Entscheidungsgründe:
Die am 15. 11. 1927 geborene Klägerin unterzog sich in der Privatklinik J***** GmbH (im Folgenden: Privatklinik) einer medizinisch indizierten Kataraktoperation an beiden Augen.
Die Operation am linken Auge wurde am 31. 7. 2001 vom Augenfacharzt Dr. Christian L***** unter Mitwirkung des Anästhesisten Dr. Günther S***** vorgenommen. Die Klägerin bezahlte an Dr. L***** ein Honorar von 16.512 S für die Operation sowie ein weiteres Honorar von S 2.958 für eine Intraokularlinse. Für die Tätigkeit des Anästhesisten Dr. S***** bezahlte die Klägerin ein Honorar von S 3.500. Die Privatklinik stellte für die Operation ein Honorar von S 16.526,15 inklusive USt in Rechnung, das die Klägerin bezahlte. In der Honorarnote verrechnete die Privatklinik einen Pflichtversicherungsanteil von S 1.588,83, den sie in derselben Honorarnote wiederum in Abzug brachte.
Die Operation am rechten Auge wurde am 21. 8. 2001 vom Augenfacharzt Dr. Christian L***** unter Mitwirkung des Anästhesisten Dr. Roland H***** durchgeführt. Die Klägerin bezahlte an Dr. L***** wiederum ein Honorar von S 16.512 für die Operation sowie ein weiteres Honorar von S 2.958 für eine Intraokularlinse. Für die Tätigkeit des Anästhesisten Dr. H***** bezahlte die Klägerin ein Honorar von S 3.500. Die Privatklinik stellte für die Operation wiederum ein Honorar von S 16.526,15 inklusive USt in Rechnung, das die Klägerin bezahlte. Auch in dieser Honorarnote verrechnete die Privatklinik einen Pflichtversicherungsanteil von S 1.588,83, den sie in der Honorarnote wiederum in Abzug brachte.
Beide Operationen wurden ambulant im Rahmen der Tageschirurgie in der Privatklinik durchgeführt; die Klägerin wurde zu beiden Terminen ambulant im Rahmen der Tageschirurgie aufgenommen.
Mit Bescheid vom 27. 9. 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme des Wahlarztes Dr. Christian L***** für die Durchführung von Kataraktoperationen an beiden Augen am 31. 7. und 21. 8. 2001, für die Inanspruchnahme der weiteren Wahlärzte Dr. Günther S***** und Dr. Roland H***** am 31. 7. 2001 bzw 21. 8. 2001, für Intraokularlinsen laut Rechnungen vom 1. 8. 2001 und 23. 8. 2001 sowie für die zusätzlichen Kosten der Anstaltspflege in der Privatklinik am 31. 7. und 21. 8. 2001 ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von EUR 4.592,47 bzw Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Die Augenoperationen seien von Dr. L***** und den von ihm beigezogenen Anästhesisten Dr. S***** und Dr. H***** als Wahlärzte ambulant in einem in der Privatklink gemieteten Operationssaal durchgeführt worden. Sie habe sich jeweils nach kurzer postoperativer Überwachung wieder nach Hause begeben und damit keine Anstaltspflege, sondern lediglich einen ambulanten tagesklinischen Aufenthalt in Anspruch genommen. Sie habe einen Behandlungsvertrag nur mit den genannten Wahlärzten, nicht aber mit der Privatklinik abgeschlossen. Für die Krankenbehandlung durch die genannten Wahlärzte, für die Benützung des Operationssaales samt postoperativer Überwachung sowie für Heilmittel habe die Klägerin insgesamt S 78.992,30 (= EUR 5.740,59) bezahlt, wofür ihr gemäß § 131 Abs 1 ASVG eine 80%ige Kostenerstattung in Höhe von EUR 4.592,47 gebühre. Durch die Überweisung des Pflichtversicherungsanteiles durch die Beklagte von jeweils S 1.588,83 für die beiden Aufenthaltstage an die Privatklinik sei es zu keinem für sie wirksamen Kostenersatz gekommen, weil die Privatklinik diese Beträge in den beiden Rechnungen vor deren Abzug zunächst jeweils aufgeschlagen habe.