Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin hält auch in der Revision an ihrem Standpunkt fest, dass § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG ausdrücklich Bezug auf § 122 Abs 3 ASVG nehme und sich daher nur auf die in § 122 Abs 3 erster Satz ASVG angeführte Pflichtversicherung beziehen könne. Wäre die Klägerin bei Beginn der 32. Woche nicht bei der L***** beschäftigt gewesen, hätte sie gar keinen Anspruch auf Wochengeld gehabt. Es könne nicht dieses Dienstverhältnis für die Begründung des Anspruchs maßgeblich sein, für die Berechnung der Höhe hingegen eine andere Pflichtversicherung.Die Klägerin hält auch in der Revision an ihrem Standpunkt fest, dass Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG ausdrücklich Bezug auf Paragraph 122, Absatz 3, ASVG nehme und sich daher nur auf die in Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG angeführte Pflichtversicherung beziehen könne. Wäre die Klägerin bei Beginn der 32. Woche nicht bei der L***** beschäftigt gewesen, hätte sie gar keinen Anspruch auf Wochengeld gehabt. Es könne nicht dieses Dienstverhältnis für die Begründung des Anspruchs maßgeblich sein, für die Berechnung der Höhe hingegen eine andere Pflichtversicherung.
Diesen Ausführungen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
1. Die Mutterschaft stellt in der Krankenversicherung einen selbständigen Versicherungsfall dar (§ 116 Abs 1 Z 2 dritter Fall ASVG), dessen Eintritt - hier unstrittig der 14. 8. 2014 - § 120 Z 3 ASVG regelt. Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten die Geldleistung Wochengeld (§ 117 Z 4 lit d iVm §§ 162 ff ASVG), um den durch die Mutterschaft entstehenden Einkommensausfall auszugleichen. Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz (10 ObS 33/11t, SSV-NF 25/38 ua). Es bietet daher - anders als andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen - gemäß § 162 Abs 3 ASVG grundsätzlich vollen Ersatz des Arbeitsverdienstes (Drs in SV-Komm [29. Lfg] § 162 ASVG Rz 2 mwH). Der Gesetzgeber entschied sich allerdings - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das - zukünftige Entwicklungen in Rechnung stellende - Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0117195). Dies kann dazu führen, dass die Versicherte trotz Wochengeldanspruchs einen Verdienstentfall erleidet (etwa im Fall einer längeren als vom Gesetz vorgesehenen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, 10 ObS 445/89, SSV-NF 4/19; vgl auch 10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38). 1. Die Mutterschaft stellt in der Krankenversicherung einen selbständigen Versicherungsfall dar (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall ASVG), dessen Eintritt - hier unstrittig der 14. 8. 2014 - Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG regelt. Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührt weiblichen Versicherten die Geldleistung Wochengeld (Paragraph 117, Ziffer 4, Litera d, in Verbindung mit Paragraphen 162, ff ASVG), um den durch die Mutterschaft entstehenden Einkommensausfall auszugleichen. Das Wochengeld dient dem Einkommensersatz (10 ObS 33/11t, SSV-NF 25/38 ua). Es bietet daher - anders als andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen - gemäß Paragraph 162, Absatz 3, ASVG grundsätzlich vollen Ersatz des Arbeitsverdienstes (Drs in SV-Komm [29. Lfg] Paragraph 162, ASVG Rz 2 mwH). Der Gesetzgeber entschied sich allerdings - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das - zukünftige Entwicklungen in Rechnung stellende - Ausfallsprinzip (RIS-Justiz RS0117195). Dies kann dazu führen, dass die Versicherte trotz Wochengeldanspruchs einen Verdienstentfall erleidet (etwa im Fall einer längeren als vom Gesetz vorgesehenen Unterbrechung der Arbeitstätigkeit infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, 10 ObS 445/89, SSV-NF 4/19; vergleiche auch 10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38).
