Der gegen diesen Beschluß von der Beklagten erhobene Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist aber auch berechtigt.
Unstrittig ist zunächst, daß es sich bei dem Vorfall vom 7.11.1990 um einen im Rahmen der Landwirtschaft des Klägers erlittenen Arbeitsunfall handelte. Zu Unrecht leitet die Beklagte allerdings daraus ab, der Sachverhalt sei nicht nach den Kriterien des § 83 Abs 2 BSVG, sondern nach jenen des § 148 BSVG iVm § 202 Abs 1 und 4 ASVG zu beurteilen. § 148 BSVG bestimmt lediglich, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherungen unter anderem die Bestimmungen des dritten Teiles des ASVG entsprechend gelten. Damit verweist das BSVG unter anderem aber auch auf die Bestimmung des § 191 Abs 1 ASVG über die Subsidiarität der Unfallversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung: Anspruch auf Unfallversicherung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (vgl. Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 65). Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe werden aber sowohl in der Krankenbehandlung (§ 83 BSVG) wie auch in der Unfallheilbehandlung (§ 189 ASVG) erbracht. Die Beklagte, die auch Trägerin der Krankenversicherung ist, bestreitet auch gar nicht, daß sie nach § 95 Abs 3 BSVG verpflichtet wäre, zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren. Sie steht lediglich auf dem Standpunkt, daß die Zahnbehandlung nicht ausreichend und zweckmäßig ist, weil sie nicht nach dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft erbracht wurde, die Kaufähigkeit nicht wiederherstellt und auch dem Erfordernis der ausreichenden Haltbarkeit nicht entspricht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475 (Mazal) ausgeführt hat, kommt es, wenn der Inhalt des § 95 Abs 3 BSVG auch am § 83 Abs 2 BSVG zu messen ist, darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Daß die Anbringung "unentbehrlich" gewesen sei, ist hier nicht strittig.Unstrittig ist zunächst, daß es sich bei dem Vorfall vom 7.11.1990 um einen im Rahmen der Landwirtschaft des Klägers erlittenen Arbeitsunfall handelte. Zu Unrecht leitet die Beklagte allerdings daraus ab, der Sachverhalt sei nicht nach den Kriterien des Paragraph 83, Absatz 2, BSVG, sondern nach jenen des Paragraph 148, BSVG in Verbindung mit Paragraph 202, Absatz eins und 4 ASVG zu beurteilen. Paragraph 148, BSVG bestimmt lediglich, daß hinsichtlich der Leistungen der Unfallversicherungen unter anderem die Bestimmungen des dritten Teiles des ASVG entsprechend gelten. Damit verweist das BSVG unter anderem aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 191, Absatz eins, ASVG über die Subsidiarität der Unfallversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung: Anspruch auf Unfallversicherung besteht, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht vergleiche Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 65). Ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe werden aber sowohl in der Krankenbehandlung (Paragraph 83, BSVG) wie auch in der Unfallheilbehandlung (Paragraph 189, ASVG) erbracht. Die Beklagte, die auch Trägerin der Krankenversicherung ist, bestreitet auch gar nicht, daß sie nach Paragraph 95, Absatz 3, BSVG verpflichtet wäre, zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren. Sie steht lediglich auf dem Standpunkt, daß die Zahnbehandlung nicht ausreichend und zweckmäßig ist, weil sie nicht nach dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft erbracht wurde, die Kaufähigkeit nicht wiederherstellt und auch dem Erfordernis der ausreichenden Haltbarkeit nicht entspricht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475 (Mazal) ausgeführt hat, kommt es, wenn der Inhalt des Paragraph 95, Absatz 3, BSVG auch am Paragraph 83, Absatz 2, BSVG zu messen ist, darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Daß die Anbringung "unentbehrlich" gewesen sei, ist hier nicht strittig.
