Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist zunächst auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Da die Entscheidung des Berufungsgerichts vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird und dieser die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist zunächst auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auch mit den zuletzt zur Auslegung der maßgebenden Bestimmungen (§ 162 Abs 3 ASVG iVm § 41 Abs 1 AlVG) ergangenen Entscheidungen 10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b in Einklang steht. Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auch mit den zuletzt zur Auslegung der maßgebenden Bestimmungen (Paragraph 162, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, AlVG) ergangenen Entscheidungen 10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b in Einklang steht. Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung (vgl § 117 Z 4 lit d ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, also mit dem Beginn der Schutzfrist, ein (§ 120 Z 3 ASVG).1. Das Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem ASVG ist eine Geldleistung aus der Krankenversicherung vergleiche Paragraph 117, Ziffer 4, Litera d, ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft tritt in der Regel mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, also mit dem Beginn der Schutzfrist, ein (Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG).
1.2. Bei der Klägerin trat der Versicherungsfall der Mutterschaft am 3. 8. 2009 ein. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestand aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe eine Pflichtversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung: § 40 Abs 1 AlVG bestimmt, dass die Bezieher von Leistungen nach § 6 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 AlVG während des Leistungsbezugs bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnorts krankenversichert sind; in § 6 Z 2 AlVG ist die Notstandshilfe als Leistung der Arbeitslosenversicherung angeführt.1.2. Bei der Klägerin trat der Versicherungsfall der Mutterschaft am 3. 8. 2009 ein. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestand aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe eine Pflichtversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung: Paragraph 40, Absatz eins, AlVG bestimmt, dass die Bezieher von Leistungen nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 AlVG während des Leistungsbezugs bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnorts krankenversichert sind; in Paragraph 6, Ziffer 2, AlVG ist die Notstandshilfe als Leistung der Arbeitslosenversicherung angeführt.
1.3. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in § 162 ASVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (113 Tage) ein tägliches Wochengeld.1.3. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in Paragraph 162, ASVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (113 Tage) ein tägliches Wochengeld.
2. Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten 13 Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs 4 zu berücksichtigen.2. Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3, Satz 1 ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten 13 Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Absatz 4, zu berücksichtigen.
2.1. Nach § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG gilt jedoch dann, wenn in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem AlVG 1977 fallen, für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das aufgrund des Abs 3a Z 2 iVm mit Abs 5 Z 3 oder aufgrund des AlVG 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft während des Leistungsbezugs gebührt hätte. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, (nunmehr) Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50. ASVG-Nov also derart zu berücksichtigen, dass der jeweilige Leistungsbezug iSd § 41 Abs 1 AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall „gemischter Bedeckung“ gilt (RIS-Justiz RS0084152 = 10 ObS 36/95 = SSV-NF 9/36).2.1. Nach Paragraph 162, Absatz 3, Satz 4 ASVG gilt jedoch dann, wenn in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem AlVG 1977 fallen, für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das aufgrund des Absatz 3 a, Ziffer 2, in Verbindung mit mit Absatz 5, Ziffer 3, oder aufgrund des AlVG 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft während des Leistungsbezugs gebührt hätte. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, (nunmehr) Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50. ASVG-Nov also derart zu berücksichtigen, dass der jeweilige Leistungsbezug iSd Paragraph 41, Absatz eins, AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall „gemischter Bedeckung“ gilt (RIS-Justiz RS0084152 = 10 ObS 36/95 = SSV-NF 9/36).
3. Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin als Bezieherin von Notstandshilfe Anspruch auf Wochengeld hat. Die Höhe des Wochengeldes für Arbeitslose sowie für Bezieher von Weiterbildungsgeld und Notstandshilfe ist in § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG geregelt. Danach ist das Wochengeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abweichend vom ASVG immer mit 180 % des Bezugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu bemessen. Es entspricht damit annähernd dem aus der Beitragsgrundlage zu diesem Leistungsbezug resultierenden Nettoverdienst (10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b; Dirschmied/Pfeil, AlVG³, 11. Erg.-Lfg., § 41 Anm 1.2., 299).3. Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin als Bezieherin von Notstandshilfe Anspruch auf Wochengeld hat. Die Höhe des Wochengeldes für Arbeitslose sowie für Bezieher von Weiterbildungsgeld und Notstandshilfe ist in Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG geregelt. Danach ist das Wochengeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abweichend vom ASVG immer mit 180 % des Bezugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu bemessen. Es entspricht damit annähernd dem aus der Beitragsgrundlage zu diesem Leistungsbezug resultierenden Nettoverdienst (10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b; Dirschmied/Pfeil, AlVG³, 11. Erg.-Lfg., Paragraph 41, Anmerkung eins Punkt 2,, , 299).
4. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b) auch für den Bezug von Weiterbildungsgeld. Dessen Höhe orientiert sich aber (der insoweit bestehenden Sonderregelung des § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG entsprechend) an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des § 162 Abs 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist.4. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 16/10s und 10 ObS 29/10b) auch für den Bezug von Weiterbildungsgeld. Dessen Höhe orientiert sich aber (der insoweit bestehenden Sonderregelung des Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG entsprechend) an dem dem Leistungsbezug vorangegangenen „Arbeitsverdienst“, wobei die Berechnungsmethode des Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG heranzuziehen ist.
