1. Die von der beklagten Partei beantwortete Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
2. Zutreffend und vom Revisionswerber nicht bekämpft ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klage den die Gewährung der Invaliditätspension und von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ablehnenden Bescheid der beklagten Partei zur Gänze außer Kraft setzte.
3. Die rechtzeitige Klage setzt den bekämpften Bescheid des Versicherungsträgers über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen „im Umfang des Klagebegehrens“ außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG). Das Sozialgericht prüft dann selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen: Nur jener (unbekämpfte) Teil des Bescheids bleibt von der Klage unberührt, der sich inhaltlich vom bekämpften trennen lasse (RIS-Justiz RS0086568; RS0084896). Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation (§ 361 Abs 1 ASVG). Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätspension ist ua, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs 1 und 2 ASVG hat oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs 2 ASVG) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs 4 ASVG) sind (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Infolge dieser inhaltlichen Verknüpfung des Anspruchs auf Invaliditätspension mit dem Anspruch auf berufliche Rehabilitation lässt sich der Teil des Bescheids, der einen Anspruch auf die Pensionsleistung verneint, nicht von jenem trennen, der die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ablehnt. Es tritt daher der gesamte Bescheid außer Kraft, auch wenn die Klage - wie hier - nur den Ausspruch über die Invaliditätspension bekämpft (vgl Panhölzl, Neuregelung des Bereichs Invalidität und Rehabilitation, DRdA 2011, 309 [312]).3. Die rechtzeitige Klage setzt den bekämpften Bescheid des Versicherungsträgers über den Bestand eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen „im Umfang des Klagebegehrens“ außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Das Sozialgericht prüft dann selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang des Außerkrafttretens verhältnismäßig weit anzunehmen: Nur jener (unbekämpfte) Teil des Bescheids bleibt von der Klage unberührt, der sich inhaltlich vom bekämpften trennen lasse (RIS-Justiz RS0086568; RS0084896). Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation (Paragraph 361, Absatz eins, ASVG). Voraussetzung eines Anspruchs auf Invaliditätspension ist ua, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz eins und 2 ASVG hat oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig (Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG) oder nicht zumutbar (Paragraph 253 e, Absatz 4, ASVG) sind (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Infolge dieser inhaltlichen Verknüpfung des Anspruchs auf Invaliditätspension mit dem Anspruch auf berufliche Rehabilitation lässt sich der Teil des Bescheids, der einen Anspruch auf die Pensionsleistung verneint, nicht von jenem trennen, der die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ablehnt. Es tritt daher der gesamte Bescheid außer Kraft, auch wenn die Klage - wie hier - nur den Ausspruch über die Invaliditätspension bekämpft vergleiche Panhölzl, Neuregelung des Bereichs Invalidität und Rehabilitation, DRdA 2011, 309 [312]).
4. Für seine Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung sowohl der Invaliditätspension als auch von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt wird, hat der Versicherte mehrere Möglichkeiten des Klagebegehrens. Es kann sich nur auf Zuspruch der Pensionsleistung oder nur auf die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation richten. Der Versicherte kann aber auch beide Leistungsbegehren im Verhältnis eines Haupt- und eines Eventualbegehrens verbinden. Die Verknüpfung des auf Gewährung beruflicher Rehabilitation gerichteten Hauptbegehrens mit dem Eventualbegehren auf die Pensionsleistung entspricht der neuen Konzeption des Gesetzes des Vorrangs der Rehabilitation vor der Pension, wie er in der negativen Anspruchsvoraussetzung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF der 75. ASVG-Novelle, BGBl I 2010/111, zum Ausdruck kommt. Auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem mit der 75. ASVG-Novelle eingefügten § 253e ASVG hat der Versicherte einen Rechtsanspruch, wenn er die Voraussetzungen hiefür erfüllt. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) für die Leistungsfeststellung (§ 306 Abs 1 letzter Satz ASVG idF 76. ASVG-Novelle, BGBl I 2011/122, der in dieser Fassung rückwirkend mit 1. 1. 2011 in Kraft getreten ist [§ 663 Abs 1 Z 3 ASVG]).4. Für seine Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Gewährung sowohl der Invaliditätspension als auch von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt wird, hat der Versicherte mehrere Möglichkeiten des Klagebegehrens. Es kann sich nur auf Zuspruch der Pensionsleistung oder nur auf die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation richten. Der Versicherte kann aber auch beide Leistungsbegehren im Verhältnis eines Haupt- und eines Eventualbegehrens verbinden. Die Verknüpfung des auf Gewährung beruflicher Rehabilitation gerichteten Hauptbegehrens mit dem Eventualbegehren auf die Pensionsleistung entspricht der neuen Konzeption des Gesetzes des Vorrangs der Rehabilitation vor der Pension, wie er in der negativen Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der 75. ASVG-Novelle, BGBl I 2010/111, zum Ausdruck kommt. Auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem mit der 75. ASVG-Novelle eingefügten Paragraph 253 e, ASVG hat der Versicherte einen Rechtsanspruch, wenn er die Voraussetzungen hiefür erfüllt. Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für die Leistungsfeststellung (Paragraph 306, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Fassung 76. ASVG-Novelle, BGBl I 2011/122, der in dieser Fassung rückwirkend mit 1. 1. 2011 in Kraft getreten ist [§ 663 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG]).
