[13] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[14] 1. Gemäß § 143 Abs 1 Z 4 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (§§ 199 oder 306) gewährt wird. [14] 1. Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird.
[15] 2. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass der Wortlaut des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG eindeutig ist: Von seinem Klammerverweis ist ausschließlich Übergangsgeld nach § 199 und § 306 ASVG, nicht aber das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach § 164 GSVG erfasst. Wie bisher vertritt sie vielmehr den Standpunkt, die Bestimmung sei planwidrig unvollständig und analog auch auf das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach § 164 GSVG anzuwenden. [15] 2. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass der Wortlaut des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eindeutig ist: Von seinem Klammerverweis ist ausschließlich Übergangsgeld nach Paragraph 199 und Paragraph 306, ASVG, nicht aber das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach Paragraph 164, GSVG erfasst. Wie bisher vertritt sie vielmehr den Standpunkt, die Bestimmung sei planwidrig unvollständig und analog auch auf das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach Paragraph 164, GSVG anzuwenden.
[16] 3. Jede Analogie setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus (RS0106092; RS0098756 [T1] ua). Eine solche ist nur anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T10, T27]). Das bloße rechtspolitische Bedürfnis nach einer Regelung oder das subjektiv Erwünschte rechtfertigt dagegen keine Analogie (RS0103694; RS0008859). Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008757 [T1]; RS0008866 [T8, T13]; RS0008870 [T3, T4]).
[17] 3.1. Da Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen sind (RS0008903), vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich bei Bestimmungen, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruchs anordnen, eine ausdehnende Auslegung im Allgemeinen verbietet (RS0086755; 10 ObS 135/17a ErwGr 6.2. ua).
[18] 3.2. Angesichts dieser Grundsätze überzeugt die Ansicht der Beklagten nicht.
[19] 4. Die Regelung des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG geht auf die mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretene 32. Novelle zum ASVG (BGBl 1976/704) zurück und ist seither unverändert. [19] 4. Die Regelung des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG geht auf die mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretene 32. Novelle zum ASVG (BGBl 1976/704) zurück und ist seither unverändert.
[20] Die Gesetzesmaterialien führen dazu nur aus, dass Anspruch auf Übergangsgeld besteht „auch bei der Gewährung medizinischer Maßnahmen [der Rehabilitation], weil in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 143 Abs 1 Z 4 ASVG in der Fassung des Entwurfs)“ (ErläutRV 181 BlgNR 14. GP 43). Eine klar für die Ansicht der Beklagten sprechende Absicht des Gesetzgebers, die eine Grundlage für eine ausdehnende Auslegung sein könnte (vgl 10 ObS 102/20b Rz 22), lässt sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte behauptet das auch nicht. [20] Die Gesetzesmaterialien führen dazu nur aus, dass Anspruch auf Übergangsgeld besteht „auch bei der Gewährung medizinischer Maßnahmen [der Rehabilitation], weil in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung des Entwurfs)“ (ErläutRV 181 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 43, ). Eine klar für die Ansicht der Beklagten sprechende Absicht des Gesetzgebers, die eine Grundlage für eine ausdehnende Auslegung sein könnte vergleiche 10 ObS 102/20b Rz 22), lässt sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte behauptet das auch nicht.
[21] 5. Auch teleologische Erwägungen sprechen nicht für die Annahme, § 143 Abs 1 Z 4 ASVG sei lückenhaft und daher ergänzungsbedürftig. [21] 5. Auch teleologische Erwägungen sprechen nicht für die Annahme, Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sei lückenhaft und daher ergänzungsbedürftig.
[22] 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist, wozu es insbesondere dann kommt, wenn eine andere funktionsgleiche Leistung bezogen wird (RS0083756; 10 ObS 129/17v ErwGr 3. ua). Die Kumulierung der Leistungen kann dabei sowohl dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Ausmaß aufzustocken. Sie kann aber auch zu einem Bezug führen, der weit über dem Niveau liegt, den die Sozialversicherung dem Empfänger von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll (10 ObS 135/17a ErwGr 1.1.; 10 ObS 56/99d ua). In diesen Fällen dienen Ruhensregelungen der Vermeidung einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten „Überversorgung“ durch einen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung (10 ObS 39/13b vom 25. Juni 2013 ErwGr 3.2.; 10 ObS 72/11b ErwGr 2.1. ua).
