Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision der Klägerin hält daran fest, es sei weder dem „Lösungsansatz“ des Erstgerichts noch jenem des Berufungsgerichts zu folgen. Aus den Bestimmungen des § 162 Abs 3 iVm Abs 3a Z 2 ASVG und des § 41 Abs 1 AlVG sei vielmehr abzuleiten, dass das Wochengeld - als echter Einkommensersatz nach dem Eintritt des Versicherungsfalls - die im Bemessungszeitraum bestehenden durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Versicherten aufrechterhalten solle. Dieses Ziel des Gesetzgebers könne im vorliegenden Fall zum Ergebnis führen, dass beide „Einkunftsarten“, nämlich der Arbeitsverdienst der Klägerin bei der F***** GmbH und das Kinderbetreuungsgeld erhöht um 80 vH (also nicht - wie das Berufungsgericht meine - kumulativ das Weiterbildungsgeld erhöht um 80 vH und das Kinderbetreuungsgeld erhöht um 80 vH), kumulativ heranzuziehen seien.Die Revision der Klägerin hält daran fest, es sei weder dem „Lösungsansatz“ des Erstgerichts noch jenem des Berufungsgerichts zu folgen. Aus den Bestimmungen des Paragraph 162, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG und des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG sei vielmehr abzuleiten, dass das Wochengeld - als echter Einkommensersatz nach dem Eintritt des Versicherungsfalls - die im Bemessungszeitraum bestehenden durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Versicherten aufrechterhalten solle. Dieses Ziel des Gesetzgebers könne im vorliegenden Fall zum Ergebnis führen, dass beide „Einkunftsarten“, nämlich der Arbeitsverdienst der Klägerin bei der F***** GmbH und das Kinderbetreuungsgeld erhöht um 80 vH (also nicht - wie das Berufungsgericht meine - kumulativ das Weiterbildungsgeld erhöht um 80 vH und das Kinderbetreuungsgeld erhöht um 80 vH), kumulativ heranzuziehen seien.
Die Revision der beklagten Partei schließt sich hingegen der Beurteilung des Erstgerichts an und vertritt die Auffassung, als Bemessungsgrundlage für das Wochengeld sei nicht das Weiterbildungsgeld von 41,11 EUR täglich, sondern das - vorangehende - Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR täglich heranzuziehen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung (vgl § 117 Z 4 lit d ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (Beginn der Schutzfrist) ein (§ 120 Z 3 ASVG). § 122 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer (dem aufrechten Bestand) der Versicherung (Abs 1 lit a) und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 1 lit b und Abs 2). § 122 Abs 3 ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung. Danach sind - über die Bestimmungen des Abs 2 hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn1. Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung vergleiche Paragraph 117, Ziffer 4, Litera d, ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (Beginn der Schutzfrist) ein (Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG). Paragraph 122, ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer (dem aufrechten Bestand) der Versicherung (Absatz eins, Litera a,) und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Absatz eins, Litera b und Absatz 2,). Paragraph 122, Absatz 3, ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung. Danach sind - über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus - Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
- der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt,
- der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt und
- die Pflichtversicherung mindestens dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.
1.1. Der Schutzfristfall des § 122 Abs 3 ASVG eröffnet somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar (ungefähr) bei Eintritt ihrer Schwangerschaft eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden hat, die aber zu Beginn der Schutzfrist nicht mehr pflichtversichert waren. Nach § 122 Abs 4 dritter Satz ASVG werden daher Leistungen nach Abs 2 Z 2 sowie nach Abs 3 und 3a nicht gewährt, sobald die betreffende Person aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist (und daher ohnedies aufgrund der allgemeinen Bestimmung des § 122 Abs 1 ASVG anspruchsberechtigt ist). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 46/04v (= SSV-NF 18/69) in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es eines Schutzes nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG nicht bedarf, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (§ 122 Abs 1 ASVG) besteht.1.1. Der Schutzfristfall des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG eröffnet somit den Anspruch auf Wochengeld auch solchen werdenden Müttern, bei denen zwar (ungefähr) bei Eintritt ihrer Schwangerschaft eine aufrechte Pflichtversicherung bestanden hat, die aber zu Beginn der Schutzfrist nicht mehr pflichtversichert waren. Nach Paragraph 122, Absatz 4, dritter Satz ASVG werden daher Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie nach Absatz 3 und 3 a nicht gewährt, sobald die betreffende Person aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist (und daher ohnedies aufgrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, ASVG anspruchsberechtigt ist). So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 46/04v (= SSV-NF 18/69) in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es eines Schutzes nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht bedarf, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Paragraph 122, Absatz eins, ASVG) besteht.