2.1 § 122 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Nach § 122 Abs 3 ASVG sind über die Bestimmungen des § 122 Abs 2 ASVG hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt, welche mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Anlassfall nicht strittig. Die Erweiterung des Wochengeldanspruchs gemäß § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zielsetzungen (vgl die Materialien zur Schaffung dieser Bestimmung mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, AB 1410 BlgNR 17. GP 4). Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft (ungefähr - vgl 10 ObS 59/14w) während des Bestehens der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet (10 ObS 133/06s, SSV-NF 20/69; 10 ObS 189/06a).2.1 Paragraph 122, ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Krankenversicherung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG sind über die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in den Zeitraum des Bestands der beendeten Pflichtversicherung fällt, welche mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Anlassfall nicht strittig. Die Erweiterung des Wochengeldanspruchs gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zielsetzungen vergleiche die Materialien zur Schaffung dieser Bestimmung mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, Ausschussbericht 1410, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4, ). Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft (ungefähr - vergleiche 10 ObS 59/14w) während des Bestehens der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet (10 ObS 133/06s, SSV-NF 20/69; 10 ObS 189/06a).
2.2 Die Höhe und das Ausmaß des Anspruchs auf Wochengeld regeln hingegen die §§ 162 ff ASVG.2.2 Die Höhe und das Ausmaß des Anspruchs auf Wochengeld regeln hingegen die Paragraphen 162, ff ASVG.
2.2.1 Nach der Grundregel des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG wird das Wochengeld in der Höhe des Durchschnittsnettoeinkommens der letzten 13 Wochen oder - bei Versicherten mit monatlicher Bemessung oder Abrechnung des Entgelts, vgl § 1154 Abs 2 ABGB, § 15 iVm § 40 AngG - der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft pro Kalendertag (10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38) gewährt. Der Beobachtungs- oder Durchrechnungszeitraum beginnt daher grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (10 ObS 395/02i, SSV-NF 17/8; RIS-Justiz RS0084105). Der Monat, in dem der Versicherungsfall eintritt, ist nicht in den dreimonatigen Beobachtungszeitraum einzubeziehen (ausgenommen sind die hier nicht zu beurteilenden Fälle, in denen nur in diesem Monat ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, vgl Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 60 mwH).2.2.1 Nach der Grundregel des Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG wird das Wochengeld in der Höhe des Durchschnittsnettoeinkommens der letzten 13 Wochen oder - bei Versicherten mit monatlicher Bemessung oder Abrechnung des Entgelts, vergleiche Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 40, AngG - der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft pro Kalendertag (10 ObS 85/87, SSV-NF 1/38) gewährt. Der Beobachtungs- oder Durchrechnungszeitraum beginnt daher grundsätzlich acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (10 ObS 395/02i, SSV-NF 17/8; RIS-Justiz RS0084105). Der Monat, in dem der Versicherungsfall eintritt, ist nicht in den dreimonatigen Beobachtungszeitraum einzubeziehen (ausgenommen sind die hier nicht zu beurteilenden Fälle, in denen nur in diesem Monat ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, vergleiche Drs in SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 60 mwH).
2.2.2 Alternativ zur dargestellten Grundregel des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG sieht § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG in den Schutzfristfällen des § 122 Abs 3 Satz 1 ASVG zwei weitere (10 ObS 193/91, SSV-NF 5/95; von einer zusätzlichen Alternative der Bemessung spricht Binder, Wochengeld bei kurz aufeinander folgenden Schwangerschaften? DRdA 2008/9, 135 [139]) Möglichkeiten für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes vor. Danach ist in diesen Fällen für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes maßgeblich der Zeitraum der letzten 13 Wochen oder drei Kalendermonate entweder2.2.2 Alternativ zur dargestellten Grundregel des Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG sieht Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG in den Schutzfristfällen des Paragraph 122, Absatz 3, Satz 1 ASVG zwei weitere (10 ObS 193/91, SSV-NF 5/95; von einer zusätzlichen Alternative der Bemessung spricht Binder, Wochengeld bei kurz aufeinander folgenden Schwangerschaften? DRdA 2008/9, 135 [139]) Möglichkeiten für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes vor. Danach ist in diesen Fällen für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes maßgeblich der Zeitraum der letzten 13 Wochen oder drei Kalendermonate entweder
a) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (§ 162 Abs 3 Satz 1 ASVG), odera) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG), oder
b) vor dem Ende der Pflichtversicherung (zB bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld; bei Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus durch Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, § 10 UrlG, § 11 Abs 2 Satz 2 ASVG), oderb) vor dem Ende der Pflichtversicherung (zB bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld; bei Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus durch Zahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, Paragraph 10, UrlG, Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 ASVG), oder
c) vor dem Ende des Dienstverhältnisses.
