Der Rekurs ist zulässig, weil eine weitere Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof für die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint. Er ist aber nicht berechtigt. Der Kläger strebt in seinen Rechtsmittelausführungen die Wiederherstellung des Ersturteils an. Er vertritt dazu im Wesentlichen die Ansicht, dass aufgrund der vom Erstgericht bereits getroffenen Feststellungen kein Zweifel daran bestehen könne, dass in seinem Fall die Behandlung mit „Caverject" einmal wöchentlich zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands führe, weshalb es sich um eine geeignete Heilmittelbehandlung handle, für deren Kosten die Beklagte aufzukommen habe. So sei die Feststellung des Erstgerichts, es sei „sicherlich für den überwiegenden Zeitraum Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen", im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung zu sehen, wonach diese Art des Krankheitsbildes durchgehend behandelt werde. Richtig sei, dass das Medikament vom Kläger nur in jenem Umfang auf Kosten der Beklagten bezogen werden könne, als dies auch medizinisch indiziert sei. Der Sachverständige habe aber keinen Zweifel darüber offen gelassen, dass beim Kläger die Behandlungsbedürftigkeit mit dem Medikament „Caverject" bereits seit der Antragstellung ab 8. 11. 2004 bestehe. Hinsichtlich der Formulierung des Klagebegehrens vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein Kostenübernahmebegehren auch für die Vergangenheit möglich sein müsse.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Wie bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 7. 3. 2006, 10 ObS 22/06t (= SSV-NF 20/16), näher dargelegt wurde, kann die Verabreichung von Potenzmitteln dann, wenn eine erektile Dysfunktion psychische Probleme mit Krankheitswert auslöst, auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können (vgl auch 10 ObS 12/06x = JBl 2006, 597; 10 ObS 160/06m = ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]). Damit allein ist aber der Anspruch auf Krankenbehandlung noch nicht gewährleistet, weil vom Versicherten auch der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen erektiler Dysfunktion und psychischer (Folge-)Erkrankung zu führen und mit Blick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) auch die Frage nach dem Vorrang anderer Therapieformen zu prüfen ist (insoweit zutreffend Radics, Die Leistungspflicht der Krankenversicherung für die Behandlung psychischer Krankheiten, die durch regelwidrige Körperzustände entstehen, SozSi 2006, 277 ff [281]).Wie bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 7. 3. 2006, 10 ObS 22/06t (= SSV-NF 20/16), näher dargelegt wurde, kann die Verabreichung von Potenzmitteln dann, wenn eine erektile Dysfunktion psychische Probleme mit Krankheitswert auslöst, auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch die psychischen Probleme des Versicherten behoben oder verbessert werden können vergleiche auch 10 ObS 12/06x = JBl 2006, 597; 10 ObS 160/06m = ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]). Damit allein ist aber der Anspruch auf Krankenbehandlung noch nicht gewährleistet, weil vom Versicherten auch der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen erektiler Dysfunktion und psychischer (Folge-)Erkrankung zu führen und mit Blick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) auch die Frage nach dem Vorrang anderer Therapieformen zu prüfen ist (insoweit zutreffend Radics, Die Leistungspflicht der Krankenversicherung für die Behandlung psychischer Krankheiten, die durch regelwidrige Körperzustände entstehen, SozSi 2006, 277 ff [281]).
