Entscheidungstext 10ObS3/22x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

SZ 2022/51 = SSV-NF 36/31

Geschäftszahl

10ObS3/22x

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Alexander Doerge, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 25 Rs 63/21g-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2021, GZ 45 Cgs 231/20i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 209,39 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 34,90 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die * 1938 geborene Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, hat ihren ständigen Wohnsitz in Österreich und bezieht eine Rente aus der Schweiz. Pflegegeld wird in der Schweiz nicht gewährt; die Klägerin hat mangels Wohnsitzes in der Schweiz auch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie zur Invalidenversicherung). Nach dem insofern unbestrittenen Vorbringen der Klägerin ist sie seit ihrer Heirat mit H* im Jahr 1961 infolge einer Mitversicherung bei ihrem Gatten bei der BVAEB „aus der Krankenversicherung anspruchsberechtigt“.

[2]       Mit Bescheid vom 22. September 2020 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 31. August 2020 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab. Da die Klägerin der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei, sei dieser Staat auch für die pflegebedingten Leistungen zuständig.

[3] Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß. Pflegegeld sei eine Leistung bei Krankheit iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, und daher mit der Krankenversicherung organisatorisch verknüpft. Da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und hier auch kranken-(mit-)versichert sei, sei Österreich nach Artikel 29, in Verbindung mit Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, für die Erbringung von pflegebedingten Leistungen zuständig, sodass sie Anspruch auf Pflegegeld habe.

[4]            Die Beklagte hielt dem zusammengefasst entgegen, dass die Klägerin lediglich eine Rente aus der Schweiz, aber keine Pensionsleistung aus Österreich beziehe, weshalb die Schweiz (kollisionsrechtlich) für die Gewährung von Pflegegeld zuständig sei. Ob die Klägerin in der Schweiz auch tatsächlich versichert sei, sei dabei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass das Sozialsystem der Schweiz keine dem Pflegegeld vergleichbare Leistung vorsehe.

[5]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG gewähre Österreich nur dann Pflegegeldleistungen, wenn seine Zuständigkeit nach der VO (EG) 883 aus 2004, gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 21, der Verordnung der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnmitgliedstaat für die Erbringung von Geldleistungen bei Krankheit, wozu auch Pflegegeld zähle, ausschließlich zuständig sei. Ob die Klägerin in der Schweiz nach wie vor krankenversichert sei oder die Schweiz tatsächlich Pflegeleistungen gewähre, sei nicht relevant. Wenn sich die Klägerin auf Artikel 23, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 29,) der VO (EG) 883 aus 2004, berufe, weil sie als Angehörige ihres bei der BVAEB pflichtversicherten Gatten mitversichert sei und daher mit dessen Ableben Pensionsleistungen erhalte, sei diese Bestimmung schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur aus einem Staat eine Rente erhalte. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG könnten ihr daher keinen Anspruch auf Pflegegeld verschaffen.

[7]            Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung der Klage anstrebt.

[8]       In der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, eventualiter ihr keine Folge zu geben.

[9] Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob eine Krankenmitversicherung nach dem B-KUVG bei gleichzeitigem Bezug einer Pension (Rente) aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Anspruch auf Pflegegeld gemäß Paragraph 3 a, BPGG führen kann, noch nicht befasst hat. Sie ist aber nicht berechtigt.

[10] In der Revision argumentiert die Klägerin in zwei Richtungen. Einerseits stehe ihr aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Ehegatten nach dessen Tod eine Grundleistung iSd Paragraph 3, Absatz eins, BPGG zu, die derzeit bloß noch nicht angefallen sei (Paragraph 3, Absatz 2, BPGG). Österreich sei daher nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, unabhängig davon leistungszuständig, dass die Klägerin zusätzlich aus einem anderen Mitgliedstaat (der Schweiz) eine Rente erhalte. Andererseits habe sie auch als in der Krankenversicherung ihres Gatten mitversicherte Angehörige Anspruch auf Pflegegeld.

[11]     Beide Argumente sind nicht stichhältig.

