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10 Ob 67/06k
Entscheidungstext
OGH
05.06.2007
10 Ob 67/06k
Beisatz: Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. (T1)
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4 Ob 128/08i
Entscheidungstext
OGH
23.09.2008
4 Ob 128/08i
nur: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. (T2)
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10 Ob 70/07b
Entscheidungstext
OGH
28.01.2009
10 Ob 70/07b
Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3)
Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T4)
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2 Ob 137/08y
Entscheidungstext
OGH
16.04.2009
2 Ob 137/08y
Vgl; Beisatz: Wurde ein seinem Wortsinn nach zunächst mehrdeutiger Begriff im gleichen Klauselwerk mit einem bestimmten, eindeutigen Begriffsinhalt erfüllt, so ist dadurch die Grundlage dafür geschaffen, dass auch der Inhalt und die Tragweite der folgenden Vertragsbestimmungen für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Dies gilt insbesonders, wenn dies vor und am Beginn des Klauselwerks geschah, wodurch der Verbraucher überdies in die Lage versetzt wurde, sich leicht über die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu informieren. (T5)
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5 Ob 64/10p
Entscheidungstext
OGH
27.05.2010
5 Ob 64/10p
Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird. (T6)
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2 Ob 1/09z
Entscheidungstext
OGH
22.04.2010
2 Ob 1/09z
Auch; nur T2; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Die Formulierung, der Leasinggeber habe aufgrund von Gewährleistungsansprüchen eingehende Zahlungen „hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis zu berücksichtigen“ legt unter Einbeziehung der Bestimmung, wonach sich die (als „Leasingberechnungsbasis“ dienenden) Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren zusammensetzen, ausreichend offen, dass die „Berücksichtigung“ der Zahlungen zu geringeren Leasingraten des Leasingnehmers führen soll (Klausel 5). (T8)
Veröff: SZ 2010/41
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1 Ob 164/10i
Entscheidungstext
OGH
23.11.2010
1 Ob 164/10i
nur T2; Beis wie T7
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4 Ob 141/11f
Entscheidungstext
OGH
28.02.2012
4 Ob 141/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
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4 Ob 126/12a
Entscheidungstext
OGH
28.11.2012
4 Ob 126/12a
Auch; Beis wie T6
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4 Ob 186/12z
Entscheidungstext
OGH
28.11.2012
4 Ob 186/12z
Auch; Beis wie T6
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5 Ob 150/12p
Entscheidungstext
OGH
17.12.2012
5 Ob 150/12p
Auch; Beis wie T6
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4 Ob 2/13t
Entscheidungstext
OGH
15.01.2013
4 Ob 2/13t
Auch; Beis wie T6
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3 Ob 57/14z
Entscheidungstext
OGH
25.06.2014
3 Ob 57/14z
Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T9)
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8 Ob 58/14h
Entscheidungstext
OGH
27.05.2015
8 Ob 58/14h
Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T10)
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9 Ob 26/15m
Entscheidungstext
OGH
24.09.2015
9 Ob 26/15m
Auch; nur T2; Beis wie T7
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7 Ob 206/15t
Entscheidungstext
OGH
16.12.2015
7 Ob 206/15t
Vgl; Beis wie T7
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2 Ob 20/15b
Entscheidungstext
OGH
25.02.2016
2 Ob 20/15b
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzugszinsen für durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. (T11); Veröff: SZ 2016/22
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6 Ob 233/15f
Entscheidungstext
OGH
22.12.2016
6 Ob 233/15f
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10 Ob 45/16i
Entscheidungstext
OGH
18.05.2017
10 Ob 45/16i
Auch; nur T2
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1 Ob 113/17z
Entscheidungstext
OGH
30.08.2017
1 Ob 113/17z
nur T2
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6 Ob 228/16x
Entscheidungstext
OGH
29.08.2017
6 Ob 228/16x
nur T2
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6 Ob 181/17m
Entscheidungstext
OGH
21.11.2017
6 Ob 181/17m
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4 Ob 147/17x
Entscheidungstext
OGH
23.01.2018
4 Ob 147/17x
Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR‑Sätze) ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. (T12)
Beisatz: Hier verneint für „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“. (T13)
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8 Ob 24/17p
Entscheidungstext
OGH
20.12.2017
8 Ob 24/17p
Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T14)
Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T15)
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3 Ob 148/17m
Entscheidungstext
OGH
21.02.2018
3 Ob 148/17m
nur T2
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10 Ob 60/17x
Entscheidungstext
OGH
20.02.2018
10 Ob 60/17x
Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Die nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion mit Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände ist intransparent. (T16)
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9 Ob 73/17a
Entscheidungstext
OGH
25.04.2018
9 Ob 73/17a
Ähnlich
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9 Ob 16/18w
Entscheidungstext
OGH
24.01.2019
9 Ob 16/18w
Beis wie T6