5. Stellt sich im sozialgerichtlichen Verfahren - so wie hier - heraus, dass der Kläger invalid (§ 255 ASVG) ist, so muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG prüfen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension (§ 254 Abs 1 Z 2 bis 4 ASVG) erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Pensionsversicherungsträger nicht behaupten, dass der Kläger Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat und die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Denn diese Umstände vernichten nicht den Anspruch auf die Pension, sondern ihr Vorliegen hindert das Entstehen des Pensionsanspruchs. Die zur Rechtslage vor der Neufassung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG durch die 75. ASVG-Novelle ergangene Rechtsprechung (10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24; RIS-Justiz RS0113173 [T7]), wonach der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, ist deshalb überholt.5. Stellt sich im sozialgerichtlichen Verfahren - so wie hier - heraus, dass der Kläger invalid (Paragraph 255, ASVG) ist, so muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG prüfen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG) erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Pensionsversicherungsträger nicht behaupten, dass der Kläger Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat und die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Denn diese Umstände vernichten nicht den Anspruch auf die Pension, sondern ihr Vorliegen hindert das Entstehen des Pensionsanspruchs. Die zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG durch die 75. ASVG-Novelle ergangene Rechtsprechung (10 ObS 53/02w, SSV-NF 16/24; RIS-Justiz RS0113173 [T7]), wonach der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, ist deshalb überholt.
6. Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.6. Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.
7. Können sich die Parteien auf von der beklagten Partei zu gewährende, den Anforderungen des § 253e Abs 2 ASVG genügende, zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation durch ihn einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers (vgl § 305 ASVG), nicht eines berufskundlichen Sachverständigen, der ein Beweismittel ist. Es ist zudem in der Regel wohl nur der Versicherungsträger in der Lage, die Durchführbarkeit der für den Versicherten in Frage kommenden Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu beurteilen, sodass sie ihm diese anbieten kann. Die in angemessener Zeit zu erzielenden Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens sind dem Kläger und dem Gericht bekanntzugeben, das das Verfahren fortzusetzen hat. Im fortgesetzten Verfahren hat die beklagte Partei alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.7. Können sich die Parteien auf von der beklagten Partei zu gewährende, den Anforderungen des Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG genügende, zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation durch ihn einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers vergleiche Paragraph 305, ASVG), nicht eines berufskundlichen Sachverständigen, der ein Beweismittel ist. Es ist zudem in der Regel wohl nur der Versicherungsträger in der Lage, die Durchführbarkeit der für den Versicherten in Frage kommenden Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu beurteilen, sodass sie ihm diese anbieten kann. Die in angemessener Zeit zu erzielenden Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens sind dem Kläger und dem Gericht bekanntzugeben, das das Verfahren fortzusetzen hat. Im fortgesetzten Verfahren hat die beklagte Partei alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.