Unter diesen drei möglichen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Wochengeldes ist die für die Versicherte jeweils günstigste heranzuziehen (10 ObS 133/06s, SSV-NF 20/69; 10 ObS 189/06a).
2.3 § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde ebenso wie § 122 Abs 3 ASVG im Rahmen der bereits dargestellten Erweiterung des Wochengeldanspruchs mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz geschaffen und erhielt seine heutige Gestalt ohne weitere inhaltliche Änderungen mit der 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676 (vgl dazu ErläutRV 284 BlgNR 18. GP 32). Mit der Schaffung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG erweiterte der Gesetzgeber für die Schutzfristfälle des § 122 Abs 3 ASVG die bis dahin geregelte Berechnung der Höhe des Wochengeldanspruchs um die dargestellten beiden weiteren Alternativen zu Gunsten der Versicherten. Er veränderte damit aber nicht das bis heute bestehende System, wonach § 122 ASVG die Anspruchsberechtigung, die §§ 162 ff ASVG hingegen die Berechnung der Höhe des Anspruchs regeln. Für die Auslegung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG ist darüber hinaus zu beachten, dass diese Bestimmung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur gemeinsam mit dem Grundmodell der Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld in § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG, das sie lediglich ergänzt.2.3 Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG wurde ebenso wie Paragraph 122, Absatz 3, ASVG im Rahmen der bereits dargestellten Erweiterung des Wochengeldanspruchs mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz geschaffen und erhielt seine heutige Gestalt ohne weitere inhaltliche Änderungen mit der 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676 vergleiche dazu ErläutRV 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 32, ). Mit der Schaffung des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG erweiterte der Gesetzgeber für die Schutzfristfälle des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG die bis dahin geregelte Berechnung der Höhe des Wochengeldanspruchs um die dargestellten beiden weiteren Alternativen zu Gunsten der Versicherten. Er veränderte damit aber nicht das bis heute bestehende System, wonach Paragraph 122, ASVG die Anspruchsberechtigung, die Paragraphen 162, ff ASVG hingegen die Berechnung der Höhe des Anspruchs regeln. Für die Auslegung des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG ist darüber hinaus zu beachten, dass diese Bestimmung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern nur gemeinsam mit dem Grundmodell der Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld in Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG, das sie lediglich ergänzt.
3.1 Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt fällt, in dem sie noch Dienstnehmerin der L***** war, begründet daher - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - lediglich ihre Anspruchsberechtigung auf den Bezug von Wochengeld gemäß § 122 Abs 3 ASVG. Daraus lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin aber keine Schlussfolgerung über die Berechnung der Höhe ihres Anspruchs ziehen, die gemäß § 162 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat.3.1 Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt fällt, in dem sie noch Dienstnehmerin der L***** war, begründet daher - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - lediglich ihre Anspruchsberechtigung auf den Bezug von Wochengeld gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG. Daraus lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin aber keine Schlussfolgerung über die Berechnung der Höhe ihres Anspruchs ziehen, die gemäß Paragraph 162, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat.