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von EUR 4.592,47 bzw Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Die Augenoperationen seien von Dr. L***** und den von ihm beigezogenen Anästhesisten Dr. S***** und Dr. H***** als Wahlärzte ambulant in einem in der Privatklink gemieteten Operationssaal durchgeführt worden. Sie habe sich jeweils nach kurzer postoperativer Überwachung wieder nach Hause begeben und damit keine Anstaltspflege, sondern lediglich einen ambulanten tagesklinischen Aufenthalt in Anspruch genommen. Sie habe einen Behandlungsvertrag nur mit den genannten Wahlärzten, nicht aber mit der Privatklinik abgeschlossen. Für die Krankenbehandlung durch die genannten Wahlärzte, für die Benützung des Operationssaales samt postoperativer Überwachung sowie für Heilmittel habe die Klägerin insgesamt S 78.992,30 (= EUR 5.740,59) bezahlt, wofür ihr gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG eine 80%ige Kostenerstattung in Höhe von EUR 4.592,47 gebühre. Durch die Überweisung des Pflichtversicherungsanteiles durch die Beklagte von jeweils S 1.588,83 für die beiden Aufenthaltstage an die Privatklinik sei es zu keinem für sie wirksamen Kostenersatz gekommen, weil die Privatklinik diese Beträge in den beiden Rechnungen vor deren Abzug zunächst jeweils aufgeschlagen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe sich am 31. 7. und 21. 8. 2001 jeweils für einen Tag in stationärer Behandlung der Privatklinik befunden. Im Hinblick auf die entsprechenden Aufnahmeanzeigen der Privatklinik, auf denen als einweisender Arzt Dr. L***** aufscheine, habe die Beklagte die Kostenübernahmeerklärungen abgegeben und in der Folge für die beiden Tage stationären Aufenthalt je S 1.588,93 für die allgemeine Gebührenklasse zur Anweisung gebracht. Die von der Privatklinik der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge beträfen ausschließlich die über die allgemeine Gebührenklasse hinausgehenden Leistungen. Aufgrund der stationären Aufnahme am 31. 7. und 21. 8. 2001 ergebe sich, dass die behandelnden Ärzte Dr. L*****, Dr. S***** und Dr. H***** nicht im niedergelassenen Bereich tätig geworden seien. Eine Kostenerstattung nach § 131 ASVG komme daher nicht in Betracht. Die Beklagte habe mit der Privatklinik am 26. 3. 1997 einen Vertrag abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs 6 dieses Vertrages seien mit dem von der Beklagten zu entrichtenden Tagsatz die Unterkunft, die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Beistellung aller erforderlichen Heilmittel, des notwendigen Blutersatzes und therapeutischer Behelfe sowie die Pflege und die Verköstigung abgegolten. Der Vertrag sehe in § 3 Abs 2 weiters vor, dass dem Versicherten vor der Aufnahme von der Krankenanstalt nachweislich ein Merkblatt vorzulegen sei, aus dem sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Kasse zu leistenden Tagsatz und den Pflege- und Sondergebühren ergebe und das in geeigneter Weise auf die sonstigen auflaufenden Kosten wie etwa Arzthonorar oder Kosten der Operationssaalbenützung hinweise. Es habe der Versicherte auch in einer Niederschrift zu erklären, die im Merkblatt angeführten Bedingungen zur Kenntnis genommen und sich verpflichtet zu haben, die in Abs 2 bezeichneten Kosten zu übernehmen. Eine Ausfertigung dieser Verpflichtungserklärung sei dem Zahlungspflichtigen nach Unterschrift auszuhändigen. Ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen bestehe nicht. Im Fall einer ambulanten Behandlung gebühre gemäß § 40 der Satzung lediglich eine Ambulanzpauschale von EUR 24,38 pro Tag.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe sich am 31. 7. und 21. 8. 2001 jeweils für einen Tag in stationärer Behandlung der Privatklinik befunden. Im Hinblick auf die entsprechenden Aufnahmeanzeigen der Privatklinik, auf denen als einweisender Arzt Dr. L***** aufscheine, habe die Beklagte die Kostenübernahmeerklärungen abgegeben und in der Folge für die beiden Tage stationären Aufenthalt je S 1.588,93 für die allgemeine Gebührenklasse zur Anweisung gebracht. Die von der Privatklinik der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge beträfen ausschließlich die über die allgemeine Gebührenklasse hinausgehenden Leistungen. Aufgrund der stationären Aufnahme am 31. 7. und 21. 8. 2001 ergebe sich, dass die behandelnden Ärzte Dr. L*****, Dr. S***** und Dr. H***** nicht im niedergelassenen Bereich tätig geworden seien. Eine Kostenerstattung nach Paragraph 131, ASVG komme daher nicht in Betracht. Die Beklagte habe mit der Privatklinik am 26. 3. 