Feststellungsmängel, welche das Berufungsgericht auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (vgl Fasching IV, 326, SZ 23/175, SZ 23/372, RZ 1966,165).Feststellungsmängel, welche das Berufungsgericht auf Grund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung als gegeben ansieht, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen vergleiche Fasching römisch IV, 326, SZ 23/175, SZ 23/372, RZ 1966,165).