Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 116 Abs 1 Z 2 ASVG). Als Leistungen der Krankenversicherung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem Wochengeld (§ 162 ASVG) gewährt (§ 117 Z 4 lit d ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt in der Regel mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten (§ 120 Abs 1 Z 3 ASVG). Die Bestimmung des § 122 ASVG regelt für den Bereich der Krankenversicherung die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Als Leistungen der Krankenversicherung wird nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unter anderem Wochengeld (Paragraph 162, ASVG) gewährt (Paragraph 117, Ziffer 4, Litera d, ASVG). Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt in der Regel mit dem Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Die Bestimmung des Paragraph 122, ASVG regelt für den Bereich der Krankenversicherung die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung.
§ 122 Abs 1 ASVG regelt dabei den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. § 122 Abs 2 ASVG erweitert die Anspruchsberechtigung für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstages eingetreten sind. Über die Bestimmung des § 122 Abs 2 ASVG hinaus sieht § 122 Abs 3 ASVG vor, dass die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem Karenzgeldgesetz ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Diese Erweiterung des Wochengeldanspruches gemäß § 122 Abs 3 ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zielsetzungen. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft (befristetes Dienstverhältnis, Probedienstverhältnis usw) aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestandes der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet. Kein Wochengeldanspruch besteht jedoch, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn sie aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw eines Karenzgeldes nach dem Karenzgeldgesetz ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Der Gesetzgeber wollte somit den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der genannten schädlichen Beendigungsarten aufgelöst wird (vgl dazu Resch, Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld gemäß § 122 Abs 3 ASVG, ZAS 1995, 73 ff). Die Klägerin hat nach den unstrittigen Feststellungen im Zeitraum vom 28. 3. 2002 bis 29. 7. 2004 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Da Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG in der Krankenversicherung teilversichert sind, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, sind beide Parteien bisher übereinstimmend und zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ausgehend von dem errechneten Geburtstermin 23. 2. 2005 und dem danach anzusetzenden Eintritt des Versicherungsfalles mit 29. 12. 2004 im Hinblick auf die in der Krankenversicherung bestandene Pflichtversicherung die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 122 Abs 3 erster Satz ASVG erfüllt, da sie zu Beginn der 32. Woche vor Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles pflichtversichert war. Soweit die beklagte Partei nun erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung dahin argumentiert, die Klägerin habe „im Anschluss an das Ende des Karenzurlaubes am 29. 7. 2004 ihr Dienstverhältnis nicht wieder aufgenommen", ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bereits mit 9. 8. 1999 geendet und die Klägerin anschließend vom 10. 8. 1999 bis 24. 8. 1999 Urlaubsersatzleistung bezogen hat. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsdatenauszug der beklagten Partei (Beilage A) weiters ergibt, hat die Klägerin in der Zeit vom 25. 8. 1999 bis 8. 5. 2000 vom Arbeitsmarktservice Wien Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe bezogen. Das Dienstverhältnis der Klägerin war daher schon in dieser Zeit nicht mehr aufrecht, sodass auch keine dem erweiterten Wochengeldanspruch nach § 122 Abs 3 ASVG schädliche Beendigung der Pflichtversicherung durch die Klägerin im relevanten Zeitraum vorliegt. Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen gemäß § 122 Abs 3 erster Satz ASVG auch auf die neuerliche Schwangerschaft der Klägerin.Paragraph 122, Absatz eins, ASVG regelt dabei den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Paragraph 122, Absatz 2, ASVG erweitert die Anspruchsberechtigung für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstages eingetreten sind. Über die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG hinaus sieht Paragraph 122, Absatz 3, ASVG vor, dass die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch dann zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem Karenzgeldgesetz ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Diese Erweiterung des Wochengeldanspruches gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG auf Mütter, die (ungefähr) zu Beginn der Schwangerschaft krankenversichert waren, dient vor allem familienpolitischen Zielsetzungen. Es soll dadurch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch bei Ausscheiden der Dienstnehmerin aus dem Dienstverhältnis während der Schwangerschaft (befristetes Dienstverhältnis, Probedienstverhältnis usw) aufrechterhalten werden, sofern die Schwangerschaft während des Bestandes der Pflichtversicherung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung endet. Kein Wochengeldanspruch besteht jedoch, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn sie aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzurlaubsgeldes nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw eines Karenzgeldes nach dem Karenzgeldgesetz ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Der Gesetzgeber wollte somit den erweiterten Wochengeldanspruch ausschließen, wenn das Dienstverhältnis auf eine der genannten schädlichen Beendigungsarten aufgelöst wird vergleiche dazu Resch, Zum erweiterten Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 122, Absatz 3, ASVG, ZAS 1995, 73 ff). Die Klägerin hat nach den unstrittigen Feststellungen im Zeitraum vom 28. 3. 2002 bis 29. 7. 