1. Die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ist in § 5 KBGG geregelt.1. Die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ist in Paragraph 5, KBGG geregelt.
Nach § 5 Abs 1 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 5 Abs 2 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt.
Bei der von den beiden Klägern gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante „20+4“ gebührt das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 5a Abs 3 KBGG in Höhe von 20,80 EUR täglich längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonats um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Nach § 5a Abs 3 letzter Satz KBGG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, gelten als beansprucht ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Nach § 5 Abs 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.Bei der von den beiden Klägern gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante „20+4“ gebührt das Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, KBGG in Höhe von 20,80 EUR täglich längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonats um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Nach Paragraph 5 a, Absatz 3, letzter Satz KBGG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, gelten als beansprucht ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Nach Paragraph 5, Absatz 3, KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
Nach § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2009/116 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen.Nach Paragraph 5, Absatz 4, KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Absatz 3, angeführte Ausmaß erfolgen.
2. Nach den Gesetzesmaterialien zur KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116 (EB zur RV 340 BlgNR 24. GP 9f) soll eine Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten) über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus nur dann erfolgen, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen. Daher soll es keine Verlängerung um jene Zeiträume geben, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist. Hat zum Beispiel ein Elternteil nur fünf Monate Kinderbetreuungsgeld bezogen, so kann das in keinem Fall eine Verlängerung um mehr als fünf Monate bedeuten. Es ist daher notwendig, dies auch für jene Fälle festzulegen, in denen ein Elternteil auf KBG-Monate verzichtet hat. Wurden daher zum Beispiel vier Monate Kinderbetreuungsgeld beantragt und auf einen Monat verzichtet, liegt effektiv ein Bezug von drei Monaten vor und kann daher auch nur eine Verlängerung um maximal drei Monate erfolgen. Dasselbe gilt für Zeiten, in den Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ruht, also keine KBG-Auszahlung gebührt.2. Nach den Gesetzesmaterialien zur KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116 (EB zur Regierungsvorlage 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9f) soll eine Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten) über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus nur dann erfolgen, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen. Daher soll es keine Verlängerung um jene Zeiträume geben, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist. Hat zum Beispiel ein Elternteil nur fünf Monate Kinderbetreuungsgeld bezogen, so kann das in keinem Fall eine Verlängerung um mehr als fünf Monate bedeuten. Es ist daher notwendig, dies auch für jene Fälle festzulegen, in denen ein Elternteil auf KBG-Monate verzichtet hat. Wurden daher zum Beispiel vier Monate Kinderbetreuungsgeld beantragt und auf einen Monat verzichtet, liegt effektiv ein Bezug von drei Monaten vor und kann daher auch nur eine Verlängerung um maximal drei Monate erfolgen. Dasselbe gilt für Zeiten, in den Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ruht, also keine KBG-Auszahlung gebührt.
3. Zutreffend macht die beklagte Partei geltend, dass der Gesetzgeber mit der erwähnten Änderung des § 5 Abs 2 und 4 KBGG durch die KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, klargestellt hat, dass für den Bezugswechsel zwischen den beiden Elternteilen eine mindestens zweimonatige Bezugsdauer vorliegen muss und nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes eine Bezugsverlängerung beim anderen Elternteil bewirken können. Das in § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2009/116 normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht (10 ObS 3/13h; 10 ObS 14/13a mwN).3. Zutreffend macht die beklagte Partei geltend, dass der Gesetzgeber mit der erwähnten Änderung des Paragraph 5, Absatz 2 und 4 KBGG durch die KBGG-Novelle 2009, BGBl I 2009/116, klargestellt hat, dass für den Bezugswechsel zwischen den beiden Elternteilen eine mindestens zweimonatige Bezugsdauer vorliegen muss und nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes eine Bezugsverlängerung beim anderen Elternteil bewirken können. Das in Paragraph 5, Absatz 4, KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht (10 ObS 3/13h; 10 ObS 14/13a mwN).
