Die Revision ist zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob die in § 2 Abs 4 FamZeitbG geforderte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei einem selbständigen Rechtsanwalt dessen Streichung von der Liste der Rechtsanwälte während des Anspruchszeitraums voraussetzt, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt.Die Revision ist zulässig, weil zu der Rechtsfrage, ob die in Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG geforderte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei einem selbständigen Rechtsanwalt dessen Streichung von der Liste der Rechtsanwälte während des Anspruchszeitraums voraussetzt, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt.
Die Revision ist im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1.1 Als Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.1.1 Als Familienzeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
1.2 Wie sich dazu aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1) ergibt, sollen erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen kann. Der Vater soll seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen, um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken. Bezieher von Familienzeitbonus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG) besteht (§ 4 Abs 2 FamZeitbG).1.2 Wie sich dazu aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ) ergibt, sollen erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen kann. Der Vater soll seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen, um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken. Bezieher von Familienzeitbonus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) besteht (Paragraph 4, Absatz 2, FamZeitbG).
2.1 Das FamZeitbG selbst definiert den in § 2 Abs 4 FamZeitbG enthaltenen Begriff der „Unterbrechung“ der vor Bezugsbeginn tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG) nicht. Aus dem Gesetzeszweck und dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Erfordernis, sich „ausschließlich seiner Familie“ zu widmen und auch keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich aber entnehmen, dass die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben hat und keine (seien es auch nur geringfügige) Teiltätigkeiten derselben verrichtet werden dürfen. Nach dem Gesetzestext genügt somit die tatsächliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit während der Familienbonuszeit. Dafür spricht auch, dass § 2 Abs 4 FamZeitbG auf § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG verweist und diese Bestimmung auf eine „tatsächlich“ ausgeübte Tätigkeit abstellt. Hingegen findet die Ansicht der beklagten Partei, schon die theoretische Möglichkeit zur (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit stehe der Annahme einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 4 FamZeitbG) entgegen, im Gesetzeswortlaut keine Stütze. 2.1 Das FamZeitbG selbst definiert den in Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG enthaltenen Begriff der „Unterbrechung“ der vor Bezugsbeginn tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG) nicht. Aus dem Gesetzeszweck und dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Erfordernis, sich „ausschließlich seiner Familie“ zu widmen und auch keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich aber entnehmen, dass die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben hat und keine (seien es auch nur geringfügige) Teiltätigkeiten derselben verrichtet werden dürfen. Nach dem Gesetzestext genügt somit die tatsächliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit während der Familienbonuszeit. Dafür spricht auch, dass Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG verweist und diese Bestimmung auf eine „tatsächlich“ ausgeübte Tätigkeit abstellt. Hingegen findet die Ansicht der beklagten Partei, schon die theoretische Möglichkeit zur (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit stehe der Annahme einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG) entgegen, im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
2.2 In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2) wird dazu ausgeführt, dass der Vater – um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen – alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen muss. Als Beispiele werden die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhendmeldung des Gewerbes sowie – für den vorliegenden Fall relevant – die Streichung von der Rechtsanwaltsliste genannt.2.2 In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, ) wird dazu ausgeführt, dass der Vater – um ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie zu verbringen – alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen muss. Als Beispiele werden die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhendmeldung des Gewerbes sowie – für den vorliegenden Fall relevant – die Streichung von der Rechtsanwaltsliste genannt.
2.3 Im Schrifttum werden die Gesetzesmaterialien teils ohne Anmerkungen zitiert (Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz, § 2 FamZeitbG Pkt 3.7; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG2 § 2 FamZeitbG Rz 18). Burger-Ehrnhofer (Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz3 [2017] § 2 FamZeitbG Rz 11) weist jedoch darauf hin, dass gerade bei selbständig erwerbstätigen Personen eine derart kurzfristige Erwerbsunterbrechung einerseits kaum machbar sei (zB bei Selbständigen in der Landwirtschaft) und andererseits mit hohen Kosten verbunden sei, weil zB die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte zwar kostenfrei sei, bei der neuerlichen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte jedoch hohe Kosten entstehen.2.3 Im Schrifttum werden die Gesetzesmaterialien teils ohne Anmerkungen zitiert (Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Paragraph 2, FamZeitbG Pkt 3.7; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG2 Paragraph 2, FamZeitbG Rz 18). Burger-Ehrnhofer (Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz3 [2017] Paragraph 2, FamZeitbG Rz 11) weist jedoch darauf hin, dass gerade bei selbständig erwerbstätigen Personen eine derart kurzfristige Erwerbsunterbrechung einerseits kaum machbar sei (zB bei Selbständigen in der Landwirtschaft) und andererseits mit hohen Kosten verbunden sei, weil zB die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte zwar kostenfrei sei, bei der neuerlichen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte jedoch hohe Kosten entstehen.
