Vorbild der Neuregelung des § 377 Abs 3 UGB war Art 39 UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als § 377 HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.Vorbild der Neuregelung des Paragraph 377, Absatz 3, UGB war Artikel 39, UN-Kaufrechtsübk, der zugunsten des Käufers großzügiger auszulegen ist als Paragraph 377, HGB und in dessen Anwendungsbereich Rechtsprechung und Lehre im Zweifel eine Frist von 14 Tagen für angemessen erachten.