Rechtssatz für 1Ob81/07d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122419

Geschäftszahl

1Ob81/07d; 7Ob208/07z; 1Ob67/08x; 8Ob164/08p; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 5Ob200/21d; 9Ob76/21y; 8Ob20/23h

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Norm

ÖNorm B2110 Pkt5.29.2
ÖNorm B2110 Pkt5.30.2
ÖNorm B2110 Pkt8.4.2

Rechtssatz

Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen vergleiche Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 81/07d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 81/07d
  • 7 Ob 208/07z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 208/07z
    Auch; Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T1)
    Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T2)
  • 1 Ob 67/08x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 67/08x
    Auch; nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. (T3)
    Beisatz: Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. (T4)
    Beisatz: Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. (T5)
  • 8 Ob 164/08p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
    Vgl; Veröff: SZ 2009/53
  • 7 Ob 209/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 209/11b
    Auch
  • 10 Ob 65/12z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
    nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. (T6)
    Beisatz: Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. (T7)
  • 3 Ob 157/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
    Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T8)
  • 9 Ob 81/14y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 81/14y
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 4 Ob 241/14s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
    tlw. abweichend; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz. (T9)
  • 4 Ob 194/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 200/21d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 200/21d
    Vgl
  • 9 Ob 76/21y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 76/21y
    Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten. (T10)
  • 8 Ob 20/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 20/23h
    Beisatz wie T7
    Beisatz: Nachforderungen sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat. (T11)
    Beisatz: Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut des Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, wonach das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen ausschließt, nicht aber Forderungen für künftige Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. (T12)
    Beisatz: Hier: Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122419

Im RIS seit

13.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20070814_OGH0002_0010OB00081_07D0000_001

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