3.2 Für die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass es in ihrem Fall für die Berechnung des Wochengeldanspruchs auf das Ende jenes Dienstverhältnisses ankomme, in das der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls falle, bietet auch § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG weder nach dem Wortlaut noch nach seiner Systematik eine Grundlage. Diese Bestimmung lautet:3.2 Für die von der Klägerin vertretene Ansicht, dass es in ihrem Fall für die Berechnung des Wochengeldanspruchs auf das Ende jenes Dienstverhältnisses ankomme, in das der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls falle, bietet auch Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG weder nach dem Wortlaut noch nach seiner Systematik eine Grundlage. Diese Bestimmung lautet:
„In den Fällen des § 122 Abs 3 erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.“„In den Fällen des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz sind, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses.“
3.2.1 Der von der Klägerin gewünschten Auslegung steht vor allem, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Einkommensersatzfunktion des Wochengeldes entgegen. Das Wochengeld gebührt nach der Konzeption des Gesetzgebers gerade für Zeiten des generellen und individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs 1 und 3, § 5 MSchG) und soll - möglichst nahtlos an das bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots bezahlte Entgelt aus dem Dienstverhältnis anschließend - den Einkommensausfall der Versicherten ausgleichen. Gleichzeitig mit dem Beginn des Wochengeldanspruchs wird der Dienstgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit (§ 14 Abs 3 MSchG), womit auch die Pflichtversicherung endet (§ 11 Abs 1 ASVG; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 21). Auch bei mehreren, aufeinander folgenden oder einander überschneidenden Dienstverhältnissen innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nach dieser gesetzgeberischen Absicht daher auf das Ende des letzten dieser Dienstverhältnisse - das regelmäßig auch mit dem ebenfalls in § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG genannten Ende der Pflichtversicherung zusammenfallen wird - abzustellen.3.2.1 Der von der Klägerin gewünschten Auslegung steht vor allem, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Einkommensersatzfunktion des Wochengeldes entgegen. Das Wochengeld gebührt nach der Konzeption des Gesetzgebers gerade für Zeiten des generellen und individuellen Beschäftigungsverbots (Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 5, MSchG) und soll - möglichst nahtlos an das bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots bezahlte Entgelt aus dem Dienstverhältnis anschließend - den Einkommensausfall der Versicherten ausgleichen. Gleichzeitig mit dem Beginn des Wochengeldanspruchs wird der Dienstgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht befreit (Paragraph 14, Absatz 3, MSchG), womit auch die Pflichtversicherung endet (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG; Drs in SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 21). Auch bei mehreren, aufeinander folgenden oder einander überschneidenden Dienstverhältnissen innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nach dieser gesetzgeberischen Absicht daher auf das Ende des letzten dieser Dienstverhältnisse - das regelmäßig auch mit dem ebenfalls in Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG genannten Ende der Pflichtversicherung zusammenfallen wird - abzustellen.
3.2.2 § 162 Abs 3 ASVG stellt generell für die Berechnung des Wochengeldanspruchs nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf einen Beobachtungszeitraum und den - gesamten - in ihm erzielten Verdienst ab (RIS-Justiz RS0084112). Für die Berücksichtigung als Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG kommt es maßgeblich auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG an (10 ObS 197/03y, SSV-NF 18/53). Weder § 162 Abs 3 Satz 1 noch Abs 3 letzter Satz ASVG unterscheiden danach, ob der im Beobachtungszeitraum erzielte Arbeitsverdienst bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG nur in einem oder in mehreren Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde (Teschner/Widlar/Pöltner, MGA-ASVG, 119. Erg.-Lfg, § 162 Anm 6, 7c; Drs in SV-Komm § 162 ASVG Rz 56).3.2.2 Paragraph 162, Absatz 3, ASVG stellt generell für die Berechnung des Wochengeldanspruchs nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf einen Beobachtungszeitraum und den - gesamten - in ihm erzielten Verdienst ab (RIS-Justiz RS0084112). Für die Berücksichtigung als Arbeitsverdienst iSd Paragraph 162, Absatz 3, ASVG kommt es maßgeblich auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG an (10 ObS 197/03y, SSV-NF 18/53). Weder Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 noch Absatz 3, letzter Satz ASVG unterscheiden danach, ob der im Beobachtungszeitraum erzielte Arbeitsverdienst bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG nur in einem oder in mehreren Beschäftigungsverhältnissen erzielt wurde (Teschner/Widlar/Pöltner, MGA-ASVG, 119. Erg.-Lfg, Paragraph 162, Anmerkung 6, , 7c; Drs in SV-Komm Paragraph 162, ASVG Rz 56).