2004 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Da Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG in der Krankenversicherung teilversichert sind, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, sind beide Parteien bisher übereinstimmend und zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ausgehend von dem errechneten Geburtstermin 23. 2. 2005 und dem danach anzusetzenden Eintritt des Versicherungsfalles mit 29. 12. 2004 im Hinblick auf die in der Krankenversicherung bestandene Pflichtversicherung die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG erfüllt, da sie zu Beginn der 32. Woche vor Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles pflichtversichert war. Soweit die beklagte Partei nun erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung dahin argumentiert, die Klägerin habe „im Anschluss an das Ende des Karenzurlaubes am 29. 7. 2004 ihr Dienstverhältnis nicht wieder aufgenommen", ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bereits mit 9. 8. 1999 geendet und die Klägerin anschließend vom 10. 8. 1999 bis 24. 8. 1999 Urlaubsersatzleistung bezogen hat. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsdatenauszug der beklagten Partei (Beilage A) weiters ergibt, hat die Klägerin in der Zeit vom 25. 8. 1999 bis 8. 5. 2000 vom Arbeitsmarktservice Wien Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe bezogen. Das Dienstverhältnis der Klägerin war daher schon in dieser Zeit nicht mehr aufrecht, sodass auch keine dem erweiterten Wochengeldanspruch nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG schädliche Beendigung der Pflichtversicherung durch die Klägerin im relevanten Zeitraum vorliegt. Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen gemäß Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG auch auf die neuerliche Schwangerschaft der Klägerin.
Nach § 157 ASVG umfasst der Versicherungsfall der Mutterschaft den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs 1 Z 3 ASVG) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in § 162 ASVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Nach § 162 Abs 5 Z 3 ASVG sind Teilversicherte nach § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG, wenn sie nicht schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten, vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen. Der Schaffung dieser Ausschlussbestimmung des § 162 Abs 5 Z 3 ASVG idF Art 3 Z 8 BGBl I 2001/103 liegt zugrunde, dass mit diesem Gesetz (KBGG) für Geburten ab dem 1. 1. 2002 das als Versicherungsleistung konzipierte Karenzgeld, welches als Substitutionsleistung für den durch die Kinderbetreuung verursachten Verdienstentfall diente, durch eine Versorgungsleistung ersetzt wurde, die unabhängig vom Vorliegen vorangehender Beschäftigungszeiten gebührt. Durch den weiten Anwendungsbereich des KBGG auf alle Elternteile, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind haben, stand der Gesetzgeber vor der Problematik, dass im Falle einer weiteren Geburt der bloße Bezug von Kinderbetreuungsgeld allein einen Anspruch auf Wochengeld begründen könnte. Um dies zu verhindern, wurde die Ausnahmebestimmung des § 162 Abs 5 Z 3 mit BGBl I 2001/103 neu in das ASVG eingefügt, wonach die aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung Teilversicherten vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind, wenn sie nicht schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien aus: „Frauen, die mangels Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Wochengeld anlässlich einer vorangehenden Geburt hatten, sollen durch den bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug nicht den Anspruch auf Wochengeld erwerben. Sie sind hievon ausgeschlossen. Es wird vorausgesetzt, dass in Fällen einer neuerlichen Schwangerschaft/Geburt schon anlässlich der vorangegangenen Anspruch auf Wochengeld bestand." Es sollten damit zur Vermeidung eines Wochengeldanspruchs aus dem bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug jene Frauen vom Wochengeld ausgeschlossen werden, die „mangels Erwerbstätigkeit" keinen vorangehenden Wochengeldanspruch hatten (vgl Th. Radner in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 2006/30, 313 [315]). Die Klägerin fällt nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unter diese Ausschlussbestimmung des § 162 Abs 5 Z 3 ASVG, weil sie schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung einen Anspruch auf Wochengeld hatte. Es ist daher weiterhin von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 122 Abs 3 erster Satz ASVG für das von ihr begehrte Wochengeld auszugehen.Nach Paragraph 157, ASVG umfasst der Versicherungsfall der Mutterschaft den nach seinem Eintritt (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Wochengeld, insbesondere auch die Höhe des Wochengeldes, sind in Paragraph 162, ASVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Nach Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG sind Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ASVG, wenn sie nicht schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten, vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen. Der Schaffung dieser Ausschlussbestimmung des Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Artikel 3, Ziffer 8, BGBl römisch eins 2001/103 liegt zugrunde, dass mit diesem Gesetz (KBGG) für Geburten ab dem 1. 1. 