1.2. Im vorliegenden Fall trat der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft bei der Klägerin am 24. 10. 2008 ein. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls war die Klägerin sowohl gemäß § 40 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AlVG aufgrund des Bezugs von Weiterbildungsgeld als auch nach § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung pflichtversichert. Dies bedeutet, dass nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts bei der Klägerin ein Schutzfristfall iSd § 122 Abs 3 ASVG nicht vorliegt.1.2. Im vorliegenden Fall trat der neuerliche Versicherungsfall der Mutterschaft bei der Klägerin am 24. 10. 2008 ein. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls war die Klägerin sowohl gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG aufgrund des Bezugs von Weiterbildungsgeld als auch nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung pflichtversichert. Dies bedeutet, dass nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts bei der Klägerin ein Schutzfristfall iSd Paragraph 122, Absatz 3, ASVG nicht vorliegt.
2. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin nicht unter die Ausschlussbestimmung des § 162 Abs 5 Z 3 ASVG fällt und sie daher grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld hat. Strittig ist allein die Frage der Höhe des der Klägerin gebührenden Wochengeldes.2. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin nicht unter die Ausschlussbestimmung des Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG fällt und sie daher grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld hat. Strittig ist allein die Frage der Höhe des der Klägerin gebührenden Wochengeldes.
3. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in § 162 ASVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld.3. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in Paragraph 162, ASVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld.
3.1. Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten dreizehn Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs 4 zu berücksichtigen. Nach § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG sind in den Fällen des § 122 Abs 3 erster Satz ASVG, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Nach § 162 Abs 3a Z 2 ASVG gebührt den Beziehern von Kinderbetreuungsgeld das Wochengeld - abweichend vom Abs 3 - in der Höhe des um 80 vH erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. Berechnungsgrundlage ist der in § 3 Abs 1 KBGG genannte Betrag.3.1. Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten dreizehn Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Absatz 4, zu berücksichtigen. Nach Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG sind in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Nach Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG gebührt den Beziehern von Kinderbetreuungsgeld das Wochengeld - abweichend vom Absatz 3, - in der Höhe des um 80 vH erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. Berechnungsgrundlage ist der in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG genannte Betrag.
3.2. Nach der dargestellten grundsätzlichen Systematik des ASVG ist das Wochengeld somit eine Einkommensersatzleistung, welche sich am Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls orientiert. Der Gesetzgeber entschied sich dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt. Er nimmt dabei in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (10 ObS 287/02g = SZ 2002/140 = SSV-NF 16/116 = RIS-Justiz RS0117195 ua; zuletzt 10 ObS 107/10y).
4. Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin (auch) als Bezieherin von Weiterbildungsgeld Anspruch auf Wochengeld hat. Die Höhe des Wochengeldes für Arbeitslose sowie für Bezieher von Weiterbildungsgeld und Notstandshilfe ist in § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG geregelt. Danach ist das Wochengeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abweichend vom ASVG immer mit 180 % des Bezugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu bemessen. Es entspricht damit annähernd dem aus der Beitragsgrundlage zu diesem Leistungsbezug resultierenden Nettoverdienst. Eine Sonderregelung besteht bei Bezug von Weiterbildungsgeld. In diesem Fall orientiert sich die Höhe des Wochengeldes an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des § 162 Abs 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist (vgl Pfeil, AlVG³ 11. Erg-Lfg § 41 Anm 1.2, 299).4. Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin (auch) als Bezieherin von Weiterbildungsgeld Anspruch auf Wochengeld hat. Die Höhe des Wochengeldes für Arbeitslose sowie für Bezieher von Weiterbildungsgeld und Notstandshilfe ist in Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG geregelt. Danach ist das Wochengeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abweichend vom ASVG immer mit 180 % des Bezugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu bemessen. Es entspricht damit annähernd dem aus der Beitragsgrundlage zu diesem Leistungsbezug resultierenden Nettoverdienst. Eine Sonderregelung besteht bei Bezug von Weiterbildungsgeld. In diesem Fall orientiert sich die Höhe des Wochengeldes an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist vergleiche Pfeil, AlVG³ 11. Erg-Lfg Paragraph 41, Anmerkung eins Punkt 2, , 299).