1997 einen Vertrag abgeschlossen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, dieses Vertrages seien mit dem von der Beklagten zu entrichtenden Tagsatz die Unterkunft, die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Beistellung aller erforderlichen Heilmittel, des notwendigen Blutersatzes und therapeutischer Behelfe sowie die Pflege und die Verköstigung abgegolten. Der Vertrag sehe in Paragraph 3, Absatz 2, weiters vor, dass dem Versicherten vor der Aufnahme von der Krankenanstalt nachweislich ein Merkblatt vorzulegen sei, aus dem sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Kasse zu leistenden Tagsatz und den Pflege- und Sondergebühren ergebe und das in geeigneter Weise auf die sonstigen auflaufenden Kosten wie etwa Arzthonorar oder Kosten der Operationssaalbenützung hinweise. Es habe der Versicherte auch in einer Niederschrift zu erklären, die im Merkblatt angeführten Bedingungen zur Kenntnis genommen und sich verpflichtet zu haben, die in Absatz 2, bezeichneten Kosten zu übernehmen. Eine Ausfertigung dieser Verpflichtungserklärung sei dem Zahlungspflichtigen nach Unterschrift auszuhändigen. Ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen bestehe nicht. Im Fall einer ambulanten Behandlung gebühre gemäß Paragraph 40, der Satzung lediglich eine Ambulanzpauschale von EUR 24,38 pro Tag.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Zwischen der Beklagten und der Privatklinik als Krankenanstalt wurde am 26. 3. 1997 der Krankenanstaltenvertrag (Beilage 1) abgeschlossen. Er regelt die Übernahme von Tagsätzen für die stationäre Anstaltspflege von Versicherten der Beklagten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in der Krankenanstalt sowie deren Höhe, auch wenn die Beklagte die ihr entstehenden Kosten durch Dritte ganz oder teilweise vergütet erhält (§ 1 Abs 2 des Vertrags). Der Tagsatz wird gemäß § 2 Abs 3 des Vertrags unter anderem dann nicht geleistet, wenn die ambulante Krankenbehandlung ausreichend war. § 3 des Vertrags regelt die Aufnahme eines Versicherten in der Privatklinik. § 3 Abs 2 des Vertrags lautet:Zwischen der Beklagten und der Privatklinik als Krankenanstalt wurde am 26. 3. 1997 der Krankenanstaltenvertrag (Beilage 1) abgeschlossen. Er regelt die Übernahme von Tagsätzen für die stationäre Anstaltspflege von Versicherten der Beklagten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen in der Krankenanstalt sowie deren Höhe, auch wenn die Beklagte die ihr entstehenden Kosten durch Dritte ganz oder teilweise vergütet erhält (Paragraph eins, Absatz 2, des Vertrags). Der Tagsatz wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Vertrags unter anderem dann nicht geleistet, wenn die ambulante Krankenbehandlung ausreichend war. Paragraph 3, des Vertrags regelt die Aufnahme eines Versicherten in der Privatklinik. Paragraph 3, Absatz 2, des Vertrags lautet:
„Vor der Aufnahme gemäß Abs 1 lit a oder b ist von der Krankenanstalt dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem sonstigen Dritten nachweislich ein Merkblatt vorzulegen, aus dem sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Kasse zu leistenden Tagsatz (§ 10) und der Pflege- und Sondergebühren ergibt und das in geeigneter Weise auf die sonstigen auflaufenden Kosten (Arzthonorar, Kosten der Operations- oder Kreißsaalbenützung, Kosten einer interkurrenten Untersuchung oder Behandlung außerhalb der Krankenanstalt einschließlich der dabei auflaufenden Krankentransportkosten udgl) hinweist. Über den Inhalt des Merkblattes ist zwischen der Kasse und dem Rechtsträger Einvernehmen herzustellen."„Vor der Aufnahme gemäß Absatz eins, Litera a, oder b ist von der Krankenanstalt dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem sonstigen Dritten nachweislich ein Merkblatt vorzulegen, aus dem sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Kasse zu leistenden Tagsatz (Paragraph 10,) und der Pflege- und Sondergebühren ergibt und das in geeigneter Weise auf die sonstigen auflaufenden Kosten (Arzthonorar, Kosten der Operations- oder Kreißsaalbenützung, Kosten einer interkurrenten Untersuchung oder Behandlung außerhalb der Krankenanstalt einschließlich der dabei auflaufenden Krankentransportkosten udgl) hinweist. Über den Inhalt des Merkblattes ist zwischen der Kasse und dem Rechtsträger Einvernehmen herzustellen."