2002 das als Versicherungsleistung konzipierte Karenzgeld, welches als Substitutionsleistung für den durch die Kinderbetreuung verursachten Verdienstentfall diente, durch eine Versorgungsleistung ersetzt wurde, die unabhängig vom Vorliegen vorangehender Beschäftigungszeiten gebührt. Durch den weiten Anwendungsbereich des KBGG auf alle Elternteile, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind haben, stand der Gesetzgeber vor der Problematik, dass im Falle einer weiteren Geburt der bloße Bezug von Kinderbetreuungsgeld allein einen Anspruch auf Wochengeld begründen könnte. Um dies zu verhindern, wurde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, mit BGBl römisch eins 2001/103 neu in das ASVG eingefügt, wonach die aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in der Krankenversicherung Teilversicherten vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind, wenn sie nicht schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien aus: „Frauen, die mangels Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Wochengeld anlässlich einer vorangehenden Geburt hatten, sollen durch den bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug nicht den Anspruch auf Wochengeld erwerben. Sie sind hievon ausgeschlossen. Es wird vorausgesetzt, dass in Fällen einer neuerlichen Schwangerschaft/Geburt schon anlässlich der vorangegangenen Anspruch auf Wochengeld bestand." Es sollten damit zur Vermeidung eines Wochengeldanspruchs aus dem bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug jene Frauen vom Wochengeld ausgeschlossen werden, die „mangels Erwerbstätigkeit" keinen vorangehenden Wochengeldanspruch hatten vergleiche Th. Radner in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 2006/30, 313 [315]). Die Klägerin fällt nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unter diese Ausschlussbestimmung des Paragraph 162, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG, weil sie schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung einen Anspruch auf Wochengeld hatte. Es ist daher weiterhin von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin nach Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG für das von ihr begehrte Wochengeld auszugehen.
Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß § 162 Abs 3 ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten 13 Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsgsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Dabei gilt nach § 162 Abs 3 dritter Satz ASVG idF vor der Änderung durch das SRÄG 2005, BGBl I 2005/71, für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, soweit diese Zeiten in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fallen, als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder des Karenzgeldgesetzes beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Durch das SRÄG 2005, BGBl I 2005/71, wurde der Anwendungsbereich des dritten Satzes des § 162 Abs 3 ASVG um die Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG erweitert. Danach sollen auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld - ebenso wie schon bisher die Zeiten eines Bezuges nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Karenzgeldgesetz - in die Bemessungsgrundlage für Wochengeld einfließen können, wenn schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld bestand (vgl dazu die Gesetzesmaterialien - abgedruckt in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVG 95. ErgLfg Anm 7d zu § 162). Nach § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG sind in den Fällen des § 122 Abs 3 erster Satz, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Dieser Satz wurde dem § 162 Abs 3 ASVG durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, angefügt. Nach der durch dieses Gesetz erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind, wie bereits erwähnt, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt. Durch diese Änderung sollte sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung geendet hat, besteht, sofern die Schwangerschaft während des Bestandes der Pflichtversicherung eingetreten ist. Für diesen Fall wurde vom Gesetzgeber im § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG auch die Möglichkeit einer für die Versicherte günstigeren Berechnung des Wochengeldanspruches nach den letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonaten vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses geschaffen.Die Höhe des Wochengeldes bemisst sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3, ASVG nach dem Durchschnitt des in den letzten 13 Wochen (drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsgsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Dabei gilt nach Paragraph 162, Absatz 3, dritter Satz ASVG in der Fassung vor der Änderung durch das SRÄG 2005, BGBl römisch eins 2005/71, für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, soweit diese Zeiten in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fallen, als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder des Karenzgeldgesetzes beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte. Durch das SRÄG 2005, BGBl römisch eins 2005/71, wurde der Anwendungsbereich des dritten Satzes des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG um die Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG erweitert. Danach sollen auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld - ebenso wie schon bisher die Zeiten eines Bezuges nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Karenzgeldgesetz - in die Bemessungsgrundlage für Wochengeld einfließen können, wenn schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld bestand vergleiche dazu die Gesetzesmaterialien - abgedruckt in Teschner/Widlar/Pöltner, MGA, ASVG 95. ErgLfg Anmerkung 7d zu Paragraph 162,). Nach Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG sind in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz, wenn dies für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes nicht die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, sondern die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Dieser Satz wurde dem Paragraph 162, Absatz 3, ASVG durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, angefügt. Nach der durch dieses Gesetz erfolgten Neufassung des Paragraph 122, Absatz 3, ASVG sind, wie bereits erwähnt, Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt. Durch diese Änderung sollte sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, unabhängig davon, wann die Pflichtversicherung geendet hat, besteht, sofern die Schwangerschaft während des Bestandes der Pflichtversicherung eingetreten ist. Für diesen Fall wurde vom Gesetzgeber im Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG auch die Möglichkeit einer für die Versicherte günstigeren Berechnung des Wochengeldanspruches nach den letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonaten vor dem Ende der Pflichtversicherung oder vor dem Ende des Dienstverhältnisses geschaffen.
