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5 Ob 7/86
Entscheidungstext
OGH
11.03.1986
5 Ob 7/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/13
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8 Ob 559/88
Entscheidungstext
OGH
19.05.1988
8 Ob 559/88
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5 Ob 548/94
Entscheidungstext
OGH
09.05.1995
5 Ob 548/94
Vgl auch; Beisatz: Gilt nicht für das Besitzstörungsverfahren. (T1)
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5 Ob 61/98a
Entscheidungstext
OGH
24.03.1998
5 Ob 61/98a
Vgl auch; Beisatz: Auch bei schon vorgenommenen Änderungen ist der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, dass die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. (T2)
Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der geltend gemachte, auf eine Vereinbarung gestützte, Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre. (T3)
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5 Ob 256/98b
Entscheidungstext
OGH
27.10.1998
5 Ob 256/98b
Vgl; Beis wie T3 nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, ist dem streitigen Rechtsweg vorbehalten. (T4)
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6 Ob 104/99h
Entscheidungstext
OGH
28.05.1999
6 Ob 104/99h
Vgl auch; Beisatz: Beruht das Klagebegehren auf eine im Mietvertrag getroffene vertragliche Regelung, ist darüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn es auf § 1098 ABGB iVm § 9 MRG (für welches das außerstreitige Verfahren zuständig wäre) hätte gründen können. Stellt sich der im Prozess geltend gemachte Rechtsgrund als unrichtig heraus, ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der auf das Gesetz gestützte Antrag im außerstreitigen Verfahren erfolgreich gewesen wäre. (T5)
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6 Ob 206/00p
Entscheidungstext
OGH
30.08.2000
6 Ob 206/00p
Vgl aber; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T6)
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6 Ob 55/07t
Entscheidungstext
OGH
25.05.2007
6 Ob 55/07t
Vgl aber; Beis wie T6
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5 Ob 32/08d
Entscheidungstext
OGH
15.04.2008
5 Ob 32/08d
Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T7)
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9 Ob 23/09m
Entscheidungstext
OGH
03.03.2010
9 Ob 23/09m
Vgl; Beisatz: Ansprüche aus der Veränderung des Mietgegenstands sind nur dann (ausnahmsweise) nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen, wenn sie sich nicht unmittelbar auf das Gesetz, sondern auf eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag stützen. Wird aber das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so ist damit noch nicht zwangsläufig die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs gegeben. Wird nämlich im Vertrag nur das Gleiche verankert, was sich ohnehin bereits aus § 9 MRG ergibt, so reicht die vertragliche Bestimmung für die Annahme des streitigen Rechtswegs nicht aus. Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T8)
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6 Ob 229/11m
Entscheidungstext
OGH
16.11.2012
6 Ob 229/11m
nur: Sowohl Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG als auch ‑ hier geltend gemachte ‑ Unterlassungsansprüche des Vermieters sind dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen. (T9)
Beis wie T8 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T10)
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5 Ob 105/13x
Entscheidungstext
OGH
06.11.2013
5 Ob 105/13x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Sowohl nach § 18 MG als auch nach § 9 MRG dürfen (baurechtlich) bewilligungspflichtige Änderungen nur mit Zustimmung des Bestandgebers durchgeführt werden, sodass eine vertragliche Vereinbarung dieses Inhalts nur die gesetzliche Regelung wiedergibt. (T11)
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5 Ob 69/13b
Entscheidungstext
OGH
17.12.2013
5 Ob 69/13b
Auch; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T12)
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8 Ob 47/14s
Entscheidungstext
OGH
26.06.2014
8 Ob 47/14s
Auch; Beisatz: Auch ein Begehren, das aus einer titellosen Benützung abgeleitet wird, ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T13)
Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T14)
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5 Ob 245/15p
Entscheidungstext
OGH
25.01.2016
5 Ob 245/15p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem WGG unterliegender Mietvertrag. (T15)
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5 Ob 4/16y
Entscheidungstext
OGH
25.01.2016
5 Ob 4/16y
Vgl auch; Beis wie T15
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6 Ob 175/20h
Entscheidungstext
OGH
17.12.2020
6 Ob 175/20h
Beis wie T6; Beis wie T8; nur T10; Beis wie T11
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9 Ob 63/23i
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
18.03.2024
9 Ob 63/23i
Beisatz wie T15