Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
OGH
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
RS0112687
Geschäftszahl
3Ob295/98y; 1Ob47/00v; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 5Ob86/03p; 4Ob250/06b; 4Ob196/07p; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 4Ob99/12f; 1Ob62/16y; 5Ob88/16a; 5Ob65/17w
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Norm
ABGB §523 A
Rechtssatz
Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.
Entscheidungstexte
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3 Ob 295/98y
Entscheidungstext
OGH
15.09.1999
3 Ob 295/98y
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1 Ob 47/00v
Entscheidungstext
OGH
28.03.2000
1 Ob 47/00v
Beisatz: Das Begehren kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustands beziehungsweise auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe gerichtet sein. (T1); Veröff: SZ 73/57
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6 Ob 209/00d
Entscheidungstext
OGH
15.03.2001
6 Ob 209/00d
Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut kann nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache, jenes auf Wiederherstellung sowie auf Unterlassung künftiger Störungen kann gegen jeden Störer gerichtet sein. (T2)
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4 Ob 261/02i
Entscheidungstext
OGH
17.12.2002
4 Ob 261/02i
Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T3)
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5 Ob 86/03p
Entscheidungstext
OGH
13.05.2003
5 Ob 86/03p
nur: Das Klagebegehren kann auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung gerichtet sein. (T4); Beis wie T1
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4 Ob 250/06b
Entscheidungstext
OGH
13.02.2007
4 Ob 250/06b
Auch; Beisatz: Die negatorische Eigentumsklage zielt auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Eingriffen in fremdes Eigentum ab; ihr Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. (T5); Veröff: SZ 2007/23
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4 Ob 196/07p
Entscheidungstext
OGH
11.12.2007
4 Ob 196/07p
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/192
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2 Ob 143/09g
Entscheidungstext
OGH
17.06.2010
2 Ob 143/09g
Auch; Veröff: SZ 2010/67
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5 Ob 2/11x
Entscheidungstext
OGH
24.01.2011
5 Ob 2/11x
Vgl auch; Beisatz: Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann sich ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wenden, selbst wenn dieser ihn nur mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er sein Objekt an den (unmittelbaren) Störer vermietet hat. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T6)
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4 Ob 99/12f
Entscheidungstext
OGH
12.06.2012
4 Ob 99/12f
Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T7)
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1 Ob 62/16y
Entscheidungstext
OGH
24.05.2016
1 Ob 62/16y
Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T8)
Beisatz: Hier: Ausschließlich auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch des Kl (§ 523 ABGB) wegen auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls des Nachbarn wegen Untunlichkeit verneint. (T9)
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5 Ob 88/16a
Entscheidungstext
OGH
22.11.2016
5 Ob 88/16a
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120
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5 Ob 65/17w
Entscheidungstext
OGH
26.09.2017
5 Ob 65/17w
nur: Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112687
Im RIS seit
15.10.1999
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00295_98Y0000_001