Gemäß § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, "wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH". Diese Voraussetzung einer über 3 Monate hinausreichenden zumindest 20 %igen MdE erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung der beklagten Partei unbestrittenermaßen. Daß allerdings bei einer durchgehend mindestens 20 vH betragenden MdE die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über 3 Monate hinausreichen müsse, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung (SSV-NF 5/35; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90ff) widerspräche.Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, "wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH". Diese Voraussetzung einer über 3 Monate hinausreichenden zumindest 20 %igen MdE erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung der beklagten Partei unbestrittenermaßen. Daß allerdings bei einer durchgehend mindestens 20 vH betragenden MdE die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über 3 Monate hinausreichen müsse, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung (SSV-NF 5/35; ausführlich Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90ff) widerspräche.
Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf § 183 ASVG berufen. Diese Bestimmung enthält - wie sich aus Text und Überschrift ergibt - nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Zwar wurde durch die Neufassung dieser Gesetzesstelle durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 hierin ebenfalls eine Drei-Monats-Frist für eine Änderung der MdE um mindestens 10 vH eingeführt; dies hat jedoch begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. Nur unter diesem Blickwinkel sind die einschränkenden Regelungen des § 183 ASVG zu verstehen. In die Rechtskraft kann nur unter den qualifizierten Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingegriffen werden. Darum ging es auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung des Senates SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert: Vor Ablauf des Zeitraumes, für den im Revisionsverfahren die Gewährung einer höheren Rente (nämlich 100 vH für die Dauer des operationsbedingten Krankenstandes vom 13.11.1995 bis 4.2.1996) begehrt wird, erfolgte eine Rentenfeststellung nämlich gerade nicht. Erstmalig wurde die Rente vielmehr mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.4.1996 festgestellt. Abgesehen davon, daß dieser Bescheid durch die Klage außer Kraft trat (§ 71 Abs 1 ASGG) und das Verfahren nunmehr von den Sozialgerichten neu durchzuführen ist, sodaß die erstmalige Feststellung der Rente letztlich erst durch das gerichtliche Urteil (abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) zu erfolgen hat, lag auch das Datum des Bescheides nach dem Vorgesagten bereits nach dem unfallbedingten Krankenstand. Bei der Prüfung des Anspruches ist daher der gesamte Sachverhalt bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Änderungen der MdE in der Zeit vor Bescheiderlassung können somit auch ohne die Einschränkung des § 183 ASVG berücksichtigt werden; auch aus dem einleitend wörtlich wiedergegebenen § 203 Abs 1 ASVG ist das Erfordernis einer mehr als 3-monatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten. Der Klägerin ist daher im Sinne ihres Begehrens die Versehrtenrente von 100 vH zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 205a ASVG) für die Zeit dieses Krankenstandes zuzuerkennen.Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 183, ASVG berufen. Diese Bestimmung enthält - wie sich aus Text und Überschrift ergibt - nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Zwar wurde durch die Neufassung dieser Gesetzesstelle durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 BGBl 1987/609 hierin ebenfalls eine Drei-Monats-Frist für eine Änderung der MdE um mindestens 10 vH eingeführt; dies hat jedoch begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. Nur unter diesem Blickwinkel sind die einschränkenden Regelungen des Paragraph 183, ASVG zu verstehen. In die Rechtskraft kann nur unter den qualifizierten Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle eingegriffen werden. Darum ging es auch in der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung des Senates SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8. Hier ist der Fall jedoch anders gelagert: Vor Ablauf des Zeitraumes, für den im Revisionsverfahren die Gewährung einer höheren Rente (nämlich 100 vH für die Dauer des operationsbedingten Krankenstandes vom 13.11.1995 bis 4.2.1996) begehrt wird, erfolgte eine Rentenfeststellung nämlich gerade nicht. Erstmalig wurde die Rente vielmehr mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.4.1996 festgestellt. Abgesehen davon, daß dieser Bescheid durch die Klage außer Kraft trat (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) und das Verfahren nunmehr von den Sozialgerichten neu durchzuführen ist, sodaß die erstmalige Feststellung der Rente letztlich erst durch das gerichtliche Urteil (abgestellt auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) zu erfolgen hat, lag auch das Datum des Bescheides nach dem Vorgesagten bereits nach dem unfallbedingten Krankenstand. Bei der Prüfung des Anspruches ist daher der gesamte Sachverhalt bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Änderungen der MdE in der Zeit vor Bescheiderlassung können somit auch ohne die Einschränkung des Paragraph 183, ASVG berücksichtigt werden; auch aus dem einleitend wörtlich wiedergegebenen Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ist das Erfordernis einer mehr als 3-monatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten. Der Klägerin ist daher im Sinne ihres Begehrens die Versehrtenrente von 100 vH zusätzlich Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 205 a, ASVG) für die Zeit dieses Krankenstandes zuzuerkennen.
Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht (allerdings nicht in dem Ausmaß, in dem sie vor dem Anstaltsaufenthalt gebührte) - mit anderen Worten:Soweit Paragraph 208, ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht (allerdings nicht in dem Ausmaß, in dem sie vor dem Anstaltsaufenthalt gebührte) - mit anderen Worten:
nur mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den Anstaltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter von Relevanz, weil die beklagte Partei im Rahmen ihrer nachfolgenden Bescheidentscheidung zur Höhe ohnedies das Ruhen im Sinne des § 208 ASVG iVm § 354 Z 1 ASVG berücksichtigen kann (vgl SSV-NF 6/116).nur mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den Anstaltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter von Relevanz, weil die beklagte Partei im Rahmen ihrer nachfolgenden Bescheidentscheidung zur Höhe ohnedies das Ruhen im Sinne des Paragraph 208, ASVG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG berücksichtigen kann vergleiche SSV-NF 6/116).
In Stattgebung der Revision waren daher die angefochtenen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG sowie in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war.In Stattgebung der Revision waren daher die angefochtenen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sowie in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Minderverzeichnung in der Bemessungsgrundlage konnte gemäß § 405 ZPO nicht richtiggestellt werden.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die Minderverzeichnung in der Bemessungsgrundlage konnte gemäß Paragraph 405, ZPO nicht richtiggestellt werden.