Gemäß § 3 Abs 3 des Vertrages hat jene Person, auf deren Veranlassung die Aufnahme erfolgt, in einer Niederschrift zu erklären, dass sie die im Merkblatt angeführten Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die im Abs 2 bezeichneten Kosten zu übernehmen. Die Klägerin hat für beide Operationstage ein solches Merkblatt erhalten (Beilagen 5 und 6) und auch jeweils unterfertigt. In den wichtigen Informationen auf diesen Merkblättern heißt es unter anderem:Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Vertrages hat jene Person, auf deren Veranlassung die Aufnahme erfolgt, in einer Niederschrift zu erklären, dass sie die im Merkblatt angeführten Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die im Absatz 2, bezeichneten Kosten zu übernehmen. Die Klägerin hat für beide Operationstage ein solches Merkblatt erhalten (Beilagen 5 und 6) und auch jeweils unterfertigt. In den wichtigen Informationen auf diesen Merkblättern heißt es unter anderem:
„Sollte meine private Krankenversicherung bzw der Sozialversicherungsträger, aus welchen Gründen auch immer, ihre Leistungsverpflichtung zum Teil oder zur Gänze ablehnen, verpflichte ich mich hier mit ausdrücklich, den Anteil der nicht gedeckten Kosten spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Privatklinik J***** GmbH zu bezahlen.
Nicht zusatzversicherte Patienten: In Kenntnis der Tarife erkläre ich mich einverstanden, die mit diesem Aufenthalt verbundenen Kosten spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Privatklinik J***** GmbH zu begleichen......"
Die Kasse ist von jeder Aufnahme eines Versicherten gemäß § 4 des Vertrags durch eine Aufnahmeanzeige tunlichst innerhalb von drei Werktagen zu verständigen. Die Kasse hat aufgrund der Aufnahmeanzeige der Krankenanstalt Privatklinik J***** GmbH gemäß § 5 des Vertrags eine Tagsatzübernahmeerklärung zu übermitteln.Die Kasse ist von jeder Aufnahme eines Versicherten gemäß Paragraph 4, des Vertrags durch eine Aufnahmeanzeige tunlichst innerhalb von drei Werktagen zu verständigen. Die Kasse hat aufgrund der Aufnahmeanzeige der Krankenanstalt Privatklinik J***** GmbH gemäß Paragraph 5, des Vertrags eine Tagsatzübernahmeerklärung zu übermitteln.
Die Honorierung erfolgt gemäß § 10 des Vertrags. § 10 Abs 6 Satz 1 des Vertrags lautet:Die Honorierung erfolgt gemäß Paragraph 10, des Vertrags. Paragraph 10, Absatz 6, Satz 1 des Vertrags lautet:
„Mit dem von der Kasse für die nach § 3 Abs 1 lit c aufgenommenen Versicherten zu entrichtenden Tagsatz sind die Unterkunft, die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, des notwendigen Blutersatzes und therapeutischer Behelfe, sowie die Pflege und die Verköstigung abgegolten......"„Mit dem von der Kasse für die nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, aufgenommenen Versicherten zu entrichtenden Tagsatz sind die Unterkunft, die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, des notwendigen Blutersatzes und therapeutischer Behelfe, sowie die Pflege und die Verköstigung abgegolten......"
Die Beklagte überwies entsprechend den Aufnahmeanzeigen vom 31. 7. 2001 und vom 21. 8. 2001 den Tagsatz von S 1.588,83 für beide hier relevanten Tage an die Privatklinik. Die Klägerin legte die von ihr zur Gänze bezahlten Rechnungen über insgesamt S 80.656,30 der Beklagten zur Saldierung vor.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Durchführung eines chirurgischen Eingriffes im Rahmen eines tagesklinischen Aufenthaltes stelle nach der Rechtsprechung keine Anstaltspflege dar. Da im vorliegenden Fall Anstaltspflege weder indiziert gewesen noch geleistet worden sei, könne kein Anspruch auf Kostenerstattung für Anstaltspflege bestehen.
