Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig aber nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann.
Was die in den Revision angesprochene "Pflichtversicherung" (vgl dazu Tomandl Grundriss5 Rz 45) bzw die im Fall der Klägerin in der Krankenversicherung bestehende Ausnahme von der Pflichtversicherung für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (Tomandl aaO Rz 73 FN 41 mwN) betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass nach § 5 Abs 1 GSVG Personen, die - wie die Klägerin - aufgrund der Zugehörigkeit zu einer beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, ausdrücklich von der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ausgenommen sind:Was die in den Revision angesprochene "Pflichtversicherung" vergleiche dazu Tomandl Grundriss5 Rz 45) bzw die im Fall der Klägerin in der Krankenversicherung bestehende Ausnahme von der Pflichtversicherung für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (Tomandl aaO Rz 73 FN 41 mwN) betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG Personen, die - wie die Klägerin - aufgrund der Zugehörigkeit zu einer beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, ausdrücklich von der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ausgenommen sind:
Wenn gesetzliche oder berufliche Vertretungen eigene Einrichtungen aufgebaut haben, die ihren Mitgliedern zumindest annähernd gleichwertige Ansprüche wie die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung gewähren, können sie für ihre Mitglieder die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung beantragen (sogenanntes "opting-out"); für die Krankenversicherung genügt allerdings auch eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung gemäß ASVG oder GSVG (§ 5 Abs 1 Z 2 GSVG). Ausgenommen sind deshalb etwa die Mitglieder der Kammer der Rechtsanwälte (Tomandl aaO Rz 73 FN 41; zu den diesbezüglichen Bescheiden siehe die Nachweise bei Marhold, Kodex Sozialversicherungsrecht FN a) zu § 5 GSVG).Wenn gesetzliche oder berufliche Vertretungen eigene Einrichtungen aufgebaut haben, die ihren Mitgliedern zumindest annähernd gleichwertige Ansprüche wie die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung gewähren, können sie für ihre Mitglieder die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung beantragen (sogenanntes "opting-out"); für die Krankenversicherung genügt allerdings auch eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung gemäß ASVG oder GSVG (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Ausgenommen sind deshalb etwa die Mitglieder der Kammer der Rechtsanwälte (Tomandl aaO Rz 73 FN 41; zu den diesbezüglichen Bescheiden siehe die Nachweise bei Marhold, Kodex Sozialversicherungsrecht FN a) zu Paragraph 5, GSVG).
Die Revisionswerberin hält daran fest, durch die Verwendung des [nicht näher determinierten] Begriffes "Arbeitsverdienst" werde zum Ausdruck gebracht, dass [davon] nicht nur Bezüge, die aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielt wurden, umfasst seien und beruft sich dazu weiterhin auf die Entscheidung 10 ObS 78/88 (SSV-NF 2/40 = ZAS 1990/4 [zust Firlei] = ARD 4010/1/88 = SVSlg 32.673 und 34.697), von der die Vorinstanzen als "gesicherte Rechtsprechung" abgewichen seien.
Tatsächlich hat der erkennende Senat im dortigen Fall (einer infolge ihres geringfügigen Arbeitsverdienstes nur in der Unfallversicherung teilversicherten Beschäftigten) ausgesprochen, dass "als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle [§ 162 Abs 3 ASVG] grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen ist, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitrags- oder einkommenssteuer[recht]licher Qualifikation" (RIS-Justiz RS008412; so auch Binder in Tomandl SV-System, Kapitel 2.2.6.4.1, 15. Erg-Lfg, 264/8 FN 12). Entgegen den Revisionsausführungen ist jedoch nicht nur der zitierten Entscheidung, sondern auch der anlässlich ihrer Veröffentlichung in ZAS 1990/4 erschienenen Glosse (die der Entscheidung im Ergebnis zustimmt) eindeutig zu entnehmen, dass es "auch dem Höchstgericht auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung ankommt", die im hier fraglichen Zeitraum unstrittig fehlt.Tatsächlich hat der erkennende Senat im dortigen Fall (einer infolge ihres geringfügigen Arbeitsverdienstes nur in der Unfallversicherung teilversicherten Beschäftigten) ausgesprochen, dass "als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle [§ 162 Absatz 3, ASVG] grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen ist, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitrags- oder einkommenssteuer[recht]licher Qualifikation" (RIS-Justiz RS008412; so auch Binder in Tomandl SV-System, Kapitel 2.2.6.4.1, 15. Erg-Lfg, 264/8 FN 12). Entgegen den Revisionsausführungen ist jedoch nicht nur der zitierten Entscheidung, sondern auch der anlässlich ihrer Veröffentlichung in ZAS 1990/4 erschienenen Glosse (die der Entscheidung im Ergebnis zustimmt) eindeutig zu entnehmen, dass es "auch dem Höchstgericht auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung ankommt", die im hier fraglichen Zeitraum unstrittig fehlt.