3.1 Mit der – lediglich in den Gesetzesmaterialien genannten – Streichung von der Liste der Rechtsanwälte ist offenbar die in § 34 Abs 1 Z 3 RAO genannte Verzichtserklärung angesprochen, bei deren Abgabe die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsstand erlischt und der Rechtsanwalt nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt ist (VwGH Ra 2017/03/0091 uva). In diesem Fall ist – ebenso wie in den in § 34 Abs 1 RAO weiters taxativ aufgezählten Gründen (zB Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis oder Tod) – durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich ein Kammerkommissär zu bestellen (§ 34a Abs 2 RAO). Dieser ist nicht Substitut des Rechtsanwalts, für den er bestellt wurde, und daher auch nicht befugt, in dessen Namen in Verfahren als Parteienvertreter einzuschreiten, sondern wird als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig. Er hat die in § 34a Abs 2 RAO genannten Aufgaben zu erfüllen, wie die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften festzustellen etc. Eine Bestellung eines Kammerkommissärs hat dann zu unterbleiben, wenn innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen der Berufsberechtigung ein anderer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer bekanntgibt, dass er die – an sich dem Kammerkommissär zukommenden – Aufgaben erfüllen wird (§ 34a Abs 5 RAO).3.1 Mit der – lediglich in den Gesetzesmaterialien genannten – Streichung von der Liste der Rechtsanwälte ist offenbar die in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO genannte Verzichtserklärung angesprochen, bei deren Abgabe die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsstand erlischt und der Rechtsanwalt nicht mehr zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt ist (VwGH Ra 2017/03/0091 uva). In diesem Fall ist – ebenso wie in den in Paragraph 34, Absatz eins, RAO weiters taxativ aufgezählten Gründen (zB Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis oder Tod) – durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich ein Kammerkommissär zu bestellen (Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO). Dieser ist nicht Substitut des Rechtsanwalts, für den er bestellt wurde, und daher auch nicht befugt, in dessen Namen in Verfahren als Parteienvertreter einzuschreiten, sondern wird als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig. Er hat die in Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO genannten Aufgaben zu erfüllen, wie die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften festzustellen etc. Eine Bestellung eines Kammerkommissärs hat dann zu unterbleiben, wenn innerhalb einer Woche nach dem Erlöschen der Berufsberechtigung ein anderer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer bekanntgibt, dass er die – an sich dem Kammerkommissär zukommenden – Aufgaben erfüllen wird (Paragraph 34 a, Absatz 5, RAO).
3.2 Bei einem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste sind die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers und die anderen Eintragungsvoraussetzungen wie bei der Ersteintragung zu überprüfen (19 Ob 3/14a; RIS-Justiz RS0120674; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 34 RAO Rz 9). 3.2 Bei einem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste sind die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers und die anderen Eintragungsvoraussetzungen wie bei der Ersteintragung zu überprüfen (19 Ob 3/14a; RIS-Justiz RS0120674; Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 34, RAO Rz 9).