[23] 5.2. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (teilweise) ausgleichen und den Unterhalt des Versicherten während seiner Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll, also Lohnersatzfunktion hat (RS0106773; 10 ObS 23/23i Rz 12 ua). Ebenso soll das Übergangsgeld nicht nur ein Anreiz zur Rehabilitation sein, sondern auch als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen sichern (RS0031009; 10 ObS 45/00s; Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 306 ASVG Rz 1 ua). Das gilt nicht nur für Übergangsgeld nach ASVG, sondern auch für Übergangsgeld nach § 164 GSVG (Seidenberger/Sagasser in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 164 Rz 1; Ziegelbauer in Sonntag, GSVG12 § 164 Rz 1). Insofern decken sich also der Zweck des Krankengeldes und jener des Übergangsgeldes. [23] 5.2. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (teilweise) ausgleichen und den Unterhalt des Versicherten während seiner Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll, also Lohnersatzfunktion hat (RS0106773; 10 ObS 23/23i Rz 12 ua). Ebenso soll das Übergangsgeld nicht nur ein Anreiz zur Rehabilitation sein, sondern auch als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen sichern (RS0031009; 10 ObS 45/00s; Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 306, ASVG Rz 1 ua). Das gilt nicht nur für Übergangsgeld nach ASVG, sondern auch für Übergangsgeld nach Paragraph 164, GSVG (Seidenberger/Sagasser in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 164, Rz 1; Ziegelbauer in Sonntag, GSVG12 Paragraph 164, Rz 1). Insofern decken sich also der Zweck des Krankengeldes und jener des Übergangsgeldes.
[24] 5.3. Auf den abstrakten Zweck der Leistungen kommt es im Anlassfall aber nicht an, weil hier Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen vorliegen und nicht wie im Regelfall aus einer Erwerbstätigkeit bzw einem Versicherungsverhältnis. Zur Mehrfachversicherung nach dem ASVG entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass kein (Doppel-)Bezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung vorliegt, wenn das Krankengeld aus einem, die weitere Leistung dagegen aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt. In dieser Konstellation ersetzen die Leistungen nämlich nicht den Ausfall desselben, sondern nur den Ausfall des jeweiligen (Teil-)Einkommens (vgl 10 ObS 330/00b; 10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]). Das gilt nicht nur bei Leistungen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen, sondern (argumentum a minori ad maius) umso mehr, wenn Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen zusammentreffen, die – wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat – in sich geschlossene Systeme sind und spezifische Regelungen (lediglich) für die jeweilige Risikogemeinschaft treffen (vgl RS0108283 [T2]; RS0107985). Ein aus der Pflichtversicherung in einem Sozialversicherungssystem resultierender Leistungsanspruch ist für sich allein, das heißt ohne dahingehende gesetzliche Anordnung, auch kein Grund, Leistungsansprüche aus der auf einer weiteren Erwerbstätigkeit beruhenden (mit Beiträgen verbundenen) Pflichtversicherung in einem anderen Sozialversicherungssystem zu verwehren. Denn Personen, die in die Versicherungspflicht eines Versicherungssystems einbezogen sind, müssen bei Erfüllen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, auch wenn diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl 10 ObS 61/08f; 10 ObS 120/05b ErwGr 5. ua). [24] 5.3. Auf den abstrakten Zweck der Leistungen kommt es im Anlassfall aber nicht an, weil hier Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen vorliegen und nicht wie im Regelfall aus einer Erwerbstätigkeit bzw einem Versicherungsverhältnis. Zur Mehrfachversicherung nach dem ASVG entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass kein (Doppel-)Bezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung vorliegt, wenn das Krankengeld aus einem, die weitere Leistung dagegen aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt. In dieser Konstellation ersetzen die Leistungen nämlich nicht den Ausfall desselben, sondern nur den Ausfall des jeweiligen (Teil-)Einkommens vergleiche 10 ObS 330/00b; 10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]). Das gilt nicht nur bei Leistungen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen, sondern (argumentum a minori ad maius) umso mehr, wenn Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen zusammentreffen, die – wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat – in sich geschlossene Systeme sind und spezifische Regelungen (lediglich) für die jeweilige Risikogemeinschaft treffen vergleiche RS0108283 [T2]; RS0107985). Ein aus der Pflichtversicherung in einem Sozialversicherungssystem resultierender Leistungsanspruch ist für sich allein, das heißt ohne dahingehende gesetzliche Anordnung, auch kein Grund, Leistungsansprüche aus der auf einer weiteren Erwerbstätigkeit beruhenden (mit Beiträgen verbundenen) Pflichtversicherung in einem anderen Sozialversicherungssystem zu verwehren. Denn Personen, die in die Versicherungspflicht eines Versicherungssystems einbezogen sind, müssen bei Erfüllen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, auch wenn diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen vergleiche 10 ObS 61/08f; 10 ObS 120/05b ErwGr 5. ua).
