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6 Ob 599/81
Entscheidungstext
OGH
16.12.1981
6 Ob 599/81
Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199
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1 Ob 313/99g
Entscheidungstext
OGH
25.05.2000
1 Ob 313/99g
Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht die vom Zweitbeklagten erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurückgewiesen, ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T1)
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6 Ob 260/01f
Entscheidungstext
OGH
20.06.2002
6 Ob 260/01f
Vgl auch; Beisatz: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2)
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6 Ob 308/03t
Entscheidungstext
OGH
29.01.2004
6 Ob 308/03t
Auch
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6 Ob 71/04s
Entscheidungstext
OGH
27.05.2004
6 Ob 71/04s
Auch
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2 Ob 263/05y
Entscheidungstext
OGH
18.05.2006
2 Ob 263/05y
Auch
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7 Ob 207/06a
Entscheidungstext
OGH
27.09.2006
7 Ob 207/06a
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor. (T3)
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2 Ob 268/06k
Entscheidungstext
OGH
30.08.2007
2 Ob 268/06k
Auch; nur: Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar. (T5)
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5 Ob 184/09h
Entscheidungstext
OGH
10.11.2009
5 Ob 184/09h
Vgl; Beisatz: Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO. (T6)
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4 Ob 195/10w
Entscheidungstext
OGH
18.01.2011
4 Ob 195/10w
Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs bindend bejaht. (T7)
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4 Ob 79/11p
Entscheidungstext
OGH
20.09.2011
4 Ob 79/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben. (T8)
Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht. (T9)
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4 Ob 207/11m
Entscheidungstext
OGH
27.03.2012
4 Ob 207/11m
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht. (T10)
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8 Ob 84/11b
Entscheidungstext
OGH
24.04.2012
8 Ob 84/11b
Auch; nur T4
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1 Ob 88/12s
Entscheidungstext
OGH
22.06.2012
1 Ob 88/12s
Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T7
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4 Ob 142/13f
Entscheidungstext
OGH
27.08.2013
4 Ob 142/13f
Auch; nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist daher die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ‑ ebenso wie die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses ‑ auch dann unbekämpfbar, wenn sie auf der Verletzung einer im konkreten Fall bestehenden Vorlagepflicht beruht. (T11)
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1 Ob 115/14i
Entscheidungstext
OGH
18.09.2014
1 Ob 115/14i
Vgl auch
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3 Ob 251/15f
Entscheidungstext
OGH
14.06.2016
3 Ob 251/15f
Auch
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4 Ob 157/17t
Entscheidungstext
OGH
24.10.2017
4 Ob 157/17t
Auch
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4 Ob 197/23h
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung aus anderen Gründen
21.11.2023
4 Ob 197/23h
vgl; Beisatz: Ein Abweichen der Sachverhaltsgrundlage aufgrund der Beweisergebnisse im Hauptverfahren von den Feststellungen im rechtskräftig erledigten Zwischenstreit bildet weder einen sekundären Feststellungsmangel noch führt es zu einer Neubeurteilung der Prozessvoraussetzungen. Die rechtskräftige und bindende Entscheidung im Zwischenstreit
steht nach § 42 Abs 3 JN gerade auch der späteren amtswegigen Wahrnehmung einer Nichtigkeit beziehungsweise eines Prozesshindernisses im Hauptverfahren entgegen. (T12); Beisatz wie T1