Nehme der Versicherte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in Anspruch, gebühre ihm gemäß § 131 Abs 1 ASVG der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Gemäß § 131 Abs 2 zweiter Satz ASVG könne durch die Krankenordnung die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nehme. Die Klägerin habe Leistungen der Privatklinik, die Vertragspartnerin der Beklagten sei, in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Privatklinik durch die Zahlung der Pflichtversicherungsanteile erfüllt. Es gebühre der Klägerin daher keine Kostenerstattung im Sinne des § 131 Abs 1 ASVG. Es bestehe dementsprechend auch keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 80 % der Kosten der in Anspruch genommenen Wahlärzte zu ersetzen. Kosten von ärztlicher Behandlung, Heilmitteln und Heilbehelfen könnten weder neben den Kosten von Anstaltspflege noch neben jenen einer „ambulanten Pflege" begehrt werden. Dies gelte umso mehr, als der dem Gericht vorliegende Vertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Gegenstand ausdrücklich die Entgelte und Zahlungsbedingungen für Leistungen stationärer Anstaltspflege und tagesklinischer Behandlungen in Vertragskrankenanstalten regle.Nehme der Versicherte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) in Anspruch, gebühre ihm gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG der Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrages, der vom Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Gemäß Paragraph 131, Absatz 2, zweiter Satz ASVG könne durch die Krankenordnung die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nehme. Die Klägerin habe Leistungen der Privatklinik, die Vertragspartnerin der Beklagten sei, in Anspruch genommen. Die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Privatklinik durch die Zahlung der Pflichtversicherungsanteile erfüllt. Es gebühre der Klägerin daher keine Kostenerstattung im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG. Es bestehe dementsprechend auch keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 80 % der Kosten der in Anspruch genommenen Wahlärzte zu ersetzen. Kosten von ärztlicher Behandlung, Heilmitteln und Heilbehelfen könnten weder neben den Kosten von Anstaltspflege noch neben jenen einer „ambulanten Pflege" begehrt werden. Dies gelte umso mehr, als der dem Gericht vorliegende Vertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Gegenstand ausdrücklich die Entgelte und Zahlungsbedingungen für Leistungen stationärer Anstaltspflege und tagesklinischer Behandlungen in Vertragskrankenanstalten regle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen habe die Klägerin nicht die behandelnden Ärzte als niedergelassene Wahlärzte, sondern die Privatklinik (als Vertragseinrichtung der Beklagten) in Anspruch genommen. Das Gesetz unterscheide zwischen Krankenbehandlung einerseits und Anstaltspflege andererseits. Diese Unterscheidung setze sich auch in den Regelungen über die Kostenerstattung fort. Die Kostenerstattung für Kosten der Krankenbehandlung sei in § 131 ASVG, jene für Kosten der Anstaltspflege in § 150 ASVG geregelt. Gemeinsamer Zweck der Regelungen über die Kostenerstattung sei es, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. Dass die Kostenerstattung damit hinter den Marktpreisen zurückbleibe, liege im Wesen der österreichischen Krankenversicherung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen habe die Klägerin nicht die behandelnden Ärzte als niedergelassene Wahlärzte, sondern die Privatklinik (als Vertragseinrichtung der Beklagten) in Anspruch genommen. Das Gesetz unterscheide zwischen Krankenbehandlung einerseits und Anstaltspflege andererseits. Diese Unterscheidung setze sich auch in den Regelungen über die Kostenerstattung fort. Die Kostenerstattung für Kosten der Krankenbehandlung sei in Paragraph 131, ASVG, jene für Kosten der Anstaltspflege in Paragraph 150, ASVG geregelt. Gemeinsamer Zweck der Regelungen über die Kostenerstattung sei es, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. Dass die Kostenerstattung damit hinter den Marktpreisen zurückbleibe, liege im Wesen der österreichischen Krankenversicherung.
