Justiz

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Rechtssatz für 1Ob200/03y 2Ob135/07b 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118172

Geschäftszahl

1Ob200/03y; 2Ob135/07b; 6Ob248/09b; 9ObA132/10t; 5Ob34/18p

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Rechtssatz

Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 200/03y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 200/03y
  • 2 Ob 135/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b
    Vgl aber; nur: Der Ausmittlung des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos "Schmerzperioden" zugrundegelegt werden. (T1); Beisatz: Ein Abgehen vom Grundsatz der Globalbemessung bei psychischen Schäden lässt sich der im zweiten Satz dieses Rechtssatzes (missverständlich) dokumentierten Aussage nicht entnehmen. (T2); Bem: Vergleiche nunmehr RS0122794). (T3)
  • 6 Ob 248/09b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 248/09b
    nur: Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. (T4); Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T5)
  • 9 ObA 132/10t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
    Vgl auch
  • 5 Ob 34/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 34/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118172

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00200_03Y0000_001