Die von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In seiner auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn gerichteten Revision macht der Kläger geltend, dass das Berufungsgericht seinem Urteil zu Unrecht die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Dano (anstatt der Ausführungen in der Rechtssache Brey) zugrunde gelegt habe. So wie in der Rechtssache Brey (und insofern anders als in der Rechtssache Dano) handle es sich bei ihm um einen wirtschaftlich nicht aktiven Pensionisten und nicht um einen wirtschaftlich nicht aktiven Arbeitnehmer. Seine offensichtlich irrtümliche Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ in der Anmeldebescheinigung sei von ihm nicht verschuldet worden und könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Die vom EuGH in der Rs Brey geforderte Überprüfung, ob eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Sozialleistungen vorliege, sei vom Berufungsgericht nicht vorgenommen worden; eine Inanspruchnahme dieses Ausmaßes liege im Fall des Klägers, der Sozialleistungen in einer monatlichen Höhe von ca 350 EUR beanspruche, nicht vor. Außerdem sei die Inanspruchnahme im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht unangemessen. Insgesamt sei eine Verweigerung der Gewährung der Ausgleichszulage unberechtigt.
Die beklagte Partei wiederum verweist in ihrer Revisionsbeantwortung auf die das Unionsrecht weiterentwickelnde Entscheidung in der Rechtssache Dano, die ebenfalls eine wirtschaftlich nicht aktive Person betroffen habe. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 10 ObS 152/13w (Folgeentscheidung der Rechtssache Brey) ausführlich dargestellt, dass eine von der Verwaltungsbehörde im Sinn des § 53 NAG ausgestellte Anmeldebescheinigung keine die Gerichte bei der Prüfung des Erfordernisses des „rechtmäßigen Aufenthalts“ gemäß § 292 ASVG bindende Wirkung entfalte. Das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts richte sich im Speziellen nach der Richtlinie 2004/38/EG. Da sich hier das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergebe, würden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern vielmehr Dokumentationen ausgestellt. Bei der „Anmeldebescheinigung“ nach § 9 NAG handle es sich - im Gegensatz zu den in § 8 NAG genannten konstitutiven Aufenthaltstiteln - um eine rein deklaratorische Bestätigung bereits bestehender unionsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte. Aus diesen Gründen sei das Gericht zur selbständigen Prüfung befugt, ob ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 292 ASVG vorliege. Die konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Klägers habe ergeben, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können.Die beklagte Partei wiederum verweist in ihrer Revisionsbeantwortung auf die das Unionsrecht weiterentwickelnde Entscheidung in der Rechtssache Dano, die ebenfalls eine wirtschaftlich nicht aktive Person betroffen habe. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 10 ObS 152/13w (Folgeentscheidung der Rechtssache Brey) ausführlich dargestellt, dass eine von der Verwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 53, NAG ausgestellte Anmeldebescheinigung keine die Gerichte bei der Prüfung des Erfordernisses des „rechtmäßigen Aufenthalts“ gemäß Paragraph 292, ASVG bindende Wirkung entfalte. Das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts richte sich im Speziellen nach der Richtlinie 2004/38/EG. Da sich hier das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergebe, würden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern vielmehr Dokumentationen ausgestellt. Bei der „Anmeldebescheinigung“ nach Paragraph 9, NAG handle es sich - im Gegensatz zu den in Paragraph 8, NAG genannten konstitutiven Aufenthaltstiteln - um eine rein deklaratorische Bestätigung bereits bestehender unionsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte. Aus diesen Gründen sei das Gericht zur selbständigen Prüfung befugt, ob ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Sinne des Paragraph 292, ASVG vorliege. Die konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Klägers habe ergeben, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können.
Dazu ist auszuführen:
1. § 292 Abs 1 ASVG macht den Anspruch auf Ausgleichszulage davon abhängig, dass der Pensionsberechtigte „seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“.1. Paragraph 292, Absatz eins, ASVG macht den Anspruch auf Ausgleichszulage davon abhängig, dass der Pensionsberechtigte „seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“.
