Die Revision ist mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Kundmachung von Satzungen der Krankenkassen im Internet zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Der Revisionswerber hält daran fest, dass ihm ein zumindest „fiktiver“ Zuschuss für seinen (aus medizinischer Sicht nicht indizierten) festsitzenden Zahnersatz gebühre. Er beruft sich weiterhin auf eine nicht ordnungsgemäße Internet-Kundmachung und die Verfassungswidrigkeit der Satzung der beklagten Partei „in Ansehung deren Vermeidung festsitzenden Zahnersatzes“ und die Verfassungswidrigkeit der §§ 153 und 455 ASVG. Zu § 153 ASVG seien gleichheitsrechtliche Bedenken noch nicht geprüft worden. Die Zulässigkeit von Internetveröffentlichungen zieht der Kläger ausdrücklich nicht in Zweifel; er meint jedoch, § 455 ASVG, der die Veröffentlichung der Satzung „im Internet“ anordne, verstoße gegen das Legalitätsprinzip, weil weder eine bestimmte Adresse noch die Qualität der Veröffentlichung normiert sei (wie sie zB für Bundesnormen das RIS des Bundes gewährleiste).Der Revisionswerber hält daran fest, dass ihm ein zumindest „fiktiver“ Zuschuss für seinen (aus medizinischer Sicht nicht indizierten) festsitzenden Zahnersatz gebühre. Er beruft sich weiterhin auf eine nicht ordnungsgemäße Internet-Kundmachung und die Verfassungswidrigkeit der Satzung der beklagten Partei „in Ansehung deren Vermeidung festsitzenden Zahnersatzes“ und die Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 153 und 455 ASVG. Zu Paragraph 153, ASVG seien gleichheitsrechtliche Bedenken noch nicht geprüft worden. Die Zulässigkeit von Internetveröffentlichungen zieht der Kläger ausdrücklich nicht in Zweifel; er meint jedoch, Paragraph 455, ASVG, der die Veröffentlichung der Satzung „im Internet“ anordne, verstoße gegen das Legalitätsprinzip, weil weder eine bestimmte Adresse noch die Qualität der Veröffentlichung normiert sei (wie sie zB für Bundesnormen das RIS des Bundes gewährleiste).
1. Dem ist zunächst zu erwidern, dass sich der Senat in vergleichbaren Fällen (10 Ob 252/97z = SSV-NF 11/96; 10 ObS 78/99i = SSV-NF 13/66) bereits wiederholt mit dem auch hier maßgebenden § 153 Abs 2 ASVG befasst hat. Nach dieser Bestimmung kann „der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt“. Eine außerordentliche Revision, die - wie die vorliegende - den Standpunkt vertrat, die beklagte Gebietskrankenkasse sei nicht nur zu den satzungsgemäßen Kostenzuschüssen für die Zahnbehandlung bzw bei festsitzendem Zahnersatz verpflichtet, sondern habe dem Kläger (im Hinblick auf seine - wie hier - berufliche Tätigkeit [dort: als Flötist]) die gesamten zur Erstattung eingereichten Kosten zu ersetzen, wurde daher mit folgender Begründung zurückgewiesen (10 ObS 236/03h):1. Dem ist zunächst zu erwidern, dass sich der Senat in vergleichbaren Fällen (10 Ob 252/97z = SSV-NF 11/96; 10 ObS 78/99i = SSV-NF 13/66) bereits wiederholt mit dem auch hier maßgebenden Paragraph 153, Absatz 2, ASVG befasst hat. Nach dieser Bestimmung kann „der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt“. Eine außerordentliche Revision, die - wie die vorliegende - den Standpunkt vertrat, die beklagte Gebietskrankenkasse sei nicht nur zu den satzungsgemäßen Kostenzuschüssen für die Zahnbehandlung bzw bei festsitzendem Zahnersatz verpflichtet, sondern habe dem Kläger (im Hinblick auf seine - wie hier - berufliche Tätigkeit [dort: als Flötist]) die gesamten zur Erstattung eingereichten Kosten zu ersetzen, wurde daher mit folgender Begründung zurückgewiesen (10 ObS 236/03h):
