[7] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [7] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[8] 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der EuGH in der schon zitierten Entscheidung C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt, ECLI:EU:C:2020:177, das Rehabilitationsgeld eindeutig als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 qualifiziert hat. Ausgehend davon besteht in den Fällen, in denen Versicherte ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, keine Verpflichtung mehr zum Export von Rehabilitationsgeld. Seit der klaren Einordnung des österreichischen Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 ist die in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 133/15d SSV-NF 30/79 ua) vertretene Ansicht, dem Rehabilitationsgeld komme aufgrund seiner Berührungspunkte mit Leistungen bei Invalidität ein Sondercharakter zu, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Nach den unmissverständlichen Vorgaben des EuGH in der Entscheidung C-135/19 ist es ausgeschlossen, die Zuständigkeitsregelung des Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 unter dem Aspekt der unionsrechtlichen Freizügigkeit auszulegen und damit den Export des Rehabilitationsgeldes im Sinn der früheren, sich insbesondere an den Überlegungen des EuGH in seinem Urteil C-388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, orientierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu rechtfertigen (10 ObS 46/21v; RS0132457). [8] 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der EuGH in der schon zitierten Entscheidung C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt, ECLI:EU:C:2020:177, das Rehabilitationsgeld eindeutig als Leistung bei Krankheit im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, qualifiziert hat. Ausgehend davon besteht in den Fällen, in denen Versicherte ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, keine Verpflichtung mehr zum Export von Rehabilitationsgeld. Seit der klaren Einordnung des österreichischen Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, ist die in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 133/15d SSV-NF 30/79 ua) vertretene Ansicht, dem Rehabilitationsgeld komme aufgrund seiner Berührungspunkte mit Leistungen bei Invalidität ein Sondercharakter zu, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Nach den unmissverständlichen Vorgaben des EuGH in der Entscheidung C-135/19 ist es ausgeschlossen, die Zuständigkeitsregelung des Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO (EG) 883 aus 2004, unter dem Aspekt der unionsrechtlichen Freizügigkeit auszulegen und damit den Export des Rehabilitationsgeldes im Sinn der früheren, sich insbesondere an den Überlegungen des EuGH in seinem Urteil C-388/09, da Silva Martins, ECLI:EU:C:2011:439, orientierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu rechtfertigen (10 ObS 46/21v; RS0132457).
[9] 2. Die von der Klägerin in der Revision thematisierte „Nahebeziehung“ zum österreichischen System der sozialen Sicherheit ist daher – ausgehend von der Einordnung des Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit – in diesem Zusammenhang auch aus primärrechtlichen Gründen nach der Entscheidung des EuGH C-135/19 kein für die Frage der Zuständigkeit entscheidendes Kriterium (vgl den zu 10 ObS 12/21v entschiedenen Sachverhalt, in dem die damalige Klägerin sowohl in Österreich als auch in Deutschland je 101 Versicherungsmonate erworben und von September 2009 bis Dezember 2014 in Österreich gearbeitet hatte [Stichtag war der 1. 11. 2016]). Die Klägerin unterlag nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats (Tschechische Republik) und gehörte nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit des Herkunftsstaats (hier: Österreich) an (Art 11 Abs 3 lit e VO [EG] 883/2004; EuGH C-135/19, Rn 52). Die Versagung von Rehabilitationsgeld führt in einem solchen Fall nicht dazu, dass einer Person der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine österreichischen Rechtsvorschriften mehr für sie gelten (EuGH C-135/19, Rn 53). [9] 2. Die von der Klägerin in der Revision thematisierte „Nahebeziehung“ zum österreichischen System der sozialen Sicherheit ist daher – ausgehend von der Einordnung des Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit – in diesem Zusammenhang auch aus primärrechtlichen Gründen nach der Entscheidung des EuGH C-135/19 kein für die Frage der Zuständigkeit entscheidendes Kriterium vergleiche den zu 10 ObS 12/21v entschiedenen Sachverhalt, in dem die damalige Klägerin sowohl in Österreich als auch in Deutschland je 101 Versicherungsmonate erworben und von September 2009 bis Dezember 2014 in Österreich gearbeitet hatte [Stichtag war der 1. 11. 2016]). Die Klägerin unterlag nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats (Tschechische Republik) und gehörte nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit des Herkunftsstaats (hier: Österreich) an (Artikel 11, Absatz 3, Litera e, VO [EG] 883 aus 2004,; EuGH C-135/19, Rn 52). Die Versagung von Rehabilitationsgeld führt in einem solchen Fall nicht dazu, dass einer Person der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine österreichischen Rechtsvorschriften mehr für sie gelten (EuGH C-135/19, Rn 53).