Für die Gewährung der Anstaltspflege als Sachleistung kämen nach den §§ 144 ff ASVG landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten des Versicherungsträgers und Krankenanstalten, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehe, in Betracht. Gemäß 148 Z 3 ASVG seien alle Leistungen der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen mit den in § 148 Z 3 lit a bis d ASVG genannten Zahlungen abgegolten. Dieser Grundsatz gelte ab 1. 1. 2002, soweit es um Leistungen im stationären oder tagesklinischen Bereich gehe, gemäß § 149 Abs 3 ASVG in der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung auch für die nicht landesfondsfinanzierten, mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Krankenanstalten.Für die Gewährung der Anstaltspflege als Sachleistung kämen nach den Paragraphen 144, ff ASVG landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, eigene Krankenanstalten des Versicherungsträgers und Krankenanstalten, mit denen der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehe, in Betracht. Gemäß 148 Ziffer 3, ASVG seien alle Leistungen der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen mit den in Paragraph 148, Ziffer 3, Litera a bis d ASVG genannten Zahlungen abgegolten. Dieser Grundsatz gelte ab 1. 1. 2002, soweit es um Leistungen im stationären oder tagesklinischen Bereich gehe, gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG in der ab 1. 1. 2002 geltenden Fassung auch für die nicht landesfondsfinanzierten, mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Krankenanstalten.
Im vorliegenden Fall sei allerdings die Inanspruchnahme der Privatklinik als einer nicht landesfondsfinanzierten, mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis stehenden Krankenanstalt am 31. 7. und 21. 8. 2001 zu beurteilen. Rechtsgrundlage der Beziehung zwischen dem Versicherungsträger und einer solchen Krankenanstalt seien die in § 149 Abs 2 (Abs 3) ASVG genannten Verträge. Gegenständlich lägen der Krankenhausvertrag zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) sowie der Gesamtvertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beilage 2) vor. Der § 2 Abs 1 des Gesamtvertrages (Beilage 2) regle Entgelte und Zahlungsbedingungen für Leistungen stationärer Anstaltspflege und tagesklinischer Behandlungen in Vertragskrankenanstalten, die Versicherten gewährt werden und der Art nach für die Ermittlung der Gesamtausgaben im Sinn des § 3 Abs 1 desselben Vertrages herangezogen worden seien, und zwar einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen. Gemäß § 10 Abs 1 des Krankenanstaltenvertrages zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) erfolge die Honorierung der Leistungen der Privatklinik nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Vertrages zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser habe für das Jahr 2001 für Wiener Vertragseinrichtungen einen Tagessatz von S 1.588,83 vorgesehen. Die Beklagte habe auf die Aufnahmeanzeigen der Privatklinik über die Aufenthalte der Klägerin am 31. 7. und 21. 8. 2001 jeweils eine Kostenübernahmeerklärung für die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse abgegeben und die entsprechenden Pflegegebühren (Tagsatz von je S 1.588,83) an die Privatklinik bezahlt. Damit sei die Beklagte für die - tagesklinische - Unterbringung der Klägerin in der allgemeinen Gebührenklasse als Sachleistung aufgekommen. Die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung des Sozialversicherungsträgers als Wahleinrichtung gegen Kostenerstattung sei rechtlich nicht möglich. Eine Kostenerstattung für die aufgelaufenen Krankenhauskosten komme daher nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall sei allerdings die Inanspruchnahme der Privatklinik als einer nicht landesfondsfinanzierten, mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis stehenden Krankenanstalt am 31. 7. und 21. 8. 2001 zu beurteilen. Rechtsgrundlage der Beziehung zwischen dem Versicherungsträger und einer solchen Krankenanstalt seien die in Paragraph 149, Absatz 2, (Absatz 3,) ASVG genannten Verträge. Gegenständlich lägen der Krankenhausvertrag zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) sowie der Gesamtvertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Beilage 2) vor. Der Paragraph 2, Absatz eins, des Gesamtvertrages (Beilage 2) regle Entgelte und Zahlungsbedingungen für Leistungen stationärer Anstaltspflege und tagesklinischer Behandlungen in Vertragskrankenanstalten, die Versicherten gewährt werden und der Art nach für die Ermittlung der Gesamtausgaben im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, desselben Vertrages herangezogen worden seien, und zwar einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Krankenanstaltenvertrages zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) erfolge die Honorierung der Leistungen der Privatklinik nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Vertrages zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser habe für das Jahr 2001 für Wiener Vertragseinrichtungen einen Tagessatz von S 1.588,83 vorgesehen. Die Beklagte habe auf die Aufnahmeanzeigen der Privatklinik über die Aufenthalte der Klägerin am 31. 7. und 21. 8. 2001 jeweils eine Kostenübernahmeerklärung für die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse abgegeben und die entsprechenden Pflegegebühren (Tagsatz von je S 1.588,83) an die Privatklinik bezahlt. Damit sei die Beklagte für die - tagesklinische - Unterbringung der Klägerin in der allgemeinen Gebührenklasse als Sachleistung aufgekommen. Die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung des Sozialversicherungsträgers als Wahleinrichtung gegen Kostenerstattung sei rechtlich nicht möglich. Eine Kostenerstattung für die aufgelaufenen Krankenhauskosten komme daher nicht in Betracht.