Rechtliche Beurteilung

[12] 1. Voranzustellen ist, dass die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, im Verhältnis zur Schweiz nicht strittig ist. Es kann daher mit dem Hinweis auf Artikel eins, Absatz eins, des Anhangs römisch zwei des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sein Bewenden finden. Der in der VO (EG) 883 aus 2004, verwendete Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst dabei auch die Schweiz (Artikel eins, Absatz 2, des Anhangs römisch zwei).

[13] 2. Soweit sich die Klägerin auf Paragraph 3, Absatz 2, BPGG beruft, übergeht sie, dass nur jene Personen als Bezieher einer Grundleistung nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG anzusehen sind, denen eine solche bereits rechtskräftig zuerkannt wurde. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auf Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG kann das Klagebegehren daher nicht gestützt werden, weil die Klägerin weder eine Grundleistung bezieht noch nach Paragraph 3, Absatz 2, BPGG einer Grundleistungsbezieherin gleichgestellt ist.

[14] 3. Auf den hier zu beurteilenden Anspruch ist nach nationalem Recht ausschließlich Paragraph 3 a, BPGG anwendbar. Unstrittig ist die Klägerin österreichische Staatsbürgerin und hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG bleibt daher zu prüfen, ob nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der VO (EG) 883 aus 2004, für Pflegeleistungen zuständig ist, wofür allein die Kollisionsregeln nach deren Artikel 11, ff heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0131205).

[15] 3.1. Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass im Anlassfall der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, eröffnet ist. Zum einen sind die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, erfüllt. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich und ihrer Schweizer Rente liegt auch ein grenzüberschreitender Bezug vor (10 ObS 2/14p SSV-NF 28/38; Spiegel in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 2, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 17 mwN). Zum anderen ist Pflegegeld nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Leistung bei Krankheit“ iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, anzusehen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 28; 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80 ua). Somit wäre nach der allgemeinen Regelung des Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO (EG) 883 aus 2004, Österreich dann als Wohnmitgliedstaat für die Erbringung von Pflegeleistungen an die Klägerin zuständig, sofern dem nicht anders lautende Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen.

[16] 4. Eine Leistung bei Krankheit wie das Pflegegeld nach dem BPGG zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den in Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der VO (EWG) 1408/71 genannten Geldleistungen (EuGH C-215/99, ECLI:EU:C:2001:139, Jauch, Rn 35). Es ist daher auch als Geldleistung iSd Artikel 21, ff VO (EG) 883 aus 2004, anzusehen (10 ObS 96/14m SSV-NF 28/67 ua).

[17] 4.1. Für die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) enthalten die Artikel 23, ff VO (EG) 883 aus 2004, Sonderkollisionsnormen (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union8 [2022] Rz 136, 195). Demgemäß liegt die Zuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit für eine Pensionistin (Rentnerin) wie die Klägerin gemäß Artikel 29, VO (EG) 883 aus 2004, einheitlich beim kollisionsrechtlich primär zuständigen, also bei dem Träger, der die Kosten der im Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen gemäß den Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883 aus 2004, zu tragen hat (10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 29, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 1).

[18] 5. Bevor auf die hier maßgeblichen Artikel 23 und 24 VO (EG) 883 aus 2004, eingegangen wird, ist zunächst klarzustellen, dass die Klägerin ungeachtet der von ihr behaupteten Mitversicherung als Angehörige nach dem B-KUVG (zur Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung und freiwilligen Weiterversicherung vergleiche 10 ObS 131/21v [ErwG 3.3.]) keinen eigenständigen Anspruch auf Sachleistungen im Sinn der VO (EG) 883 aus 2004, hat.

[19] 5.1. Der erkennende Senat hat zu 10 ObS 202/21k unlängst ausgesprochen, dass die Mitversicherung als Angehöriger nach den Paragraphen 122, 123, ASVG keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung vermittelt. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall zwar insofern, als die hier einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 55, 56, B-KUVG dem Angehörigen in Österreich einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung – nicht aber auf Pflegegeldleistungen – einräumen (10 ObS 305/99x; vergleiche auch 10 ObS 131/21v). Das ist aber nicht entscheidend.

