[9] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend. [9] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.
[10] 1. Fehlt – wie hier – ein anwendbarer Tarif und besteht auch keine einschlägige Satzungsregelung, besteht trotzdem ein Anspruch auf Kostenzuschuss, dessen Höhe sich an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0113972 [T3]). Welche tariflich erfasste Pflichtleistung mit der im konkreten Fall erfolgten Behandlung vergleichbar ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt in erster Linie eine Tatfrage dar. Dabei kann es einerseits auf die Art der Leistungen an sich, also auf ihre Methode und ihren Zweck, andererseits aber auch auf den im Einzelfall erforderlichen Sach- und Personalaufwand ankommen (RS0113972 [T6]).
[11] 2. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Mit dem Argument, es widerspreche den Grundsätzen der §§ 131 ff ASVG, den Kostenzuschuss anhand vergleichbarer Tarife einer Satzung festzusetzen, obwohl diese keine konkret anwendbare Regelung enthalte, zeigt der Kläger keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf (vgl VfSlg 15.322/1998). Die Ansicht, mangels Vertragspartners der Beklagten sei auf jene Kosten abzustellen, die diese im Fall der (einzig sonst möglichen) Behandlung in einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt (Implantation von Ringsegmenten im AKH Wien) tragen hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof erst unlängst abgelehnt (10 ObS 23/22p). [11] 2. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Mit dem Argument, es widerspreche den Grundsätzen der Paragraphen 131, ff ASVG, den Kostenzuschuss anhand vergleichbarer Tarife einer Satzung festzusetzen, obwohl diese keine konkret anwendbare Regelung enthalte, zeigt der Kläger keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf vergleiche VfSlg 15.322 aus 1998,). Die Ansicht, mangels Vertragspartners der Beklagten sei auf jene Kosten abzustellen, die diese im Fall der (einzig sonst möglichen) Behandlung in einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt (Implantation von Ringsegmenten im AKH Wien) tragen hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof erst unlängst abgelehnt (10 ObS 23/22p).
[12] 3. Wenn der Kläger meint, das Abstellen auf eine „Auffangposition“ sei eine unerwünschte Pauschalhonorierung, ist ihm zu entgegnen, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten weder alle denkbaren und möglichen Leistungen als Sachleistungen erbringen muss noch verpflichtet ist, den Marktpreisen entsprechende Kostenzuschüsse vorzusehen (VfSlg 19.212/2010; RS0115258 [T4]). [12] 3. Wenn der Kläger meint, das Abstellen auf eine „Auffangposition“ sei eine unerwünschte Pauschalhonorierung, ist ihm zu entgegnen, dass die gesetzliche Krankenversicherung dem Versicherten weder alle denkbaren und möglichen Leistungen als Sachleistungen erbringen muss noch verpflichtet ist, den Marktpreisen entsprechende Kostenzuschüsse vorzusehen (VfSlg 19.212 aus 2010,; RS0115258 [T4]).
[13] 4. Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen. [13] 4. Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.