In der Entscheidung 10 ObS 160/06m (= ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]) hat der erkennende Senat diese zur erektilen Dysfunktion entwickelte „Folgeerkrankungs-Judikatur" auch auf die Frage nach der Kostenübernahme von Haarwuchsmitteln übertragen und daher ausgesprochen, dass eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung dann in Betracht kommt, wenn der Haarausfall zu einem psychischen Leiden führt, das seinerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Haarausfall und psychischer Erkrankung führte der erkennende Senat im Hinblick auf die beim damaligen Kläger auch vorliegende Krebserkrankung aus, dass der Versicherte nachweisen muss, dass der durch die Strahlenbehandlung hervorgerufene Haarverlust der einzige Grund für den Eintritt der psychischen Erkrankung ist. Während die durch Haarverlust hervorgerufene psychische Beeinträchtigung regelmäßig schon deshalb weniger gravierend einzuschätzen sein wird, weil der Haarausfall keinen permanent spürbaren Entfall von Körperfunktionen bewirkt, ist die erektile Dysfunktion von der Schulmedizin schon sehr lange als Ursache gravierender psychischer Beeinträchtigung anerkannt (vgl dazu die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren; Kietaibl in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 2008/5, 36 [41]).In der Entscheidung 10 ObS 160/06m (= ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]) hat der erkennende Senat diese zur erektilen Dysfunktion entwickelte „Folgeerkrankungs-Judikatur" auch auf die Frage nach der Kostenübernahme von Haarwuchsmitteln übertragen und daher ausgesprochen, dass eine Kostenübernahme für Haarwuchsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung dann in Betracht kommt, wenn der Haarausfall zu einem psychischen Leiden führt, das seinerseits als eigenes Grundleiden die Krankenbehandlung erforderlich macht. Zum Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Haarausfall und psychischer Erkrankung führte der erkennende Senat im Hinblick auf die beim damaligen Kläger auch vorliegende Krebserkrankung aus, dass der Versicherte nachweisen muss, dass der durch die Strahlenbehandlung hervorgerufene Haarverlust der einzige Grund für den Eintritt der psychischen Erkrankung ist. Während die durch Haarverlust hervorgerufene psychische Beeinträchtigung regelmäßig schon deshalb weniger gravierend einzuschätzen sein wird, weil der Haarausfall keinen permanent spürbaren Entfall von Körperfunktionen bewirkt, ist die erektile Dysfunktion von der Schulmedizin schon sehr lange als Ursache gravierender psychischer Beeinträchtigung anerkannt vergleiche dazu die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren; Kietaibl in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 2008/5, 36 [41]).
Im vorliegenden Fall steht nach den Feststellungen der Vorinstanzen fest, dass die beim Kläger bestehende behandlungsbedürftige depressive Symptomatik mit Krankheitswert jedenfalls überwiegend auf die mit der erektilen Dysfunktion verbundene Problematik zurückzuführen ist und die Therapie mit „Caverject" daher eine geeignete medizinische Maßnahme darstellt, um die Symptomatik der Depression zu lindern. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen erektiler Dysfunktion und der psychischen Erkrankung des Klägers ist somit gegeben. Der Umstand, dass eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung des Klägers gegenüber der vom Kläger begehrten Krankenbehandlung im konkreten Fall eine weniger geeignete Therapieform darstellt, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Das ASVG sieht den Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn eines „regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands" als eingetreten an, „der die Krankenbehandlung notwendig macht" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG). Für das Vorliegen einer Krankheit, die einen Anspruch auf Krankenbehandlung auslöst, muss daher nach dieser Legaldefinition zur Regelwidrigkeit die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung (Behandlungsbedürftigkeit) treten. Die Voraussetzung der Behandlungsbedürftigkeit ist nach herrschender Ansicht dann erfüllt, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (B. Karl, Der praktische Fall: Der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch psychisch Kranker, DRdA 2006, 152 ff [155] mwN). Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist stets losgelöst vom Erfolg bzw Nichterfolg der tatsächlichen Krankenbehandlung ex ante zu beurteilen. Kann ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden, so ist damit stets auch die Notwendigkeit der Krankenbehandlung indiziert (Schrammel, Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruchs durch Vertragspartner? ZAS 1986, 145 ff [151]). Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit des depressiven Syndroms insofern widersprüchlich und daher aufklärungsbedürftig erscheinen, als es in seinen Feststellungen einerseits davon ausgeht, dass das - behandlungsbedürftige - depressive Syndrom des Klägers zumindest seit der Antragstellung im November 2004 vorliege und die Art dieses Krankheitsbildes eine durchgehende Behandlung erfordere, während es andererseits auch die Feststellung traf, dass „sicherlich für den überwiegenden Zeitraum Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen" sei.Das ASVG sieht den Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn eines „regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands" als eingetreten an, „der die Krankenbehandlung notwendig macht" (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Für das Vorliegen einer Krankheit, die einen Anspruch auf Krankenbehandlung auslöst, muss daher nach dieser Legaldefinition zur Regelwidrigkeit die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung (Behandlungsbedürftigkeit) treten. Die Voraussetzung der Behandlungsbedürftigkeit ist nach herrschender Ansicht dann erfüllt, wenn der regelwidrige Zustand ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg behoben, zumindest aber gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn die ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern (B. Karl, Der praktische Fall: Der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch psychisch Kranker, DRdA 2006, 152 ff [155] mwN). Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist stets losgelöst vom Erfolg bzw Nichterfolg der tatsächlichen Krankenbehandlung ex ante zu beurteilen. Kann ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden, so ist damit stets auch die Notwendigkeit der Krankenbehandlung indiziert (Schrammel, Veränderungen des Krankenbehandlungsanspruchs durch Vertragspartner? ZAS 1986, 145 ff [151]). Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit des depressiven Syndroms insofern widersprüchlich und daher aufklärungsbedürftig erscheinen, als es in seinen Feststellungen einerseits davon ausgeht, dass das - behandlungsbedürftige - depressive Syndrom des Klägers zumindest seit der Antragstellung im November 2004 vorliege und die Art dieses Krankheitsbildes eine durchgehende Behandlung erfordere, während es andererseits auch die Feststellung traf, dass „sicherlich für den überwiegenden Zeitraum Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen" sei.
Zur Behandlung des Versicherungsfalls der Krankheit (und damit auch zur Beseitigung bzw Linderung von psychischen Leidenszuständen mit Krankheitswert) sieht § 133 Abs 1 ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe vor, wobei die Krankenbehandlung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Eine Krankenbehandlung ist zweckmäßig, wenn sie den Zielen der Krankenbehandlung dient und zumindest erfolgversprechend ist, das heißt eine Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen (SSV-NF 7/112 ua).Zur Behandlung des Versicherungsfalls der Krankheit (und damit auch zur Beseitigung bzw Linderung von psychischen Leidenszuständen mit Krankheitswert) sieht Paragraph 133, Absatz eins, ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe vor, wobei die Krankenbehandlung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Eine Krankenbehandlung ist zweckmäßig, wenn sie den Zielen der Krankenbehandlung dient und zumindest erfolgversprechend ist, das heißt eine Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen (SSV-NF 7/112 ua).
Nach den Feststellungen stellt die Verabreichung des Heilmittels „Caverject 20 mg-Ampullen mit Lösungsmittel" einmal wöchentlich grundsätzlich eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung für die psychische Erkrankung des Klägers dar. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Behandlung des Klägers in dieser Form nach einer kontrollierten Behandlungsphase von ca 6 Monaten zu keinerlei Verbesserung der psychischen Symptomatik geführt hat, erscheint eine Weiterführung einer solchen Therapie nicht mehr erfolgversprechend und wäre daher medizinisch nicht mehr indiziert. Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird daher das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, welche konkrete Behandlung mit diesem Heilmittel beim Kläger bisher erfolgt ist, ob die Verabreichung des Heilmittels in dem vom Sachverständigen als notwendig erachteten Ausmaß (einmal wöchentlich) erfolgt ist und wie sich eine solche Behandlung auf die psychische Symptomatik des Klägers ausgewirkt hat. Dabei wird das Erstgericht für den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 8. 11. 2004 bis einschließlich 31. 12. 2007 gegebenenfalls auf der Grundlage der vorausgegangenen Behandlung und eines dabei erzielten Therapiefortschritts eine ex ante-Betrachtung anzustellen haben, ob eine weitere Behandlung mit dem Heilmittel „Caverject" beim Kläger noch erfolgversprechend vorgenommen werden konnte.
Schließlich ist mit dem Kläger auch die Fassung seines Klagebegehrens zu erörtern. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, kommt ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden (vgl 10 ObS 160/06m = ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]: SSV-NF 10/30 ua).Schließlich ist mit dem Kläger auch die Fassung seines Klagebegehrens zu erörtern. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, kommt ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden vergleiche 10 ObS 160/06m = ZAS 2008/5, 36 [Kietaibl]: SSV-NF 10/30 ua).
Aus diesen Gründen war dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bestätigen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.Aus diesen Gründen war dem Rekurs des Klägers keine Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bestätigen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.