4.1. Es fließt also immer der durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in das Wochengeld ein, und zwar nach dem Bezug von Weiterbildungsgeld, indem direkt auf das (aktuelle) Arbeitseinkommen abgestellt wird, und in den anderen Fällen eines Leistungsbezugs nach dem AlVG, indem die Leistung, die 55 % des (nach § 21 Abs 1 AlVG ermittelten) Nettoeinkommens beträgt, für die Bemessung des Wochengeldes um 80 vH erhöht wird.4.1. Es fließt also immer der durchschnittliche Arbeitsverdienst der Versicherten in das Wochengeld ein, und zwar nach dem Bezug von Weiterbildungsgeld, indem direkt auf das (aktuelle) Arbeitseinkommen abgestellt wird, und in den anderen Fällen eines Leistungsbezugs nach dem AlVG, indem die Leistung, die 55 % des (nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ermittelten) Nettoeinkommens beträgt, für die Bemessung des Wochengeldes um 80 vH erhöht wird.
5. Auch die Klägerin hat am Stichtag (3. 8. 2009) eine solche Leistung (nämlich Notstandshilfe) bezogen, welche - im Sinn der allgemeinen Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG - erhöht um 80 vH der Wochengeldbemessung zu Grunde zu legen ist. Ausgehend vom letzten Leistungsbezug der Klägerin nach dem AlVG vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (= Notstandshilfe von 11,93 EUR pro Tag) haben die Vorinstanzen zutreffend ermittelt, dass das der Klägerin gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 AlVG gebührende Wochengeld einen Tagsatz von 21,47 EUR ergeben würde (= 11,93 EUR erhöht um 80 vH).5. Auch die Klägerin hat am Stichtag (3. 8. 2009) eine solche Leistung (nämlich Notstandshilfe) bezogen, welche - im Sinn der allgemeinen Bemessungsregelung für Wochengeldansprüche im Anwendungsbereich des AlVG - erhöht um 80 vH der Wochengeldbemessung zu Grunde zu legen ist. Ausgehend vom letzten Leistungsbezug der Klägerin nach dem AlVG vor Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft (= Notstandshilfe von 11,93 EUR pro Tag) haben die Vorinstanzen zutreffend ermittelt, dass das der Klägerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Satz 2 AlVG gebührende Wochengeld einen Tagsatz von 21,47 EUR ergeben würde (= 11,93 EUR erhöht um 80 vH).
6. Für die Klägerin als Notstandshilfebezieherin ist es aber günstiger, das Wochengeld nach dem dritten Satz des § 41 Abs 1 AlVG zu berechnen.6. Für die Klägerin als Notstandshilfebezieherin ist es aber günstiger, das Wochengeld nach dem dritten Satz des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG zu berechnen.
6.1. Nach der Spezialbestimmung des § 41 Abs 1 Satz 3 AlVG hat die Wochengeldberechnung dann, wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, „mit der Maßgabe nach § 162 Abs 3 ASVG“ zu erfolgen, dass für Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem KBGG, AlVG oder KGG „die jeweils bezogene Leistung“ als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Demnach ist für die Vergleichsrechnung im vorliegenden Fall - wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben - auf das von der Klägerin im Beobachtungszeitraum 1. 5. 2009 bis 31. 7. 2009 bezogene Arbeitslosengeld von täglich 28,88 EUR abzustellen.6.1. Nach der Spezialbestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Satz 3 AlVG hat die Wochengeldberechnung dann, wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, „mit der Maßgabe nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG“ zu erfolgen, dass für Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem KBGG, AlVG oder KGG „die jeweils bezogene Leistung“ als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Demnach ist für die Vergleichsrechnung im vorliegenden Fall - wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben - auf das von der Klägerin im Beobachtungszeitraum 1. 5. 2009 bis 31. 7. 2009 bezogene Arbeitslosengeld von täglich 28,88 EUR abzustellen.
7. Dass eine Erhöhung (auch) dieser „jeweils bezogenen Leistung“ um 80 % nicht stattfindet, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich begründet und ergibt sich sowohl aus dem klaren Gesetzeswortlaut als auch aus den Materialien zur Regierungsvorlage zu § 41 Abs 1 AlVG idF des SRÄG 2006 (1408 der BlgNR 22. GP 8).7. Dass eine Erhöhung (auch) dieser „jeweils bezogenen Leistung“ um 80 % nicht stattfindet, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich begründet und ergibt sich sowohl aus dem klaren Gesetzeswortlaut als auch aus den Materialien zur Regierungsvorlage zu Paragraph 41, Absatz eins, AlVG in der Fassung des SRÄG 2006 (1408 der BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8).