2. Der EuGH hat die österreichische Ausgleichszulage in seiner Entscheidung vom 29. April 2004, C-160/02, Skalka, als „beitragsunabhängige Sonderleistung” (und nicht als Sozialhilfeleistung im Sinn von „sozialer und medizinischer Fürsorge“) qualifiziert. Dementsprechend wurde die Ausgleichszulage - so wie die deutschen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II („Hartz IV“) - gemäß Art 70 Abs 2 lit c der Verordnung (EG) 883/2004 in den Katalog in Anhang X der genannten Verordnung eingetragen (siehe Marhold, Notwendigkeiten und Grenzen einer europäischen Koordinierung der Sozialhilfe, in FS Eichenhofer [2015] 425 [432 f]).2. Der EuGH hat die österreichische Ausgleichszulage in seiner Entscheidung vom 29. April 2004, C-160/02, Skalka, als „beitragsunabhängige Sonderleistung” (und nicht als Sozialhilfeleistung im Sinn von „sozialer und medizinischer Fürsorge“) qualifiziert. Dementsprechend wurde die Ausgleichszulage - so wie die deutschen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB römisch zwei („Hartz IV“) - gemäß Artikel 70, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, in den Katalog in Anhang römisch zehn der genannten Verordnung eingetragen (siehe Marhold, Notwendigkeiten und Grenzen einer europäischen Koordinierung der Sozialhilfe, in FS Eichenhofer [2015] 425 [432 f]).
3. In den Entscheidungen des EuGH vom 19. September 2013, C-140/12, Brey (ECLI:EU:C:2013:565), vom 11. November 2014, C-333/13, Dano (ECLI:EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, C-67/14, Alimanovic (ECLI:EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, C-299/14, García-Nieto ua (ECLI:EU:C:2016:114), ging es jeweils um die Frage, ob EU-Ausländern existenzsichernde Sozialleistungen unter gleichen Voraussetzungen wie Inländern zu gewähren sind. Der EuGH hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Einstufung einer Leistung als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinne des Art 70 Abs 2 lit c der VO (EG) 883/2004 angesichts des unterschiedlichen Regelungszwecks der Rechtsakte nicht ausschließt, dass die Leistung gleichzeitig auch unter den Begriff der Sozialleistungen im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG fallen kann und deshalb auch Art 24 der Unionsbürger-RL zur Anwendung kommt (anstatt vieler etwa Peyrl, Die Auswirkungen der Urteile des EuGH in den Rs Brey und Dano auf die österreichische Rechtslage, DRdA 2015, 308 und Raschka, Anspruch von Unionsbürgern auf Zugang zu Sozialleistungen nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, ZAR 2015, 331). Die Unionsbürger-RL erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.3. In den Entscheidungen des EuGH vom 19. September 2013, C-140/12, Brey (ECLI:EU:C:2013:565), vom 11. November 2014, C-333/13, Dano (ECLI:EU:C:2014:2358), vom 15. September 2015, C-67/14, Alimanovic (ECLI:EU:C:2015:597), und vom 25. Februar 2016, C-299/14, García-Nieto ua (ECLI:EU:C:2016:114), ging es jeweils um die Frage, ob EU-Ausländern existenzsichernde Sozialleistungen unter gleichen Voraussetzungen wie Inländern zu gewähren sind. Der EuGH hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Einstufung einer Leistung als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinne des Artikel 70, Absatz 2, Litera c, der VO (EG) 883 aus 2004, angesichts des unterschiedlichen Regelungszwecks der Rechtsakte nicht ausschließt, dass die Leistung gleichzeitig auch unter den Begriff der Sozialleistungen im Sinn der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG fallen kann und deshalb auch Artikel 24, der Unionsbürger-RL zur Anwendung kommt (anstatt vieler etwa Peyrl, Die Auswirkungen der Urteile des EuGH in den Rs Brey und Dano auf die österreichische Rechtslage, DRdA 2015, 308 und Raschka, Anspruch von Unionsbürgern auf Zugang zu Sozialleistungen nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, ZAR 2015, 331). Die Unionsbürger-RL erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
Diese Möglichkeit zur Einschränkung gilt auch für die österreichische Ausgleichszulage (EuGH C-140/12, Brey [Rz 62]).