[20] 5.2. In Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit bezeichnet der Begriff „Familienangehöriger“ nach der Legaldefinition des Artikel eins, Litera i, Ziffer eins, Sub-Litera, i, i, VO (EG) 883 aus 2004, jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird vergleiche dazu Leopold in BeckOK Sozialrechted64 [1. 3. 2022] VO [EG] 883 aus 2004, Artikel eins, Rz 51b). Nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG gilt der Ehegatte des Versicherten für die Krankenversicherung als Angehöriger, sodass die Klägerin in der Krankenversicherung auch Familienangehörige im Sinn der VO (EG) 883 aus 2004, ist.

[21] 5.3. Da es kollisionsrechtlich – für die Anspruchsberechtigung in Österreich – keine Rolle spielt, ob die Klägerin in der Schweiz tatsächlich versichert ist vergleiche 10 ObS 83/16b SSV-NF 30/80) oder die Schweiz äquivalente Leistungen gewährt (10 ObS 56/21i mwN), konkurriert hier ein eigenständiger (primärer) Sachleistungsanspruch in der Schweiz mit einem (möglichen) abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige in Österreich. Unter diesen Ansprüchen kommt nach Artikel 32, Absatz eins, erster Satz VO (EG) 883 aus 2004, aber dem eigenständigen Sachleistungsanspruch der Vorrang vor dem (bloß) abgeleiteten Anspruch als Familienangehörige zu. Der abgeleitete Anspruch hat für die kollisionsrechtliche Prüfung daher unberücksichtigt zu bleiben vergleiche Schreiber in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883 aus 2004, Artikel 32, Rz 4).

[22]           6. Ein möglicher eigenständiger Sachleistungsanspruch der Klägerin führt nicht zur Zuständigkeit Österreichs.

[23] 6.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet eine Anknüpfung an Artikel 23, VO (EG) 883 aus 2004, aus, weil diese Bestimmung die Zuständigkeit bei Bezug mehrerer (Teil-)Renten regelt (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 23, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 3). Der hier normierte Vorrang des Wohnsitzstaats würde voraussetzen, dass nach dem Rentenrecht des Wohnmitgliedstaats eine Rente tatsächlich gewährt wird. Ein Anspruch nur dem Grunde nach genügt hingegen nicht (EuGH C-543/13, ECLI:EU:C:2015:359, Fischer-Lintjens, Rn 42; EuGH C-389/99, ECLI:EU:C:2001:264, Rundgren, Rn 47 f; Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8 Artikel 23, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 4; Schreiber in Schreiber/Wunder/ Dern, VO [EG] 883 aus 2004, Artikel 23, Rz 4). Die (bloße) Aussicht, dass die Klägerin allenfalls künftig eine Witwenpension nach ihrem Ehegatten beziehen könnte, führt daher nicht zur Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 29, Absatz eins,) VO (EG) 883 aus 2004,.

[24] 6.2. Im Rahmen des Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004, ist nach dessen Absatz 2, Litera a, für Pensionisten (Rentner), die nur eine Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats beziehen und keinen primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat haben, der pensionsauszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat zuständig (Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht8, Artikel 24, VO [EG] 883 aus 2004, Rz 3 und Vorbem Artikel 23, ff VO [EG] 883 aus 2004, Rz 9 Litera b,; in diesem Sinn auch 10 ObS 34/20b SSV-NF 34/43; 10 ObS 123/16k SSV-NF 31/9; Greifeneder/Liebhart, HB Pflegegeld4 Rz 3.46). Das ist hier die Schweiz weil die Klägerin eine Rente nach Schweizer Recht bezieht (Statut der Rentenleistung). Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in der Schweiz oder darauf, dass dort Leistungen im Fall der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, kommt es wie erwähnt nicht an (10 ObS 202/21k).

[25] 7. Trotz der Mitversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung und des daraus resultierenden unmittelbaren (innerstaatlichen) Leistungsanspruchs nach Paragraph 56, B-KUVG als Mitversicherte in der Krankenversicherung ist Österreich nicht iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision ist demgemäß nicht Folge zu geben.

[26] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ist eine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten ihrer Rechtsvertretung zuzuerkennen (RS0085871).

Textnummer

E135364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00003.22X.0621.000

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20220621_OGH0002_010OBS00003_22X0000_000

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