Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0127852
Geschäftszahl
2Ob63/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 2Ob6/13s; 4Ob102/13y; 3Ob146/13m; 1Ob65/14m; 4Ob60/14y; 3Ob9/14s; 1Ob211/14g; 1Ob81/15s; 9ObA160/16v; 7Ob176/17h; 4Ob145/18d
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Norm
ZPO §393a
Rechtssatz
Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO.
Entscheidungstexte
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2 Ob 63/12x
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
2 Ob 63/12x
Beisatz: Das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO steht einer späteren Abweisung der Klagebegehren nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte. (T1)
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5 Ob 123/12t
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
5 Ob 123/12t
nur: Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. (T2)
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3 Ob 162/12p
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
3 Ob 162/12p
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2 Ob 6/13s
Entscheidungstext
OGH
24.01.2013
2 Ob 6/13s
Vgl; Auch Beis wie T1
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4 Ob 102/13y
Entscheidungstext
OGH
27.08.2013
4 Ob 102/13y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
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3 Ob 146/13m
Entscheidungstext
OGH
08.10.2013
3 Ob 146/13m
Vgl auch; Beis wie T1
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1 Ob 65/14m
Entscheidungstext
OGH
24.04.2014
1 Ob 65/14m
Auch; Beisatz: Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil‑)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden. (T3)
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4 Ob 60/14y
Entscheidungstext
OGH
20.05.2014
4 Ob 60/14y
Vgl auch
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3 Ob 9/14s
Entscheidungstext
OGH
21.05.2014
3 Ob 9/14s
Auch
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1 Ob 211/14g
Entscheidungstext
OGH
22.01.2015
1 Ob 211/14g
nur T2
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1 Ob 81/15s
Entscheidungstext
OGH
21.05.2015
1 Ob 81/15s
Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T4)
Veröff: SZ 2015/52
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9 ObA 160/16v
Entscheidungstext
OGH
28.02.2017
9 ObA 160/16v
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7 Ob 176/17h
Entscheidungstext
OGH
29.11.2017
7 Ob 176/17h
Auch
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4 Ob 145/18d
Entscheidungstext
OGH
25.09.2018
4 Ob 145/18d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand des Zwischenurteils ist der Einwand bzw die Frage der Verjährung des mit der Klage prozessual geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Der prozessuale Anspruch wird durch das Begehren und die diesem zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127852
Im RIS seit
26.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00063_12X0000_001