicht (EuGH C-543/13, ECLI:EU:C:2015:359, Fischer-Lintjens, Rn 42; EuGH C-389/99, ECLI:EU:C:2001:264, Rundgren, Rn 47 f; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 23, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 4; Schreiber in Schreiber/Wunder/ Dern, VO [EG] 883 aus 2004, Artikel 23, Rz 4). Die (bloße) Aussicht, dass die Klägerin allenfalls künftig eine Witwenpension nach ihrem Ehegatten beziehen könnte, führt daher nicht zur Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 29, Absatz eins,) VO (EG) 883 aus 2004,.
[24] 6.2. Im Rahmen des Art 24 VO (EG) 883/2004 ist nach dessen Abs 2 lit a für Pensionisten (Rentner), die nur eine Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats beziehen und keinen primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat haben, der pensionsauszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8, Art 24 VO [EG] 883/2004 Rz 3 und Vorbem Art 23 ff VO [EG] 883/2004 Rz 9 lit b; in diesem Sinn auch 10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; 10 ObS 123/16k SSV-NF 31/9; Greifeneder/Liebhart, HB Pflegegeld4 Rz 3.46). Das ist hier die Schweiz weil die Klägerin eine Rente nach Schweizer Recht bezieht (Statut der Rentenleistung). Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in der Schweiz oder darauf, dass dort Leistungen im Fall der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, kommt es wie erwähnt nicht an (10 ObS 202/21k). [24] 6.2. Im Rahmen des Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, ist nach dessen Absatz 2, Litera a, für Pensionisten (Rentner), die nur eine Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats beziehen und keinen primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat haben, der pensionsauszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8, Artikel 24, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 3 und Vorbem Artikel 23, ff VO [EG] 883 aus 2004, Rz 9 Litera b,; in diesem Sinn auch 10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; 10 ObS 123/16k SSV-NF 31/9; Greifeneder/Liebhart, HB Pflegegeld4 Rz 3.46). Das ist hier die Schweiz weil die Klägerin eine Rente nach Schweizer Recht bezieht (Statut der Rentenleistung). Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in der Schweiz oder darauf, dass dort Leistungen im Fall der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, kommt es wie erwähnt nicht an (10 ObS 202/21k).
[25] 7. Trotz der Mitversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung und des daraus resultierenden unmittelbaren (innerstaatlichen) Leistungsanspruchs nach § 56 B-KUVG als Mitversicherte in der Krankenversicherung ist Österreich nicht iSd § 3a Abs 1 BPGG zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision ist demgemäß nicht Folge zu geben. [25] 7. Trotz der Mitversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung und des daraus resultierenden unmittelbaren (innerstaatlichen) Leistungsanspruchs nach Paragraph 56, B-KUVG als Mitversicherte in der Krankenversicherung ist Österreich nicht iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision ist demgemäß nicht Folge zu geben.
[26] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ist eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 2 Abs 1 ASGG, § 502 Abs 1 ZPO abhängig, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten ihrer Rechtsvertretung zuzuerkennen (RS0085871). [26] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ist eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten ihrer Rechtsvertretung zuzuerkennen (RS0085871).