1.1. „Bei den in § 153 ASVG angeführten Leistungen handelt es sich um Pflichtleistungen (SSV-NF 4/163, 13/139 ua). Der Gesetzgeber hat allerdings nicht statuiert, dass sie als Mindestleistungen gewährt werden müssen (Schrammel in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 111 [2.1.1.2.]). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 153 ASVG: ‘(1) ... Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen ... in Betracht. ... (2) Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. ...’. Der Leistungsanspruch wird in dem speziellen Fall von Zahnbehandlung und Zahnersatz aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Satzung umgrenzt. Aus der allgemeinen Regelung des § 121 Abs 1 ASVG, wonach die Leistungen des Sozialversicherungsträgers als Pflichtleistungen oder als freiwillige Leistungen gewährt werden, kann im Hinblick auf die näheren Determinierungen der Leistungsansprüche bei den einzelnen vom Krankenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nicht geschlossen werden, dass der Charakter der Pflichtleistung einen Anspruch auf vollständigen Kostenersatz bedingen würde (vgl 10 ObS 295/99a = SZ 72/199 = SSV-NF 13/139 mit Anmerkung von Flemmich in DRdA 2000, 270).1.1. „Bei den in Paragraph 153, ASVG angeführten Leistungen handelt es sich um Pflichtleistungen (SSV-NF 4/163, 13/139 ua). Der Gesetzgeber hat allerdings nicht statuiert, dass sie als Mindestleistungen gewährt werden müssen (Schrammel in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 111 [2.1.1.2.]). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 153, ASVG: ‘(1) ... Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen ... in Betracht. ... (2) Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. An Stelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. ...’. Der Leistungsanspruch wird in dem speziellen Fall von Zahnbehandlung und Zahnersatz aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Satzung umgrenzt. Aus der allgemeinen Regelung des Paragraph 121, Absatz eins, ASVG, wonach die Leistungen des Sozialversicherungsträgers als Pflichtleistungen oder als freiwillige Leistungen gewährt werden, kann im Hinblick auf die näheren Determinierungen der Leistungsansprüche bei den einzelnen vom Krankenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nicht geschlossen werden, dass der Charakter der Pflichtleistung einen Anspruch auf vollständigen Kostenersatz bedingen würde vergleiche 10 ObS 295/99a = SZ 72/199 = SSV-NF 13/139 mit Anmerkung von Flemmich in DRdA 2000, 270).
Ein Anspruch auf vollen Kostenersatz bei einer Pflichtleistung nach § 153 ASVG lässt sich auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der sich in zahlreichen Erkenntnissen mit § 153 ASVG beschäftigt hat (zuletzt etwa VfSlg 15.968 mit Darstellung der Vorjudikatur), nicht entnehmen.“Ein Anspruch auf vollen Kostenersatz bei einer Pflichtleistung nach Paragraph 153, ASVG lässt sich auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der sich in zahlreichen Erkenntnissen mit Paragraph 153, ASVG beschäftigt hat (zuletzt etwa VfSlg 15.968 mit Darstellung der Vorjudikatur), nicht entnehmen.“
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es daher verfassungsrechtlich unbedenklich, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem zu differenzieren und letzteren unter bestimmten Gesichtspunkten nur subsidiär für den Fall, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zu gewähren; der Versicherungsträger darf die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz somit durchaus zulässigerweise vornehmen (RIS-Justiz RS0108530 und RS0108532).