4.1. Soweit die Klägerin in ihrer Revision geltend macht, bei ihr liege ein Schutzfristfall iSd § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG vor, weshalb für die Bemessung der Höhe ihres Wochengeldanspruchs die besondere Regelung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG zur Anwendung gelange, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie bereits zu Punkt 1.2 dargelegt, bei ihr im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Krankenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft am 24. 10. 2008 kein Schutzfristfall des § 122 Abs 3 erster Satz ASVG vorliegt und daher auch die nur für einen Schutzfristfall vorgesehene besondere Bemessungsvorschrift des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG nicht zur Anwendung kommt.4.1. Soweit die Klägerin in ihrer Revision geltend macht, bei ihr liege ein Schutzfristfall iSd Paragraph 122, Absatz 3, Satz 1 ASVG vor, weshalb für die Bemessung der Höhe ihres Wochengeldanspruchs die besondere Regelung des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG zur Anwendung gelange, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie bereits zu Punkt 1.2 dargelegt, bei ihr im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Krankenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft am 24. 10. 2008 kein Schutzfristfall des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG vorliegt und daher auch die nur für einen Schutzfristfall vorgesehene besondere Bemessungsvorschrift des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG nicht zur Anwendung kommt.
4.2. Die Höhe des Wochengeldanspruchs der Klägerin aufgrund des Bezugs von Weiterbildungsgeld bestimmt sich vielmehr nach § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG. Danach orientiert sich die Höhe des Wochengeldes an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des § 162 Abs 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist. Die Regelung des § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG hat somit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts ganz offenkundig nur den Regelfall vor Augen, dass die Bildungskarenz aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis heraus angetreten wird, nicht aber den hier zu beurteilenden Ausnahmefall, dass eine Kinderbetreuungsgeldbezieherin, die über keinen aktuellen „Arbeitsverdienst“ verfügt, in Bildungskarenz geht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Bestimmung auf einen solchen besonderen Fall überhaupt nicht (auch nicht dem Grunde nach) anzuwenden oder das Wochengeld mangels vorangehenden „Arbeitsverdienstes“ mit Null zu bestimmen wäre. Insoweit liegt daher bezüglich der Höhe des Wochengeldes, weil die für den Regelfall vorgesehene Bemessungsgrundlage hier fehlt, nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.4.2. Die Höhe des Wochengeldanspruchs der Klägerin aufgrund des Bezugs von Weiterbildungsgeld bestimmt sich vielmehr nach Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG. Danach orientiert sich die Höhe des Wochengeldes an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist. Die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG hat somit nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts ganz offenkundig nur den Regelfall vor Augen, dass die Bildungskarenz aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis heraus angetreten wird, nicht aber den hier zu beurteilenden Ausnahmefall, dass eine Kinderbetreuungsgeldbezieherin, die über keinen aktuellen „Arbeitsverdienst“ verfügt, in Bildungskarenz geht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass diese Bestimmung auf einen solchen besonderen Fall überhaupt nicht (auch nicht dem Grunde nach) anzuwenden oder das Wochengeld mangels vorangehenden „Arbeitsverdienstes“ mit Null zu bestimmen wäre. Insoweit liegt daher bezüglich der Höhe des Wochengeldes, weil die für den Regelfall vorgesehene Bemessungsgrundlage hier fehlt, nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.