Es bestehe aber auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der begehrten Kosten für die Inanspruchnahme der behandelnden Ärzte als Wahlärzte sowie der Kosten der verwendeten Intraokularlinsen. Gemäß § 133 Abs 5 ASVG bestehe für die Zeit der Anstaltspflege des Versicherten kein Anspruch auf Leistung einer Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz (KAG) im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren seien. Auch wenn nach der bisherigen Rechtsprechung eine tagesklinische Behandlung keine Anstaltspflege darstelle, sei nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Bestimmung des § 133 Abs 5 ASVG nicht nur bei stationärer Behandlung, sondern auch bei tagesklinischer Behandlung im Rahmen einer Krankenanstalt anzuwenden. Das Sozialversicherungsrecht knüpfe nämlich, soweit es den Begriff „Anstaltspflege" verwende, am Krankenanstaltenrecht an und übernehme den Begriff „Anstaltspflege" in seiner jeweiligen krankenanstaltenrechtlichen Ausprägung. Es lege also einen formalen Begriff der „Anstaltspflege" zugrunde. Das Augenmerk des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebers sei auf die Sicherstellung der Erbringung von Anstaltspflege gerichtet. Hingegen werde die Frage, welche Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege erbracht und vergütet werden sollen, ausgeblendet. Dem entspreche, dass der Begriff „Anstaltspflege" im ASVG nicht definiert sei. Der Begriff „Anstaltspflege" lasse sich somit nicht mit Blick darauf ausfüllen, welche Leistungen im Rahmen der Krankenanstalt im Einzelnen erbracht werden. Wesentlich sei vielmehr nur, dass die Leistungen aufgrund der Art der Erkrankung im Rahmen einer Krankenanstalt erbracht werden müssen.Es bestehe aber auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der begehrten Kosten für die Inanspruchnahme der behandelnden Ärzte als Wahlärzte sowie der Kosten der verwendeten Intraokularlinsen. Gemäß Paragraph 133, Absatz 5, ASVG bestehe für die Zeit der Anstaltspflege des Versicherten kein Anspruch auf Leistung einer Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz (KAG) im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren seien. Auch wenn nach der bisherigen Rechtsprechung eine tagesklinische Behandlung keine Anstaltspflege darstelle, sei nach Auffassung des Berufungsgerichtes die Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 5, ASVG nicht nur bei stationärer Behandlung, sondern auch bei tagesklinischer Behandlung im Rahmen einer Krankenanstalt anzuwenden. Das Sozialversicherungsrecht knüpfe nämlich, soweit es den Begriff „Anstaltspflege" verwende, am Krankenanstaltenrecht an und übernehme den Begriff „Anstaltspflege" in seiner jeweiligen krankenanstaltenrechtlichen Ausprägung. Es lege also einen formalen Begriff der „Anstaltspflege" zugrunde. Das Augenmerk des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebers sei auf die Sicherstellung der Erbringung von Anstaltspflege gerichtet. Hingegen werde die Frage, welche Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege erbracht und vergütet werden sollen, ausgeblendet. Dem entspreche, dass der Begriff „Anstaltspflege" im ASVG nicht definiert sei. Der Begriff „Anstaltspflege" lasse sich somit nicht mit Blick darauf ausfüllen, welche Leistungen im Rahmen der Krankenanstalt im Einzelnen erbracht werden. Wesentlich sei vielmehr nur, dass die Leistungen aufgrund der Art der Erkrankung im Rahmen einer Krankenanstalt erbracht werden müssen.