2. Eine gehörige Kundmachung (vgl RIS-Justiz RS0053701) dieses (zulässigen) Leistungsausschlusses gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz der Satzung 1999 der beklagten Partei („Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten“) erfolgte bereits in der Zeitschrift SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 70/199, 650 (stRsp; 10 ObS 167/02k). Die dortige Formulierung weicht vom wortgleichen § 30 Abs 3 letzter Satz der hier maßgebenden Satzung der beklagten Partei, wie er auch in der vorliegenden außerordentlichen Revision wiedergegeben ist, nicht ab. Zur zitierten Bestimmung, die auch im dortigen Rechtsmittel als gesetz- und gleichheitswidrig bekämpft wurde, hat der Oberste Gerichtshof aber schon in der Entscheidung 10 ObS 167/02k Stellung genommen wie folgt:2. Eine gehörige Kundmachung vergleiche RIS-Justiz RS0053701) dieses (zulässigen) Leistungsausschlusses gemäß Paragraph 32, Absatz 3, letzter Satz der Satzung 1999 der beklagten Partei („Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten“) erfolgte bereits in der Zeitschrift SozSi 1999, Amtliche Verlautbarung Nr 70/199, 650 (stRsp; 10 ObS 167/02k). Die dortige Formulierung weicht vom wortgleichen Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz der hier maßgebenden Satzung der beklagten Partei, wie er auch in der vorliegenden außerordentlichen Revision wiedergegeben ist, nicht ab. Zur zitierten Bestimmung, die auch im dortigen Rechtsmittel als gesetz- und gleichheitswidrig bekämpft wurde, hat der Oberste Gerichtshof aber schon in der Entscheidung 10 ObS 167/02k Stellung genommen wie folgt:
2.1. „Der Senat legte bereits in der Entscheidung 10 ObS 252/97z = SSV-NF 11/96 ausführlich dar, dass er gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der gleichlautenden Regelung im § 32 Abs 3 der Satzung 1995 der Salzburger Gebietskrankenkasse, SozSi 1995, Amtliche Verlautbarung Nr 66/195, 512, keine Bedenken hegt. Zusammengefasst führte er aus: Nach § 133 Abs 2 ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf aber das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Aus dieser auch für den Zahnersatz anwendbaren Bestimmung folgt, dass Zweckmäßigkeit des Zahnersatzes dann gegeben ist, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die durch das Fehlen von Zähnen oder Zahnstücken bzw durch schadhafte Zähne beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Das Maß des Notwendigen (als grundsätzliches Ziel einer Krankenbehandlung) bestimmt sich zwar aus dem Zweck der Leistung; notwendig ist jedoch nur jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zweckes unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Diese Einschränkung soll nicht notwendige und kostenintensive Maßnahmen vermeiden und damit die finanzielle Belastung in Grenzen halten und damit auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung zum Durchbruch verhelfen. Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, welche die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am Günstigsten ist. Unter dem Gesichtspunkt dieses im Gesetz verankerten Prinzips der Kostenbegrenzung erachtete es der Senat als jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich und gesetzmäßig, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem zu differenzieren und letzteren nur subsidiär für den Fall, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zu gewähren und die Ersatzleistung auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken. Gegen diese Rechtsauffassung des Senats werden in der Revision keine Argumente vorgebracht.“2.1. „Der Senat legte bereits in der Entscheidung 10 ObS 252/97z = SSV-NF 11/96 ausführlich dar, dass er gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der gleichlautenden Regelung im Paragraph 32, Absatz 3, der Satzung 1995 der Salzburger Gebietskrankenkasse, SozSi 1995, Amtliche Verlautbarung Nr 66/195, 512, keine Bedenken hegt. Zusammengefasst führte er aus: Nach Paragraph 133, Absatz 2, ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf aber das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Aus dieser auch für den Zahnersatz anwendbaren Bestimmung folgt, dass Zweckmäßigkeit des Zahnersatzes dann gegeben ist, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die durch das Fehlen von Zähnen oder Zahnstücken bzw durch schadhafte Zähne beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Das Maß des Notwendigen (als grundsätzliches Ziel einer Krankenbehandlung) bestimmt sich zwar aus dem Zweck der Leistung; notwendig ist jedoch nur jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zweckes unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Diese Einschränkung soll nicht notwendige und kostenintensive Maßnahmen vermeiden und damit die finanzielle Belastung in Grenzen halten und damit auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung zum Durchbruch verhelfen. Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, welche die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am Günstigsten ist. Unter dem Gesichtspunkt dieses im Gesetz verankerten Prinzips der Kostenbegrenzung erachtete es der Senat als jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich und gesetzmäßig, bei einem auch als Pflichtleistung zu erbringenden Zahnersatz zwischen abnehmbarem und festsitzendem zu differenzieren und letzteren nur subsidiär für den Fall, dass ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, zu gewähren und die Ersatzleistung auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken. Gegen diese Rechtsauffassung des Senats werden in der Revision keine Argumente vorgebracht.“