8. Sind sich die Parteien über den Bestand des Anspruchs auf berufliche Rehabilitation, die zu gewährenden Maßnahmen, deren Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit zwar einig oder ist all dies Ergebnis des Beweisverfahrens, kann der Prozess aber nur durch Urteil beendet werden, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben (§ 182a ZPO), ein bislang noch nicht erhobenes Begehren auf Gewährung der konkreten Maßnahmen zu stellen. Tut er dies, hält er aber am Pensionsbegehren als Hauptbegehren fest, so ist das Pensionsbegehren abzuweisen und dem Rehabilitationsbegehren stattzugeben. Erhebt er letzteres aber überhaupt nicht, so ist der Prozess mit der Abweisung des Pensionsbegehrens zu beenden. Eine Verurteilung des Pensionsversicherungsträgers zur Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ohne Urteilsantrag des Klägers ist nicht zulässig. Es bedarf zwar nicht der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durch den Pensionsversicherungsträger (§ 305 ASVG; 10 ObS 45/00s, SSV-NF 14/30), ihm kann aber mit Urteil nicht etwas zugesprochen werden, was er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht beantragt hat (§ 405 ZPO; 10 ObS 48/98a, SSV-NF 12/26). Gegenüber dem Pensionsbegehren ist ein Begehren auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen kein bloßes minus. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es hätte aber die Klage nicht abweisen dürfen. Es hat - wie der Kläger zu Recht rügt - nicht beachtet, dass die Anleitungspflicht des § 182a ZPO insofern als erweitert angesehen wird, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klageänderung bildet (10 Ob 46/11d; RIS-Justiz RS0120057). In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG bedarf die Klagsänderung nicht der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 86 ASGG). Das Erstgericht hat aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, dass alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätspension erfüllt seien, die gebotene Erörterung des Klagebegehrens unterlassen. Das Berufungsgericht hätte daher das Urteil des Erstgerichts aufheben müssen, damit dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung seines nach Beurteilung des Berufungsgerichts verfehlten Klagebegehrens gegeben wird. Denn es durfte nicht davon ausgehen, dass der invalide Kläger sich damit abfinden wollte, gar keine Leistung zu erhalten, wenn ihm die begehrte Pensionsleistung nicht zugesprochen wird.8. Sind sich die Parteien über den Bestand des Anspruchs auf berufliche Rehabilitation, die zu gewährenden Maßnahmen, deren Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit zwar einig oder ist all dies Ergebnis des Beweisverfahrens, kann der Prozess aber nur durch Urteil beendet werden, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben (Paragraph 182 a, ZPO), ein bislang noch nicht erhobenes Begehren auf Gewährung der konkreten Maßnahmen zu stellen. Tut er dies, hält er aber am Pensionsbegehren als Hauptbegehren fest, so ist das Pensionsbegehren abzuweisen und dem Rehabilitationsbegehren stattzugeben. Erhebt er letzteres aber überhaupt nicht, so ist der Prozess mit der Abweisung des Pensionsbegehrens zu beenden. Eine Verurteilung des Pensionsversicherungsträgers zur Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ohne Urteilsantrag des Klägers ist nicht zulässig. Es bedarf zwar nicht der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durch den Pensionsversicherungsträger (Paragraph 305, ASVG; 10 ObS 45/00s, SSV-NF 14/30), ihm kann aber mit Urteil nicht etwas zugesprochen werden, was er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht beantragt hat (Paragraph 405, ZPO; 10 ObS 48/98a, SSV-NF 12/26). Gegenüber dem Pensionsbegehren ist ein Begehren auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen kein bloßes minus. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es hätte aber die Klage nicht abweisen dürfen. Es hat - wie der Kläger zu Recht rügt - nicht beachtet, dass die Anleitungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO insofern als erweitert angesehen wird, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klageänderung bildet (10 Ob 46/11d; RIS-Justiz RS0120057). In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bedarf die Klagsänderung nicht der Zustimmung des Versicherungsträgers (Paragraph 86, ASGG). Das Erstgericht hat aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, dass alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätspension erfüllt seien, die gebotene Erörterung des Klagebegehrens unterlassen. Das Berufungsgericht hätte daher das Urteil des Erstgerichts aufheben müssen, damit dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung seines nach Beurteilung des Berufungsgerichts verfehlten Klagebegehrens gegeben wird. Denn es durfte nicht davon ausgehen, dass der invalide Kläger sich damit abfinden wollte, gar keine Leistung zu erhalten, wenn ihm die begehrte Pensionsleistung nicht zugesprochen wird.
9. Es ist daher eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Wenn im fortgesetzten Verfahren strittig ist, ob der Kläger rehabilitierbar ist, wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien wie unter Punkt 7. dargelegt vorzugehen haben. Vor einer Abweisung des Pensionsbegehrens ist dem Kläger Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Begehrt der Kläger auch die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, dann hat ein stattgebendes Urteil die von der beklagten Partei zu gewährenden geeigneten, für zweckmäßig und zumutbar erkannten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation konkret zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.