Aber auch die vom Glossator vertretene Auffassung zur Frage des Zusammenhanges zwischen den Begriffen "Arbeitsverdienst" und "Pflichtversicherung", auf die sich das vorliegende Rechtsmittel beruft, vermag den Standpunkt der Klägerin nicht zu stützen. In seiner Glosse hält Firlei nämlich ausdrücklich fest, man werde sich mit dem Obersten Gerichtshof nicht gänzlich vom Erfordernis des Bestehens einer Pflichtversicherung lösen können. Es sei nämlich nicht vertretbar, dass jeglicher Arbeitsverdienst im weitesten Sinne, unabhängig von einer Beziehung zu einer nach ASVG versicherten (versicherungsfähigen) Tätigkeit (und in voller Netto-Höhe!) beim Wochengeld berücksichtigt werde. Erschwerend falle nämlich ins Gewicht, dass auch nur wenige Tage der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausreichten, um den Anspruch dem Grunde nach entstehen zu lassen. Jene Tätigkeit, die Quelle des leistungsbestimmenden Einkommens ist, müsse daher ein "gewisses Naheverhältnis zum ASVG" aufweisen, welches der Genannte wie folgt präzisiert:
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes auf die bestehende Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei zwar im Ergebnis nicht unrichtig, aber Sinn und Zweck der Forderung nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung beim Wochengeld würden damit nicht präzise getroffen. Vielmehr müsse der Arbeitsverdienst im Sinne der Wochengeldregelung einer Tätigkeit entspringen, die "an sich" der ASVG-Krankenversicherung unterliege. Tätigkeiten, die gar nicht "wochengeldfähig" im Sinne des ASVG seien, aus denen aber ein "Arbeitsverdienst" iwS bezogen werde, dürften nicht in die Berechnung der Höhe des Wochengeldes miteinbezogen werden. Liege also am Stichtag eine Tätigkeit vor, die dem Grunde nach einen Wochengeldanspruch gewährleiste (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung; siehe M. Schwarz, RdA 1984, 162 ff), dann werde der für die Leistungsbemessung erforderliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverdienst und Pflichtversicherung schon dadurch hergestellt, dass diese (uU geringfügigen) Arbeitsverdienste "aufgrund eben jener Tätigkeit" erzielt worden seien, die am Stichtag den Anspruchsvoraussetzungen genügt habe (Firlei aaO; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat).
Auch davon ausgehend liegt die mangelnde "Wochengeldfähigkeit" der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin auf der Hand; stand ihre selbständige Erwerbstätigkeit doch schon deshalb jedenfalls nicht in einem "gewissen Naheverhältnis zum ASVG", weil es sich dabei nicht um jene (nach § 7 Z 1 lit e ASVG) pflichtversicherte Tätigkeit der Klägerin handelte, die am Stichtag den Anspruchsvoraussetzungen genügte, sondern um die von ihr zuvor ausgeübte Tätigkeit einer nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden selbständigen Rechtsanwältin.Auch davon ausgehend liegt die mangelnde "Wochengeldfähigkeit" der hier zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin auf der Hand; stand ihre selbständige Erwerbstätigkeit doch schon deshalb jedenfalls nicht in einem "gewissen Naheverhältnis zum ASVG", weil es sich dabei nicht um jene (nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG) pflichtversicherte Tätigkeit der Klägerin handelte, die am Stichtag den Anspruchsvoraussetzungen genügte, sondern um die von ihr zuvor ausgeübte Tätigkeit einer nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden selbständigen Rechtsanwältin.