3.1. Diese Beurteilung muss auch für den vorliegenden Fall gelten, auf den die gleichlautende (und in gleicher Weise bekämpfte) Satzungsbestimmung der beklagten Partei, nämlich § 30 Abs 3 zweiter bzw letzter Satz, anzuwenden ist:3.1. Diese Beurteilung muss auch für den vorliegenden Fall gelten, auf den die gleichlautende (und in gleicher Weise bekämpfte) Satzungsbestimmung der beklagten Partei, nämlich Paragraph 30, Absatz 3, zweiter bzw letzter Satz, anzuwenden ist:
„Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist; ... Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten.“
3.1. Der Senat hat auch die vom Kläger - im Ergebnis - geforderte Mischverrechnung (also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für die [nicht in Anspruch genommene] Prothese) bereits ausdrücklich abgelehnt und dies unter anderem damit begründet, dass das Krankenversicherungsrecht (zwar) von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl ausgeht (10 ObS 382/98v = SSV-NF 13/65 = RIS-Justiz RS0112196 = RS0084811 [T3] zu Alternativmethoden; zuletzt 10 ObS 78/09g [zu den Kosten einer Nicht-Vertragshebamme]). Mit diesen Grundsätzen steht die zitierte Satzungsbestimmung in Einklang, die in Bezug auf (ohne „medizinische Notwendigkeit“ hergestellten) festsitzenden Zahnersatz jegliche Kostenbeteiligung der Kasse (arg: „keine“ Kosten), also auch hinsichtlich anteiliger Kosten für (nicht in Anspruch genommenen) abnehmbaren Zahnersatz, ausschließt.
3.2. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass - nach der „Rechtslage“ im Sozialversicherungsrecht - ein Versicherter, der eine bessere als die ihm zustehende Leistung in Anspruch nehme, (eben) nicht zumindest die geringere, ihm jedenfalls zustehende Leistung erhalte; festsitzender Zahnersatz sei vielmehr ein „Privatvergnügen“. Er erblickt darin jedoch Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG), das Diskriminierungsvebot (Art 14 EMRK) und den Eigentumsschutz (Art 1 1. ZPEMRK) und beruft sich auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Gaygusuz (ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]).3.2. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass - nach der „Rechtslage“ im Sozialversicherungsrecht - ein Versicherter, der eine bessere als die ihm zustehende Leistung in Anspruch nehme, (eben) nicht zumindest die geringere, ihm jedenfalls zustehende Leistung erhalte; festsitzender Zahnersatz sei vielmehr ein „Privatvergnügen“. Er erblickt darin jedoch Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Artikel 7, B-VG), das Diskriminierungsvebot (Artikel 14, EMRK) und den Eigentumsschutz (Artikel eins, 1. ZPEMRK) und beruft sich auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Gaygusuz (ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]).
Dem ist Folgendes zu erwidern:
4. Der Senat hat zum Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK - nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 363/97 ua (zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht im Sinn des Art 1 1. ZPEMRK) - bereits wiederholt darauf hingewiesen (10 ObS 54/07z = SSV-NF 21/35 mwN),4. Der Senat hat zum Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK - nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs G 363/97 ua (zur Qualifikation des Anspruchs auf eine sozialversicherungsrechtliche Leistung als vermögenswertes Recht im Sinn des Artikel eins, 1. ZPEMRK) - bereits wiederholt darauf hingewiesen (10 ObS 54/07z = SSV-NF 21/35 mwN),
dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt habe, dass es dem Gesetzgeber durch Art 14 EMRK keineswegs verwehrt sei, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung werde nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl dazu ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]) nur dann als diskriminierend im Sinn des Art 14 EMRK erachtet, wenn für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist“, dh, wenn sie kein „berechtigtes Ziel“ verfolge oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel“ bestehe. Außerdem verfügten die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (vgl SSV-NF 14/96 mwN; 10 ObS 347/01d; idS auch 10 ObS 34/06g = SSV-NF 20/21).dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis weiter ausgeführt habe, dass es dem Gesetzgeber durch Artikel 14, EMRK keineswegs verwehrt sei, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung werde nach übereinstimmender Ansicht des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleiche dazu ÖJZ 1996/37, 955 [MRK]) nur dann als diskriminierend im Sinn des Artikel 14, EMRK erachtet, wenn für sie „keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist“, dh, wenn sie kein „berechtigtes Ziel“ verfolge oder wenn keine „vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel“ bestehe. Außerdem verfügten die Vertragsstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterscheidungen in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten vergleiche SSV-NF 14/96 mwN; 10 ObS 347/01d; idS auch 10 ObS 34/06g = SSV-NF 20/21).