[25] 5.4. Der Zweck des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG gebietet es somit nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt. Im Gegenteil führt der Ausgleich des jeweiligen Einkommensverlusts, hier aus der selbständigen und der unselbständigen Tätigkeit des Klägers, insgesamt zu einer am zuvor erzielten (Gesamt-)Einkommen orientierten Bedarfsdeckung. Die in der Literatur vertretene andere Ansicht (vgl Taudes in Ivansits/Wehringer, Handbuch Rehabilitation Rz 1.626 Bsp 1.) gibt mangels dafür angeführter Begründung keinen Anlass für eine andere Sichtweise. [25] 5.4. Der Zweck des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gebietet es somit nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt. Im Gegenteil führt der Ausgleich des jeweiligen Einkommensverlusts, hier aus der selbständigen und der unselbständigen Tätigkeit des Klägers, insgesamt zu einer am zuvor erzielten (Gesamt-)Einkommen orientierten Bedarfsdeckung. Die in der Literatur vertretene andere Ansicht vergleiche Taudes in Ivansits/Wehringer, Handbuch Rehabilitation Rz 1.626 Bsp 1.) gibt mangels dafür angeführter Begründung keinen Anlass für eine andere Sichtweise.
[26] 6. Ebenso wenig vermögen die von der Beklagten ins Treffen geführten (weiteren) Argumente zu überzeugen.
[27] 6.1. Soweit sie sich auf die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der Bestimmungen des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG (1. Jänner 1977) und des § 164 GSVG (1. Jänner 1979; BGBl 1978/560) beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier entscheidend sein soll. Sie behauptet (zu Recht) nicht, dass sich die Einführung der – wie der Gesetzgeber selbst ausführt – Bestimmung im „Parallelrecht“ zu § 306 ASVG (vgl ErläutRV 1512 BlgNR 24. GP 11) auf die § 143 Abs 1 Z 4 ASVG zugrunde liegende ratio legis ausgewirkt habe. [27] 6.1. Soweit sie sich auf die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (1. Jänner 1977) und des Paragraph 164, GSVG (1. Jänner 1979; BGBl 1978/560) beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier entscheidend sein soll. Sie behauptet (zu Recht) nicht, dass sich die Einführung der – wie der Gesetzgeber selbst ausführt – Bestimmung im „Parallelrecht“ zu Paragraph 306, ASVG vergleiche ErläutRV 1512 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, ) auf die Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zugrunde liegende ratio legis ausgewirkt habe.
[28] 6.2. Nur weil das Krankengeld gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG) und dem Wochengeldanspruch (§ 165 Abs 1 ASVG) zurücktritt, bedeutet das noch nicht, dass es ohne Weiteres auch gegenüber jeder anderen Leistung subsidiär ist. [28] 6.2. Nur weil das Krankengeld gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) und dem Wochengeldanspruch (Paragraph 165, Absatz eins, ASVG) zurücktritt, bedeutet das noch nicht, dass es ohne Weiteres auch gegenüber jeder anderen Leistung subsidiär ist.
[29] 7. Zusammenfassend hat das Berufungsgericht daher eine analoge Anwendung des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG auf das Übergangsgeld nach § 164 GSVG mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit zutreffend verneint, sodass der Revision nicht Folge zu geben ist. [29] 7. Zusammenfassend hat das Berufungsgericht daher eine analoge Anwendung des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG auf das Übergangsgeld nach Paragraph 164, GSVG mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit zutreffend verneint, sodass der Revision nicht Folge zu geben ist.
[30] 8. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.