4. Eine Gleichbehandlung mit Inländern steht nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen, die sich - wie der Kläger - länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten, hat dies zur Folge, dass sie die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürger-RL erfüllen müssen. Diese Bestimmung verlangt das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat; sie hindert also Unionsbürger daran, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Unterhalts in Anspruch zu nehmen. Diese in der Unionsbürger-RL angelegten Ausnahmen schlagen auch auf die Gleichbehandlungspflicht des Art 4 der VO (EG) 883/2004 durch (Karl, Neues vom EuGH zum Recht auf Zugang zu den nationalen Sozialsystemen, in Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, 75 [82]): Die Ungleichbehandlung ist eine unvermeidbare Konsequenz der vom Unionsgesetzgeber in der Unionsbürger-RL vorgenommenen Abstufungen (anstatt vieler Berger, Der Zugang zu Sozialleistungen, DRdA 2015, 450 [451] und Rebhahn/Stella, Auswirkungen des Unionsrechts auf das nationale Sozialrecht, in Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer [Hrsg], 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs [2015] 859 [868 ff]).4. Eine Gleichbehandlung mit Inländern steht nur jenen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, deren Aufenthalt die Voraussetzungen der Unionsbürger-RL erfüllt. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen, die sich - wie der Kläger - länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten, hat dies zur Folge, dass sie die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Unionsbürger-RL erfüllen müssen. Diese Bestimmung verlangt das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat; sie hindert also Unionsbürger daran, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Unterhalts in Anspruch zu nehmen. Diese in der Unionsbürger-RL angelegten Ausnahmen schlagen auch auf die Gleichbehandlungspflicht des Artikel 4, der VO (EG) 883 aus 2004, durch (Karl, Neues vom EuGH zum Recht auf Zugang zu den nationalen Sozialsystemen, in Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, 75 [82]): Die Ungleichbehandlung ist eine unvermeidbare Konsequenz der vom Unionsgesetzgeber in der Unionsbürger-RL vorgenommenen Abstufungen (anstatt vieler Berger, Der Zugang zu Sozialleistungen, DRdA 2015, 450 [451] und Rebhahn/Stella, Auswirkungen des Unionsrechts auf das nationale Sozialrecht, in Griller/Kahl/Kneihs/Obwexer [Hrsg], 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs [2015] 859 [868 ff]).
5. Zur Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnis zwischen Aufenthaltsrecht und dem Zugang zu Sozialleistungen ist allein im deutschsprachigen Raum eine Fülle von Stellungnahmen in der Literatur abgegeben worden. Die Aussage im Urteil vom 7. September 2004 in der Rs C-456/02, Trojani, wonach ein legaler Aufenthalt auch zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf Sozialleistungen führt, hat der EuGH in der Folge stark relativiert bzw verändert. Klingen in der Entscheidung in der Rs Brey - mit der Bezugnahme auf die Bedeutung der Aufenthaltsbescheinigung - noch Elemente der Trojani-Rechtsprechung an, räumt der EuGH mit der Entscheidung in der Rs Dano dem Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit ein, im Rahmen der Prüfung des Sozialleistungsanspruchs die Erfüllung der Voraussetzungen der Unionsbürger-RL zu prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch zu versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfte (EuGH C-333/13, Dano [Rz 76 ff]; siehe bereits Thym, Sozialleistungen für und Aufenthalt von nichterwerbstätigen Unionsbürgern, NZS 2014, 81 [85]). Fraglich blieb, ob ein pauschaler Ausschluss von bestimmten Sozialleistungen möglich ist oder ob eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (dafür Windisch-Graetz, Zugang zu Sozialleistungen unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus, DRdA 2015, 444).
Dabei ist bemerkenswert, dass der EuGH in der Dano-Entscheidung von der Pflicht der Mitgliedstaaten, eine mögliche Belastung ihrer Sozialsysteme insgesamt zu prüfen (kritisch dazu etwa Rebhahn, Der Einfluss der Unionsbürgerschaft auf den Zugang zu Sozialleistungen -
insb zur Ausgleichszulage [EuGH-Urteil Brey], wbl 2013, 605 [609 ff], Felten, Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger und Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status, FABL 1/2014-II, 1 [6 f] und Fuchs, Freizügiger Sozialtourismus? ZESAR 2014, 103 [110]), abgegangen ist und unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 10 der Unionsbürger-RL vom wandernden Unionsbürger fordert, die Sozialsysteme des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen zu belasten (EuGH C-333/13, Dano [Rz 71]). Damit schwenkte der EuGH zu einer konkreten Prüfung der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Betroffenen um (Karl in Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, 89; Thym, Die Rückkehr des „Marktbürgers“ - Zum Ausschluss nichterwerbsfähiger EU-Bürger von Hartz IV-Leistungen, NJW 2015, 130 [132]).Dabei ist bemerkenswert, dass der EuGH in der Dano-Entscheidung von der Pflicht der Mitgliedstaaten, eine mögliche Belastung ihrer Sozialsysteme insgesamt zu prüfen (kritisch dazu etwa Rebhahn, Der Einfluss der Unionsbürgerschaft auf den Zugang zu Sozialleistungen -, insb zur Ausgleichszulage [EuGH-Urteil Brey], wbl 2013, 605 [609 ff], Felten, Zugang zu Sozialleistungen für Unionsbürger und Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status, FABL 1/2014-II, 1 [6 f] und Fuchs, Freizügiger Sozialtourismus? ZESAR 2014, 103 [110]), abgegangen ist und unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 10 der Unionsbürger-RL vom wandernden Unionsbürger fordert, die Sozialsysteme des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen zu belasten (EuGH C-333/13, Dano [Rz 71]). Damit schwenkte der EuGH zu einer konkreten Prüfung der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Betroffenen um (Karl in Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, 89; Thym, Die Rückkehr des „Marktbürgers“ - Zum Ausschluss nichterwerbsfähiger EU-Bürger von Hartz IV-Leistungen, NJW 2015, 130 [132]).