4.1. Art 14 EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (Mayer B-VG4 [2007] Art 14 MRK I.1.; RIS-Justiz RS0124747; vgl auch 10 ObS 165/09a mwN).4.1. Artikel 14, EMRK verbietet somit nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (Mayer B-VG4 [2007] Artikel 14, MRK römisch eins.1.; RIS-Justiz RS0124747; vergleiche auch 10 ObS 165/09a mwN).
5. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Personen, die nicht festsitzenden Zahnersatz tatsächlich in Anspruch nehmen und solchen, die - wie der Kläger - keinen derartigen Zahnersatz in Anspruch genommen haben, gar nicht zweifelhaft sein kann.
5.1. Die ebenfalls aufrecht erhaltenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 153 ASVG infolge Diskriminierung von Angestellten gegenüber „Beamten unselbständig Erwerbstätigen“ (gemeint: Beamten und selbständig Erwerbstätigen) übersehen zunächst, dass die Wortfolge des § 69 Abs 1 B-KUVG von jener des § 153 Abs 1 ASVG im hier maßgebenden Zusammenhang gar nicht abweicht. Die monierte Privilegierung dahin, dass den Beamten die Nachteile einer Prothese nicht „zusinnbar“ seien, ist dem Gesetz also ohnehin nicht zu entnehmen. 5.1. Die ebenfalls aufrecht erhaltenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 153, ASVG infolge Diskriminierung von Angestellten gegenüber „Beamten unselbständig Erwerbstätigen“ (gemeint: Beamten und selbständig Erwerbstätigen) übersehen zunächst, dass die Wortfolge des Paragraph 69, Absatz eins, B-KUVG von jener des Paragraph 153, Absatz eins, ASVG im hier maßgebenden Zusammenhang gar nicht abweicht. Die monierte Privilegierung dahin, dass den Beamten die Nachteile einer Prothese nicht „zusinnbar“ seien, ist dem Gesetz also ohnehin nicht zu entnehmen.
5.2. Wenn der Revisionswerber aber erkennbar auf eine Besserstellung von selbständig Erwerbstätigen Bezug nimmt (iSd [vom Berufungsgericht zitierten] § 94 Abs 1 Z 2 GSVG), lässt er auch folgende Grundsätze unbeachtet:5.2. Wenn der Revisionswerber aber erkennbar auf eine Besserstellung von selbständig Erwerbstätigen Bezug nimmt (iSd [vom Berufungsgericht zitierten] Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG), lässt er auch folgende Grundsätze unbeachtet:
5.3. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, GSVG, BSVG und den anderen SV-Gesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen einbezogenen Risikogemeinschaften treffen, wobei auch die Finanzierung des Aufwandes unterschiedlich ist. Demgemäß ist ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur unter besonderen Umständen zulässig (stRsp; 10 ObS 159/01g = SSV-NF 15/83 = RIS-Justiz RS0053309 [T3]; 10 ObS 120/05b mit Hinweis auf 10 ObS 199/01i = RIS-Justiz RS0053309 [T4]; zu allem: 10 ObS 90/08w).