3.1 Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut und den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt sich somit nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei eindeutig, dass die Mindestbezugsdauer und die Bezugsverlängerung (§ 5 Abs 2 und 4 KBGG, § 5a Abs 3 KBGG) nicht auf den (bloßen) Leistungsanspruch, sondern auf den tatsächlichen Leistungsbezug abstellen. Leistungsanspruch und Leistungsbezug sind somit in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen. Nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das - im vorliegenden Fall maßgebende - 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nicht zu berücksichtigen.3.1 Aus dem zitierten Gesetzeswortlaut und den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt sich somit nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei eindeutig, dass die Mindestbezugsdauer und die Bezugsverlängerung (Paragraph 5, Absatz 2 und 4 KBGG, Paragraph 5 a, Absatz 3, KBGG) nicht auf den (bloßen) Leistungsanspruch, sondern auf den tatsächlichen Leistungsbezug abstellen. Leistungsanspruch und Leistungsbezug sind somit in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen. Nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das - im vorliegenden Fall maßgebende - 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nicht zu berücksichtigen.
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Zweitklägerin aus Anlass der Geburt ihres Sohnes unbestritten im Zeitraum vom 17. 8. 2009 bis 4. 1. 2010 ein Wochengeld in Höhe von 26,15 EUR täglich bezogen. Dadurch kam es gemäß § 6 Abs 1 KBGG zu einem vollständigen Ruhen des Anspruchs des Vaters auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,80 EUR täglich für den Zeitraum vom 2. 10. 2009 bis 4. 1. 2010. Dieser Zeitraum kann daher nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für eine gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 20. Lebensmonat des Kindes der beiden Kläger hinaus nicht berücksichtigt werden. Der Erstkläger erfüllt somit aufgrund des allein maßgeblichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes in der Zeit vom 5. 1. 2010 bis 1. 2. 2010 nicht das für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei einem Bezugswechsel zwischen den Eltern vorgesehene Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Bezugsdauer. Es steht ihm daher nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum zu und er hat daher das Kinderbetreuungsgeld für diesen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht bezogen. Dies hat zur Folge, dass kein iSd § 5 Abs 4 KBGG rechtswirksamer Bezugswechsel zwischen den beiden Klägern vorliegt und die Zweitklägerin daher ihre Leistungen gemäß § 5a Abs 3 erster Satz KBGG nur bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats ihres Kindes, somit bis längstens 1. 6. 2011, beziehen konnte, sodass auch ihr Bezug an Kinderbetreuungsgeld sowie Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den hier strittigen Zeitraum vom 2. 6. 2011 bis 29. 6. 2011 zu Unrecht erfolgt ist.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Zweitklägerin aus Anlass der Geburt ihres Sohnes unbestritten im Zeitraum vom 17. 8. 2009 bis 4. 1. 2010 ein Wochengeld in Höhe von 26,15 EUR täglich bezogen. Dadurch kam es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KBGG zu einem vollständigen Ruhen des Anspruchs des Vaters auf Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,80 EUR täglich für den Zeitraum vom 2. 10. 2009 bis 4. 1. 2010. Dieser Zeitraum kann daher nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für eine gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 20. Lebensmonat des Kindes der beiden Kläger hinaus nicht berücksichtigt werden. Der Erstkläger erfüllt somit aufgrund des allein maßgeblichen Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes in der Zeit vom 5. 1. 2010 bis 1. 2. 2010 nicht das für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei einem Bezugswechsel zwischen den Eltern vorgesehene Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Bezugsdauer. Es steht ihm daher nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den genannten Zeitraum zu und er hat daher das Kinderbetreuungsgeld für diesen Zeitraum tatsächlich zu Unrecht bezogen. Dies hat zur Folge, dass kein iSd Paragraph 5, Absatz 4, KBGG rechtswirksamer Bezugswechsel zwischen den beiden Klägern vorliegt und die Zweitklägerin daher ihre Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, erster Satz KBGG nur bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats ihres Kindes, somit bis längstens 1. 6. 2011, beziehen konnte, sodass auch ihr Bezug an Kinderbetreuungsgeld sowie Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den hier strittigen Zeitraum vom 2. 6. 2011 bis 29. 6. 2011 zu Unrecht erfolgt ist.
4. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne der von der beklagten Partei begehrten urteilsmäßigen Verpflichtung der beiden Kläger zur Rückzahlung der von ihnen zu Unrecht empfangenen Leistungen. Beide Kläger haben nämlich das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach § 31 KBGG ausdrücklich bestritten. Die beklagte Partei hat ihr Rückforderungsbegehren hinsichtlich beider Kläger darauf gestützt, dass sie erkennen mussten, dass ihnen die Leistung nicht oder nicht in der tatsächlich gewährten Höhe gebührt hätte (§ 31 Abs 1 dritter Fall KBGG). Hinsichtlich der Zweitklägerin stützte die beklagte Partei ihr Rückforderungsbegehren auch darauf, es sei rückwirkend eine Tatsache festgestellt worden, nämlich dass der Erstkläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem KBGG gehabt habe, bei deren Vorliegen kein Anspruch bestehe (§ 31 Abs 2 erster Fall KBGG).4. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne der von der beklagten Partei begehrten urteilsmäßigen Verpflichtung der beiden Kläger zur Rückzahlung der von ihnen zu Unrecht empfangenen Leistungen. Beide Kläger haben nämlich das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands nach Paragraph 31, KBGG ausdrücklich bestritten. Die beklagte Partei hat ihr Rückforderungsbegehren hinsichtlich beider Kläger darauf gestützt, dass sie erkennen mussten, dass ihnen die Leistung nicht oder nicht in der tatsächlich gewährten Höhe gebührt hätte (Paragraph 31, Absatz eins, dritter Fall KBGG). Hinsichtlich der Zweitklägerin stützte die beklagte Partei ihr Rückforderungsbegehren auch darauf, es sei rückwirkend eine Tatsache festgestellt worden, nämlich dass der Erstkläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem KBGG gehabt habe, bei deren Vorliegen kein Anspruch bestehe (Paragraph 31, Absatz 2, erster Fall KBGG).
4.1 Eine Rückforderung nach § 31 Abs 1 dritter Fall KBGG setzt voraus, dass dem Leistungsbezieher auffallen musste, dass ihm die Leistung gar nicht oder nicht in der tatsächlich gewährten Höhe gebührt hätte. Bereits fahrlässiges Nichterkennen reicht aus, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit die Ungebührlichkeit der Leistung auffallen musste (vgl Ehmer ua, KBGG2 229 f mwN ua).4.1 Eine Rückforderung nach Paragraph 31, Absatz eins, dritter Fall KBGG setzt voraus, dass dem Leistungsbezieher auffallen musste, dass ihm die Leistung gar nicht oder nicht in der tatsächlich gewährten Höhe gebührt hätte. Bereits fahrlässiges Nichterkennen reicht aus, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit die Ungebührlichkeit der Leistung auffallen musste vergleiche Ehmer ua, KBGG2 229 f mwN ua).
4.2 Gemäß § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch dann, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt wurden (Ehmer ua, KBGG2 230). Dieser Rückforderungstatbestand normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, die nur davon abhängig ist, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht. Wenn dem Krankenversicherungsträger hingegen bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bzw des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld bzw den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 erster Fall KBGG (vgl 10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102 mwN, RIS-Justiz RS0126122).4.2 Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Halbsatz KBGG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch dann, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht. Als rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt wurden (Ehmer ua, KBGG2 230). Dieser Rückforderungstatbestand normiert eine objektive Rückzahlungsverpflichtung, die nur davon abhängig ist, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellte, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf die Leistung besteht. Wenn dem Krankenversicherungsträger hingegen bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bzw des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld bzw den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 31, Absatz 2, erster Fall KBGG vergleiche 10 ObS 91/11x, SSV-NF 25/102 mwN, RIS-Justiz RS0126122).
5. Das Erstgericht hat ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht über das Bestehen eines Anspruchs der beiden Kläger auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im strittigen Zeitraum keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der von der beklagten Partei behaupteten und von den Klägern bestrittenen Rückforderungstatbestände getroffen. Dieser Umstand erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass ein Rückforderungstatbestand verwirklicht ist, könnten sich die Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Leistungen berufen (vgl RIS-Justiz RS0114485, RS0124064).5. Das Erstgericht hat ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht über das Bestehen eines Anspruchs der beiden Kläger auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im strittigen Zeitraum keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der von der beklagten Partei behaupteten und von den Klägern bestrittenen Rückforderungstatbestände getroffen. Dieser Umstand erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass ein Rückforderungstatbestand verwirklicht ist, könnten sich die Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Leistungen berufen vergleiche RIS-Justiz RS0114485, RS0124064).
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der von den Klägern erstatteten Revisionsbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revision unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen hat, beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der von den Klägern erstatteten Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Entscheidung, dass die beklagte Partei die Kosten ihrer Revision unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen hat, beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.