Diese von den Vorinstanzen bei ihren Erwägungen außer Betracht gelassene Möglichkeit einer für die Versicherten günstigeren Wochengeldberechnung im Sinn des § 162 Abs 3 letzter Satz ASVG hat auch im Falle der Klägerin, deren Anspruch auf Wochengeld auf dem erweiterten Schutzfristfall des § 122 Abs 3 erster Satz ASVG beruht, Anwendung zu finden. Es sind daher für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht ausschließlich die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem mit 29. 12. 2004 anzusetzenden Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, in denen die Klägerin unbestritten kein Einkommen bezogen hat, sondern auch die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung (= Ende des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes mit 29. 7. 2004), in denen die Klägerin unbestritten Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Der Klägerin gebührt daher unter Berücksichtigung des § 162 Abs 3a Z 2 ASVG ein Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. Die Vorinstanzen haben - von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend - keine Feststellungen über die Höhe des von der Klägerin im maßgebenden Beobachtungszeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes bzw eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld getroffen. Diese Feststellungen sind aber Voraussetzung für die Lösung der Frage, in welcher Höhe der Klägerin Wochengeld gebührt. Das Verfahren wird daher in dieser Richtung zu ergänzen sein.Diese von den Vorinstanzen bei ihren Erwägungen außer Betracht gelassene Möglichkeit einer für die Versicherten günstigeren Wochengeldberechnung im Sinn des Paragraph 162, Absatz 3, letzter Satz ASVG hat auch im Falle der Klägerin, deren Anspruch auf Wochengeld auf dem erweiterten Schutzfristfall des Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz ASVG beruht, Anwendung zu finden. Es sind daher für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht ausschließlich die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem mit 29. 12. 2004 anzusetzenden Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft heranzuziehen, in denen die Klägerin unbestritten kein Einkommen bezogen hat, sondern auch die letzten 13 Wochen bzw drei Kalendermonate vor dem Ende der Pflichtversicherung (= Ende des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes mit 29. 7. 2004), in denen die Klägerin unbestritten Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Der Klägerin gebührt daher unter Berücksichtigung des Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG ein Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. Die Vorinstanzen haben - von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend - keine Feststellungen über die Höhe des von der Klägerin im maßgebenden Beobachtungszeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes bzw eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld getroffen. Diese Feststellungen sind aber Voraussetzung für die Lösung der Frage, in welcher Höhe der Klägerin Wochengeld gebührt. Das Verfahren wird daher in dieser Richtung zu ergänzen sein.
Das Erstgericht hat mit seinem Urteil den Rechtsstreit dadurch erledigt, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin „anlässlich des am 29. 12. 2004 eingetretenen Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren". Dieser Urteilsspruch ist mangels Verurteilung zu einer Leistung in einer bestimmten Höhe kein exekutionsfähiges Leistungsurteil, sondern ein unrichtig formuliertes, das Klagebegehren nur dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennendes, daher lediglich feststellendes Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG (vgl SSV-NF 16/69 mwN). Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt aber voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruches abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruches richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen - wie im vorliegenden Fall - kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruches unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruches zusammen, so kann § 89 Abs 2 ASGG nicht herangezogen werden (vgl RIS-Justiz RS0085739). Das Erstgericht wird daher über die von der Klägerin in zulässiger Weise begehrte Zuerkennung eines Wochengeldes „im gesetzlichen Ausmaß" (vgl § 82 ASGG) in Form eines exekutionsfähigen Leistungsurteiles zu entscheiden haben.Das Erstgericht hat mit seinem Urteil den Rechtsstreit dadurch erledigt, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin „anlässlich des am 29. 12. 2004 eingetretenen Versicherungsfalles der Mutterschaft ein Wochengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren". Dieser Urteilsspruch ist mangels Verurteilung zu einer Leistung in einer bestimmten Höhe kein exekutionsfähiges Leistungsurteil, sondern ein unrichtig formuliertes, das Klagebegehren nur dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennendes, daher lediglich feststellendes Grundurteil im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vergleiche SSV-NF 16/69 mwN). Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG setzt aber voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruches abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruches richtet. Besteht hingegen zwischen diesen Tatsachen - wie im vorliegenden Fall - kein Unterschied, hängt also der Grund des Anspruches unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruches zusammen, so kann Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht herangezogen werden vergleiche RIS-Justiz RS0085739). Das Erstgericht wird daher über die von der Klägerin in zulässiger Weise begehrte Zuerkennung eines Wochengeldes „im gesetzlichen Ausmaß" vergleiche Paragraph 82, ASGG) in Form eines exekutionsfähigen Leistungsurteiles zu entscheiden haben.
Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat, beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat, beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.