Dass die Bestimmung des § 44 Abs 1 Z 1 ASVG (wonach als Arbeitsverdienst bei pflichtversicherten Dienstnehmern [und Lehrlingen] das Entgelt iSd § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG gilt) im vorliegenden Fall unanwendbar ist, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (noch) "nicht Dienstnehmerin im Sinne dieser Bestimmung war", hält die Revisionswerberin selbst fest (Seite 4 der Revision). Es ist daher nicht nachvollziehbar wenn sie in ihrem Rechtsmittel abschließend die Auffassung vertritt, (auch) ihre Tätigkeit im Zeitraum Oktober bis November 2001 "unterlag 'an sich' der ASVG-Krankenversicherung, weil es sich um eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte, die 'an sich' der ASVG-Krankenversicherung unterliegt [?], für die allerdings aufgrund der opting-out Variante keine Beiträge bezahlt wurden" (Seite 7 der Revision).Dass die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (wonach als Arbeitsverdienst bei pflichtversicherten Dienstnehmern [und Lehrlingen] das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG gilt) im vorliegenden Fall unanwendbar ist, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (noch) "nicht Dienstnehmerin im Sinne dieser Bestimmung war", hält die Revisionswerberin selbst fest (Seite 4 der Revision). Es ist daher nicht nachvollziehbar wenn sie in ihrem Rechtsmittel abschließend die Auffassung vertritt, (auch) ihre Tätigkeit im Zeitraum Oktober bis November 2001 "unterlag 'an sich' der ASVG-Krankenversicherung, weil es sich um eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte, die 'an sich' der ASVG-Krankenversicherung unterliegt [?], für die allerdings aufgrund der opting-out Variante keine Beiträge bezahlt wurden" (Seite 7 der Revision).
Nicht das Berufungs- bzw das Erstgericht sondern die Revision verwechselt hier offenbar die bestehende Verpflichtung zum Abschluss einer Gruppenkrankenversicherung mit dem Vorliegen einer Pflichtversicherung; damit bleibt nämlich außer Betracht, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum als selbständige Rechtsanwältin nicht nur keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlag, sondern auch von jener - für sie allein in Frage kommenden - nach dem GSVG (als "neue Selbständige") gemäß § 5 Abs 1 GSVG ausgenommen war. Vom Fehlen einer Pflichtversicherung ist daher nicht wegen des "opting-out" auszugehen, sondern schon aufgrund der Art der Tätigkeit an sich, aus der somit auch kein "Arbeitsverdienst" iSd § 162 Abs 3 ASVG bezogen wurde (vgl dazu auch Mahr [Die Ruhensbestimmungen des § 166 Abs 1 Z 2 ASVG, ZAS 1992, 43 f], der ausführt, dass der Anspruch auf Wochengeld berufstätigen Frauen zusteht, die pflichtversichert sind, und dass es beim Wochengeld keiner versicherungsrechtlichen Anwartschaftszeit bedarf, sondern nur eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses).Nicht das Berufungs- bzw das Erstgericht sondern die Revision verwechselt hier offenbar die bestehende Verpflichtung zum Abschluss einer Gruppenkrankenversicherung mit dem Vorliegen einer Pflichtversicherung; damit bleibt nämlich außer Betracht, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum als selbständige Rechtsanwältin nicht nur keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlag, sondern auch von jener - für sie allein in Frage kommenden - nach dem GSVG (als "neue Selbständige") gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ausgenommen war. Vom Fehlen einer Pflichtversicherung ist daher nicht wegen des "opting-out" auszugehen, sondern schon aufgrund der Art der Tätigkeit an sich, aus der somit auch kein "Arbeitsverdienst" iSd Paragraph 162, Absatz 3, ASVG bezogen wurde vergleiche dazu auch Mahr [Die Ruhensbestimmungen des Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, ZAS 1992, 43 f], der ausführt, dass der Anspruch auf Wochengeld berufstätigen Frauen zusteht, die pflichtversichert sind, und dass es beim Wochengeld keiner versicherungsrechtlichen Anwartschaftszeit bedarf, sondern nur eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses).
Es bleibt somit nur noch zu erwähnen, dass der Klägerin, hätte sie ihre ursprüngliche Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft fortgesetzt (anstatt die einer nach § 7 Z 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten angestellten Rechtsanwältin aufzunehmen), überhaupt kein Wochengeldanspruch zugestanden wäre.Es bleibt somit nur noch zu erwähnen, dass der Klägerin, hätte sie ihre ursprüngliche Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Mutterschaft fortgesetzt (anstatt die einer nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten angestellten Rechtsanwältin aufzunehmen), überhaupt kein Wochengeldanspruch zugestanden wäre.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.