4.3. Bereits das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich des AlVG das Wochengeld den Beziehern von Leistungen - der Gesamtkonzeption aller Sozialversicherungsgesetze folgend - nach der allgemeinen Regel in Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezugs am Stichtag (Eintritt des Versicherungsfalls) gebührt. Nur für das Weiterbildungsgeld stellt das Gesetz - für den Regelfall des Antritts der Bildungskarenz bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - nicht auf den Leistungsbezug, sondern auf das dem Leistungsbezug unmittelbar vorangehende letzte Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage ab. Auf diese Weise soll für das Wochengeld ein wesentlich aktuellerer Bezug zum Arbeitseinkommen des Versicherten hergestellt werden, als dies im Wege der viel weiter zurückliegenden Jahresbeitragsgrundlagen gewährleistet wäre, die gemäß § 21 Abs 1 AlVG den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig zu Grunde liegen. Das ändert aber nichts daran, dass im Endeffekt immer der durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in das Wochengeld einfließt, und zwar nach dem Bezug von Weiterbildungsgeld, indem direkt auf das (aktuelle) Arbeitseinkommen abgestellt wird, und in den anderen Fällen eines Leistungsbezugs nach dem AlVG, indem die Leistung, die 55 % des (nach § 21 Abs 1 AlVG ermittelten) Nettoeinkommens beträgt, für die Bemessung des Wochengeldes um 80 vH erhöht wird.4.3. Bereits das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich des AlVG das Wochengeld den Beziehern von Leistungen - der Gesamtkonzeption aller Sozialversicherungsgesetze folgend - nach der allgemeinen Regel in Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezugs am Stichtag (Eintritt des Versicherungsfalls) gebührt. Nur für das Weiterbildungsgeld stellt das Gesetz - für den Regelfall des Antritts der Bildungskarenz bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - nicht auf den Leistungsbezug, sondern auf das dem Leistungsbezug unmittelbar vorangehende letzte Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage ab. Auf diese Weise soll für das Wochengeld ein wesentlich aktuellerer Bezug zum Arbeitseinkommen des Versicherten hergestellt werden, als dies im Wege der viel weiter zurückliegenden Jahresbeitragsgrundlagen gewährleistet wäre, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig zu Grunde liegen. Das ändert aber nichts daran, dass im Endeffekt immer der durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in das Wochengeld einfließt, und zwar nach dem Bezug von Weiterbildungsgeld, indem direkt auf das (aktuelle) Arbeitseinkommen abgestellt wird, und in den anderen Fällen eines Leistungsbezugs nach dem AlVG, indem die Leistung, die 55 % des (nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ermittelten) Nettoeinkommens beträgt, für die Bemessung des Wochengeldes um 80 vH erhöht wird.
4.4. Fehlt nun in den Fällen, in denen die Bildungskarenz ausnahmsweise zu einem Zeitpunkt angetreten wird, in dem die Versicherte über keinen aktuellen Arbeitsverdienst verfügt, die gerade für Wochengeldansprüche von Weiterbildungsgeldbezieherinnen normierte besondere Bemessungsgrundlage, entspricht es auch nach Ansicht des erkennenden Senats den Intentionen des Gesetzgebers, auf die allgemeine Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG zurückzugreifen und auch in diesem Fall den um 80 vH erhöhten Leistungsbezug (Weiterbildungsgeldbezug) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls heranzuziehen, um der Versicherten einen adäquaten Ersatz ihres aktuellen Einkommensentfalls zu sichern. Kann daher die besondere Bemessungsregelung für den Wochengeldanspruch der Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsverdienstes, welcher dem Bezug von Weiterbildungsgeld unmittelbar vorangeht, nicht zur Anwendung gelangen, ist es auch nach Ansicht des erkennenden Senats sachgerecht, bei der Bemessung des Wochengeldanspruchs auf die allgemeine Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG zurückzugreifen, zumal gemäß § 26 AlVG idF BGBl I 2007/104 auch das Weiterbildungsgeld seit 1. 1. 2008 in der Höhe des (fiktiven) Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG gebührt. Diese Vorgangsweise trägt auch der allgemeinen Zweckbestimmung des Wochengeldes als Einkommensersatzleistung, welche sich grundsätzlich am Einkommen der letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls orientiert, Rechnung. Diesem Aktualisierungsgrundsatz würde es hingegen widersprechen, sollte man bei der Bemessung des Wochengeldes entsprechend den Ausführungen der Klägerin auf ihren bereits zwei Jahre zurückliegenden letzten Arbeitsverdienst abstellen (vgl dazu auch die Ausführungen von M. Binder in seiner Entscheidungsanmerkung in DRdA 2008/9, 135 [140]). Der von der beklagten Partei vertretenen Rechtsansicht, es sei als Bemessungsgröße für das Wochengeld das von der Klägerin unmittelbar vor Beginn des Weiterbildungsgeldes bezogene Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR täglich heranzuziehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da das Kinderbetreuungsgeld nicht als „Arbeitsverdienst“ iSd § 41 Abs 1 AlVG iVm § 162 Abs 3 ASVG qualifiziert werden kann.4.4. Fehlt nun in den Fällen, in denen die Bildungskarenz ausnahmsweise zu einem Zeitpunkt angetreten wird, in dem die Versicherte über keinen aktuellen Arbeitsverdienst verfügt, die gerade für Wochengeldansprüche von Weiterbildungsgeldbezieherinnen normierte besondere Bemessungsgrundlage, entspricht es auch nach Ansicht des erkennenden Senats den Intentionen des Gesetzgebers, auf die allgemeine Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG zurückzugreifen und auch in diesem Fall den um 80 vH erhöhten Leistungsbezug (Weiterbildungsgeldbezug) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls heranzuziehen, um der Versicherten einen adäquaten Ersatz ihres aktuellen Einkommensentfalls zu sichern. Kann daher die besondere Bemessungsregelung für den Wochengeldanspruch der Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld mangels Vorliegens eines konkreten Arbeitsverdienstes, welcher dem Bezug von Weiterbildungsgeld unmittelbar vorangeht, nicht zur Anwendung gelangen, ist es auch nach Ansicht des erkennenden Senats sachgerecht, bei der Bemessung des Wochengeldanspruchs auf die allgemeine Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG zurückzugreifen, zumal gemäß Paragraph 26, AlVG in der Fassung BGBl I 2007/104 auch das Weiterbildungsgeld seit 1. 1. 2008 in der Höhe des (fiktiven) Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG gebührt. Diese Vorgangsweise trägt auch der allgemeinen Zweckbestimmung des Wochengeldes als Einkommensersatzleistung, welche sich grundsätzlich am Einkommen der letzten dreizehn Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls orientiert, Rechnung. Diesem Aktualisierungsgrundsatz würde es hingegen widersprechen, sollte man bei der Bemessung des Wochengeldes entsprechend den Ausführungen der Klägerin auf ihren bereits zwei Jahre zurückliegenden letzten Arbeitsverdienst abstellen vergleiche dazu auch die Ausführungen von M. Binder in seiner Entscheidungsanmerkung in DRdA 2008/9, 135 [140]). Der von der beklagten Partei vertretenen Rechtsansicht, es sei als Bemessungsgröße für das Wochengeld das von der Klägerin unmittelbar vor Beginn des Weiterbildungsgeldes bezogene Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR täglich heranzuziehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da das Kinderbetreuungsgeld nicht als „Arbeitsverdienst“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 3, ASVG qualifiziert werden kann.
5. Der Bemessung des Wochengeldanspruchs der Klägerin ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts das Kinderbetreuungsgeld der Klägerin in Höhe von 14,53 EUR täglich sowie das Weiterbildungsgeld in Höhe von 41,11 EUR täglich - jeweils erhöht um 80 vH (vgl § 162 Abs 3a Z 2 ASVG bzw § 41 Abs 1 AlVG) - zu Grunde zu legen. Daraus errechnet sich für den gesamten Anspruchszeitraum ein Wochengeldanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 11.316,95 EUR, sodass der Klägerin abzüglich des bereits erhaltenen Betrags von 2.954,95 EUR noch ein restliches Wochengeld in Höhe von 8.362 EUR zusteht.5. Der Bemessung des Wochengeldanspruchs der Klägerin ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts das Kinderbetreuungsgeld der Klägerin in Höhe von 14,53 EUR täglich sowie das Weiterbildungsgeld in Höhe von 41,11 EUR täglich - jeweils erhöht um 80 vH vergleiche Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG bzw Paragraph 41, Absatz eins, AlVG) - zu Grunde zu legen. Daraus errechnet sich für den gesamten Anspruchszeitraum ein Wochengeldanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 11.316,95 EUR, sodass der Klägerin abzüglich des bereits erhaltenen Betrags von 2.954,95 EUR noch ein restliches Wochengeld in Höhe von 8.362 EUR zusteht.
Aufgrund dieser Erwägungen musste den Revisionen beider Parteien ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und b ASGG. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer erfolgreichen Revisionsbeantwortung in der verzeichneten Höhe (§ 405 ZPO). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit auch für die erfolglose Revision ausnahmsweise rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherungsträger - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Abs 3 - seine Kosten des Verfahrens in jedem Fall selbst zu tragen hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b ASGG. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer erfolgreichen Revisionsbeantwortung in der verzeichneten Höhe (Paragraph 405, ZPO). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit auch für die erfolglose Revision ausnahmsweise rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherungsträger - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Absatz 3, - seine Kosten des Verfahrens in jedem Fall selbst zu tragen hat (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).