7.1. Es geht nämlich nicht nur aus den ErläutRV (zu Art 5 Z 3 SRÄG 2006 [§ 41 Abs 1 AlVG]) hervor, dass (zwar) eine Vergleichsrechnung nach der Bemessungsregelung des ASVG durchgeführt werden solle, um die Situation der betroffenen Notstandshilfebezieherinnen zu verbessern, dass (aber) die im Bemessungszeitraum liegenden Bezüge im Sinn der „Orientierung an den tatsächlichen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der letzten drei Monate in dieser Vergleichsrechnung nicht aufgewertet werden“ sollen; vielmehr kommt dies im dritten Satz des § 41 Abs 1 AlVG auch klar zum Ausdruck, weil die Wochengeldberechnung nach § 162 Abs 3 ASVG ausdrücklich „nur mit der Maßgabe“ zu erfolgen hat, dass dabei die jeweils nach dem AlVG „bezogene Leistung“ als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.7.1. Es geht nämlich nicht nur aus den ErläutRV (zu Artikel 5, Ziffer 3, SRÄG 2006 [§ 41 Absatz eins, AlVG]) hervor, dass (zwar) eine Vergleichsrechnung nach der Bemessungsregelung des ASVG durchgeführt werden solle, um die Situation der betroffenen Notstandshilfebezieherinnen zu verbessern, dass (aber) die im Bemessungszeitraum liegenden Bezüge im Sinn der „Orientierung an den tatsächlichen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der letzten drei Monate in dieser Vergleichsrechnung nicht aufgewertet werden“ sollen; vielmehr kommt dies im dritten Satz des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG auch klar zum Ausdruck, weil die Wochengeldberechnung nach Paragraph 162, Absatz 3, ASVG ausdrücklich „nur mit der Maßgabe“ zu erfolgen hat, dass dabei die jeweils nach dem AlVG „bezogene Leistung“ als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.
8. Dies verkennt die Revision, wenn sie sich weiterhin darauf beruft, der Tagsatz an Arbeitslosengeld sei um 80 % zu erhöhen, weil die Klägerin gemäß § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG so zu stellen sei, „als wäre der Versicherungsfall der Mutterschaft während des Bezugs dieser Leistung eingetreten“.8. Dies verkennt die Revision, wenn sie sich weiterhin darauf beruft, der Tagsatz an Arbeitslosengeld sei um 80 % zu erhöhen, weil die Klägerin gemäß Paragraph 162, Absatz 3, Satz 4 ASVG so zu stellen sei, „als wäre der Versicherungsfall der Mutterschaft während des Bezugs dieser Leistung eingetreten“.
8.1. Der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung, wonach dem Berufungsgericht lediglich dann zu folgen wäre, wenn § 41 Abs 1 AlVG ausdrücklich festhielte, dass § 162 Abs 3 Satz 4 ASVG „bei Vornahme der Vergleichsrechnung nicht anzuwenden ist“, was dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof daher aus den zu Punkt 7 angeführten Erwägungen nicht anzuschließen. 8.1. Der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung, wonach dem Berufungsgericht lediglich dann zu folgen wäre, wenn Paragraph 41, Absatz eins, AlVG ausdrücklich festhielte, dass Paragraph 162, Absatz 3, Satz 4 ASVG „bei Vornahme der Vergleichsrechnung nicht anzuwenden ist“, was dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen sei, vermag sich der Oberste Gerichtshof daher aus den zu Punkt 7 angeführten Erwägungen nicht anzuschließen.
8.2. Davon abgesehen würde die Auslegung der Klägerin den normierten Günstigkeitsvergleich überhaupt entbehrlich machen, weil dann wohl jede andere (um 80 vH erhöhte) Leistung nach dem AlVG immer ein für die betroffene Notstandshilfebezieherin günstigeres Wochengeld zur Folge hätte als die aufgestockte Notstandshilfe.
9. Verfassungsrechtliche Bedenken im Sinn der monierten sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Notstandshilfebezieherinnen gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld bestehen ebenfalls nicht; der Umstand, dass das Wochengeld im Fall der Vergleichsrechnung für Notstandshilfebezieherinnen wegen der Nicht-Aufwertung des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes niedriger ausfällt, als jenes von Bezieherinnen dieser Leistung am Stichtag, ist nämlich schon durch die damit korrespondierende geringere Höhe des Notstandshilfebezugs gerechtfertigt. Wie bereits das Berufungsgericht aufgezeigt hat, steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist, wobei gerade im Sozialversicherungsbereich die Notwendigkeit von Stichtagsregelungen ausdrücklich anerkannt ist und die darauf beruhende zeitliche Differenzierung nicht grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt (stRsp; RIS-Justiz RS0117654).
Die Revision der Klägerin muss daher insgesamt erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin, die vor dem Wochengeld zuletzt Notstandshilfe bezog, den Ersatz der Hälfte ihrer Verfahrenskosten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin, die vor dem Wochengeld zuletzt Notstandshilfe bezog, den Ersatz der Hälfte ihrer Verfahrenskosten zuzusprechen.