4. Die in § 34 Abs 1 Z 3 RAO vorgesehene Verzichtserklärung ist – wie der Kläger zutreffend vorbringt – darauf ausgerichtet, dass ein Rechtsanwalt dauernd in den Ruhestand tritt oder sich dazu entschließt, die Anwaltstätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr oder gar nicht mehr auszuüben, woran dementsprechend schwerwiegende Rechtsfolgen geknüpft sind. Die auf die Streichung Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien vermitteln – vor allem bei einem Vergleich mit den sonst genannten Beispielen wie der Inanspruchnahme von Sonderurlaub oder der Ruhendmeldung des Gewerbes – den Eindruck, dass diese schwerwiegenden Konsequenzen nicht mitbedacht wurden. Da dieser Inhalt der Gesetzesmaterialien in § 2 Abs 4 FamZeitbG, wo nur von einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit die Rede ist, nicht abgebildet ist, kann das – nicht im Gesetzestext, sondern ausschließlich in den Gesetzesmaterialien – enthaltene Erfordernis der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte als Voraussetzung dafür, dass eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG angenommen werden kann, auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS008799). Für die Rechtsansicht der beklagten Partei, allein die (berufsrechtliche) Unmöglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs während des Anspruchszeitraums stehe dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, besteht somit keine Rechtsgrundlage.4. Die in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO vorgesehene Verzichtserklärung ist – wie der Kläger zutreffend vorbringt – darauf ausgerichtet, dass ein Rechtsanwalt dauernd in den Ruhestand tritt oder sich dazu entschließt, die Anwaltstätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr oder gar nicht mehr auszuüben, woran dementsprechend schwerwiegende Rechtsfolgen geknüpft sind. Die auf die Streichung Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien vermitteln – vor allem bei einem Vergleich mit den sonst genannten Beispielen wie der Inanspruchnahme von Sonderurlaub oder der Ruhendmeldung des Gewerbes – den Eindruck, dass diese schwerwiegenden Konsequenzen nicht mitbedacht wurden. Da dieser Inhalt der Gesetzesmaterialien in Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG, wo nur von einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit die Rede ist, nicht abgebildet ist, kann das – nicht im Gesetzestext, sondern ausschließlich in den Gesetzesmaterialien – enthaltene Erfordernis der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte als Voraussetzung dafür, dass eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG angenommen werden kann, auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS008799). Für die Rechtsansicht der beklagten Partei, allein die (berufsrechtliche) Unmöglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs während des Anspruchszeitraums stehe dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, besteht somit keine Rechtsgrundlage.
5. Zum Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes
5.1 Nach § 5 Abs 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung ua in der Krankenversicherung Personen ausgenommen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichartige Leistungen haben. § 50 Abs 4 RAO eröffnet die Möglichkeit, dass die Rechtsanwaltskammer für ihre Mitglieder und deren Angehörige Einrichtungen zur Versorgung für den Fall der Krankheit im Sinn einer Gruppenversicherung schafft, denen die Rechtsanwälte beitreten können. Daneben besteht für die Mitglieder die Möglichkeit einer Selbst- bzw Pflichtversicherung nach dem GSVG (§§ 14a, 14b GSVG) oder einer ASVG-Selbstversicherung nach § 16 ASVG (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG7 § 5 Rz 4).5.1 Nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung ua in der Krankenversicherung Personen ausgenommen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichartige Leistungen haben. Paragraph 50, Absatz 4, RAO eröffnet die Möglichkeit, dass die Rechtsanwaltskammer für ihre Mitglieder und deren Angehörige Einrichtungen zur Versorgung für den Fall der Krankheit im Sinn einer Gruppenversicherung schafft, denen die Rechtsanwälte beitreten können. Daneben besteht für die Mitglieder die Möglichkeit einer Selbst- bzw Pflichtversicherung nach dem GSVG (Paragraphen 14 a, 14 b, GSVG) oder einer ASVG-Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG (Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG7 Paragraph 5, Rz 4).
5.2 Nach den Feststellungen hat der Kläger einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag bei der Uniqa Versicherung abgeschlossen, dessen Aufkündigung von der beklagten Partei – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzeitbonus sei die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte – gefordert wird. Ist aber die Streichung nicht nötig, um von einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG ausgehen zu können, bleibt der Anspruchswerber Mitglied der Rechtsanwaltskammer und muss als solches den Gruppenversicherungsvertrag aufrechterhalten, ansonsten er eine Berufspflichtverletzung begeht (§ 24 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes – RL-BA 2015; 20 Os 2/15t; RIS-Justiz RS0125817 [T3, T4]). Konsequenterweise kann daher auch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung des Klägers im Anspruchszeitraum seinem Anspruch auf Familienzeitbonus nicht entgegenstehen, würde doch der Vater sonst zu einer Berufspflichtverletzung gezwungen werden. 5.2 Nach den Feststellungen hat der Kläger einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag bei der Uniqa Versicherung abgeschlossen, dessen Aufkündigung von der beklagten Partei – ausgehend von ihrer Rechtsansicht, Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzeitbonus sei die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte – gefordert wird. Ist aber die Streichung nicht nötig, um von einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG ausgehen zu können, bleibt der Anspruchswerber Mitglied der Rechtsanwaltskammer und muss als solches den Gruppenversicherungsvertrag aufrechterhalten, ansonsten er eine Berufspflichtverletzung begeht (Paragraph 24, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes – RL-BA 2015; 20 Os 2/15t; RIS-Justiz RS0125817 [T3, T4]). Konsequenterweise kann daher auch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung des Klägers im Anspruchszeitraum seinem Anspruch auf Familienzeitbonus nicht entgegenstehen, würde doch der Vater sonst zu einer Berufspflichtverletzung gezwungen werden.
6. Dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche (Mobildisco) iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG unterbrochen hat, wird von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt. Anzumerken ist aber, dass während der Ruhenszeit (§ 93 GewO) nur für bestimmte Gewerbe, für deren Ausübung eine aufrechte Haftpflichtversicherung erforderlich ist (etwa Baumeister, gewerbliche Vermögensberater, Immobilientreuhänder etc), ein ausdrückliches gewerberechtliches Ausübungsverbot besteht (Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO2 [2018] § 93 Rz 2). Somit bestand für den Kläger (theoretisch) die Möglichkeit, auch seine gewerbliche Tätigkeit im Zeitraum der Ruhendmeldung (im Anspruchszeitraum) weiterhin auszuüben. Dass bereits das Bestehen dieser Möglichkeit anspruchsschädlich wäre, wird – anders als in Bezug auf den Rechtsanwaltsberuf – von der beklagten Partei aber nicht ins Treffen geführt. 6. Dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche (Mobildisco) iSd Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG unterbrochen hat, wird von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt. Anzumerken ist aber, dass während der Ruhenszeit (Paragraph 93, GewO) nur für bestimmte Gewerbe, für deren Ausübung eine aufrechte Haftpflichtversicherung erforderlich ist (etwa Baumeister, gewerbliche Vermögensberater, Immobilientreuhänder etc), ein ausdrückliches gewerberechtliches Ausübungsverbot besteht (Stolzlechner/Seider/Vogelsang, GewO2 [2018] Paragraph 93, Rz 2). Somit bestand für den Kläger (theoretisch) die Möglichkeit, auch seine gewerbliche Tätigkeit im Zeitraum der Ruhendmeldung (im Anspruchszeitraum) weiterhin auszuüben. Dass bereits das Bestehen dieser Möglichkeit anspruchsschädlich wäre, wird – anders als in Bezug auf den Rechtsanwaltsberuf – von der beklagten Partei aber nicht ins Treffen geführt.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für einen selbständigen Rechtsanwalt der Anspruch auf Familienzeitbonus weder daran gebunden ist, dass er für die Dauer des Anspruchszeitraums von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist, noch steht diesem Anspruch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung im Anspruchszeitraum entgegen.
7.2 Wenngleich die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte keine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzeitbonus sein kann, lässt sich aus den in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen (Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhendmeldung des Gewerbes) und dem Hinweis, dass dem Krankenversicherungsträger entsprechende Nachweise darüber vorzulegen sind, jedenfalls der Grundsatz ableiten, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei allen Berufsgruppen nach außen erkennbar in Erscheinung treten und dokumentierbar sein muss, um dem Interesse der beklagten Partei an einer möglichst effizienten Administrierbarkeit zu entsprechen.
7.3 Die Parteien dürfen von einer neuen – bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen – Rechtsansicht nicht überrascht werden, sondern müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage ein Vorbringen zu erstatten (RIS-Justiz RS0037300). Wenngleich aufgrund der im vorliegenden Verfahren erzielten Ergebnisse bisher fest steht, dass der Kläger im Anspruchszeitraum keine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt hat, wird ihm im fortzusetzenden Verfahren noch Gelegenheit zu geben sein, auf geeignete Weise zu dokumentieren, ob und wie die Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit nach außen in Erscheinung trat. Welche konkreten Nachweise dazu geeignet sind, wird von den Tatsacheninstanzen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein. Beispielhaft sind etwa entsprechende Mitteilungen an Klienten oder die Substituierung eines anderen Rechtsanwalts zu nennen.
8. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind daher aufzuheben; dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.