Mit diesen Überlegungen stehe auch der Inhalt des Honorartarifs der Beklagten für die niedergelassenen Vertragsfachärzte, der keine Verrechnungspositionen für Operationen enthalte, deren Durchführung im Allgemeinen nur in einer Krankenanstalt - sei es auch im Rahmen einer tagesklinischen Betreuung - möglich sei, im Einklang. Nach § 10 Abs 1 des Krankenanstaltenvertrages zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) iVm § 2 Abs 1 des Gesamtvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Beilage 2) seien durch die vom Versicherungsträger der Krankenanstalt bezahlten Beträge nicht nur alle Leistungen im Rahmen stationärer Anstaltspflege, sondern auch die im Rahmen tagesklinischer Behandlung erbrachten Leistungen abgegolten. Auf dieser Grundlage sei für die Frage der Kostenerstattung nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger bei Gewährung der unter anderem für Kataraktoperationen vorgesehenen stationären oder tagesklinischen Behandlung im Rahmen einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt oder einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstünden. Wie bereits dargelegt, beschränkten sich diese Kosten auf die Abgeltung durch LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebühren. Dass die Klägerin die erforderliche Behandlung freiwillig in einer privaten Krankenanstalt, die keine allgemeine Gebührenklasse unterhalte, unter Beiziehung eines frei gewählten Arztes im Sinn des Belegsystems durchführen habe lassen, könne nicht zu einem - über die ohnehin erbrachte Sachleistung hinausgehenden - Kostenerstattungsanspruch führen. Es ergebe sich somit, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 131 ASVG für die Inanspruchnahme von Wahlärzten zustehe. Auch die begehrte Erstattung der Kosten von Intraokularlinsen sei ausgeschlossen. Es erübrige sich damit ein Eingehen auf die Regelung des § 131 Abs 2 letzter Satz ASVG sowie die entsprechenden Regelungen im § 29 der Krankenordnung der Beklagten.Mit diesen Überlegungen stehe auch der Inhalt des Honorartarifs der Beklagten für die niedergelassenen Vertragsfachärzte, der keine Verrechnungspositionen für Operationen enthalte, deren Durchführung im Allgemeinen nur in einer Krankenanstalt - sei es auch im Rahmen einer tagesklinischen Betreuung - möglich sei, im Einklang. Nach Paragraph 10, Absatz eins, des Krankenanstaltenvertrages zwischen der Privatklinik und der Beklagten (Beilage 1) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Gesamtvertrages zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Beilage 2) seien durch die vom Versicherungsträger der Krankenanstalt bezahlten Beträge nicht nur alle Leistungen im Rahmen stationärer Anstaltspflege, sondern auch die im Rahmen tagesklinischer Behandlung erbrachten Leistungen abgegolten. Auf dieser Grundlage sei für die Frage der Kostenerstattung nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger bei Gewährung der unter anderem für Kataraktoperationen vorgesehenen stationären oder tagesklinischen Behandlung im Rahmen einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt oder einer entsprechenden Vertragseinrichtung entstünden. Wie bereits dargelegt, beschränkten sich diese Kosten auf die Abgeltung durch LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebühren. Dass die Klägerin die erforderliche Behandlung freiwillig in einer privaten Krankenanstalt, die keine allgemeine Gebührenklasse unterhalte, unter Beiziehung eines frei gewählten Arztes im Sinn des Belegsystems durchführen habe lassen, könne nicht zu einem - über die ohnehin erbrachte Sachleistung hinausgehenden - Kostenerstattungsanspruch führen. Es ergebe sich somit, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß Paragraph 131, ASVG für die Inanspruchnahme von Wahlärzten zustehe. Auch die begehrte Erstattung der Kosten von Intraokularlinsen sei ausgeschlossen. Es erübrige sich damit ein Eingehen auf die Regelung des Paragraph 131, Absatz 2, letzter Satz ASVG sowie die entsprechenden Regelungen im Paragraph 29, der Krankenordnung der Beklagten.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten des Belegarztsystems fehle und das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Einordnung tagesklinischer Leistungen abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung" sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird der Zuspruch einer Kostenerstattung von jedenfalls EUR 2.190,46 bzw „im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 131 Abs 1 ASVG" begehrt.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung" sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird der Zuspruch einer Kostenerstattung von jedenfalls EUR 2.190,46 bzw „im gesetzlichen Ausmaß gemäß Paragraph 131, Absatz eins, ASVG" begehrt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.