Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0122468
Geschäftszahl
4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob136/08s; 4Ob127/08t; 3Ob178/08k; 4Ob22/09b; 4Ob103/10s; 4Ob100/10z; 4Ob165/11k; 4Ob130/12i; 4Ob94/14y; 4Ob125/16k; 4Ob74/18p
Entscheidungsdatum
04.09.2007
Norm
UWG §1 D2d
UWG §7
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4f
ZPO §502 Abs1 HIII3
Rechtssatz
Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein.
Entscheidungstexte
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4 Ob 98/07a
Entscheidungstext
OGH
04.09.2007
4 Ob 98/07a
Bem: Mit ausführlicher Begründung sowie Analyse von EGMR-Judikatur. (T1); Veröff: SZ 2007/139
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4 Ob 236/07w
Entscheidungstext
OGH
22.01.2008
4 Ob 236/07w
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4 Ob 136/08s
Entscheidungstext
OGH
26.08.2008
4 Ob 136/08s
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 2 UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2)
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4 Ob 127/08t
Entscheidungstext
OGH
23.09.2008
4 Ob 127/08t
Auch; Veröff: SZ 2008/132
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3 Ob 178/08k
Entscheidungstext
OGH
03.10.2008
3 Ob 178/08k
Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
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4 Ob 22/09b
Entscheidungstext
OGH
14.07.2009
4 Ob 22/09b
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch in solchen Debatten müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. (T4)
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4 Ob 103/10s
Entscheidungstext
OGH
31.08.2010
4 Ob 103/10s
Vgl auch
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4 Ob 100/10z
Entscheidungstext
OGH
05.10.2010
4 Ob 100/10z
Auch; nur: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. (T5)
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4 Ob 165/11k
Entscheidungstext
OGH
28.02.2012
4 Ob 165/11k
Auch; nur ähnlich T5; Beisatz: Ein höherrangiges Interesse kann etwa auch bei neutralen Produkttest in Frage kommen. (T6)
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4 Ob 130/12i
Entscheidungstext
OGH
18.09.2012
4 Ob 130/12i
Vgl; Beisatz: Liegt eine Werbung primär im Eigeninteresse des Werbenden, und nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, kommt der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. (T7)
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4 Ob 94/14y
Entscheidungstext
OGH
24.06.2014
4 Ob 94/14y
Auch; Beis ähnlich wie T7
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4 Ob 125/16k
Entscheidungstext
OGH
15.06.2016
4 Ob 125/16k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. (T8)
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4 Ob 74/18p
Entscheidungstext
OGH
19.04.2018
4 Ob 74/18p
Auch; Beis wie T3
Schlagworte
Meinungsfreiheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122468
Im RIS seit
04.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00098_07A0000_001