5.4. Solche „besonderen Umstände“, die [VfSlg 13.133]) für „gleichheitsrechtliche Bedenken“, sprechen könnten (also dafür, dass die vom Berufungsgericht dargestellten Regelungen für die dem ASVG, BSVG bzw GSVG unterliegenden Bereiche und die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse der zu vergleichenden Riskengemeinschaften wirklich vergleichbar seien), sind hier jedoch nicht zutage getreten.
6. Was schließlich die vom Kläger weiterhin bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des § 455 ASVG betrifft, hat er - abgesehen davon, dass er die „grundsätzliche Zulässigkeit“ der nach dem ASVG angeordneten Internet-Veröffentlichung solcher Verordnungen ohnehin nicht (mehr) bestreitet (Seite 4 der außerordentlichen Revision) - Folgendes übersehen:6. Was schließlich die vom Kläger weiterhin bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 455, ASVG betrifft, hat er - abgesehen davon, dass er die „grundsätzliche Zulässigkeit“ der nach dem ASVG angeordneten Internet-Veröffentlichung solcher Verordnungen ohnehin nicht (mehr) bestreitet (Seite 4 der außerordentlichen Revision) - Folgendes übersehen:
6.1. Wie bereits das Berufungsgericht und die Revisionsbeantwortung festhalten, wurde die SV-InternetKV (Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung) als letzte Kundmachung in der gedruckten Fassung der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ im Dezember 2001 unter der Nr 198/2001 (SozSi 2001, 989) kundgemacht und hat folgenden (mit Kundmachung avsv Nr 119/2005 wiederverlautbarten) Wortlaut:6.1. Wie bereits das Berufungsgericht und die Revisionsbeantwortung festhalten, wurde die SV-InternetKV (Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung) als letzte Kundmachung in der gedruckten Fassung der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ im Dezember 2001 unter der Nr 198 aus 2001, (SozSi 2001, 989) kundgemacht und hat folgenden (mit Kundmachung AVSV Nr 119 aus 2005, wiederverlautbarten) Wortlaut:
„Verordnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Kundmachung amtlicher Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet (Sozialversicherungs-Internetkundmachungsverordnung - SV-InternetKV)
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet gemäß § 31 Abs. 4 Z 6, Abs 8, 9, 9a, und § 546 Abs. 8 ASVG in der Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl I Nr. 99/2001:Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,, Absatz 8, 9, 9 a,, und Paragraph 546, Absatz 8, ASVG in der Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl römisch eins Nr. 99/2001:
Internetadresse
§ 1. (1) Die von den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und anderen Veröffentlichung sind unter der InternetadresseParagraph eins, (1) Die von den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und anderen Veröffentlichung sind unter der Internetadresse
www.avsv.at
zur Abfrage bereit zu halten.
(2) Diese Adresse ist im Kopf jeder amtlichen Verlautbarung außerhalb des rechtsverbindlichen Textes zu nennen.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. ...“Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. ...“
6.2. Schon aufgrund dieser gehörigen Kundmachung (stRsp; RIS-Justiz RS0053701) der konkreten Internetadresse ist auch das Argument des Klägers widerlegt, dass hier weder eine bestimmte Adresse noch die Qualität der Veröffentlichung normiert sei; wird doch mit der zitierten Verordnung die Anordnung des § 455 Abs 1 ASVG, dass die Satzungen „im Internet zu verlautbaren“ sind, ohnehin - wie im Rechtsmittel gefordert - näher geregelt. Von Normen, „die irgendwo im Internet“ gefunden werden können, kann somit keine Rede sein.6.2. Schon aufgrund dieser gehörigen Kundmachung (stRsp; RIS-Justiz RS0053701) der konkreten Internetadresse ist auch das Argument des Klägers widerlegt, dass hier weder eine bestimmte Adresse noch die Qualität der Veröffentlichung normiert sei; wird doch mit der zitierten Verordnung die Anordnung des Paragraph 455, Absatz eins, ASVG, dass die Satzungen „im Internet zu verlautbaren“ sind, ohnehin - wie im Rechtsmittel gefordert - näher geregelt. Von Normen, „die irgendwo im Internet“ gefunden werden können, kann somit keine Rede sein.
Der Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die beklagte Partei hat als Versicherungsträger im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.