[10] 3.1 Die Klägerin argumentiert, dass infolge ihrer freiwilligen Mitversicherung in der Krankenversicherung ihres Ehegatten als Angehörige gemäß Art 14 VO (EG) 883/2004 weiterhin die Zuständigkeit des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit gegeben gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte dies zu Unrecht mit einer Scheinbegründung verneint, sodass sein Verfahren auch mangelhaft geblieben wäre. [10] 3.1 Die Klägerin argumentiert, dass infolge ihrer freiwilligen Mitversicherung in der Krankenversicherung ihres Ehegatten als Angehörige gemäß Artikel 14, VO (EG) 883 aus 2004, weiterhin die Zuständigkeit des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit gegeben gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte dies zu Unrecht mit einer Scheinbegründung verneint, sodass sein Verfahren auch mangelhaft geblieben wäre.
[11] 3.2 Art 14 Abs 1 VO (EG) 883/2004 normiert eine Ausnahme von dem in Art 11 VO (EG) 883/2004 normierten Grundsatz, dass jeweils nur eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung zur Anwendung komme, für den Fall der freiwilligen Versicherung und der freiwilligen Weiterversicherung. Diesbezüglich wird zur Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung allein auf das nationale Recht verwiesen, Art 11 bis 13 VO [EG] 883/2004 bleiben insoweit unanwendbar (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht7 Art 14 VO (EG) 883/2004 Rn 3 mwH). Grundsätzlich ist danach eine freiwillige Versicherung (vgl zB § 16 ASVG) auch in einem Staat möglich, der nicht zuständig im Sinn des Teils II der VO [EG] 883/2004 ist (Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 14 VO [EG 883/2004 Rz 2). [11] 3.2 Artikel 14, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, normiert eine Ausnahme von dem in Artikel 11, VO (EG) 883 aus 2004, normierten Grundsatz, dass jeweils nur eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung zur Anwendung komme, für den Fall der freiwilligen Versicherung und der freiwilligen Weiterversicherung. Diesbezüglich wird zur Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung allein auf das nationale Recht verwiesen, Artikel 11 bis 13 VO [EG] 883 aus 2004, bleiben insoweit unanwendbar (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht7 Artikel 14, VO (EG) 883 aus 2004, Rn 3 mwH). Grundsätzlich ist danach eine freiwillige Versicherung vergleiche zB Paragraph 16, ASVG) auch in einem Staat möglich, der nicht zuständig im Sinn des Teils römisch zwei der VO [EG] 883 aus 2004, ist (Pöltl in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 14, VO [EG 883 aus 2004, Rz 2).
[12] 3.3 Im Fall der Klägerin lag jedoch weder eine freiwillige Versicherung (§ 16 ASVG) noch eine freiwillige Weiterversicherung vor: Die Klägerin war lediglich als Angehörige ihres Ehemanns in seiner gesetzlichen Krankenversicherung nach dem B-KUVG anspruchsberechtigt („mitversichert“). Diese Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 55 Abs 1 B-KUVG (worin diese Bestimmung von vergleichbaren anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie zB §§ 122 Abs 1, 123 Abs 1 ASVG, abweicht, vgl 10 ObS 303/89 SSV-NF 4/96; 10 ObS 305/99x SSV-NF 13/145; VfGH B 193/78 VfSlg 8684/1979; VwGH 99/08/0040 ua). Schon aus diesem Grund ist Art 14 VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar; auch der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. [12] 3.3 Im Fall der Klägerin lag jedoch weder eine freiwillige Versicherung (Paragraph 16, ASVG) noch eine freiwillige Weiterversicherung vor: Die Klägerin war lediglich als Angehörige ihres Ehemanns in seiner gesetzlichen Krankenversicherung nach dem B-KUVG anspruchsberechtigt („mitversichert“). Diese Anspruchsberechtigung ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, B-KUVG (worin diese Bestimmung von vergleichbaren anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie zB Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, ASVG, abweicht, vergleiche 10 ObS 303/89 SSV-NF 4/96; 10 ObS 305/99x SSV-NF 13/145; VfGH B 193/78 VfSlg 8684 aus 1979,; VwGH 99/08/0040 ua). Schon aus diesem Grund ist Artikel 14, VO (EG) 883 aus 2004, nicht anwendbar; auch der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.