3.2.3 Schließlich ist für die Auslegung des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG, wie bereits ausgeführt, zu beachten, dass immer der im gesamten Beobachtungszeitraum erzielte durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in die Berechnung des Wochengeldes einfließt (10 ObS 179/10m, SSV-NF 25/4 ua). Dies hat gerade auch im Fall mehrerer im Beobachtungszeitraum liegender Dienstverhältnisse mit unterschiedlich hohen Bezügen zu geschehen. Der Gesetzgeber nimmt dabei - ungeachtet der zeitlichen Lage dieser Dienstverhältnisse - in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (10 ObS 29/10b, SSV-NF 24/70 mwH). Gerade aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 162 Abs 3 ASVG generell auf einen für die Berechnung des Wochengeldes maßgeblichen Gesamtzeitraum abstellt, folgt, dass er auch in den für die Schutzfristfälle relevanten Alternativen des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG auf das Ende dieses Gesamtzeitraums abstellt, von dem aus sich dessen Beginn errechnet. Mit den Alternativen „Ende der Pflichtversicherung“ und „Ende des Dienstverhältnisses“ ist daher nach Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung jeweils das Ende des Gesamtzeitraums gemeint, nicht aber dazwischen liegende Zeitpunkte, wie etwa das Ende eines von mehreren im Beobachtungszeitraum liegenden Dienstverhältnissen.3.2.3 Schließlich ist für die Auslegung des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG, wie bereits ausgeführt, zu beachten, dass immer der im gesamten Beobachtungszeitraum erzielte durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in die Berechnung des Wochengeldes einfließt (10 ObS 179/10m, SSV-NF 25/4 ua). Dies hat gerade auch im Fall mehrerer im Beobachtungszeitraum liegender Dienstverhältnisse mit unterschiedlich hohen Bezügen zu geschehen. Der Gesetzgeber nimmt dabei - ungeachtet der zeitlichen Lage dieser Dienstverhältnisse - in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (10 ObS 29/10b, SSV-NF 24/70 mwH). Gerade aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Paragraph 162, Absatz 3, ASVG generell auf einen für die Berechnung des Wochengeldes maßgeblichen Gesamtzeitraum abstellt, folgt, dass er auch in den für die Schutzfristfälle relevanten Alternativen des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG auf das Ende dieses Gesamtzeitraums abstellt, von dem aus sich dessen Beginn errechnet. Mit den Alternativen „Ende der Pflichtversicherung“ und „Ende des Dienstverhältnisses“ ist daher nach Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung jeweils das Ende des Gesamtzeitraums gemeint, nicht aber dazwischen liegende Zeitpunkte, wie etwa das Ende eines von mehreren im Beobachtungszeitraum liegenden Dienstverhältnissen.
4. Ausgehend davon sind die Vorinstanzen zu Recht dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt, dass der Beobachtungszeitraum gemäß § 162 Abs 3 letzter Fall ASVG im Anlassfall den Zeitraum 1. 3. 2014 - 31. 5. 2014 umfasst, gefolgt. Eine Unrichtigkeit der darauf beruhenden Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld zeigt die Revisionswerberin nicht auf.4. Ausgehend davon sind die Vorinstanzen zu Recht dem von der Beklagten vertretenen Standpunkt, dass der Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 162, Absatz 3, letzter Fall ASVG im Anlassfall den Zeitraum 1. 3. 2014 - 31. 5. 2014 umfasst, gefolgt. Eine Unrichtigkeit der darauf beruhenden Berechnung des Anspruchs auf Wochengeld zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS-Justiz RS0085829 [T1]).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS-Justiz RS0085829 [T1]).