In der darauffolgenden Entscheidung in der Rs C-67/14, Alimanovic, ging der EuGH noch einen weiteren Schritt weiter: In Fallgestaltungen wie in der zu entscheidenden sei eine individuelle Prüfung gar nicht erforderlich, weil das in der Unionsbürger-RL vorgesehene abgestufte System selbst verschiedene Faktoren berücksichtigt, die ihrerseits die persönlichen Umstände der antragstellenden Person widerspiegeln (EuGH C-67/14, Alimanovic [Rz 59 ff], ÖJZ 2015, 1124 [Berger/Pelzl] = NJW 2016, 555 [Lenze]; siehe auch Kingreen, In love with the single market? Die EuGH-Entscheidung Alimanovic zum Ausschluss von Unionsbürgern von sozialen Grundsicherungsleistungen, NVwZ 2015, 1503).
Diese Linie wird im Urteil in der Rs C-299/14, García-Nieto ua, das die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses von Unionsbürgern von Leistungen nach SBG II für die ersten drei Monate nach ihrem Zuzug betrifft, explizit bestätigt. Sowohl in der Alimanovic-Entscheidung als auch in der Garcia-Nieto-Entscheidung wird die in der Brey-Entscheidung geforderte Rücksichtnahme auf die Belastung der Sozialsysteme ausdrücklich abgelehnt.Diese Linie wird im Urteil in der Rs C-299/14, García-Nieto ua, das die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses von Unionsbürgern von Leistungen nach SBG römisch zwei für die ersten drei Monate nach ihrem Zuzug betrifft, explizit bestätigt. Sowohl in der Alimanovic-Entscheidung als auch in der Garcia-Nieto-Entscheidung wird die in der Brey-Entscheidung geforderte Rücksichtnahme auf die Belastung der Sozialsysteme ausdrücklich abgelehnt.
6. Im Ergebnis können EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, auf der Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen (Weber, Ausschluss nicht erwerbstätiger Unionsbürgerinnen und -bürger vom Bezug von Hartz IV unionsrechtskonform, FABL 1/2015-II, 1 [4]; Peyrl, DRdA 2015, 310; mit anderer Begründung auch Wollenschläger, Keine Sozialleistungen für nichterwerbstätige Unionsbürger? NVwZ 2014, 1628 [1630 f]).6. Im Ergebnis können EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, auf der Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen (Weber, Ausschluss nicht erwerbstätiger Unionsbürgerinnen und -bürger vom Bezug von Hartz römisch vier unionsrechtskonform, FABL 1/2015-II, 1 [4]; Peyrl, DRdA 2015, 310; mit anderer Begründung auch Wollenschläger, Keine Sozialleistungen für nichterwerbstätige Unionsbürger? NVwZ 2014, 1628 [1630 f]).
7. Selbst eine Prüfung der besonderen Situation des Klägers würde zu keinem anderen Schluss führen: Anders als etwa der Kläger Brey, der immerhin über mehr als 800 EUR monatlich an Eigenmitteln verfügte, fällt der Kläger eindeutig in die Kategorie der Armutszuwanderung; ein Aufenthalt in Österreich ist nur denkbar, wenn er aus öffentlichen Kassen unterstützt wird. Ein Bezug zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich fehlt.
8. Da sich eine Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, hat ihre (im Übrigen nur deklarativ wirkende) Ausstellung keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch (siehe auch Krisper, Bindung der Ausgleichszulage an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels, ASoK 2014, 138 [142] und Windisch-Graetz, Ausgleichszulage für Unionsbürger? in Liber Amicorum für Robert Rebhahn [2014] 185 [192 f]).
9. Der Oberste Gerichtshof teilt somit die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Aus diesem Grund muss die Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871). Die Gewährung der Verfahrenshilfe ändert an der Kostenersatzpflicht nach Billigkeit nichts (RIS-Justiz RS0126140).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871). Die Gewährung der Verfahrenshilfe ändert an der Kostenersatzpflicht nach Billigkeit nichts (RIS-Justiz RS0126140).