Entscheidend ist daher auch hier zunächst, ob die Anbringung des Zahnersatzes beim Kläger dem Erfordernis der Zweckmäßigkeit entsprochen hat. In der Entscheidung SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, es sei zu fordern, daß die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war; nur dann könne sie als notwendig eingestuft werden. Diese Forderung, die im Zusammenhang mit in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthaltenen Heilmethoden oder Heilmitteln aufgestellt wurde, muß allgemein für die Krankenbehandlung und damit auch für den Zahnersatz und außerdem auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gelten. Die Anbringung eines Zahnersatzes ist also nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war. Erfolgreich und damit zweckmäßig ist die Anbringung eines Zahnersatzes, wenn dadurch die Kaufähigkeit für eine ausreichend lange Zeit, jedenfalls für fünf Jahre, wiederhergestellt wurde (SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475). Wie der erkennende Senat in der jüngsten Entscheidung vom 9.11.1993, 10 Ob S 174/93 ausgesprochen hat, ist Zweckmäßigkeit des Zahnersatzes dann gegeben, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die durch das Fehlen von Zähnen oder Zahnstücken bzw. durch schadhafte Zähne beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Dabei setzt die Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen voraus, daß die Maßnahme hinreichend wirksam sein, d.h. nach Umfang und Qualität auch den Erfolg auf eine bestimmte Zeit gewährleisten muß, um dem Mindeststandard der ausreichenden Leistung zu entsprechen. Da es zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit auf den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft ankommt, ist der technisch-medizinische ortsübliche Standard eines bestimmten Landes und dessen Anforderungen an die Haltbarkeit von Zahnersatzstücken nicht entscheidend. Dies führt aber dazu, daß unabhängig davon wo die medizinischen Maßnahmen gesetzt wurden, grundsätzlich ein Kostenersatzanspruch nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften gegeben sein kann und daher die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf österreichische Leistungen nach österreichischem Standard eingeschränkt ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, jede bei einem Facharzt durchgeführte schulmedizinische Behandlung sei als erfolgversprechend zu bezeichnen, könnte nur unter der - eben hier strittigen - Voraussetzung beigestimmt werden, daß die Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte. Eine Behandlung muß objektiv erfolgversprechend sein, d.h. sie muß nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft durchgeführt werden und objektiv geeignet sein, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, also nach dem gewöhnlichen Stand der Dinge einen Erfolg versprechen, mag er auch im konkreten Fall aus nicht näher zu beeinflussenden Gründen ausgeblieben sei.
Die Behandlung muß damit jenem Sorgfaltsmaßstab entsprechen, den die Rechtsordnung an ärztliches Handeln legt (Mazal aaO 478). Daß es nicht allein auf die Sicht des Patienten ankommen kann, ergibt sich auch daraus, daß dieser mit dem behandelnden Wahlarzt einen ärztlichen Behandlungsvertrag schließt, der ihn berechtigt, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zu stellen (siehe dazu Binder, Zahnbehandlung und Zahnersatz aus sozialrechtlicher Sicht, DRdA 1993, 337, 349, 459; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488). Verletzt ein Wahlarzt die ihm aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag gegenüber dem Patienten erwachsenen Pflichten so erheblich, daß er seinen Honoraranspruch verliert, dann bracht auch der Sozialversicherungsträger Kosten, zu deren Zahlung der Versicherte nicht verpflichtet ist, nicht zu ersetzen. Bei diesem Verständnis eines erfolgversprechenden Zahnersatzes kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht dahingestellt bleiben, ob die festgestellten Mängel des Zahnersatzes, insbesondere das Fehlen der Wiederherstellung der Kaufähigkeit und entsprechenden Haltbarkeit auf eine unsachgemäße, d.h. den Regeln der zahnärztlichen Kunst widersprechenden Behandlung zurückzuführen sind. Die dazu vom Erstgericht getroffenen umfangreichen Feststellungen wurden vom Kläger unter den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung eingehend bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Teilen der Berufung nicht auseinandergesetzt, weil es die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für nicht rechtserheblich ansah. Mangels Behandlung der Mängel- und der Beweisrügen konnte das Berufungsgericht auch die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf die Nichterledigung der vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Tatsachenrüge erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung (vgl. SSV-NF 5/22 ua).Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf die Nichterledigung der vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Mängel- und Tatsachenrüge erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung vergleiche SSV-NF 5/22 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.