Entscheidungstext 10ObS182/21v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS182/21v

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2021, GZ 9 Rs 82/21a-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob die – als Angestellte versicherte – Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Briefzustellerin Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG hat und deshalb nicht im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden darf. Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist nach der Rechtsprechung die tatsächlich verrichtete Tätigkeit (RIS-Justiz RS0083723 [T1]).

[2] 2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung beachtet, wonach die Tätigkeit eines Postzustellers (Briefträgers) keinen Berufsschutz als Angestellter im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG begründet (10 ObS 122/13h; 10 ObS 66/09t SSV-NF 23/44). Die Klägerin sieht ihre Tätigkeit demgegenüber als höheren nichtkaufmännischen Dienst an. Die Rechtsprechung verlangt dafür jedoch unter anderem eine größere Selbständigkeit, die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer und eine Aufsichtsbefugnis (RS0027992). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen über die tatsächlich verrichtete Arbeitstätigkeit der Klägerin nicht vor. Die Revisionswerberin führt aus, die Tätigkeit eines Postzustellers habe sich verändert. Seit 2014 müssten elektronische Handgeräte benutzt und bedient werden, wofür eine Einschulung notwendig sei. Seit 2017 seien die Positionen des Teamleiters sowie dessen Stellvertreters geschaffen worden, wobei der Teamleiter für einen eigenen Zustellbereich zuständig sei, das Team koordinieren sowie Dienst- und Urlaubspläne erstellen müsse. Dem liegen jedoch weder ein Vorbringen noch entsprechende Feststellungen zu Grunde, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin als Postzustellerin keine höheren nichtkaufmännischen Dienste ausübte, nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls (10 ObS 63/21v) keinen Bedenken.

Textnummer

E134079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00182.21V.0125.000

Im RIS seit

11.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220125_OGH0002_010OBS00182_21V0000_000

Navigation im Suchergebnis